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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 15.06.2020 3-BU.2020.32

15 juin 2020·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·3,454 mots·~17 min·8

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.32 2018/7198 Urteil vom 15. Juni 2020 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Betsche Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/7198 betreffend Ordnungsbusse

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 7. August 2019 erstmals gemahnt. Am 19. September 2019 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. November 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'040.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 25. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 6. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde der Angeklagte auf den 9. Juni 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Ebenso wurde dem Angeklagten vom Spezialverwaltungsgericht eine Erhöhung der Busse angedroht. Die eingeschriebene Vorladung vom 13. Mai 2020 ist

- 3 vom Angeklagten nicht abgeholt worden. Sie wurde am 26. Mai 2020 nochmals mit A-Post Plus versandt. 8. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung vom 9. Juni 2020 erschienen. 9. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 hat der Angeklagte nochmals Stellung genommen und Unterlagen eingereicht. Am Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls wurde festgehalten.

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 19. September 2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. 1.4.1. In der Eingabe vom 10. Juni 2020 führt der Angeklagte aus, er habe die per A-Post Plus versandte Vorladung erst am 10. Juni 2020 bei der Bereitstellung des Altpapiers gefunden. Rechtlich sehe er die A-Post Plus Sendung nicht als zugestellt an. 1.4.2. Die Eröffnung einer Verfügung ist nicht eine annahmebedürftige, sondern eine bloss empfangsbedürftige Rechtshandlung. Die effektive Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht notwendig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 7 mit Hinweisen). Die Zustellung wird in der Regel durch die Post vorgenommen. Die Behörden sind frei, auf welche Weise sie die postalische Zustellung vornehmen wollen, mit gewöhnlicher Post (A, A-Post Plus oder B), eingeschrieben oder gegen Empfangsbescheinigung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 8). Der Nachweis der Zustellung kann mit allen tauglichen Beweismitteln erbracht werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 9, N 26). Ob die Tatsache oder der Zeitpunkt einer Zustellung als gegeben anzunehmen ist, ist Frage der

- 6 freien richterlichen Beweiswürdigung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 26). Die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung tragen die Steuerbehörden. Nicht nur die letzte Mahnung vom 19. September 2019 erfolgte mit A-Post Plus. Ebenso wurde die Vorladung mit Schreiben vom 26. Mai 2020 per A- Post Plus versandt, nachdem der Angeklagte eine eingeschriebene Sendung mit der Vorladung nicht abgeholt hatte. Beim A-Post-Plus-Versand werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder in Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen muss; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch die Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post Plus Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post in den Briefkasten/das Postfach gelegt wurde und somit in seinen Verfügungsbereich gelangte (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011]; Bundesgerichtsurteil vom 14. Januar 2010 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in: StR 65/ 2010 S. 396 ff.). Bei einem nachgewiesenen A-Post Plus Versand erfolgt die Zustellung der Mahnung am Tag des Einlegens in den Briefkasten, selbst wenn der Empfänger den Briefkasten über Tage nicht leeren oder den Inhalt des Briefkastens ungelesen entsorgen sollte. Nachdem die Vorladung offensichtlich in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde und er diese behändigte, gilt sie als zugestellt. Die von ihm geltend gemachten Argumente zur Zustellung oder zu organisatorischen Schwierigkeiten bei der Kenntnisnahme der Vorladung liegen in seinem Herrschaftsbereich. Er hat entsprechende Umstände selber zu verantworten. Das Gleiche gilt für die letzte Mahnung. 1.5. 1.5.1. Der Angeklagte bringt vor, es sei nicht möglich, die Steuererklärung zu erstellen, da der Nettolohn durch die bestehende Lohnpfändung nicht beziffert werden könne. Zwar händige ihm sein Arbeitgeber einen Lohnausweis aus. Darauf sei der durch das Betreibungsamt gepfändete Betrag aber nicht ersichtlich. Er habe schon mehrfach auf gerichtlichem Wege versucht, die korrekten Belege zu erhalten, was aber aufgrund von laufenden Verfahren nicht möglich sei. Zudem habe es einen "Brandausbruch am 08.02.2015" gegeben, dessen Ursache ungeklärt sei und der ihm grossen Aufwand und Kosten verursacht

- 7 habe. Deshalb könne er keine klare Abrechnung und somit auch keine Steuererklärung erstellen. Im Übrigen beantragt der Angeklagte, der Strafbefehl sei aufzuheben, es sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zu bezahlen, die Bussen von 2017 und 2018 seien mit der Parteientschädigung zu verrechnen und es seien Verfahren gegen das Betreibungsamt R. wegen "Rechtsbehinderung" und Amtsmissbrauchs zu eröffnen. In der Eingabe vom 10. Juni 2020 führt der Angeklagte unverändert aus, die Erstellung der Steuererklärung sei weiterhin nicht möglich. Er habe zudem erhebliche Anwaltskosten zu bezahlen. Der Lohn werde bis unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet. Mit einer Busse von CHF 200.00 sei er einverstanden. Jegliche Busse werde zu einer Staatshaftungsklage führen. 1.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig die Frage ist, ob der Angeklagte seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt und damit gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat. Deshalb gehen die Äusserungen des Angeklagten zum "Brandausbruch" und zu anderen Verfahren sowie seine Anträge zur Verfahrenseröffnung gegen andere Behörden am Gegenstand dieses Verfahrens vorbei und sind vorliegend unbeachtlich. Das gleiche gilt für früher gegen den Angeklagten ausgesprochene, in Rechtskraft erwachsene Bussenverfügungen. 1.5.3. Eine bestehende Lohnpfändung hindert einen Steuerpflichtigen nicht daran, seine Steuererklärung auszufüllen. Auch ein von betreibungsrechtlichen Massnahmen betroffener Steuerpflichtiger erhält einen Lohnausweis. Selbst wenn ein Teil des darauf ausgewiesenen Lohns im Schuldbetreibungsverfahren gepfändet wird, ändert dies nichts an der Steuerbarkeit des gesamten (Netto-) Einkommens. Hierbei sind Einkommens- und Ausgabenseite auseinander zu halten: Die Einkommenssteuer wird auf den Einkünften erhoben (§ 25 StG), z.B. den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 26 StG). Davon unabhängig erfolgt die Pfändung des Einkommens im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Initiative der Gläubiger eines Steuerpflichtigen infolge nicht bezahlter Schulden. Diese Schulden sind entstanden, nachdem der Steuerpflichtige Ausgaben getätigt hat oder Verpflichtungen eingegangen ist. Diese Einkommensverwendung steht im Gegensatz zum steuerbaren Nettoeinkommen und hat keinen Einfluss auf die Höhe desselben. Es bleibt davon unberührt und ist genau so wenig um die Schulden

- 8 oder Ausgaben des Steuerpflichtigen zu kürzen wie bei anderen Steuerpflichtigen, deren Schulden nicht auf dem Betreibungswege eingefordert werden. Lediglich bei der Vermögenssteuer können Schulden insofern berücksichtigt werden, als dass sie zur Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen werden (§ 52 StG). Dies wirkt sich aber in keiner Art und Weise auf die Steuerbarkeit des Nettoeinkommens gemäss Lohnausweis aus. 1.5.4. Wie der Angeklagte selber einräumt, erhält er von seinem Arbeitgeber einen Lohnausweis. Mit diesem hätte er die Steuererklärung ausfüllen und rechtzeitig abgeben können. Selbst bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Lohnausweis in Bezug auf bestehende betreibungsrechtliche Massnahmen wäre es dem Angeklagten möglich gewesen, mit dem Gemeindesteueramt Q. Rücksprache zu nehmen, offene Fragen zu klären oder gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies hat er jedoch unterlassen und die Mahnungen nicht beachtet. 1.5.5. Vor diesem Hintergrund sind die Einwände des Angeklagten unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt 1.6. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

- 9 - Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'040.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). 3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 7'500.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2017) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Einkommen für das Jahr 2018 mit CHF 48'000.00 rechtskräftig veranlagt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses höhere Einkommen abzustellen. 3.2.2. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits fünf Mal gebüsst werden. Im Jahr 2013 wurde er im Zusammenhang mit einer nicht

- 10 eingereichten Aktenergänzung, in den Jahren 2014 bis 2017 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung gebüsst. Insoweit es um die Nichteinreichung der Steuererklärung geht, handelt es sich vorliegend um die fünfte Widerhandlung. Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'000.00 beträgt die Busse gemäss aktuellem Bussentarif bei der fünften Widerhandlung CHF 3'000.00. Zusätzlich wird die im Jahr 2013 infolge nicht eingereichter Aktenergänzung ausgesprochene Busse straferhöhend berücksichtigt. Die Bussenerhöhung wurde dem Angeklagten angezeigt. Nachdem sich der Angeklagte zur angedrohten Bussenerhöhung nicht geäussert hat, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'040.00 auf CHF 3'040.00 zu erhöhen. III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. 2.1. Das KStA hat dem Angeklagten neben der Busse eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es beantragt die Bestrafung der angeklagten Person "im Sinne des Strafbefehls." Die Höhe der Gebühr ist nachfolgend zu prüfen. 2.2. Im Strafbefehlsverfahren werden gemäss § 245 Abs. 2 StG Kosten und Entschädigung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) festgelegt. Das ist insoweit folgerichtig, als das steuerliche Strafbefehlsverfahren demjenigen in den ordentlichen Strafverfahren nachgebildet worden ist. Mit der Einsprache wird der Strafbefehl aufgehoben (§ 247 Abs. 1 StG). Es erfolgt auf Anklage des KStA eine gerichtliche Beurteilung (§ 247 Abs. 3 StG und § 249 StG). Soweit die Verfahrensbestimmungen der §§ 242 ff. StG nichts Anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 Abs. 1 StG).

