274 Steuerrekursgericht 2011 Rekurrent den privaten Gebrauch des Fahrzeuges bereits via Lohnabzug "mitfinanziert". Der (beispielhaften) Lohnabrechnung vom Dezember 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass der Eigenanteil des Rekurrenten von dessen Nettolohn in Abzug gebracht wird. Der Rekurrent versteuert jedoch den Nettolohn und nicht den (tieferen) Auszahlungsbetrag. Im steuerbaren Nettolohn gemäss Lohnausweis ist demnach der von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachte Eigenanteil nicht berücksichtigt. Eine zusätzliche Aufrechnung rechtfertigt sich damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz bloss noch im Umfang der Differenz zwischen dem Privatanteil gemäss dem Merkblatt N1/2007 und dem Eigenanteil. 5.2.3. Vorliegend bedeutet der Barkaufpreis von CHF 45'451.67 (exkl. MWSt) zwar einen Rabatt von nahezu 25 % auf den Listenpreis des Geschäftsfahrzeuges (CHF 59'804.83; exkl. MWSt), doch wird in der Wegleitung explizit "der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis" als massgeblicher Basiswert bezeichnet. Aufgrund des klaren Wortlautes der Wegleitung ist daher grundsätzlich auf den angeführten Barkaufpreis abzustellen (Erw. 4.2.3). 65 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; bedingter Forderungsverzicht (§ 27 StG) Einkommen aus einem Forderungsverzicht wird erst realisiert, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt worden sind. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. Januar 2011 in Sachen W. + H.B. (3-RV.2009.151). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent führt(e) eine Bauunternehmung in Form einer Einzelfirma. Insbesondere im Zusammenhang mit der Renovation der in den Jahren 1986 bzw. 1992 erworbenen privaten Liegenschaft
2011 Kantonale Steuern 275 ergaben sich Finanzierungsschwierigkeiten (unvorhergesehene Baukosten aufgrund der schlechten Bausubstanz). Die private Liegenschaft wurde mit einer Hypothek der X-Bank von CHF 692'000.00 (Stand 30. Dezember 2006) belastet. Die geschäftliche Tätigkeit der Einzelunternehmung wurde dagegen bei der Y-Bank finanziert, wobei sich bei dieser eine Schuldposition von CHF 493'341.00 ergab (Angaben im Rekurs). In der Folge handelten die Rekurrenten mit der Y-Bank einen Schulderlass mit Forderungsverzicht aus. Die Rekurrenten verkauften mit Kaufvertrag vom 8. November 2005 die Geschäftsliegenschaft an A. Damit wurde eine Voraussetzung für den Forderungsverzicht erfüllt. (…) 3. 3.1. Der Forderungsverzicht betrifft vorliegend den Geschäftsvermögensbereich der Rekurrenten. Die Rekurrenten sind selber von einer ausschliesslichen Finanzierung des Geschäftsbereiches durch die Y-Bank ausgegangen. Dementsprechend betrifft die Schuldenregulierung mit der Y-Bank eine Geschäftsschuld. Die Bankbeziehungen zur die Privatliegenschaft hypothezierenden X-Bank blieben unberührt. Auch die Sicherstellung geschäftlicher Kredite mit einer privaten Liegenschaft kann daran nichts ändern. Sie ist als Widmung von Privatvermögen zu geschäftlichen Zwecken zu verstehen. (…) 5.2. Die im Schreiben der Y-Bank vom 25. November 2005 erwähnte Schuldanerkennung lautet wie folgt: (…) "Die Ehegatten • W.B. und • H.B. anerkennen hiermit den Pfandausfall von CHF 287'000.00 und übernehmen eine Schuld von CHF 50'000.00 (fünfzigtausend Franken). Es gelten dabei die folgenden Bedingungen:
276 Steuerrekursgericht 2011 Zinssatz 0.00 % bei fristgerechter Tilgung dieser Darlehensschuld, ansonsten wird ein Zins von 7,5 % p.a. netto ab 1. Januar 2006 für den Pfandausfall von CHF 287'000.00 geschuldet, zahlbar vierteljährlich, d.h. per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Abzahlungen - Monatsraten von mind. CHF 500.00, zahlbar jeweils bis zum 2. des Monats, erstmals bis spätestens 2. Februar 2006 - wird die Schuld nicht vollständig und fristgerecht zurückbezahlt, gilt der gesamte Pfandausfall von CHF 287'000.00 als geschuldet und ist zur Zahlung fällig" (…) 5.3. Der Forderungsverzicht wird vorliegend erst nach vollständiger Bezahlung der anerkannten Schuld von CHF 50'000.00 definitiv. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Forderungsverzicht unter einer aufschiebenden Bedingung (was ebenfalls bei einer privaten Schuld gelten müsste). Allein aus dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft kann nicht abgeleitet werden, sämtliche Bedingungen für den Forderungsverzicht seien bereits erfüllt worden (zumal die Geschäftstätigkeit weiter geführt wurde). Somit wird ein Einkommen aus Forderungsverzicht erst mit der Bezahlung der letzten Rate gemäss Schuldanerkennung vom 25. November 2005 realisiert. 66 Eröffnungswerte in der Buchhaltung (§ 27 Abs. 4 StG) Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes kann der Kaufpreis in der Eröffnungsbilanz entsprechend dem Wertverhältnis gemäss der ordentlichen Grundstückschätzung auf die Bilanzpositionen aufgeteilt werden. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 28. April 2011 in Sachen R.G. (3-RV.2009.45).