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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.06.2020 4-BE.2020.1

24 juin 2020·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·3,680 mots·~18 min·8

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2020.1

Urteil vom 24. Juni 2020

Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter P. Kühne Gerichtsschreiberin C. Dürdoth

Beschwerdeführerin A._____

vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____

handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Anschlussgebühren Abwasser

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A.1. Die A. ist Eigentümerin der Liegenschaft Parzelle B am C in Q.. Am 11. April 2019 stellte sie beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch für den Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Garagen und den Rückbau des bestehenden Einfamilienhauses (Gebäude Nr. E). Mit Beschluss vom 17. September 2019 erteilte der Gemeinderat Q. die Baubewilligung für das Bauprojekt unter gewissen Auflagen und Bedingungen. Laut den Gesuchsunterlagen sollte die Entwässerung des Dachwassers sowie der Garagen und Sitzplätze über einen separaten Sickerschacht mit Vorreinigung erfolgen. Es wurde der Bauherrschaft die Auflage gemacht, das Dachwasser ausschliesslich über indirekte Versickerungsanlagen zu entwässern, da sich die Hälfte der Parzelle in der Gewässerschutzzone S3 befindet, in welcher direkte Versickerungsanlagen nicht zulässig sind. Ausserdem wurde die Auflage gemacht, das Entwässerungskonzept der Platzentwässerungen zu überarbeiten.

A.2. In Ziff. 49 der Baubewilligung wurden Abwasseranschlussgebühren für die Entwässerung der Gebäudegrundflächen (Dachwasser) in Höhe von Fr. 17'647.65 (reduziert um die Hälfte auf Fr. 8'823.85 aufgrund Versickerung) festgelegt. Bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren wurde von einer Gebäudegrundfläche in Höhe von 392.17 m2 ausgegangen. Es wurde verfügt, dass die Gebäudegrundfläche des bestehenden Einfamilienhauses, welches abgebrochen werden soll, bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren nicht in Abzug gebracht werden kann, da ursprünglich für dieses keine Gebühren in Bezug auf die Gebäudegrundfläche geleistet worden seien.

B.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 (recte: 2019) gelangte die A. an den Gemeinderat Q. und erhob Einsprache gegen die Gebührenverfügung. Sie beantragte, Ziff. 49 der Verfügung sei dahingehend zu korrigieren, dass bei der Berechnung der massgebenden Gebäudegrundfläche die Gebäudegrundfläche des bestehenden Gebäudes in Höhe von 172.06 m2 in Abzug zu bringen und demgemäss die massgebende Gebäudegrundfläche von 392.17 m2 um 172.06 m2 zu reduzieren sei. Folglich sei die Abwasseranschlussgebühr auf Fr. 4'952.50 zu reduzieren. Zudem beantragte sie, der Netzkostenbeitrag gemäss Ziff. 50 Pos. 4 der Verfügung sei nur für zwei Einfamilienhäuser im Betrag von Fr. 8'640.00 in Rechnung zu stellen und demgemäss sei die Zahlungspflicht um weitere Fr. 4'320.00 zu reduzieren.

B.2.

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Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache mit Beschluss vom 19. November 2019 vollumfänglich ab.

C. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. vom 19. November 2019 erhob die A. (künftig: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE). Sie beantragt, Ziff. 49 der Baubewilligung BG 2019-12 des Gemeinderates Q. betreffend Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Garage am C vom 17. September 2019 sei dahingehend zu ändern, dass von einer Gebäudegrundfläche von 210.68 m2 auszugehen sei und in der Folge die Abwasseranschlussgebühr für die Gebäudegrundfläche auf Fr. 4'740.30 zu reduzieren sei.

D. Nachdem der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 fristgerecht eingegangen war, wurde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, mit Schreiben vom 21. Januar 2020 die Beschwerde mit Aufforderung zur Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2020 zur Kenntnis zugestellt.

