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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.06.2018 3-RV.2017.184

21 juin 2018·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·451 mots·~2 min·9

Résumé

Rechtliches Gehör; Protokollierung (§ 190 Abs. 3 StG) Da zwei unterschiedliche Protokolle der Verhandlung durch die Steuerkommission und den Vertreter erstellt wurden, die gegenseitig nicht anerkannt werden, ist erneut eine Verhandlung durchzuführen.

Texte intégral

2018 Steuern 423 Die Nachforderung ist in Bezug auf das Jahr 2012 zu Recht erhoben worden. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die Rekurrentin hat für das Jahr 2012 eine Nachforderung von CHF 4'711.85 zu bezahlen.

54 Rechtliches Gehör; Protokollierung (§ 190 Abs. 3 StG) Da zwei unterschiedliche Protokolle der Verhandlung durch die Steuerkommission und den Vertreter erstellt wurden, die gegenseitig nicht anerkannt werden, ist erneut eine Verhandlung durchzuführen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. Juni 2018 in Sachen A.M. (3-RV.2017.184). Aus den Erwägungen 3.3. 3.3.1. Wird der Steuerpflichtige zu einer Verhandlung vor die Verwaltungsbehörde vorgeladen, sind dessen Angaben zu protokollieren und unterzeichnen zu lassen (§ 190 Abs. 3 StG). Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung mindestens stichwortartig zusammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dagegen nicht verlangt (SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.76]). 3.3.2. Hier liegen zwei unterschiedliche Fassungen des Verhandlungsprotokolls vor, jene der Steuerkommission A. und jene des Vertreters

424 Spezialverwaltungsgericht 2018 des Rekurrenten. Unklar ist, welche Fassung den Ablauf und die Ausführungen korrekt wiedergibt. Jedenfalls wurde die Fassung der Steuerkommission A. durch den Rekurrenten nicht anerkannt, auch wenn der Vertreter des Rekurrenten erst verspätet reagierte. Die Fassung des Protokolls des Vertreters des Rekurrenten wurde durch den Aktuar der Steuerkommission A. unterzeichnet. Der Aktuar macht jedoch geltend, er habe das Protokoll unterzeichnet, ohne es durchzulesen. Obwohl diese Darstellung eher fragwürdig ist und kaum dem Vorgehen im Alltag einer Steuerbehörde entsprechen wird, kann auf das Protokoll des Vertreters des Rekurrenten nicht abgestellt werden. Der Vertreter macht Ausführungen zu Erläuterungen des Steuerkommissärs vor der eigentlichen Verhandlung. Es ist offensichtlich, dass der Vertreter des Rekurrenten nicht wissen konnte, was vor seiner Anwesenheit besprochen wurde. Zudem macht die Delegation der Steuerkommission A. in der Vernehmlassung klar geltend, dass das Protokoll des Vertreters die Besprechung nicht korrekt wiedergebe. Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend kein Verhandlungsprotokoll vorliegt, auf das abgestellt werden könnte. Bereits aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens, und insbesondere der Verhandlung, an die Steuerkommission A. zurückzuweisen. Dabei drängt es sich auf, das neue Protokoll direkt im Anschluss an die Verhandlung zu bereinigen und zu unterzeichnen. Allenfalls ist auch denkbar, eine Aufnahme der Verhandlung zu erstellen.

55 Jahressteuer auf Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge (§ 31 StG; § 45 Abs. 1 lit. a StG); Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (§§ 201 ff. StG; § 205 StG; §§ 206 ff. StG) Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftig veranlagte Jahressteuer ist ausgeschlossen, wenn im Eröffnungszeitpunkt bereits eine korrekte und vollständige Steuererklärung des fraglichen Steuerjahres vorliegt.

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