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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.09.2002 EB.2002.50033

10 septembre 2002·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,090 mots·~5 min·7

Résumé

Anschlussgebühr. - Bestimmt das Erschliessungsreglement den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an die Erschliessungsanlage als Abgabepflichtigen, kann nur dieser zur Zahlung verpflichtet werden (Erw. 4). - Wird die Gebührenverfügung einem Adressaten zugestellt, der den Grundeigentümer nicht vertritt, ist sie ebenso nichtig, wie der im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren ergangene Einspracheentscheid (Erw. 5.1. ff.).

Texte intégral

2002 Erschliessungsabgaben 507 Bedenkt man zusätzlich, dass Bauprojekte von anderen Instanzen zu beurteilen sind (vgl. § 95 Abs. 4 BauG), liegt auf der Hand, dass die Schätzungskommission mit der vorfrageweisen Beurteilung von gegen das Projekt gerichteten Begehren bei Gelegenheit der Behandlung der Beitragsbeschwerden die gesetzliche Zuständigkeitsordnung gefährden würde. 125 Anschlussgebühr. - Bestimmt das Erschliessungsreglement den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an die Erschliessungsanlage als Abgabepflichtigen, kann nur dieser zur Zahlung verpflichtet werden (Erw. 4). - Wird die Gebührenverfügung einem Adressaten zugestellt, der den Grundeigentümer nicht vertritt, ist sie ebenso nichtig, wie der im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren ergangene Einspracheentscheid (Erw. 5.1. ff.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 10. September 2002 in Sachen G. AG gegen Einwohnergemeinde H. Aus den Erwägungen ... 4. Der Zeitpunkt, in dem die belastete Baute an die Wasserversorgung angeschlossen worden ist (§ 56 Abs. 1 des Wasserreglements der Gemeinde H. [WR] ...), geht ebenso wenig aus den Akten hervor wie der Zeitpunkt, an dem der Abwasseranschluss in Betrieb genommen worden ist (§ 40 des Abwasserreglements der Gemeinde H. [AR] ...). Die genaue Ermittlung des relevanten Datums ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht notwendig, da sich die Parzelle X (...) in H. gemäss Auskunft des Grundbuchamts L. (...) seit dem 26. August 1999 infolge einfacher Gesellschaft im Gesamteigentum der Ehegatten R. befindet, währenddem sie vorher im Alleineigentum von R. stand, der die Liegenschaft seinerseits durch Erbgang erworben hatte (...). Damit steht fest, dass das Grundstück (...) im gesamten, für den Eintritt der Zahlungspflicht

508 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002 in Frage kommenden Zeitraum, also die Zeit nach Erteilung der Baubewilligung am 24. August 1998 (...), nie im Eigentum der Beschwerdeführerin stand. Entsprechend kann sie auch nicht Zahlungsverpflichtete im Sinne des WR und AR sein. Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid (zumindest) aufzuheben ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 5.1. Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, das heisst die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 760). Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind die Anfechtbarkeit, die Nichtigkeit und die Widerrufbarkeit der Verfügung (Häfelin/Müller, a.a.O., N 762). Während in der Regel eine Verfügung lediglich anfechtbar ist, was heisst, dass sie grundsätzlich wirksam ist, jedoch innert einer bestimmten Frist von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von den zuständigen Behörden aufgehoben oder geändert werden kann, bildet die Nichtigkeit die Ausnahme (Häfelin/Müller, a.a.O., N 763; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001 S. 381). 5.2. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit der Verfügung; sie entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Eine Verfügung ist unter den folgenden Voraussetzungen als nichtig zu betrachten (Häfelin/Müller, a.a.O., N 768 mit Hinweisen; AGVE 2001 S. 381): – Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen. – Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. – Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der

2002 Erschliessungsabgaben 509 Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen. 5.3. Diese Voraussetzungen sind gemäss Rechtsprechung dann erfüllt, wenn beispielsweise überhaupt keine Eröffnung an irgendeine der betroffenen Rechtsparteien ergangen (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 122 I 97 Erw. 3 S. 98 ff.) oder eine Verfügung einem gänzlich falschen Adressaten zugestellt worden ist (BGE 110 V 145 Erw. 2d S. 151 f.). Ein solcher Mangel kann nur durch eine nachträgliche, korrekt erfolgende Eröffnung geheilt werden (BGE 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 in Sachen X. gegen Steuerverwaltung des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Erw. 1b). 5.4.1. Nachdem der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2001 aufgrund fehlender Zahlungspflicht zumindest aufzuheben ist (Erw. 4.), fragt sich, welches das rechtliche Schicksal der beiden mit der Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 10. August 2001 ist. 5.4.2. Die Verfügungen vom 10. August 2001 waren lediglich an die heutige Beschwerdeführerin adressiert. Dass die Gemeinde sie aufgrund entsprechender Mitteilung der Grundeigentümer der Beschwerdeführerin als Vertreterin zugesandt hat, lässt sich aus dem Verfügungsinhalt nicht entnehmen. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der "Wunsch" eines Vertreters ohne Genehmigung des Vertretenen ebenso wenig ein Vertretungsverhältnis begründen kann (...; vgl. Art. 39 f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; OR] vom 30. März 1911; Entscheid der Schätzungskommission [SKE] vom 4. Dezember 1995 in Sachen B. gegen Kanton Aargau, Erw. 2.2. S. 2), wie die aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses erfolgte Bezahlung einer Rechnung durch einen dazu nicht vom Gesetz Verpflichteten (vgl. die Begleichung der mit Erteilung der Baubewilligung an R. verfügten provisorischen Anschlussgebühren durch die Beschwerdeführerin; ...). Die Verfügungen vom 10. August 2001 wurden somit einem falschen Adressaten zugestellt; sie sind als nichtig zu qualifizieren. 5.5. Nachdem die beiden Grundverfügungen nichtig sind, trifft dasselbe rechtliche Schicksal auch den vorinstanzlichen Einspracheentscheid, erging er doch in einem Rechtsmittelverfahren gegen eben

510 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002 diese von Beginn weg rechtlich inexistenten Verfügungen. Damit ist der Einspracheentscheid nicht (nur) aufzuheben, sondern es ist vielmehr seine Nichtigkeit festzustellen. (...) (Bemerkung: Beim Verfügungsadressaten handelte es sich um den Generalunternehmer)

Rekursgericht im Ausländerrecht

2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 126 Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid. Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. Oktober 2002 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00012). 127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002). Aus den Erwägungen II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig gewordenen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich

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