E. Am 12. Februar 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin mit Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 28. Januar 2020 fristgerecht vernehmen. Sie hielt an den in den Beschlüssen vom 17. September 2019 und vom 19. November 2019 vertretenen Standpunkten fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und es wurde ihr freigestellt, bis zum 6. März 2020 eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abzugeben. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 18. Februar 2020 auf eine Replik, hielt aber an allen Standpunkten ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2019 fest. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

G.1. Mit Eingabe vom 9. April 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung, da sie den Abbruch des bestehenden Gebäudes im Juni 2020 beabsichtige.

G.2.

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Mit Schreiben vom 22. April 2020 teilte das SKE den Parteien mit, dass auf eine vorsorgliche Beweissicherung verzichtet werde, da die Gebäudegrundfläche des bestehenden Einfamilienhauses vorliegend von keiner Seite bestritten wurde. Es wurde zudem festgestellt, dass das bestehende Gebäude nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Mischsystem entwässert wurde.

H. Das Gericht führte am 24. Juni 2020 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007).

1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 19. November 2019 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 19. November 2019 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.

1.4. Der Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführerin am 22. November 2019 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die mit Poststempel vom 23. Dezember 2019 versehene Beschwerde fristgerecht erhoben worden.

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Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Die Erhebung wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).

2.2. Die Verlegung der Kosten für Strassen, Lärmschutzwände, kommunale Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Elektroversorgung und der Abfallwirtschaft auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q. im Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen und der spezialfinanzierten Betriebe vom 25. November 2016 (kurz: RFE) geregelt. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 25. November 2016 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).

2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Abwasseranschlussgebühren vorliegt. Das ist unbestritten (Protokoll S. 3)

2.4. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (Erstellung von Neubauten anstelle einer bereits angeschlossenen Baute) hat sich ohne Zweifel nach Inkrafttreten des RFE verwirklicht. Dieses sieht in den Schluss- und Übergangsbestimmungen in § 44 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind, (ausschliesslich) nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen sind.

2.5. Gemäss § 17 Abs. 1 RFE wird die Gebühr für den Anschluss an die Abwasseranlagen abhängig von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche nach § 32 der Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 berechnet. Bei der Berechnung der Anschlussgebühr für die Abwasserentsorgung werden zusätzlich die m2 der entwässerten Hartfläche, welche in die Kanalisation gelangen, berücksichtigt. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu bezahlen

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(§ 17 Abs. 3 RFE). Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, wird die Anschlussgebühr Abwasser nur für die erweiterte Fläche erhoben und die Fläche des bereits angeschlossenen Gebäudes wird bei der Berechnung der Anschlussgebühr angerechnet (§ 17 Abs. 4 RFE). Für die Anschlussgebühr bei Entwässerung von Hartflächen enthält das Reglement diesbezüglich keine explizite Regelung.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Gebührenberechnung auf einer Gebäudegrundfläche von 392.17 m2 basiere, aus den Gesuchsunterlagen jedoch eine Fläche von 382.74 m2 hervorgehe. Es sei daher von einer massgebenden Gebäudegrundfläche von 382.74 m2 auszugehen. Die Mehrfläche von 9.43 m2 werde von ihr bestritten. Ausserdem macht sie geltend, dass die Gebäudegrundfläche des bestehenden Gebäudes im Umfang von 172.06 m2 bei der Gebührenberechnung hätte in Abzug gebracht werden müssen. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei dem bereits bestehenden Gebäude in der Vergangenheit Gebühren bezahlt wurden. Massgebend sei lediglich, dass bei dem bestehenden Gebäude bereits eine Belastung der Kanalisation durch Dachwasser bestanden habe.

Nach den Berechnungen des Fachrichters beträgt die zu belastende Gebäudegrundfläche insgesamt 391.17 m2. Dieser Wert wird von den Parteien anerkannt (Protokoll S. 4).

