2013 Abteilung Steuern 409 I. Abteilung Steuern
79 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Mangels eines "ausgeübten Berufs" liegt keine Weiterbildung vor, wenn zwischen Erstausbildung und (Vollzeit-)Fachhochschulstudium kein Berufseinstieg vollzogen wurde. Im Verhältnis zu Einkommen aus Vermögenserträgen handelt es sich nicht um Gewinnungskosten. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist deshalb nicht verletzt. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Januar 2013 in Sachen S.F. (3-RV.2012.120). Aus den Erwägungen 4.3. Zwar ist es richtig, dass gemäss gängiger Praxis im Kanton Aargau Fachhochschulstudiengänge als Weiterbildungen im steuerrechtlichen Sinn anerkannt werden können. Der Abzug der Kosten des Fachhochschulstudiums scheitert vorliegend jedoch primär daran, dass gar kein "ausgeübter" Beruf gegeben war, an den sich eine Weiterbildung anschloss. Das zeigt sich gerade auch daran, dass der Rekurrent weder im Jahr 2010 noch in den Vorjahren nach Abschluss der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielte, sondern das Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2010 ausschliesslich aus Vermögenserträgen stammte. Der Rekurrent war nach eigenen Angaben nach dem Abschluss der Berufslehren im Jahr 2009 nie berufstätig. Auch im vorliegend relevanten Steuerjahr 2010 übte er keinen Beruf aus. Vielmehr schloss er an die vorangegangenen Lehrausbildungen (…) (nach einem Zwischenjahr mit Sprachaufenthalt im Ausland) sogleich eine weitere Fortbildung (…) an, ohne einen eigentlichen Berufseinstieg in den erlernten Berufen vorzunehmen. Die entstandenen
410 Spezialverwaltungsgericht 2013 Kosten können deshalb keine Berufs-, bzw. Weiterbildungskosten darstellen. Eine Einordnung unter die Berufsaufstiegskosten, welche nach der Aargauer Praxis zum Abzug zugelassen werden, gelingt deshalb ebenfalls nicht. (…) 4.4.4. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellt eine Unterkategorie des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Demnach müssen "die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die Steuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten" (BGE 122 I 101, E. 2.b.aa., mit Hinweisen). Das Bundesgericht betont im gleichen Entscheid jedoch auch, dass das Prinzip wegen der beschränkten Vergleichbarkeit keine absolut gleiche Besteuerung bei gesamthaft gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verlangt. (Im zu beurteilenden Fall hielt es zudem fest, es sei mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar, wenn gewisse Vermögenszugänge von der Steuer befreit sind und andere nicht [E. 4.b.]). 4.4.5. Bei den Abzügen für Weiterbildungskosten geht es nicht, wie der Rekurrent vermutet, um eine vorgezogene Belohnung für eine höhere Besteuerung nach Abschluss einer Weiterbildung. Bei den Abzügen gemäss § 35-39 StG sollen Kosten abgezogen werden können, welche für die Erzielung des Einkommens aufgewendet wurden (Gewinnungskosten). Deshalb wird auch ein enger Zusammenhang zwischen den Kosten und der Einkommensart verlangt. Beim Erwerbseinkommen sind dem Gesetz entsprechend Berufskosten abziehbar, wie Fahrkosten, Kosten der auswärtigen Verpflegung oder Wieterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 StG). Auf Vermögenserträgen hingegen sind Abzüge für Kosten der Vermögensverwaltung vorgesehen (§ 39 Abs. 1 StG). So erklärt sich, weshalb die steuerpflichtige Person, welche berufsbegleitend eine Fortbildung macht, die Kosten dafür als Weiterbildungskosten abziehen kann, sofern der erforderliche Zusammenhang zum Beruf besteht. Beim Rekurrenten hinge-
2013 Abteilung Steuern 411 gen, der im Jahr 2010 ein Vollzeitstudium absolvierte, fehlt jeglicher Zusammenhang der für das Studium aufgewendeten Kosten mit den erzielten Vermögenserträgen, so dass die Fortbildungskosten im Verhältnis zu seinem Einkommen nicht als Gewinnungskosten erscheinen. 4.4.6. Die Steuerkommission X stützt sich im Einspracheentscheid auf das Gesetz und die dazu entwickelte Rechtsprechung. Dass für die unterschiedlichen Einkommensarten von Gesetzes wegen unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen, basiert auf sachlichen Gründen. Die entsprechend differenzierte Handhabung der rechtlich zu unterscheidenden Sachverhalte verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz damit gerade nicht. Wenn also Personen, welche zahlenmässig über dasselbe Einkommen verfügen, am Ende verschieden hohe Steuern zu bezahlen haben, je nachdem, ob ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder aus Vermögenserträgen stammt, ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit absolut vereinbar. 80 Ordnungsbusse; Rückzug (§ 248 Abs. 1 StG) Wird die Ordnungsbusse nach der Einspracheerhebung vorbehaltlos bezahlt, liegt ein Einspracherückzug vor. Die Ordnungsbusse wird mit dem Rückzug rechtskräftig. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. Februar 2013 in Sachen R.M. (3-RV.2012.207). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Das KStA hat mit dem angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der mit Einsprache angefochtene Strafbefehl "mit der Busse von Fr. 140.00 (…) zufolge Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen" ist. Der Rekurrent macht geltend, er habe die Busse nur be-