Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RB.2023.10
Urteil vom 20. März 2024
Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic
Rekurrentin A._____
Gegenstand Entscheid des Stadtrates R._____ vom 8. Mai 2023 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
1. Mit den Gesuchen vom 30. Dezember 2022 und vom 30. Januar 2023 beantragte A._____ beim Steueramt der Stadt R._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021.
2. Der Stadtrat R._____ fällte am 8. Mai 2023 den folgenden Entscheid:
"1. Das Gesuch um Erlass der Steuern 2020 und 2021 wird abgewiesen.
2. Nach § 229 StG (Steuergesetz des Kantons Aargau) können die Bezugsorgane bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet. Das Gesuch ist an die Abteilung Finanzen zu stellen."
3. Den Entscheid des Stadtrates R._____ vom 8. Mai 2023 (Versand am 11. Mai 2023 [Zustellnachweis nicht aktenkundig]) hat A._____ mit Schreiben vom 8. Juni 2023 (Postaufgabe am 12. Juni 2023) an den Stadtrat R._____ weitergezogen, welcher dieses als Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergeleitet hat. A._____ beantragt
die erneute Prüfung ihres Gesuches um vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021.
Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4. Der Stadtrat R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
5. A._____ hat eine Replik erstattet.
6. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 ersuchte das Spezialverwaltungsgericht A._____ um das Einreichen verschiedener Angaben und Belege bis spätestens 27. Februar 2024. Sie kam diesem Ersuchen mit Eingabe vom 17. Februar 2024 nach.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).
2. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs sinngemäss den vollständigen Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021. Sie begründet dies im Wesentlichen mit ihren bescheidenen finanziellen Verhältnissen bzw. damit, dass die Vorinstanz ihr Einkommen nicht richtig ermittelt habe, da ein Teil ihrer Pensionskassenrente (in der Folge: PK- Rente) gepfändet werde.
3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteuern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 in der Höhe von CHF 3'147.60 wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach einer Umbuchung von CHF 10.20 (Kantons- und Gemeindesteuern 2018) beträgt der Ausstand CHF 3'137.40 (die Gebühren belaufen sich auf CHF 35.00; vgl. Kontoauszug 2020 vom 9. Januar 2024).
Die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von CHF 2'144.00 wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 definitiv veranlagt. Die Ver-
- 4 anlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (die Gebühren belaufen sich auf CHF 35.00; vgl. Kontoauszug 2021 vom 9. Januar 2024).
Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021 beträgt somit insgesamt CHF 5'281.40 (ohne Gebühren).
4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nachfolgend: Richtlinien) massgebend.
4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht abschliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen
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Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachachtung verschafft.
4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ablehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).
4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).
4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Personen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672).
5. 5.1. Die Rekurrentin hat im Erlassgesuch monatliche Einkünfte von insgesamt CHF 2'781.40 (CHF 2'632.40 [Renten] + CHF 149.00 [Ergänzungsleistungen]) und die folgenden monatlichen Auslagen deklariert:
Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins (inkl. NK) CHF 1'470.00 Krankenkassenprämie CHF 148.70 Total Auslagen pro Monat CHF 2'818.70
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Die Rekurrentin hat so einen monatlichen Ausgabenüberschuss von CHF 37.30 (CHF 2'781.40 ./. CHF 2'818.70) berechnet.
5.2. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid von monatlichen Einkünften der Rekurrentin von CHF 2'898.00 (CHF 2'258.00 [AHV-Rente] + CHF 491.00 [PK-Rente] + CHF 149.00 [Ergänzungsleistungen]) ausgegangen.
Sie hat die folgende Berechnung des monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Rekurrentin vorgenommen:
Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins (inkl. NK) CHF 800.00 Krankenkassenprämien (durch EL bezahlt) CHF 0.00 Total Ausgaben pro Monat CHF 2'000.00
Die Vorinstanz hat so einen monatlichen Einnahmenüberschuss von CHF 898.00 (CHF 2'898.00 ./. CHF 2'000.00) berechnet, womit die ausstehenden Steuern innert angemessener Zeit beglichen werden könnten.
6. 6.1. Auf die Prüfung der aktuellen Vermögens- und Schuldenlage der Rekurrentin kann vorliegend verzichtet werden, da dies auf die Beurteilung der Frage, ob ein Erlass zu gewähren sei, keinen Einfluss hat.
6.2. 6.2.1. Im Folgenden sind die aktuellen Einkommensverhältnisse der Rekurrentin zu prüfen.
