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Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.11.2010 2010.117

30 novembre 2010·Deutsch·Argovie·Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres·PDF·714 mots·~4 min·2

Résumé

Einsprachefrist. Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar. Die Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen.

Texte intégral

2010 Ausländerrecht 467 V. Ausländerrecht

95 Einsprachefrist. Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar. Die Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen. Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. November 2010 in Sachen O. (2010.117). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1 (…). Die Einspracheschrift wurde am 8. November 2010 innert Frist der Post übergeben. Die äusserst kurz gehaltene Einspracheschrift enthielt jedoch nur einen Antrag ("Ich möchte Sie höflichst bitten, mein Anliegen nochmals zu prüfen und bedanke mich im voraus."). Eine Begründung fehlte vollständig. Trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst vom 10. November 2010, eine verbesserte Einspracheschrift einzureichen - diese Aufforderung ging dem Einsprecher am 11. November 2010 zu -, reichte er innert der Einsprachefrist, d.h. bis spätestens 15. November 2010, keine weitere Eingabe ein. 1.2 Erst am 18. November 2010 ging beim Rechtsdienst eine verbesserte Einspracheschrift ein. Diese trägt zwar das Datum 15. November 2010, sie wurde jedoch erst am 17. November 2010 der Post

468 Verwaltungsbehörden 2010 übergeben. Sie erweist sich, gemessen am Fristablauf am 15. November 2010, als verspätet. 2. 2.1 Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG). Die innert der Einsprachefrist einzureichende Einspracheschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG). Auf Einspracheschriften ohne Antrag und/oder ohne Begründung ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Es wird nach wie vor Fälle geben, bei denen Laien verfahrensrechtlich fehlerhafte Eingaben erstellen. In begründeten Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die allgemeine behördliche Fürsorgepflicht eine Rücksendung zur Verbesserung möglich macht; allerdings dürfte dies dann ausgeschlossen sein, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Einsprache hingewiesen wird. Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es dem Einsprecher geht und was er will (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 56 f.). 2.2 In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich und unmissverständlich auf die nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen seit Zustellung und das Erfordernis eines Antrags und einer Begründung sowie auf die Folgen einer diesbezüglich unvollständigen Einspracheschrift hingewiesen. Gleiches tat der Rechtsdienst mit Schreiben vom 10. November 2010 und wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Verbesserung innert der Einsprachefrist erfolgen müsse. Eine Nachfristansetzung könne gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG nicht gewährt werden. Dennoch ging innert der Einsprachefrist, welche am 15. November 2010 endete, keine verbesserte Einspracheschrift ein.

2010 Ausländerrecht 469 2.3 Hinzu kommt, dass aus dem rechtzeitig gestellten Antrag zwar geschlossen werden kann, dass der Einsprecher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersucht. Eine Begründung ist jedoch nicht einmal im Ansatz vorhanden und es bleibt völlig unklar, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. In einem solchen Fall fällt eine Nachfristansetzung mit Rücksendung zur Verbesserung auch bei einer Laieneingabe ausser Betracht. Die am 17. November 2010 verspätet der Post übergebene verbesserte Einspracheschrift darf daher nicht berücksichtigt werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG auf die Einsprache nicht einzutreten. 96 Einspracheverfahren. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des VRPG. Dieser Verweis gilt nicht nur für die Verfahrensvorschriften (§§ 7 bis 37 VRPG). Im Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren (§ 40 VRPG) gelten sinngemäss auch die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (§§ 41 bis 49 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht, 08.105, S. 19). Aus dem Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Migrationsamt Kanton Aargau, vom 30. Oktober 2009 in Sachen F. (2009.106). 97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen ausländerrechtlich verwarnt werden. Die Verwarnung ist keine Massnahme im Sinne von Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens. Soll zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in das Recht auf Einreise und Aufenthalt eingegriffen werden, wäre der Fall unter Zugrundelegung aller massgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens eingehend zu prüfen.

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