Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2015.6
Urteil vom 22. Juni 2016
Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann
Beschwerdeführer A._____
vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt LL.M., Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand Anschlussgebühren Abwasser
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Das Gericht entnimmt den Akten:
A. A. realisierte in den Jahren 2013/2014 auf der Parzelle aaa in R. den Neubau einer Lagerhalle (B). Gestützt auf den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gemeindevertrag zwischen R. und Q. verfügte der Gemeinderat Q. (nachfolgend: Gemeinderat) gegenüber A. mit Beschluss vom 26. Januar 2015 Abwasseranschlussgebühren von Fr. 71'412.20 (inkl. MWSt).
B. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2015 wurde vom Gemeinderat mit Entscheid vom 16. März 2015 abgewiesen.
C. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2015 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Mai 2015 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 16.03.2015 sei aufzuheben. 2. Die Abwasseranschlussgebühr sei nach Massgabe von § 47 Abs. 3 AR um 67 % zu reduzieren, richterliches Ermessen vorbehalten. 3. Der Ansatz für die Anschlussgebühr von CHF 47.00 pro Quadratmeter anrechenbare Bruttogeschossfläche sei soweit zu reduzieren, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten ist. 4. Der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von Abwasseranschlussgebühren zu verpflichten, wobei bei der Berechnung der Entscheid des angerufenen Gerichts über die vorstehenden Begehren Ziff. 2. und 3. zu berücksichtigen sei. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
D. Nach Eingang des Kostenvorschusses stellte der Präsident des SKE der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, die Beschwerde vom 1. Mai 2015 zur Vernehmlassung bis 18. Juni 2015 zu. Am 8. Juni 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.
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Das SKE liess dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 10. Juni 2015 zukommen und setzte eine Frist bis 3. Juli 2015 zur freiwilligen Erstattung einer Replik. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eine Replik ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 zur freiwilligen Erstattung einer Duplik zugeschickt wurde. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Juli 2015 eine Duplik ein, welche dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Es wurde ihm freigestellt, sich bis 7. September 2015 zur Duplik zu äussern, was er mit Stellungnahme vom 7. September 2015 tat. Diese Stellungnahme liess das SKE der Beschwerdegegnerin am 8. September 2015 zukommen mit Hinweis auf die Möglichkeit letzter Bemerkungen bis 1. Oktober 2015. Die Beschwerdegegnerin reichte dem SKE die letzten Bemerkungen am 28. September 2015 ein, welche dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurden. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf die Begründung der erwähnten Entscheide und Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Das SKE führte am 8. Juni 2016 eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Im Anschluss daran nahm die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Anordnung hin eine Beweisergänzung betreffend C vor, deren Ergebnis sie dem SKE mit Protokollauszug vom 13. Juni 2016 mitteilte. Dieser wurde dem Beschwerdeführer inkl. Beilagen mit Schreiben vom 16. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Letztere Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugeschickt.
H. Am 22. Juni 2016 hat das SKE den Fall abschliessend beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007).
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1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 16. März 2015 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse liegt beim Eigentümer der angeschlossenen Baute und Adressaten des Einspracheentscheids vom 16. März 2015 vor.
1.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).
2.2. Die Verteilung von Kosten für kommunale Anlagen der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer ist in der Gemeinde Q. im Abwasserreglement (kurz: AR) geregelt. Das AR wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2009 beschlossen.
2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem AR eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren vorliegt. Dies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht bestritten (Protokoll, S. 3).
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3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin § 47 Abs. 3 AR zu Unrecht nicht angewendet habe. Die Berechnung der Anschlussgebühren über die Bruttogeschossfläche berücksichtige die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall zu wenig. Bewilligt worden sei lediglich eine private Nutzung der B zur Ausübung eines Hobbys. Für eine auf Erwerb ausgerichtete Nutzung bestehe keine Bewilligung. Der Abwasseranfall in der B (drei Toiletten, vier Lavabos, Kochnische und Abwaschmaschine) entspreche maximal dem von zwei Einfamilienhäusern. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche der Halle sei aber rund neun Mal grösser als bei einem Einfamilienhaus. Es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Halle nicht mehr Abwasser produziere als zwei Einfamilienhäuser und daher die Kanalisation wenig belaste. Dass die Beschwerdegegnerin dies nicht getan habe, verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Aufgrund der Grössenverhältnisse zwischen der B und einem Einfamilienhaus müsse die Gebühr um 67 % reduziert werden. Eine Reduktion sei auch durch das Äquivalenzprinzip geboten. Weiter sei das Kostendeckungsprinzip verletzt.
Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid nicht nachvollziehbar und verständlich begründet habe.
3.2. Die Beschwerdegegnerin führt an, dass mit der Abwasseranschlussgebührenerhebung auch Belastungen des Abwassernetzes abgedeckt sein müssen, welche sich durch Nutzungsänderungen ohne bauliche Massnahmen oder ohne Bewilligungspflicht ergeben könnten. Bei der Spezialfinanzierung Abwasser sei eine Unterdeckung vorhanden, weshalb keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vorliege.
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Begründung des Einspracheentscheids die dreiseitige Stellungnahme der externen Bauverwaltung zugrunde gelegen habe. Darin sei das Ansinnen des Beschwerdeführers gründlich erwogen worden.
4. In formeller Hinsicht ist zunächst zu untersuchen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten und stellt ein selbständiges Grundrecht dar, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im Bund und in den Kantonen hat. Das auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1672 ff.). Auf kantonaler Ebene ist das Recht auf Begründung von Entscheiden in § 26 Abs. 2 VRPG festgehalten.
4.2. Dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 16. März 2015 nicht dem Anliegen des Beschwerdeführers folgt, sprich § 47 Abs. 3 AR nicht anwenden will, stellt noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Beschwerdegegnerin führt aus, welche Gründe zur Abweisung der Einsprache führten (dieselben wie in Erw. 3.2. oben zusammengefasst). Das rechtliche Gehör ist daher nicht verletzt (vgl. dazu Protokoll, S. 3).
5. 5.1. Bei der strittigen Lagerhalle handelt es sich um einen Neubau. Die einschlägigen Bestimmungen des AR lauten folgendermassen:
"§ 47 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erhebt die Gemeinde eine Gebühr. Sie beträgt für alle Bauten: a) pro m2 der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanalisation entwässerte Hartflächen; b) pro m2 Bruttogeschossfläche. Die jeweiligen Ansätze sind im Gebührenanhang festgelegt. 2 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt. Die Ökonomie- und Nebengebäude der Landwirtschaftsbetriebe sind nicht anschlussgebührenpflichtig, wenn kein Kanalisationsanschluss besteht. Andernfalls werden sie wie Wohnbauten beurteilt. 3 In Fällen, wo die Berechnungsart nach der anrechenbaren Bruttogeschossfläche die besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt (z.B. Fabriken, Gewerbe-, Industrie-, Lagerbauten und Landwirtschaftsbetriebe) mit unbedeutendem oder ohne Abwasseranfall wird allenfalls eine Gebühr nach reduzierten Ansätzen oder keine Anschlussgebühr erhoben. Der Gemeinderat kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. 4 Die Anschlussgebühr für die Gebäudegrundfläche entfällt, wenn das Dach- und Platzwasser direkt abgeleitet oder versickert wird. 5 […] 5 […] 7 […] 8 […]
GEBÜHRENANHANG Anschlussgebühren § 47 Bemessung
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Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr. Sie berechnet sich für alle Bauten wie folgt: a) Fr. 24.-- pro m2 der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanalisation entwässerte Hartfläche b) Fr. 47.-- pro m2 Bruttogeschossfläche für Gewerbebauten Fr. 87.-- pro m2 Bruttogeschossfläche für Wohn- und Landwirtschaftsbauten. […]
5.2. Die Parzelle aaa, auf welcher die Lagerhalle steht, liegt im Gemeindegebiet von R.. Gemäss Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden R. und Q. aus dem Jahr 2004 liegt die Gebührenhoheit aber bei der Gemeinde Q.. Dies ist unbestritten, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss (Protokoll, S. 3).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Gebührenpflicht im Grundsatz nicht. Ebenfalls unbestritten ist die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Bruttogeschossfläche von 1'406.86 m2. Bestritten ist lediglich die Höhe der Gebühr (vgl. Protokoll, S. 4).
6. 6.1. Es ist zu prüfen, ob die Nichtanwendung von § 47 Abs. 3 AR das Rechtsgleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip verletzt.
6.2. 6.2.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistet. Ihm kommt umfassende Geltung zu. Er ist von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 489).
Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 495).
6.2.2. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es verletzte das Rechtsgleichheitsgebot, wenn die Beschwerdegegnerin seine Lagerhalle nicht wie zwei
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Einfamilienhäuser mit Gebühren belaste, macht er einen Überlegungsfehler. Erst wenn die Beschwerdegegnerin so handeln würde, wäre das Gleichheitsgebot verletzt. Die Rechtsgleichheit gebietet, dass die Beschwerdegegnerin die Vorschriften für Lagerhallen auf Lagerhallen anwendet und alle Lagerhallen gleichbehandelt.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer zu bedenken, dass bei Einfamilienhäusern ein fast doppelt so hoher Gebührenansatz zur Anwendung kommt als bei Lagerhallen (vgl. auch Erw. 6.3.3.). Das Rechtsgleichheitsgebot ist somit vorliegend nicht verletzt (vgl. dazu Protokoll, S. 4).
