306 Steuerrekursgericht 2009 Daraus erhellt, dass für die Rekurrentin mit ihrem 80 %-Pensum pro 2006 weder ein Recht noch eine Pflicht bestand, in einem Pfarrhaus oder einer Pfarrwohnung in W. zu wohnen. Auch eine generelle Residenzpflicht am Arbeitsort lag nicht vor. 5.5. Es ergibt sich, dass der von den Rekurrenten im Jahr 2006 vollzogene Umzug von B. nach W. nicht auf einer Verpflichtung der Rekurrentin gegenüber ihrer Arbeitgeberin beruhte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrenten gehen ins Leere. Unter diesen Umständen kann den geltend gemachten Umzugskosten kein Gewinnungskostencharakter zukommen und sie wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) - Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuerpflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Betriebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden. 29. April 2009 in Sachen R.W., 3-RV.2008.267. 63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Prämie der Krankentaggeldversicherung für die mitarbeitende Ehefrau (§ 36 Abs. 1 StG) - Die Prämie der Krankentaggeldversicherung für die in erheblichem Umfang im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau stellt Geschäftsaufwand der Einzelfirma des Ehemannes dar. 26. März 2009 in Sachen S.G. + Erben des U.G., 3-RV.2007.264. Aus den Erwägungen 2.5. 2.5.1 Im vorliegenden Fall arbeitete S.G. unbestrittenermassen in erheblichem Umfang im Restaurant mit. Es ist ebenfalls unbestritten,
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.04.2009 3-RV.2008.267
29 avril 2009·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·214 mots·~1 min·3
Résumé
Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) - Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuerpflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Betriebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden.