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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.02.2025 3-RM.2024.14

25 février 2025·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,450 mots·~7 min·2

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RM.2024.14

Urteil vom 25. Februar 2025

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrentin A._____

Gegenstand Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 5. November 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Mit Gebührenverfügung vom 5. November 2024 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2022 erhob die Finanzverwaltung Q._____ von A._____ Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 235.00.

2. Die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 5. November 2024 (Zustellung am 7. November 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 7. November 2024 (Postaufgabe am 12. November 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt

die Aufhebung bzw. Rückerstattung der mit der Gebührenverfügung erhobenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 235.00.

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

3. Die Finanzverwaltung Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zu Lasten von A._____.

4. A._____ hat eine Replik erstattet.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG).

2. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung bzw. Rückerstattung der mit der Gebührenverfügung vom 5. November 2024 erhobenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von insgesamt CHF 235.00 für das verspätete Bezahlen der Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die fraglichen Steuern bereits im September 2024 vollständig bezahlt worden seien. Darüber hinaus habe sie die Finanzverwaltung Q._____ mehrfach um Stundung und Ratenzahlungen ersucht.

3. 3.1. Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG). Dieser allgemeine Verfalltag gilt aber nur für Steuern, deren Rechnung wenigstens zwei Monate zuvor gestellt worden ist. Andernfalls bestimmt sich der Verfalltag nach der Regelung für die übrigen Steuern (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 223 StG N 3). Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen (§ 223 Abs. 2 StG).

Zahlungserleichterungen (Stundung und Ratenzahlungen; § 229 StG) schieben die Fälligkeit der Steuerzahlungen (nicht der Steuerforderung) hinaus, verhindern folglich den Schuldnerverzug (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 229 StG N 3). Sie dienen der Überbrückung einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Es soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert angemessener Frist aufzuholen und vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige, aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten voreilige bzw. unverhältnismässige Zwangsvollstreckungsmassnahmen stattfinden (vgl. SGE vom 20. Mai 2020 [3-RB.2019.7], mit weiteren Hinweisen).

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3.2. Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 227 Abs. 2 StG).

Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steuerpflichtigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt CHF 35.00 (§ 77a Abs. 1 StGV).

Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung von Steuern, Gebühren und/oder Verzugszinsen beträgt CHF 100.00 (§ 77a Abs. 2 StGV [in der am 31. Mai 2023 geänderten Fassung; in Kraft seit 1. Juli 2023]).

3.3. Das Recht, Gebühren für Mahnungen bzw. für die Umtriebe bei einer Betreibung zu erheben, ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

4. 4.1. Die provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2022 von CHF 19'311.60 waren bis zum 31. Oktober 2022 zu bezahlen (vgl. provisorische Steuerrechnung 2022 vom 22. August 2022). Am 6. Februar 2023 wurden die provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2022 von CHF 19'311.60 bis Ende Februar 2024 gestundet, verbunden mit acht anschliessenden monatlichen Ratenzahlungen von März 2024 bis Oktober 2024 (vgl. Schreiben "Bestätigung der Stundung" der Finanzverwaltung Q._____ vom 6. Februar 2023). Im Schreiben der Finanzverwaltung Q._____ vom 6. Februar 2023 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Stundung bei Nichteinhalten der Fristen hinfällig werde und für allfällige Mahnungen und Betreibungen Gebühren erhoben würden. Am 28. August 2023 wurde die Rekurrentin zur Bezahlung der provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2022 von CHF 19'311.60 gemahnt. Für die Mahnung wurde eine Gebühr von CHF 35.00 erhoben. In der Mahnung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass für provisorische Steuern die Betreibung eingeleitet werden könne und diese gebührenpflichtig sei. Zahlungen wurden keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2022 vom 18. Februar 2025). Das Betreibungsamt Q._____ leitete mit Zahlungsbefehl vom 11. September 2023 (Zustellung am 13. September 2023) die Betreibung für die noch offenen provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2022 von CHF 19'311.60 und die Mahngebühr von CHF 35.00 ein. Die Gebühr von CHF 100.00 für die Umtriebe bei der Betreibung wurde ebenfalls in Betreibung gesetzt.

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4.2. Die Rekurrentin wurde betreffend die provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2022 voreilig gemahnt und betrieben, weil diese bis Ende Februar 2024 gestundet wurden. Daher erweisen sich die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobenen Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren von CHF 135.00 als nicht rechtmässig.

5. 5.1. Die definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2022 von CHF 21'159.60 waren sofort (CHF 19'311.60 [provisorische Kantons- und Gemeindesteuern 2022]) bzw. bis zum 29. Februar 2024 (CHF 1'848.00 [Restbetrag definitive Kantons- und Gemeindesteuern 2022]) zu bezahlen (vgl. definitive Steuerveranlagung 2022 vom 19. Dezember 2023). Am 6. September 2024 wurde eine Zahlung von CHF 19'776.15 an die fraglichen Steuern geleistet (vgl. Kontoauszug 2022 vom 18. Februar 2025). Das Betreibungsamt B._____ leitete mit Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2024 (Zustellung am 29. Oktober 2024) die Betreibung für die noch ausstehenden Kantonsund Gemeindesteuern 2022 von CHF 1'713.00, die bisherigen Gebühren von CHF 135.00 und den Verzugszins von CHF 1'845.40 bis 18. Oktober 2024 ein. Die Gebühr von CHF 100.00 für die Umtriebe bei dieser Betreibung wurde ebenfalls in Betreibung gesetzt. Am 12. Februar 2025 waren die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 (inkl. der Gebühren von CHF 235.00 und des Verzugszinses von CHF 1'845.40) vollständig beglichen (vgl. Kontoauszug 2022 vom 18. Februar 2025).

5.2. Die definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wurden ohne vorgängige Mahnung betrieben. Dieses Vorgehen entspricht nicht § 77a Abs. 2 StGV, wonach der Anhebung der Betreibung fälliger Steuern eine Mahnung vorauszugehen hat. Die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobene Gebühr von CHF 100.00 für die Umtriebe bei der Betreibung der definitiven Kantons- und Gemeindesteuern 2022 erweist sich daher ebenfalls als nicht rechtmässig.

6. In Gutheissung des Rekurses ist die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 5. November 2024 aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf die Offenlegungsanliegen der Rekurrentin einzugehen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Mangels Vertretung ist der Rekurrentin keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung des Rekurses wird die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 5. November 2024 aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf die Staatskasse genommen.

3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

4.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung Q._____

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

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Aarau, 25. Februar 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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