6.3. 6.3.1. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641).
6.3.2. Nach feststehender Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Versorgung des Gebäudes erwächst. Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht notwendigerweise nach dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, Erw. 3.3.).
Es müssen bei der Bemessung von Anschlussgebühren nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung beeinflussen. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren zu höheren Gebühren führen können, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall haben. Diese Schematisierung erfolgt aus Praktikabilitätserwägungen. Es wird bei den einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren bewusst in Kauf genommen, dass ein Tatbestand gebührenauslösend sein kann, obwohl er keinen Einfluss auf die effektiv benötigte Wassermenge oder produzierte Abwassermenge hat (vgl. für die Abwasseranschlussgebühren Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 8. September 2009, Erw. 2.). Die Rechtsprechung hält fest, dass die Gemeinden bei der Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert
- 9 für Bauten, welche einen extrem hohen oder extrem niedrigen Wasserverbrauch haben (vor allem Industriebauten), Ausnahmebestimmungen vorsehen müssen. Demgegenüber hat das Bundesgericht dies für Wohnbauten bisher nie verlangt (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 8. September 2009, Erw. 2.1., mit weiterem Hinweis).
6.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat im AR für Gewerbebauten einen tieferen Gebührenansatz (häufig als sog. "Lagerhallentarif" bezeichnet) statuiert als für Wohnbauten (Fr. 47.00/m2 <-> Fr. 87.00/m2). Insofern trägt sie - wie vom Bundesgericht verlangt (Erw. 6.3.2.) - der Tatsache Rechnung, dass in Gewerbebauten oft grosse Flächen einem eher niedrigen Abwasseranfall gegenüberstehen.
6.3.4. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 (= ZBl 9/2015, S. 483 ff.) zum Äquivalenzprinzip zudem festgehalten:
"6.3. Hinzu kommt, dass im Falle von Anschlussgebühren nicht die effektive Nutzung massgeblich ist, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt (Urteile 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.4; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2). Mitberücksichtigt werden darf auch eine potentielle zukünftige Nutzung (genannte Urteile 2C_816/2009 E. 5.5; 2C_101/2007 E. 4.2). Deshalb kann es nicht allein auf die aktuelle Situation (intern bestehendes eigenes Wasseraufbereitungssystem) ankommen; massgebend ist, dass die öffentliche Infrastruktur sowohl für den Wasserbezug wie auch die Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt wird."
Dieser Argumentation folgte auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid. Hier geht es zwar nicht um ein intern bestehendes eigenes Wasseraufbereitungssystem, aber um die aktuelle Nutzung als private Lagerhalle. Zu mehr als der Anwendung des Lagerhallentarifs (Erw. 6.3.3.) kann die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Äquivalenzprinzips nicht verpflichtet werden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid ein grosses Gewicht auf die Zukunftsoptik gelegt hat, erscheint die vorliegende Gebührenerhebung angemessen. Das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt (vgl. dazu Protokoll, S. 4).
Das deckt sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 2C_101/2007 vom 22. August 2007. Dort war unstrittig, dass der viel grössere Neubau nur noch einen Bruchteil des Abwassers des Vorgängerbaus generieren würde - mindestens solange der Bau als Verteilzentrum genutzt wird. Dieses dort vorgetragene Argument verschaffte jener Beschwerdeführerin bis zum Bundesgericht hinauf keinen zusätzlichen Rabatt (vgl. dazu Protokoll, S. 5).
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6.4. 6.4.1. Es ist noch die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin § 47 Abs. 3 AR vorliegend in willkürlicher Weise und entgegen der Gemeindepraxis nicht angewendet hat (vgl. dazu Protokoll, S. 4 und 5).
6.4.2. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist zunächst festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihrer Bestimmungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschliessungsabgaberecht ausdrücklich den Gemeinden übertragen ist (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat sie aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass sie nicht leichthin ihr Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002 S. 495 f., m.w.H.). Mit anderen Worten überprüft das SKE Ermessensentscheide der Gemeinde nur auf Willkür hin. Eine Korrektur erfolgt nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 524; mit weiteren Hinweisen).