6.2.2. Die Rekurrentin erhält von der B._____ eine monatliche PK-Rente von CHF 491.00 (vgl. Rentenbescheinigung 2023 vom 3. Januar 2024) und von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'258.00 (vgl. Steuerausweis 2023 vom 17. Januar 2024). Darüber hinaus bezieht sie monatliche Ergänzungsleistungen (EL) von CHF 226.00 (vgl. Verfügung der SVA Aargau vom 19. Dezember 2023 betreffend "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV"). Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen bezahlt die SVA Aargau monatlich CHF 451.00 direkt an die Krankenkasse der Rekurrentin. Allfällige Guthaben hat die Krankenkasse direkt mit der berechtigten Person auszugleichen (vgl. SGE vom 2. September 2014 [3-RB.2014.15]). Im vorliegenden Fall beläuft sich die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung der Rekurrentin auf CHF 450.50 bzw. nach Abzug der Umweltabgabe von CHF 5.35 auf CHF 445.15 pro Monat (vgl. Ver-
- 7 sicherungspolice 2024 der C._____ AG vom Oktober 2023). Dementsprechend werden ihr monatlich insgesamt CHF 5.85 (CHF 0.50 [CHF 451.00 ./. CHF 450.50] + CHF 5.35) vergütet. Dieser Betrag ist zum Einkommen hinzuzurechnen.
Das monatliche Einkommen der Rekurrentin beträgt somit insgesamt CHF 2'980.85 (CHF 491.00 [PK-Rente] + CHF 2'258.00.00 [AHV-Rente] + CHF 226.00 [Auszahlungsbetrag Ergänzungsleistungen] + CHF 5.85 [Vergütungen der Krankenkasse]). Davon ist im Folgenden auszugehen.
6.3. 6.3.1. Im Weiteren ist zu prüfen, wie es sich mit den anrechenbaren monatlichen Ausgaben der Rekurrentin unter dem Gesichtspunkt der Richtlinien verhält.
In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur jene Ausgaben angerechnet werden können, die nachgewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2008 [2D_133/2007], Erw. 3.2).
6.3.2. Die Rekurrentin wohnt alleine in einer 3½-Zimmer-Wohnung in R._____ (vgl. Mietvertrag zwischen der Rekurrentin und der D._____ AG [Mietbeginn tt.mm. 2019]).
Der monatliche Grundbetrag für eine alleinstehende Person beträgt CHF 1'200.00 (vgl. Richtlinien Ziff. I.1).
6.3.3. 6.3.3.1. Gemäss dem Mietvertrag und dem Schreiben der D._____ AG belaufen sich die monatlichen Wohnkosten der Rekurrentin auf insgesamt CHF 1'370.00 (Netto-Mietzins von CHF 1'100.00 + Heiz- und Nebenkosten von insgesamt CHF 270.00 [Akonto]). Ab dem 1. Mai 2024 betragen die monatlichen Wohnkosten CHF 1'448.00 (Netto-Mietzins von CHF 1'178.00 + Heiz- und Nebenkosten von insgesamt CHF 270.00 [Akonto]; vgl. Schreiben der D._____ AG vom 7. Dezember 2023). Hinzu kommen die Kosten für einen Einstellplatz von CHF 100.00 pro Monat.
6.3.3.2. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind grundsätzlich die effektiven Wohnkosten (ohne Parkplatz/Garage, sofern ein allfällig vorhandenes Fahrzeug nicht als Kompetenzstück zu qualifizieren ist) zu berücksichtigen. Sind diese jedoch zu hoch, müssen sie auf ein angemessenes Mass reduziert werden (vgl. Richtlinien Ziff. II.1 mit Hinweis auf den BGE 129 III 526).
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6.3.3.3. Nach konstanter Praxis des Spezialverwaltungsgerichts werden für die Wohnkosten eines Einpersonenhaushaltes grundsätzlich CHF 800.00 (inkl. NK) pro Monat angerechnet (vgl. SGE vom 16. Juni 2020 [3-RB.2019.6]; SGE vom 6. Dezember 2018 [3-RB.2018.17]; SGE vom 25. März 2015 [3-RB.2014.21]; SGE vom 21. November 2014 [3-RB.2014.14]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 1998 [5P.26/ 1998] betreffend prozessuale Bedürftigkeit, zitiert in: plädoyer, 2/1998, S. 68). Von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht vorliegend kein Anlass. Eine Miete von monatlich maximal CHF 800.00 (inkl. NK) für einen Einpersonenhaushalt entspricht auch der "Richtlinie zu den Mietzinslimiten im Rahmen der Sozialhilfe (Mietzinsrichtlinie)" des Stadtrates Aarau vom 9. Juli 2018 (Stand 1. August 2018). In St. Gallen beträgt der Mietanteil für einen Einpersonenhaushalt ebenfalls CHF 800.00 (vgl. finanzielle Sozialhilfe für Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer sowie Flüchtlinge mit B- und F-Ausweis ab 1.1.2023). Es liegt im Ermessen der Gemeinden, die entsprechenden Beträge in Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarktes festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2015 [8C_805/2014]). Da es auf dem aktuellen Wohnungsmarkt im Raum R._____ zumutbare Wohnungen mit Mietzinsen (inkl. NK) in dieser Preiskategorie gibt, ist eine Mietzinslimite von CHF 800.00 (inkl. NK), entgegen der Auffassung der Rekurrentin, nicht realitätsfremd. Im Weiteren ist einer um Erlass ersuchenden Person grundsätzlich auch der Umzug in eine andere Gemeinde zuzumuten (vgl. hierzu Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 20. September 2012 [WBE.2012.140]).