3.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass bei der früheren Berechnungsweise der Anschlussgebühren die Entwässerung der Gebäude- und Hartflächen nicht mitberücksichtigt worden sei. Die fehlende explizite Regelung der Frage im RFE, ob bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für die Entwässerung von Hartflächen die Gebäudegrundfläche eines bereits bestehenden Gebäudes in Abzug zu bringen ist, erklärt die Beschwerdegegnerin mit einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe bewusst keine derartige Regelung in das RFE aufgenommen, da in der Vergangenheit aufgrund einer anderen Berechnungsweise die Gebäude- und Hartflächen bei der Berechnung von Abwasseranschlussgebühren nicht berücksichtigt worden seien. Eine Anrechnung der Gebäudegrundfläche des bestehenden Gebäudes an die Gebäudegrundfläche der zu erstellenden Gebäude könne somit nicht erfolgen.

4. Der Gebührenansatz in Höhe von Fr. 45.00 pro m2 sowie die Reduktion bei Versickerung um 50% nach § 17 Abs. 8 RFE werden von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestritten (vgl. auch Protokoll, S. 9).

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5. 5.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374).

Gemäss Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 sind die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden.

5.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu erheben. Er verpflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben. Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (§ 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).

In der Vergangenheit hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass es sich bei Abwasseranschlussgebühren um eine einmalige Abgabe handle (vgl. etwa BGE 112 Ia 260. Erw. 5a; BGE 97 I 337, Erw. 2a). Für den Fall, dass eine Liegenschaft nachträglich aus- oder umgebaut wird, können ergänzende Anschlussgebühren vorgesehen werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.45/2003 vom 28. August 2003, Erw. 5.3).

In Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 führte das Bundesgericht dazu jedoch aus, durch die Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes werde grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen, auch wenn dieses ein bereits angeschlossenes Gebäude ersetze. Es gebe kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsse (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.3.3.).

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5.3. 5.3.1. Wenn eine gesetzliche Regelung auf eine bestimmte Rechtsfrage keine Antwort gibt, die Unvollständigkeit kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers darstellt und wenn sich die Unvollständigkeit nicht durch Auslegung beseitigen lässt, liegt eine Lücke vor. In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes gesprochen. Eine Korrektur durch das Gericht wird als zulässig erachtet, sofern die Wertungen respektiert werden, die dem Erlass zu Grunde liegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 213, vgl. auch BGE 129 II 438, Erw. 4.1.2).

Es stellt sich somit die Frage, ob § 17 Abs. 4 RFE in dem Sinne lückenhaft ist, als sich die Bestimmung nicht zu der Frage äussert, ob bei der Berechnung der Anschlussgebühr der Abwasserentsorgung für die Entwässerung von Hartflächen ebenfalls eine Anrechnung der Gebäudegrundfläche einer bereits angeschlossenen Baute erfolgt.

5.3.2. Bevor eine zu füllende Lücke angenommen werden kann, muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, ob nicht in dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung ein qualifiziertes Schweigen durch den Gesetzgeber erblickt werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 202).

Der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 4 RFE besteht offensichtlich darin, eine Doppelbelastung zu vermeiden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird diese Doppelbelastung dadurch vermieden, als die (beim erstmaligen Anschluss eines Gebäudes) ursprüngliche Bruttogeschossfläche angerechnet wird und nur für die dieser gegenüber erweiterten Bruttogeschossfläche Gebühren erhoben werden.

Von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers könnte etwa dann ausgegangen werden, wenn nach altem Recht für die Berechnung der Anschlussgebühr der Abwasserentsorgung die m2 der entwässerten Hartfläche, welche in die Kanalisation gelangen, nicht berücksichtigt worden wären, in der Folge dafür auch keine Gebühren erhoben worden wären und dies der Gemeindeversammlung bei Erlass des Reglements bewusst gewesen wäre.

