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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 02.03.2023 3-RB.2023.3

2 mars 2023·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,103 mots·~6 min·1

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RB.2023.3

Urteil vom 2. März 2023

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrent A._____

Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 3. Januar 2023 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021; Kapitalzahlung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Mit den Gesuchen vom 23. November 2022 und vom 2. Dezember 2022 beantragte A._____ beim Gemeinderat Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Kapitalzahlung).

2. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 3. Januar 2023 den folgenden Entscheid:

"1. Das Gesuch von A._____ um einen vollen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 Kapitalzahlung wird abgelehnt. Die Steuer des Jahres 2021 Kapitalzahlung von Fr. 5'627.80 ist zu bezahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben."

3. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 3. Januar 2023 (Zustellung am 10. Januar 2023) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 22. Januar 2023 (Postaufgabe am 24. Januar 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt sinngemäss

den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Kapitalzahlung).

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

4. Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

5. A._____ hat keine Replik erstattet.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Kapitalzahlung). Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).

2. Der Rekurrent beantragt im Rekurs sinngemäss den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Kapitalzahlung). Er begründet dies im Wesentlichen mit seinem niedrigen monatlichen Einkommen von CHF 844.00 (seit 2021 bis zur Pensionierung 2024) und damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nachgehen könne.

3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).

3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteuern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Kapitalzahlung) in der Höhe von CHF 5'627.80 wurden mit Verfügung vom 23. November 2022 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug [Kapitalzahlung] 2021 vom 1. März 2023).

4. 4.1. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet eine Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge.

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4.2. Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung hält ausdrücklich das Folgende fest:

"Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften."

Darunter fallen auch die infolge einer Kapitalleistung aus (beruflicher oder privater) Vorsorge anfallenden Steuern. Diese sind stets aus der Vermögenssubstanz zu bezahlen (vgl. SGE vom 5. Juli 2018 [3-RB.2018.11]; SGE vom 23. Juni 2015 [3-RB.2015.4]; SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16]; RGE vom 4. Dezember 2009 [3-RB.2009.20]; RGE vom 17. Januar 2008 [3-RB.2007.26]).

4.3. Dem Rekurrenten wurde am 4. Mai 2021 von der "B._____ [Freizügigkeitsstiftung 2. Säule]" eine Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von CHF 106'682.97 ausgerichtet (vgl. Steuermeldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 20. Juli 2021 betreffend "Kapitalleistungen Säule 2 und 3a – A._____"; "Beiblatt Veranlagung Kapitalzahlung" vom 23. November 2022). Er wusste bzw. musste wissen, dass diese Kapitalleistung besteuert wird. Aufgrund der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist der Rekurrent verpflichtet, die darauf erhobene Steuer von CHF 5'627.80 mit der ausbezahlten Kapitalzahlung vollständig zu begleichen.

An der in Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung statuierten ausnahmslosen Zahlungspflicht vermögen weder die zugegebenermassen schwierige Lebenssituation des Rekurrenten noch der Umstand, dass die Kapitalzahlung zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet wurde, etwas zu ändern.

4.4. Im Weiteren kann nicht toleriert werden, dass der Rekurrent nach der Auszahlung der Kapitalzahlung andere (Drittklass-)Schulden von CHF 60'000.00 beglichen hat, statt die vorliegend fraglichen Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu begleichen bzw. die entsprechenden Rückstellungen zu bilden (vgl. Erlassgesuche vom 23. November 2022 und vom 2. Dezember 2022). Dies verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger (vgl. § 230 Abs. 2 StG) bzw. stellt eine missbräuchliche Gläubigerbevorzugung dar (vgl. § 230a Abs. 1 lit. e StG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 [A-1758/2011], vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009]; SGE vom 5. Mai 2022 [3-RB.2021.24], mit weiteren Hinweisen).

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4.5. Der Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von CHF 5'627.80 ist daher, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Rekurrenten (Vermögens- bzw. Schuldensituation; Vergleich seiner Einnahmen mit seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), abzulehnen.

4.6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben)

1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 2. März 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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