6.3.3.4. Die monatlichen Wohnkosten von CHF 1'370.00 bzw. von CHF 1'448.00 ab dem 1. Mai 2024 erweisen sich somit als überhöht und sind auf CHF 800.00 (inkl. NK) herabzusetzen.
6.3.3.5. Wenn bei den Wohnkosten monatlich "nur" CHF 800.00 angerechnet werden, bedeutet dies nicht, dass die Rekurrentin dazu angehalten wird, ihre jetzige, für ihre finanziellen Verhältnisse zu teure Wohnung zu verlassen. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wird jedoch lediglich ein reduzierter Mietzins von monatlich CHF 800.00 berücksichtigt, weil ein zu hoher Mietaufwand nicht dazu führen darf, dass die geschuldeten Steuern nicht mehr beglichen werden können (vgl. SGE vom 23. Mai 2013 [3-RB.2013.6], mit weiteren Hinweisen).
6.3.3.6. Zu beachten ist, dass diese Mietzinsreduktion erst ab dem nächsten Kündigungstermin realisiert werden kann (vgl. SGE vom 23. Mai 2013 [3-RB.2013.6], mit weiteren Hinweisen; Richtlinien Ziff. II.1). Gemäss dem Mietvertrag kann die Rekurrentin ihre Wohnung unter Wahrung einer
- 9 viermonatigen Kündigungsfrist auf jedes Monatsende, ausser auf den 31. Dezember, kündigen. Die Rekurrentin kann das Mietverhältnis also frühestens per 31. Juli 2024 kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von monatlichen Wohnkosten von CHF 1'370.00 (bis 30. April 2024) bzw. von CHF 1'448.00 (vom 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024), ab diesem Zeitpunkt von CHF 800.00 auszugehen.
6.3.3.7. Die monatlichen Kosten von CHF 100.00 für den Einstellplatz können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da die Rekurrentin weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie auf ein Auto angewiesen ist.
6.4. Die von der Rekurrentin im Erlassgesuch und im Rekurs geltend gemachten Krankenkassenprämien von monatlich CHF 148.70 können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da die SVA Aargau die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung direkt an die Krankenkasse der Rekurrentin bezahlt (vgl. Erw. 6.2.2). Im Weiteren kann der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen, insbesondere für die Zusatzversicherung bei der Krankenkasse von CHF 152.60 pro Monat (vgl. Prämienübersicht 2024 der C._____ AG vom Oktober 2023), gemäss den Richtlinien nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II.3, mit Hinweis auf BGE 134 III 323 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2009 [5D_121/2009], vom 29. März 2010 [5A_822/2009], vom 6. Juni 2011 [5A_58/2011]; VGE vom 21. Juli 2010 [WBE.2010.217]). Dies gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig vom Gesundheitszustand der steuerpflichtigen Person.
6.5. Die Rekurrentin bringt im Weiteren vor, dass für die Tilgung von Steuerschulden monatlich CHF 179.30 ihrer PK-Rente von CHF 491.00 (vgl. Erw. 6.2.2) gepfändet werden.
Schuldentilgungen bzw. (Raten-)Zahlungen für bestehende Schulden gegenüber Drittklassgläubigern können grundsätzlich nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden, da deren Berücksichtigung zu einer unzulässigen Bevorzugung einzelner Gläubiger führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010 [8C_257/ 2010], Erw. 2.2. mit Hinweisen; Pra 2009 Nr. 22; SGE vom 15. Oktober 2019 [3-RB.2019.8 / 3-RB.2019.9]; SGE vom 26. März 2015 [3-BE.2014.12]; SGE vom 3. Juli 2013 [3-RB.2013.4]; RGE vom 30. Juli 2012 [3-RB.2012.7]; RGE vom 13. Februar 2012 [3-RB.2011.39]; zum Ablehnungsgrund der unzulässigen Gläubigerbevorzugung nach § 230a Abs. 1 lit. e StG: SGE vom 14. Mai 2020 [3-RB.2019.14], mit weiteren Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch für Steuerschulden (vgl. SGE vom
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20. Mai 2020 [3-RB.2019.7]; RGE vom 17. Januar 2012 [3-RB.2010.14]). Die gepfändeten CHF 179.30 pro Monat für die Abzahlung von Steuerschulden sind deshalb nicht anzurechnen.
