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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 12.11.2025 3-RM.2025.3

12 novembre 2025·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,817 mots·~9 min·2

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RM.2025.3

Urteil vom 12. November 2025

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 8. Juli 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Mit Gebührenverfügung vom 8. Juli 2025 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 erhob die Finanzverwaltung Q._____ von A._____ und B._____ Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 355.00.

2. Die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 8. Juli 2025 (Zustellung am 14. Juli 2025) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 22. Juli 2025 (Postaufgabe am 24. Juli 2025) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragen

die Aufhebung der Gebührenverfügung.

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

3. Die Finanzverwaltung Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zu Lasten von A._____ und B._____.

4. A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a Abs. 2 StGV i.V.m. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG) sowie über Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG).

2. Die Rekurrenten beantragen im Rekurs die Aufhebung der mit der Gebührenverfügung vom 8. Juli 2025 erhobenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 355.00 für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 bzw. das verspätete Bezahlen der (provisorischen und definitiven) Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Sie begründen dies einzig damit, dass "rechtzeitig Unterlagen eingereicht worden" seien.

3. 3.1. 3.1.1. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren für Mahnungen. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 188 Abs. 1 StG).

Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt CHF 35.00, für die zweite CHF 50.00 (§ 65a Abs. 1 StGV).

3.1.2. Die Steuererklärung ist fristgerecht, d.h. innerhalb der darin aufgeführten Frist, einzureichen. Die ordentliche Steuererklärung natürlicher Personen ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Die erste gebührenpflichtige Mahnung von CHF 35.00 zur Abgabe der ordentlichen Steuererklärung erfolgt praxisgemäss frühestens am 1. Juli des Folgejahres. Wird die Steuererklärung auch bis zum in der Mahnung angesetzten Termin nicht eingereicht, erfolgt die zweite gebührenpflichtige Mahnung von CHF 50.00 (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 20; "Weisungen Mahngebühren im Steuerwesen" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab 2019], Ziff. 3.2; "Administrative Weisungen an die Steuerkommissionen und Gemeindesteueräm-

- 4 ter" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab Steuerperiode 2021], Ziff. 2.3.3).

3.2. 3.2.1. Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG). Dieser allgemeine Verfalltag gilt aber nur für Steuern, deren Rechnung wenigstens zwei Monate zuvor gestellt worden ist. Andernfalls bestimmt sich der Verfalltag nach der Regelung für die übrigen Steuern. Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen (§ 223 Abs. 2 StG). Unter übrige Steuern fallen somit periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Zustellung der Rechnung nach dem 31. August des Steuerjahres oder der sich aus der Veranlagung ergebende Mehrbetrag gegenüber einer vorausgegangenen Rechnung. Der Verfalltag gilt nur für den in der Steuerrechnung festgesetzten Betrag. Wird dieser beispielsweise durch die nachfolgende Veranlagung erhöht, gilt für den Mehrbetrag die Zahlungsfrist nach § 223 Abs. 2 StG. Bei Verminderung des in Rechnung gestellten Steuerbetrags bleibt die vorher festgesetzte Zahlungsfrist für den tieferen Betrag bestehen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 223 StG N 3).

3.2.2. Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 227 Abs. 2 StG).

Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steuerpflichtigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt CHF 35.00 (§ 77a Abs. 1 StGV).

Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung beträgt CHF 100.00 (§ 77a Abs. 2 StGV).

3.3. Das Recht, Gebühren für Mahnungen bzw. für die Umtriebe bei einer Betreibung zu erheben, ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

4. 4.1. Die Finanzverwaltung Q._____ hat die Rekurrenten am 16. Juli 2024 zur Einreichung der Steuererklärung 2023 innert 20 Tagen gemahnt. Am

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28. August 2024 (Zustellung am 29. August 2024) erfolgte die zweite bzw. letzte Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2023 innert einer letzten Frist von 20 Tagen. Die Rekurrenten haben die Steuererklärung 2023 nicht eingereicht (vgl. Strafbefehl Nr. 2023 / aaa vom 3. Oktober 2024 betreffend den Rekurrenten; Strafbefehl Nr. 2023 / bbb vom 3. Oktober 2024 betreffend die Rekurrentin). In der Folge wurden sie für die Steuerperiode 2023 nach Ermessen veranlagt (vgl. Definitive Steuerveranlagung 2023 vom 17. Dezember 2024). Daher sind die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobenen Mahngebühren von insgesamt CHF 85.00 (CHF 35.00 [1. Mahnung vom 16. Juli 2024 mit Frist von 20 Tagen] + CHF 50.00 [2. Mahnung vom 28. August 2024 mit letzter Frist von 20 Tagen]) nicht zu beanstanden und gesetzeskonform. Sie entsprechen § 65a Abs. 1 StGV.

