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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.12.2003 EB.2002.50020

31 décembre 2003·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·464 mots·~2 min·9

Résumé

Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung. - Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Gebührenerhebung sind bei einer provisorischen Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bauten - sind jedoch in der provisorischen Verfügung definitiv festgelegt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.

Texte intégral

2003 Erschliessungsabgaben 373 II. Erschliessungsabgaben

97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung. - Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Gebührenerhebung sind bei einer "provisorischen" Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bauten - sind jedoch in der "provisorischen" Verfügung definitiv festgelegt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. November 2003 in Sachen E. und H. gegen Einwohnergemeinde B Aus den Erwägungen: 4.2. Zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung vom 27. Juli 1998 verfügte der Stadtrat B. Baubewilligungsgebühren, Abwasser- und Wasseranschlussgebühren sowie Bauwasserabgaben (...). Die in Rechtskraft erwachsene Bewilligung erfüllt formell die Voraussetzungen einer gültigen Verfügung. Der Stadtrat bezeichnete die Verfügung der strittigen Wasseranschlussgebühren (sowie auch diejenigen für Abwasser, welche aber nicht angefochten wurden) jedoch als "provisorisch" (...). Dies ergab sich bezüglich der Anschlussgebühren zwingend aus den Bemessungsvorschriften des Wasserreglements (...). Weil der für die Bemessung massgebliche Brandversicherungswert vor Abschluss der Bauarbeiten und der Schätzung durch das AVA nicht bekannt war, konnte der Stadtrat der Berechnung nur den mutmasslichen Versicherungswert zugrunde legen und musste die definitive Abrechnung auf den Zeitpunkt nach der Gebäudeschätzung durch das AVA verschie-

374 Schätzungskommission nach Baugesetz 2003 ben. Aber mehr als den Vorbehalt der noch nicht bekannten Höhe des Brandversicherungswerts lässt sich aus der provisorischen Festlegung nicht ableiten. Die sonstigen Parameter der Gebührenerhebung - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze und vorliegend auch der Umfang der erfassten Bauten (...) wurden jedoch definitiv festgelegt, zumal aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht und diesbezüglich kein Anlass für eine provisorische Festlegung bestand (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.; AGVE 1998 S. 202; AGVE 1995 S. 187 f.). Der gesamte übrige, nicht von der Variablen "Brandversicherungswert" abhängige Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 1998 ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar. (...) 98 Übernahme von Erschliessungsanlagen (§ 37 Abs. 2 BauG). - Die Schätzungskommission ist für die Beurteilung von Übernahmebegehren betreffend Erschliessungsanlagen zuständig. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. März 2003 in Sachen R. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen: 1.3.3. Unter Geltung des aBauG hat sich die Schätzungskommission im ähnlich gelagerten Fall jeweils unbestritten für zuständig erachtet, in dem im Zusammenhang mit der Regelung der nachträglichen Kostenverteilung (§ 157 Abs. 4 aBauG) darüber zu entscheiden war, ob die Vorzeitigkeit der privaten Erschliessung dahingefallen, und eine Verteilung der Kosten auf die begünstigten Grundeigentümer und die betroffene Gemeinde vorzunehmen war (AGVE 1991 S. 420 ff.; AGVE 1980 S. 163 f.). Parallel zur Frage des Entfalls der Vorzeitigkeit liegt für die Gemeinde die Frage nach dem Bestehen einer Übernahmepflicht im Sinne von § 37 Abs. 2 BauG. Mit dem Entscheid, ob eine Anlage zu

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