6.6. 6.6.1. Die Rekurrentin hat im Erlassgesuch keine monatlichen Zahlungen "für Steuern des aktuellen Steuerjahrs" geltend gemacht.
6.6.2. Gemäss Ziffer III der Richtlinien, welche auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, werden laufende oder rückständige Steuerschulden bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. auch Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 SchKG N 33).
Gemäss ständiger Praxis des Spezialverwaltungsgerichts wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum jedoch um die laufenden Steuerschulden erweitert, sofern ein ausreichender Zahlungswille der gesuchstellenden Person erkennbar ist (vgl. SGE vom 29. August 2023; [3-RB.2023.2]; SGE vom 4. November 2020 [3-RB.2020.5]; SGE vom 20. Mai 2020 [3-RB.2019.7]; SGE vom 4. Dezember 2019 [3-RB.2019.12]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2008 [5A_764/2007]). Dabei werden, ungeachtet des bisher monatlich bezahlten Steuerbetrages, die gesamten Steuern des laufenden Jahres berücksichtigt, damit sich die gesuchstellende Person dadurch nicht ohne eigenes Zutun neu verschuldet (vgl. RGE vom 6. Juni 2011 [3-RB.2011.3], mit Hinweis auf GVP 2002 Nr. 108).
Vorliegend werden der Rekurrentin ohne Prüfung ihres Zahlungswillens die provisorisch veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2024 in der Höhe von CHF 1'829.30 bzw. CHF 152.45 pro Monat (vgl. Kontoauszug 2024 vom 13. März 2024) als laufende Steuern angerechnet, da dies auf den Entscheid keinen Einfluss hat.
6.6.3. Für die Abzahlung von Steuerausständen wird praxisgemäss eine Abzahlungsdauer von rund zwei Jahren als angemessen erachtet (vgl. SGE vom 4. November 2020 [3-RB.2020.5]; SGE vom 16. Juni 2020 [3-RB.2019.6]; SGE vom 6. Dezember 2018 [3-RB.2018.17]; SGE vom 19. Mai 2017 [3-BE.2017.1]; SGE vom 6. Dezember 2016 [3-RB.2016.21]; SGE vom 15. Januar 2016 [3-RB.2015.18]).
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6.6.4. Zusammenfassend sind der Rekurrentin somit die folgenden monatlichen Ausgaben anzurechnen:
Grundbetrag Alleinstehende CHF 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) - bis 30. April 2024 CHF 1'370.00 - vom 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 1'448.00 - ab 1. August 2024 CHF 800.00 Einstellplatz CHF 0.00 Krankenkassenprämien CHF 0.00 Abzahlung Steuerschulden CHF 0.00 Laufende Steuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2024) CHF 152.45 Total Ausgaben bis 30. April 2024 CHF 2'722.45 Total Ausgaben vom 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 2'800.45 Total Ausgaben ab 1. August 2024 CHF 2'152.45
6.6.5. Bei anrechenbaren monatlichen Einnahmen von CHF 2'980.85 (vgl. Erw. 6.2.2) und anrechenbaren monatlichen Ausgaben von CHF 2'722.45 bis zum 30. April 2024, von CHF 2'800.45 vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 bzw. von CHF 2'152.45 ab dem 1. August 2024 resultiert rechnerisch ein monatlicher Einnahmenüberschuss von CHF 258.40, von CHF 180.40 bzw. von CHF 828.40. Damit lassen sich die noch ausstehenden Kantonsund Gemeindesteuern 2020 und 2021 von CHF 5'281.40 (vgl. Erw. 3.2.2) innerhalb von zehn Monaten begleichen.
6.7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Soweit die Rekurrentin in der Replik um Stundung bzw. monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von CHF 120.00 ersucht, hat sie sich damit (mündlich oder schriftlich) an die Abteilung Finanzen der Stadt R._____ zu wenden (vgl. § 229 Abs. 1 StG; Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Mai 2023). Ein Entscheid ist nur auf schriftliches Begehren der steuerpflichtigen Person zu fällen (vgl. § 231 Abs. 2 StG). Dieser kann beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. § 231 Abs. 3 StG). Im Weiteren ist anzumerken, dass auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung Zinsen geschuldet werden (§ 229 Abs. 2 StG).
8. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
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9. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11).
Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
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Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Stadtrat R._____ (2; Stadtrat und Finanzverwaltung)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
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1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 20. März 2024
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Lenarcic