6.4.3. 6.4.3.1. An der Verhandlung vom 8. Juni 2016 wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob es zu den "besonderen Verhältnissen", wie sie in § 47 Abs. 3 AR verlangt werden, eine Gemeindepraxis gebe. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine eigentliche Praxis, wies aber darauf hin, dass bei einer C in Anwendung von § 47 Abs. 3 AR keine Abwasseranschlussgebühr erhoben worden sei, da die C selber nicht angeschlossen sei. Zudem verfüge die C über keinen befestigten Boden und könne schon deswegen kaum einer anderen lukrativen Nutzung zugeführt werden (Protokoll, S. 5 und 8).
6.4.3.2. Die von der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 durchgeführte und mit Protokollauszug vom 13. Juni 2016 festgehaltene Beweisergänzung ergab, dass die C tatsächlich - im Gegensatz zur Halle des Beschwerdeführers über keinen betonierten Boden verfügt, allfällig in die C gelangendes Wasser also versickern könnte. Zudem ist sie klimatisch auch sonst nicht abgeschlossen, was einen weiteren Unterschied zur Halle des Beschwerdeführers darstellt (vgl. auch die eingereichten Fotos).
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6.4.3.3. Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2016 geltend, dass der unter dem Sand der C liegende Boden derart hart verdichtet sei wie bei einer Strasse, und dass es deswegen faktisch keinen Unterschied mehr gebe zu einem Betonboden. Ein so verdichteter Untergrund lasse technisch die Möglichkeit offen, Fahrzeuge einzustellen. Insofern unterscheide sich die C nicht von seiner Lagerhalle.
6.4.3.4. Gemäss den Fachrichtern des SKE ist ein stark verdichteter Boden zwar im Hinblick auf seine Tragfähigkeit vergleichbar mit einem Betonboden. Der Boden in der C ist jedoch versickerungsfähig. Ein zentraler Unterschied liegt zudem in der klimatischen Offenheit der C – nicht nur nach oben, sondern auch nach unten (ähnlich z.B. einem Naturboden eines Weinkellers). Eine Nutzungsänderung der C wäre technisch und rechtlich von wesentlich höheren Hürden begleitet als es bei der Lagerhalle der Fall wäre.
Die C und die "B" unterscheiden sich also schon in tatsächlicher Hinsicht erheblich. Die ebenfalls unterschiedliche Behandlung bei den Abwasseranschlussgebühren ist daher zumindest nicht willkürlich. Selbst wenn die Gebührenfreiheit für die C eine Gemeindepraxis zu den "besonderen Verhältnissen" nach § 47 Abs. 3 AR begründet hätte, was bei einem einzelnen Fall fraglich scheint, zumal ansonsten der Lagerhallentarif immer zur Anwendung gekommen sie (Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 13. Juni 2016), könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4.4. In Anbetracht, dass die Halle des Beschwerdeführers im Übrigen Abwasseranschlüsse aufweist und auch Abwasser in nicht unwesentlichem Umfang generiert (nach eigenen Angaben wie zwei Einfamilienhäuser), und dass die Beschwerdegegnerin den Lagerhallentarif korrekt zur Anwendung bringt, kann es nicht als unhaltbar angesehen werden, dass sie § 47 Abs. 3 AR nicht angewendet hat, zumal die Norm als "allenfalls-Vorschrift" ausgestaltet ist. Schon der Wortlaut legt also eine zurückhaltende Anwendung nahe.
7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt.
7.2. Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Bei den Kausalabgaben für den Bau
- 12 und Betrieb von Erschliessungsanlagen werden die einzelnen Bereiche (Wasser, Abwasser) je als separater Verwaltungszweig betrachtet. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen. Es sind in der Regel die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2005.155 vom 24. Januar 2007, S. 8). Gewisse „Querfinanzierungen“ sind dabei zulässig. Die Funktion des Kostendeckungsprinzips liegt damit in erster Linie darin zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (zum Ganzen: Entscheid des SKE 4-BE.2010.37 vom 30. Mai 2012, mit weiteren Hinweisen).
7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostendeckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserentsorgung als Ganzes anzuwenden (AGVE 2001 S. 178). Unter Umständen kann jedoch geboten sein, getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhaltsund Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebühren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen bei der Festsetzung des (durch die Gemeindeversammlung zu beschliessenden) Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschliessende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 2001 S. 178; vgl. auch AGVE 1995 S. 179).
7.4. 7.4.1. Das SKE stellt bei der Prüfung einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auf die Zahlen der Finanzrechnung ab (vgl. AGVE 2012 S. 273).