- 11 - Nach dem Gesagten sind die Kosten des KStA nach den (besonderen) Bestimmungen der Strafprozessordnung festzusetzen. Der Verweis auf die Bestimmungen des Rekursverfahrens bei ordentlichen Veranlagungen kommt nicht zum Tragen, ebenso wenig – aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die StPO – der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO). 2.3. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – im Steuerstrafverfahren kommt die Funktion der Staatsanwaltschaft dem KStA zu – hat das erstinstanzliche Gericht auch über die Kostenfolgen zu entscheiden (e contrario Art. 356 Abs. 6 StPO; Art. 351 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die verurteilte Person die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Daraus ergibt sich, dass der Einzelrichter auch im gerichtlichen Verfahren über die im Strafbefehlsverfahren auferlegten Kosten zu befinden hat, insbesondere in welchem Umfang diese bei einer Verurteilung zu tragen sind. 2.4. Das KStA hat dem Angeklagten im Strafbefehlsverfahren – wie ausgeführt – eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es stützt sich dabei auf das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD). Nach § 15 Abs. 1 VKD beträgt die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens inklusive der Kanzleiaufwendungen CHF 200.00 bis CHF 10'000.00. Die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens und inklusive der Kanzleiaufwendungen beträgt CHF 300.00 bis CHF 15'000.00 (§ 15 Abs. 1bis VKD). 2.5. Vorerst ist davon auszugehen, dass sich die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Einzelrichter des Spezialverwaltungsgerichtes nach den für das Spezialverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, konkret § 22 Abs. 1 lit. b VKD, bemessen. Zu prüfen ist somit, ob die im Strafbefehlsverfahren auferlegte Gebühr von CHF 200.00 angemessen ist bzw. ob eine Anklagegebühr von mindestens CHF 300.00 erhoben werden könnte. 2.6. Bis zum 30. Juni 2019 hat das KStA eine Strafbefehlsgebühr von CHF 65.00 erhoben. Dieser Betrag basierte auf einem detaillierten Kostenausweis des KStA (Berechnung KStA vom 16. Oktober 2011). Nach der Erhöhung der Strafbefehlsgebühr auf CHF 200.00 wurde das KStA aufgefordert, den Nachweis des (erhöhten) Aufwandes des KStA zu erbringen. In einer ersten Eingabe vom 24. Oktober 2019 wurde ein Aufwand von rund

- 12 - CHF 60.00 ausgewiesen. In einer weiteren Stellungnahme wurde geltend gemacht, dass bisher nicht ausgewiesene allgemeine Kosten (betriebswirtschaftliche Kostenrechnung) wie angemessener Anteil an Miet- und Stromkosten, Gebäude- und Mobiliarunterhalt, Support durch andere Stellen wie HR, IT und Rechtsdienst sowie weitere anteilige Personalkosten zu berücksichtigen seien. Ebenso seien bei den Gemeindesteuerämtern anfallende allgemeine Kosten zu berücksichtigen. Insgesamt wurde eine Gebühr von CHF 100.00 als vertretbar erachtet. 2.7. Bei der Festsetzung von Gebühren als Entschädigung für staatliche Leistungen sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 245 StG N 6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2762; AGVE 1998 S. 181). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2778). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot. Demnach muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2786 ff.). 2.8. Bei Anwendung der genannten Grundsätze ist leicht erkennbar, dass sich bei noch glaubhaften Kosten von CHF 100.00 weder eine Gebühr von CHF 300.00 (Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD), noch eine Gebühr von CHF 200.00 (Strafbefehlsgebühr gemäss § 15 Abs. 1 VKD) halten lassen. Es liegt offensichtlich eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Ebenso wird das Äquivalenzprinzip verletzt. Die Ordnungsbussenverfahren sind im Regelfall aufgrund des weitgehend systematisierten Verfahrens und des in der Praxis entwickelten Ordnungsbussentarifs mit einem geringen Aufwand verbunden. Das zeigt sich geradezu exemplarisch, wenn bei Bussen von CHF 40.00 (Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Aktenergänzungen) oder minimalen Bussen von CHF 50.00 Gebühren von CHF 200.00 erhoben werden. 2.9. Das VKD ist in Ordnungsbussenverfahren damit nur insoweit anwendbar, als die im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 1bis VKD angemessene Gebühr auf CHF 100.00 festzusetzen ist. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen.

- 13 - 3. Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'040.00 auf CHF 3'040.00 erhöht. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'040.00 auf CHF 3'040.00 erhöht wird, unterliegt der Angeklagte vollständig und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

- 14 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 3'040.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 350.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 535.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

- 15 - 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Aarau, 9. Juni 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche

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