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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.05.2010 3-RV.2009.158

27 mai 2010·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·712 mots·~4 min·2

Résumé

Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Kulanzzahlung (§ 36 Abs. 1 StG). Zahlungen aus Kulanz und ohne rechtliche Verpflichtung sind, wenn keine Gegenleistung zu erwarten ist, kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und damit nicht abzugsfähig.

Texte intégral

2010 Kantonale Steuern 291 Rekurrenten und stellen weder abzugsfähige Berufskosten noch geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Der Rekurs ist abzuweisen. 55 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Kulanzzahlung (§ 36 Abs. 1 StG). Zahlungen aus Kulanz und ohne rechtliche Verpflichtung sind, wenn keine Gegenleistung zu erwarten ist, kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und damit nicht abzugsfähig. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 27. Mai 2010 in Sachen R. + S.S. (3-RV.2009.158) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbstätiger Versicherungsmakler. Im Jahr 2004 schloss er mit drei Kunden Vermögensverwaltungsaufträge ab, wonach er zum Handel mit Vermögenswerten der Kunden bei der S. beauftragt wurde. Aus diesen Vermögensverwaltungsaufträgen ergaben sich nach Angaben des Rekurrenten bei den drei Kunden per 31. Oktober 2006 Verluste von total CHF 435'734.00. Im Dezember 2006 schloss der Rekurrent mit den drei Kunden Vereinbarungen über die Übernahme der Verluste durch den Rekurrenten ab, wobei die Rückzahlung ratenweise während vier bis sechs Jahren erfolge. Dazu hielt der Rekurrent in einer Besprechung auf dem Steueramt betreffend das Steuerjahr 2004 fest, die Übernahme der Verluste sei freiwillig erfolgt, da die Haftpflichtversicherung die Verluste nicht decke. 4.2. In der Buchhaltung des Jahres 2005 verbuchte der Rekurrent eine Rückstellung von CHF 50'000.00 für die Verlustübernahme. (…)

292 Steuerrekursgericht 2010 5.2. 5.2.1. Rückstellungen sind nur möglich für Kosten, die selber als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren sind. Daher ist vorerst zu prüfen, ob die Schadenersatzzahlungen durch den Rekurrenten geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. 5.2.2. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei den selbständig Erwerbenden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Gewinnungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen. Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Einkommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang stehen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskostencharakter von Auslagen eines selbstständig Erwerbenden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist. Darauf, ob sich der Aufwand bei zweckmässiger betrieblicher Organisation hätte vermeiden lassen, kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbracht worden ist. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich nur unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ermitteln, welche Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind (VGE vom 7. Dezember 2004 in Sachen J.M. [BE.2004.00103]; RGE vom 20. September 2007 in Sachen F. + I.B.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 5). 5.2.3. Dem - schliesslich auf Aufforderung im Rekursverfahren eingereichten - "Handelsvertrag" vom 10. August 2004 zwischen dem Rekurrenten und K. ist folgendes zu entnehmen: (Zitat des Anlageziels, der Risiken im Anlagegeschäft und der Haftung des Rekurrenten) Aus diesen Vertragsbestimmungen, die nach Angaben des Rekurrenten in allen drei Verträgen gleich lauten, ergibt sich, dass der Rekurrent nicht zur Übernahme des bei den Kunden eingetretenen Schadens aus der Vermögensverwaltung verpflichtet war. Der Re-

2010 Kantonale Steuern 293 kurrent hat den Schaden, wie er auch selber ausführt, freiwillig ersetzt. Derartige Zahlungen aus Kulanz und ohne rechtliche Verpflichtung können nur ausnahmsweise geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (RGE vom 21. Januar 2010 in Sachen A. + M.M.). Dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Kulanzzahlung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht worden ist, etwa bei einem Grosskunden oder wenn aus den der Kulanzzahlung folgenden Aufträgen Gewinne zu erwarten sind, die die Höhe der Kulanzzahlung übersteigen. Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent keine Ausführungen, aus welchem Grund er die Kulanzzahlungen geleistet hat. Jedoch würden, selbst wenn die Vermögensverwaltungsaufträge weitergeführt worden sind (was unklar ist), die zu erwartenden Erträge aus den Aufträgen in keinem Verhältnis zu den Kulanzzahlungen stehen. Die dem Rekurrenten zustehende Handelsgebühr beträgt 1 % des Depotwertes pro Jahr, bei den drei Depots mit einem Wert per 30. Oktober 2006 von rund CHF 550'000.00 also etwa CHF 5'500.00 pro Jahr. Eine Gewinnbeteiligung wäre erst auszuzahlen, wenn der "historische Höchststand" wieder erreicht ist, also die erlittenen Verluste ausgeglichen wurden, und nur auf dem 7 % Rendite pro Jahr übersteigenden Gewinn. Unter diesem Aspekt ist keine Gegenleistung zu erwarten. 5.2.4. Da somit die Kulanzzahlungen an sich beim Rekurrenten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, gilt dies für die dafür verbuchten Rückstellungen ebenso. Die Steuerkommission hat somit zu Recht die Rückstellung von CHF 50'000.00 nicht anerkannt. 56 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG). Bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung liegt anders als bei einer fremdfinanzierten Kapitalversicherung grundsätzlich keine Steuerumgehung vor. Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bejaht. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 29. April 2010 in Sachen W.S. (3-RV.2009.74)

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