5.3.3. Das mittlerweile ausser Kraft getretene Abwasserreglement der Gemeinde Q., welches am 1. Dezember 1995 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit Ermächtigung des Regierungsrats am 24. Januar 1996 vom Baudepartement genehmigt wurde, sah in § 38 Abs. 1 vor, dass

- 9 die einmalige Anschlussgebühr vom Brandversicherungswert (inklusive Zusatzversicherungen) der angeschlossenen Baute zu berechnen war. Gemäss § 38 Abs. 3 wurde die Anschlussgebühr um 20 % erhöht, wenn Dachwasser nicht direkt abgeleitet oder versickert wurde und somit neben dem Schmutzwasser in die Kanalisation gelangte. Folglich wurden entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter der Herrschaft des alten Abwasserreglements der Gemeinde Q. vom 1. Dezember 1995 schon Anschlussgebühren für die Entwässerung der Hartflächen erhoben, sofern das Abwasser in die Kanalisation gelangte.

5.3.4. Der Beschwerdegegnerin war in der Einladung zur Verhandlung mit Schreiben vom 25. Mai 2020 die Auflage gemacht worden, an die Verhandlung Belege für das behauptete qualifizierte Schweigen des Gesetzgebers (z.B. Materialien zur Rechtsetzung etc.) mitzubringen. Die Beschwerdegegnerin reichte dazu ein Schreiben der C. vom 15. Juni 2020 ein. Darin führt die C. aus, dass bei der Erstellung des Reglements von 2016 die Aufgabe bestanden habe, anstelle der bisherigen Bemessung der Gebühren im Reglement von 1995 nach der Brandversicherungssumme neu nach dem Verursacherprinzip und unterteilt in die Aspekte Schmutzwasser und Entwässerung der befestigten Aussenflächen zu bemessen. Im Abwasserreglement von 1995 sei für Dachwasser die Anschlussgebühr um 20% erhöht worden, wenn ein Anschluss an die Kanalisation vorgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass für sämtliche Bauten vor 1995 keine Zuschläge bzw. Anschlussgebühren für das Dachwasser erhoben worden seien. Es sei somit auch nicht verständlich, Reduktionen für nie erhobene Anschlussgebühren zu gewähren. Selbst die Reduktionen bei Versickern oder direktem Ableiten von Sauberwasser seien in der Kommission intensiv diskutiert worden.

Die Ausführungen der C. besitzen rein argumentativen Charakter. Ein Beleg für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers als Ausdruck einer bestimmten gesetzgeberischen Absicht ist darin nicht zu sehen. Dafür geeignet gewesen wären insbesondere ein Auszug aus dem Protokoll der einschlägigen Gemeindeversammlung oder Ausführungen im zugehörigen Traktandenbericht. Blosse Diskussionen aus der beratenden Kommission blieben in Zweifel zu ziehen, solange sie nicht in öffentlich zugänglichen Unterlagen Niederschlag fanden, was offenbar nicht der Fall war und ist.

Liegt kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, muss die Unvollständigkeit des Gesetzes durch das Gericht korrigiert werden.

5.3.5. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Beweissicherung der Beschwerdeführerin vom 9. April 2020 hat das SKE mit Schreiben vom 22. April 2020 festgestellt (vorne H.), dass das bestehende Gebäude noch

- 10 im Mischsystem entwässert wurde, was auch an der Verhandlung bestätigt wurde (Protokoll S. 3).

Unter dem aktuell geltenden RFE wird bei der Anrechnung von bestehenden Bauten eine Unterscheidung zwischen der Entwässerung von häuslichem Abwasser (Schmutzwasser) und der Entwässerung von Hartflächen (Sauberwasser) getroffen. Die Belastung und Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für Hartflächen ist vorliegend nicht zu beanstanden. Fraglich ist einzig, ob der fehlende Anrechnungsanspruch der Gebäudegrundfläche vorbestehender Bauten bei der Entwässerung von Hartflächen im Gegensatz zur in § 17 Abs. 4 RFE vorgesehenen Anrechnung der Bruttogeschossfläche vorbestehender Bauten bei häuslichem Abwasser gerechtfertigt ist.

Zu prüfen ist daher, ob die Ungleichbehandlung von häuslichem Abwasser und Dachwasser sachlich begründet ist.

5.3.6. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Er verbietet unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Ebenso verbietet er aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 572; vgl. auch BGE 127 I 185, Erw. 5.; BGE 136 I 1 Erw. 4.1.). Bei der Rechtsanwendung verbietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, gleich gelagerte Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (Regina Kiener/ Walter Kälin/Judith Wittenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 35, Rz. 53).