4.2. Die Rekurrenten bringen einzig vor, dass sie rechtzeitig Unterlagen eingereicht hätten. Dieser Umstand vermag weder etwas an der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung noch an der Befugnis der Steuerbehörden zur Erhebung von Gebühren bei deren Nichteinhaltung zu ändern. Entscheidend ist, dass die fragliche Steuererklärung verspätet eingereicht wurde und der Gemeinde daraus ein entsprechender (Mahn-)Aufwand entstanden ist. Ausserdem sieht die aargauische Gebührenregelung (vorbehältlich allgemein anerkannter entschuldbarer Ausnahmefälle wie Krankheit etc.) keine Gründe vor, bei deren Vorliegen keine Gebühren geschuldet sind (vgl. SGE vom 19. Januar 2024 [3-RM.2023.8]; SGE vom 10. Mai 2023 [3-RM.2023.1]; SGE vom 13. April 2023 [3-RM.2023.2]).

4.3. Der Antrag auf Aufhebung der Mahngebühren von insgesamt CHF 85.00 (CHF 35.00 + CHF 50.00) für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 ist daher abzuweisen.

5. 5.1. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten weder die per 31. Oktober 2023 fälligen provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2023 von CHF 4'844.90 noch die per 28. Februar 2025 (Versand der Veranlagung am 17. Dezember 2024) fälligen definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 von CHF 32'036.40 (davon CHF 4'844.90 sofort fällig) rechtzeitig bezahlt haben (vgl. Erw. 3.2.1). Die von der Finanzverwaltung Q._____ am 22. Februar 2024 bzw. am 6. März 2025 erhobenen Mahngebühren von jeweils CHF 35.00 für die provisorischen bzw. definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023, zusammen CHF 70.00, erweisen sich daher als rechtmässig (vgl. § 77a Abs. 1 StGV).

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5.2. Im Weiteren ist unbestritten, dass das Betreibungsamt Q._____ mit den Zahlungsbefehlen vom 22. März 2024 (Zustellung an den Rekurrenten am 17. April 2024) und vom 2. April 2025 (Zustellung an den Rekurrenten am 3. April 2025; Zustellung an die Rekurrentin am 3. April 2025) unter anderem für die am 22. Februar 2024 bzw. am 6. März 2025 erfolglos gemahnten, provisorischen bzw. definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023 von CHF 4'844.90 bzw. von CHF 32'036.40 die Betreibung gegen den Rekurrenten eingeleitet hat. Daher sind die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobenen Gebühren von jeweils CHF 100.00 für die Umtriebe bei der Betreibung der provisorischen bzw. definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2023, zusammen CHF 200.00, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen § 77a Abs. 2 StGV sowie den vom Kantonalen Steueramt festgelegten Grundsätzen für die Betreibung von provisorischen Steuern, weil die Rekurrenten die (provisorischen und definitiven) Kantons- und Gemeindesteuern gemäss der telefonischen Auskunft der Finanzverwaltung Q._____ vom 5. November 2025 jeweils erst bzw. nur unter dem Druck einer Betreibung bezahlen, weshalb "dauernd eine Betreibung bzw. Pfändung zu Gunsten des Fiskus laufen" muss (vgl. Weisungen "Rechtsinkasso" des Kantonalen Steueramtes vom 30. Juni 2016, Ziff. 2.3).

5.3. Die Rekurrenten haben keinerlei stichhaltige Einwände gegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren von CHF 270.00 betreffend die nicht rechtzeitig bezahlten Kantons- und Gemeindesteuern 2023 vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

5.4. Der Antrag auf Aufhebung der Gebühren von insgesamt CHF 270.00 (CHF 35.00 + CHF 35.00 + CHF 100.00 + CHF 100.00) für das verspätete Bezahlen der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 ist daher abzuweisen.

6. Soweit die Rekurrenten im Weiteren beantragen, dass der Rechtsvorschlag betreffend die erhobenen Gebühren von CHF 355.00 nicht beseitigt werden dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit der Rechtskraft der vorliegend angefochtenen Gebührenverfügung ausdrücklich beseitigt wird (vgl. hierzu "Weisungen Mahngebühren im Steuerwesen" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab 2019], Ziff. 5.3).

7. Der Rekurs erweist sich somit gesamthaft als unbegründet und ist abzuweisen.

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8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

4.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung Q._____

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

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Aarau,

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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