2005 Kantonale Steuern 391 d) Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass auch im Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft auf Kapitalleistungen aus Vorsorge eine separate Jahressteuer erhoben wird, wobei als Steuersatz derjenige Tarif (Tarif A oder B gemäss § 34) gilt, wie er für die Einkommenssteuer im Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung (dieser ist in der Regel identisch mit dem Auszahlungszeitpunkt) der Kapitalleistung zur Anwendung kommt (§ 36 Abs. 3 StG BL; P. Nefzger/M. Simonek/T. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 36 N 11), obwohl auch hier grundsätzlich für die Anwendung von Tarif A oder B die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend sind (§ 34 Abs. 3 StG BL). Es besteht zwar insofern ein Unterschied, als im Kanton BL gesetzlich keine Zusammenrechnung analog § 45 Abs. 2 Satz 3 StG vorgesehen ist. Die Zusammenrechnung hat aber auf die Frage des anwendbaren Tarifs keinen direkten Einfluss. e) In Gutheissung des Rekurses ist folglich auf der Kapitalleistung von Fr. 112'000.-- eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B zu erheben. 85 Interkantonales Steuerrecht; Schlechterstellungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV); Vermögenssteuer (Art. 51 Abs. 4 StG). - Nach dem Schlechterstellungsverbot dürfen die Kantone Steuerpflichtige, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens steuerpflichtig sind, nicht anders und stärker belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen. - Zur Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens darf auf den Repartitionswert einer ausserkantonalen Liegenschaft abgestellt werden, so lange der Wert nach Umrechnung mit dem Repartitionsfaktor des Kantons Aargau nicht erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt. 25. August 2005 in Sachen U. + M.H., RV.2004.50319/K 8444
392 Steuerrekursgericht 2005 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrenten wohnen in S., wo sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz befindet. Per 1. September 2001 erwarben die Rekurrenten in L. BL ein Mehrfamilienhaus. b) Die Vorinstanz multiplizierte zur Feststellung der Vermögenswerte den nach kantonalem Recht berechneten Katasterwert von Fr. 2'184'800.-- der Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft mit dem Repartitionsfaktor von 270 %. Zur Berechnung des im Kanton Aargau satzbestimmenden Vermögens wurde der so ermittelte Repartitionswert durch den für den Kanton Aargau festgelegten Repartitionsfaktor von 120 % geteilt, wodurch die Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft mit einem Wert von Fr. 4'915'800.-- im Vermögen berücksichtigt wurde. c) Die Rekurrenten führen aus, sie hätten die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 3'800'000.-- erworben. Dabei handle es sich um einen Kauf auf dem freien Markt, ohne irgendwelche Vorzugsbehandlungen. Der Kaufspreis entspreche somit dem Verkehrswert und der Repartitionswert sei offensichtlich zu hoch. Der Steuerwert sei daher auf die kantonsüblichen 70 - 80 % des Verkehrswertes festzusetzen, höchstens auf den gesetzlichen Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert. 3. a) Die Kantone wenden für die Berechnung der Steuerwerte der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsmethoden an. Um eine vollständige Berücksichtigung aller Schulden und insbesondere aller Schuldzinsen zu erreichen, ist jedoch eine einheitliche Bewertung der Aktiven durch die Kantone erforderlich. Die Liegenschaften sind daher zur Schulden- und Schuldzinsenverteilung durch die beteiligten Kantone nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten. Zu diesem Zweck veröffentlichte die Konferenz staatlicher Steuerbeamter das Kreisschreiben Nr. 22 über die Bewertung von Grundstücken bei interkantonalen Steuerausscheidungen vom 30. August 2002, in dem die sogenannten Repartitionsfaktoren festgelegt wurden (StR 2003 S. 85). Durch die Multiplizierung des nach kantonalem Recht ermittelten Steuerwertes einer Liegenschaft mit dem Repartitionsfaktor des Belegenheitskantons ergibt sich der Repartitionswert der Lie-
2005 Kantonale Steuern 393 genschaft. Dieser Wert entspricht dem Repartitionswert einer vergleichbaren Liegenschaft in einem anderen Kanton, und ist daher zur Verteilung der Passiven zu berücksichtigen. b) Das Bundesgericht hat aus Art. 127 Abs. 3 BV das sogenannte Schlechterstellungsverbot abgeleitet. Nach diesem Grundsatz dürfen die Kantone Steuerpflichtige, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens steuerpflichtige sind, aus diesem Grund nicht anders und stärker belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 4 N 17, mit Hinweisen). c) Alle Grundstücke, die nicht unter die Ausnahmen gemäss § 51 Abs. 2 und 3 StG fallen, werden zum Mittelwert aus Verkehrswert und Ertragswert besteuert (§ 51 Abs. 4 StG). Damit kann zur Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens auf den Repartitionswert einer ausserkantonalen Liegenschaft abgestellt werden, so lange der Wert nach Umrechnung durch den Repartitionsfaktor des Kantons Aargau nicht erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt. Andernfalls wird die steuerpflichtige Person schlechter gestellt, als wenn die gesamten Vermögenswerte im Kanton Aargau sind, und es liegt ein Verstoss gegen das Schlechterstellungsverbot vor (StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13; vgl. auch ZStP 2002 Nr. 18; in Bezug auf die Erbschaftssteuer vgl. VGE vom 25. Juli 2001 in Sachen KStA/D.W.; Das Bundesgericht führt im BGE vom 23. September 2003 [2P.314/2001] in Bezug auf die Erbschaftssteuer aus, die Kantone hätten bei der Aufteilung der Nachlassaktiven zur Bewertung der Liegenschaften auf die Repartitionswerte abzustellen, ausser die Schätzung gehe auf einen allzu weit vom Todeszeitpunkt entfernten Zeitpunkt zurück). 4. a) Der Katasterwert der Liegenschaft der Rekurrenten in L. beträgt Fr. 2'184'900.--. Dieser beruht auf einer Schätzung der Brandlagerwerte aus dem Jahr 1986. Bei Anwendung der Repartitionsfaktoren der Kantone Basel-Landschaft und Aargau ergibt sich für die Berechnung des Vermögens im Kanton Aargau ein Steuerwert von Fr. 4'916'025.--. Es ist zu prüfen, ob dieser Wert erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt.