Wenn die aktuellen Saldostände der Wasser- und Abwasserrechnung auffällig sind, d.h. mehr oder weniger grosse Überschüsse ausweisen, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der Finanzpläne zu prüfen.
In seinem Entscheid 2C_322/2010 vom 22. August 2011 (Erw. 6.) hat sich das Bundesgericht zur zulässigen Höhe von Reserven eines Eigenwirtschaftsbetriebs Abwasser geäussert. Darin hat es ausgeführt, dass der Investitionsbedarf in der Modellrechnung grosszügig geschätzt werden dürfe und die erforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf bestehe. Das
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Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde.
Bestehen daher am Schluss des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (vgl. dazu auch AGVE 2012 S. 277 f.).
Dies entspricht der von Amtes wegen vorzunehmenden Minimalprüfung, wenn die Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips erhoben, aber nicht im Detail begründet ist. Lägen konkrete Rügen vor, ginge das SKE nach wie vor von den Zahlen der Finanzrechnung aus, es müsste sich aber je nach Vorhalt ausführlicher mit Details der Rechnungslegung (z.B. ökonomische Altlasten, Abgrenzung von Investitions- und Betriebsrechnung oder Realisierungswahrscheinlichkeiten von Vorhaben im Investitionsplan) auseinandersetzen.
7.4.2. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt. Das SKE ist bisher noch immer von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen ausgegangen. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils aktuellste Rechnung die "richtigste" ist (weil die aktuellsten Erkenntnisse und Anforderungen berücksichtigt werden und vermutet werden darf, dass darin frühere Fehler berichtigt sind), und weil der Zeitablauf natürlich jeweils erhärtet, ob die früheren Prognosen zutreffend waren: Schätzungen werden durch Abrechnungen ersetzt (Entscheid des SKE 4- BE.2012.5 vom 26. März 2014). Insofern erübrigt es sich, die Rechnungen auf 15 Jahre zurück anzuschauen, wie es vom Beschwerdeführer verlangt worden war (Protokoll, S. 5 und 6).
7.5. 7.5.1. Grundsätzlich darf das SKE davon ausgehen, dass kohärente und fehlerfreie Rechnungsunterlagen vorgelegt werden (Protokoll S. 6; Entscheid des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1.). Die Rechnung 2015 wurde noch nicht genehmigt (Protokoll, S. 2), weshalb auf die Zahlen der Rechnung 2014 abgestellt wird. Gemäss der Rechnung 2014 beträgt das Nettovermögen per 31. Dezember 2014 Fr. 2'748'973.87. Dies stimmt mit dem Basiswert des dem SKE vorgelegten Finanzplans mit Stand vom 2. Oktober 2015 überein. Gemessen an den jährlichen Durchschnittsinvestitionen von rund Fr. 500'000.00 gibt es einen auffälligen Überschuss, der den zusätzlichen Blick auf die Finanzplanung erfordert (vgl. dazu Protokoll, S. 6 und 7).
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7.5.2. Der Finanzplan 2015 bis 2026 weist am Ende eine Schuld von Fr. 679'000.00 aus. Die geplanten Investitionen scheinen plausibel. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung, erfolgte im Jahr 2015 noch eine einmalige, grosse Rückzahlung der Kläranlage, welche im Finanzplan noch nicht erfasst sei. Würde diese berücksichtigt, wiese der Finanzplan am Ende einen Überschuss von rund Fr. 600'000.00 aus. Auch dies läge noch im zu tolerierenden Rahmen, was auch der Vertreter des Beschwerdeführers so anerkannte. Er führte auch auf konkrete Nachfrage hin keine weiteren Vorbringen mehr an (Protokoll, S. 7).
Abstellend auf die vorgelegten Zahlen liegt somit keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor.
8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder das rechtliche Gehör, noch das Rechtsgleichheitsgebot, das Äquivalenzprinzip, das Willkürverbot oder das Kostendeckungsprinzip verletzt sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Abwasseranschlussgebühr zu Recht und korrekt erhoben. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
9. 9.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG).
Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat.
9.2. Da die Beschwerdegegnerin nicht vertreten ist, werden ihr keine Parteikosten ersetzt (§ 29 VRPG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'400.00, den Kanzleigebühren von Fr. 192.00 und den Auslagen von Fr. 199.00, insgesamt Fr. 3'791.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
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2.2. Nach Abzug des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'400.00 hat er noch Verfahrenskosten von Fr. 391.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung - lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt LL.M., Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg (2, für sich und zuhanden seines Klienten) - Gemeinderat, Q.
Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 22. Juni 2016
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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E. Hauller G. Bruder-Wismann