5.3.7. Der Gemeinde war die Beweisauflage gemacht worden, aufzuzeigen, wie weit das Trennsystem in Q. realisiert ist und insbesondere wie sich die Lage diesbezüglich im Einzugsbereich des C darstellt. Die Gemeinde verwies dazu anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2020 ebenfalls auf das Schreiben der C. vom 15. Juni 2020. Die C. führt dazu aus, das Entwässerungskonzept GEP 1. Generation aus dem Jahr 2001 sehe für den grössten Teil des Gemeindegebiets die Entwässerungsart Teiltrennsystem "Versickerung des Regenwassers" vor. Im Gemeindegebiet östlich des Dorfbachs seien Sauberwasserleitungen zur Einleitung des Dachwassers in den Vorfluter projektiert. Bis heute seien über 300 Versickerungsanlagen in der Gemeinde realisiert worden. Betreffend das Einzugsgebiet des C führte sie aus, im Rahmen des GEP

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2. Generation sei eine neue Versickerungskarte erarbeitet worden. Das ganze Gebiet um den C gelte als gut versickerungsfähig. Aufgrund des hohen Grundwasserspiegels sei die Auswahl der Anlagen jedoch eingeschränkt. Im ganzen Quartier (C und F) seien jetzt schon einige Versickerungsanlagen in Betrieb.

Danach kann festgestellt werden, dass das Teiltrennsystem im Ausbau begriffen ist und ein vollständiges Trennsystem erst längerfristig etabliert werden wird. Die flächendeckende Einführung eines Trennsystems, welche allenfalls eine unterschiedliche Behandlung von Schmutz- und Sauberwasserentwässerung hätte rechtfertigen können, ist auf den Zeitpunkt der Rechtsänderung und bis heute nicht erfolgt.

5.3.8. Die Gemeinde hat schliesslich anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2020 aufforderungsgemäss eine Liste mit einschlägigen Baugesuchen aus dem Zeitraum vom 19. September 2017 bis zum 26. Mai 2020 eingereicht. Der Bauverwalter D. bestätigte, dass die vorbestandene Gebäudegrundfläche bei der Festlegung von Abwasseranschlussgebühren in konstanter Praxis seit Inkrafttreten des RFE vom 24. November 2016 lückenlos nicht angerechnet und vorliegend erstmals rechtsmittelmässig angefochten wurde (Protokoll S. 6/7).

Diese Praxis ist mit dem dargelegten (Erw. 5.3.5) Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Vorliegend fehlt es an einer sachlichen Begründung, die Anrechnung vorbestehender Gebäude bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für Schmutzwasser anders zu behandeln als bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für die Entwässerung des Sauberwassers von Hartflächen. Auch in der Vergangenheit wurde unter der Herrschaft des alten Abwasserreglements der Gemeinde Q. vom 1. Dezember 1995 keine diesbezügliche Unterscheidung getroffen. Bei einer Entwässerung im Mischsystem rechtfertigt es sich nicht, bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren einen Unterschied zwischen Sauber- und Schmutzwasserentwässerung zu machen und für entwässerte Hartflächen im Gegensatz zum Schmutzwasser einen Anspruch auf Anrechnung der Grundfläche vorbestehender, an die Kanalisation angeschlossener Bauten zu versagen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von § 17 Abs. 4 RFE einen Anspruch auf Reduktion der Anschlussgebühr für die Abwasserentsorgung hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

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6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

6.2. 6.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher auch die Parteikosten zu ersetzen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2020 eine Kostennote über Fr. 2'359.30 (inklusive Auslagen und MWSt) ein.

6.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt, festgelegt (§ 8c AnwT).

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 4'185.91. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 und Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der vorgelegten Aufwandaufstellung wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt, § 8c AnwT) für angemessen erachtet.

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Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 170.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, zusammen Fr. 810.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

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Aarau, 24. Juni 2020

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E. Hauller C. Dürdoth

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