394 Steuerrekursgericht 2005 b) (Berechnung des Verkehrs- und des Ertragswertes der Liegenschaft in L. gestützt auf die VBG) c) Das Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert und damit der Steuerwert gemäss Aargauer Steuerrecht liegt also bei Fr. 3'950'000.--. Es besteht eine erhebliche Differenz zum Steuerwert, der aus dem Repartitionswert berechnet und von der Vorinstanz berücksichtigt wurde, von Fr. 4'916'025.-- vor. Es ist deshalb aufgrund des Schlechterstellungsverbotes der Steuerwert auf Fr. 3'950'000.-- festzusetzen. Durch die Multiplikation mit dem Repartitionsfaktor von 120 % ergibt sich ein Repartitionswert von Fr. 4'740'000.--. d) Die Rekurrenten beantragen eine zusätzliche Reduktion auf 70 - 80 % des Verkehrswertes. Eine Reduktion der Steuerwerte ist jedoch nur für selbstbewohnte Liegenschaften vorgesehen (vgl. § 51 Abs. 5 StG und Anhang 17 zur VBG), weshalb diese vorliegend nicht vorzunehmen ist. e) aa) Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 wird eine Stellungnahme des KStA vom 25. Mai 2004 zitiert. Danach sei im vorliegenden Fall auf den Katasterwert des Kantons Basel-Landschaft abzustellen, da ein rechtskräftiger Entscheid der basellandschaftlichen Behörden vorliege, der für die aargauischen Steuerbehörden massgeblich sei, ein einzelner Kaufspreis nicht notwendigerwiese dem Verkehrswert entspreche und die Durchführung eines Schätzungsverfahrens problematisch sei. bb) Hierzu ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in Bezug auf die Korrektur des Steuerwertes der Liegenschaft in Liestal nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten ist, da im Kanton Basel-Landschaft kein steuerbares Vermögen entstehe. Dabei wurde übersehen, dass eine Korrektur des Steuerwertes auch zu einer Veränderung des steuerbaren Einkommens geführt hätte (hier eine Erhöhung im Kanton Basel-Landschaft), und somit eine Überprüfung angezeigt gewesen wäre. Es ist zutreffend, dass ein einzelner Kaufpreis nicht notwendigerweise dem Verkehrswert entsprechen muss. Vorliegend ist jedoch kein Hinweis ersichtlich, dass der Verkehrswert der Liegenschaft über dem Kaufpreis liegt.
2005 Kantonale Steuern 395 Diese Werte sind anzuwenden, so lange keine aktuelle Schätzung des Liegenschaftskantons vorliegt.
Landwirtschaftliche Rekurskommission
2005 Direktzahlungen 399 I. Direktzahlungen
86 Sanktionsschema - Eine Änderung des Sanktionsschemas stellt eine Praxisänderung dar; Voraussetzung der Anwendbarkeit einer Änderung während des laufenden Beitragsjahres. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. Juni 2005 in Sachen M. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft) Aus den Erwägungen 2.3.2.2. (…) Die Verbindlichkeitserklärung des neuen Sanktionsschemas erfolgte am 19. Dezember 2001, also während des laufenden Beitragsjahres. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Änderung des Sanktionsschemas indes bloss um eine Praxisänderung. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 101 Ib 370 Erw. 6; BGE 91 I 218 oben; vgl. auch BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 102 Ib 46 f.). Aufgrund nachstehender Erw. (…) ist dies vorliegend betreffend Verschärfung der Sanktionen bei wiederholten Tierschutzverletzungen der Fall. Dabei ist eine neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 108 V 1 Erw. 2a; BGE 102 Ib 47 oben). Einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 Ia 92 Erw. 2; BGE 104 Ia 3 Erw. 4; BGE 101 Ia 371 f. Erw. 2), insbesondere die Aufhebung bisher gewährter Leistungen (BGE 101 V 75;