Skip to content

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.12.2015 4-BE.2015.1

9 décembre 2015·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,719 mots·~9 min·6

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2015.1

Urteil vom 9. Dezember 2015

Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführer 1 A._____ Beschwerdeführerin 2 B._____

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Strasse; Ausbau X-Weg)

- 2 -

Das Gericht entnimmt den Akten:

A. Die Gemeinde Q. hat im Jahr 2014 den X-Weg erneuert und den Strassenraum den heutigen Bedürfnissen angepasst. Gleichzeitig wurden zusätzliche Parkplätze erstellt und die Kanalisationsleitungen saniert. Die Einwohnergemeindeversammlung genehmigte am 14. Juni 2013 den Projektkredit von insgesamt Fr. 1'020'000.00 (Vernehmlassungsbeilage 6). Der Gemeinderat erteilte am 3. Juni 2014 die Baubewilligung, welche unangefochten rechtskräftig wurde (Vernehmlassungsbeilage 10).

Die Kosten für die Parklatzerweiterung von Fr. 80'000.00 sowie die Instandsetzung der Kanalisation von Fr. 120'000.00 werden von der Gemeinde Q. getragen. Die Strassenbaukosten von Fr. 820'000.00 sollen zwischen Gemeinde und Anstössern aufgeteilt werden.

B.1. A. und B. sind Eigentümer der überbauten Parzelle aaa, die im Beitragsperimeter liegt. Mit Verfügung vom 18. November 2014 (Versand 24. Dezember 2014) verlangte der Gemeinderat Q. von den beiden Grundeigentümern einen Strassenbaubeitrag von Fr. 4'505.70.

B.2. Gegen die Beitragsverfügung erhob A., der Rechtsmittelbelehrung folgend, am 21. Januar 2015 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgendem Begehren:

"Antrag: Komplette Streichung meines Perimeterbeitrages von Fr. 4'505.00, weil der X-Weg nicht zum Zwecke der Sanierung oder Erweiterung hätte erneuert werden müssen und für mich als Grundeigentümer keinen direkten Mehrwert darstellt, im Gegensatz, die eigentliche Strasse wurde um mindestens 1 Meter in der Breite reduziert. Der X-Weg wurde ganz klar im Sinne der Allgemeinheit und im speziellen für alle Einwohner von Q. und zum Schutze derer Kinder von Grund auf neu erstellt."

C.1. Der Präsident des SKE ersuchte A. mit Schreiben vom 27. Januar 2015, seine Eingabe von der Ehefrau mitunterzeichnen oder sich von dieser zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigen zu lassen. Da das Grundstück beiden gemeinsam gehöre, sei er nicht legitimiert, vor Gericht den ganzen Beitrag alleine zu bestreiten. Zudem habe er praxisgemäss einen Kostenvorschuss zu leisten.

Die verlangte Vollmacht traf am 9. Februar 2015 beim Gericht ein.

C.2.

- 3 -

Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Gemeinderat Q. ersucht, zum Begehren Stellung zu nehmen. Dieser liess sich innert erstreckter Frist, am 24. März 2015, vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Darauf antworteten die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2015. Der Gemeinderat verzichtete implizite auf eine weitere Stellungnahme. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

D. Das Spezialverwaltungsgericht entschied den Fall am 9. Dezember 2015 nach Beratung ohne Beteiligung der Parteien.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. November 2014 eröffnete der Gemeinderat Q. den Beschwerdeführenden den sie betreffenden Strassenbaubeitrag. Die darin erteilte Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist falsch. Der gesetzlichen Ordnung folgend ist gegen Abgabeverfügungen zunächst innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat zu erheben. Erst der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das Einspracheverfahren ist – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren vor dem SKE – in der Regel unentgeltlich (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

Richtigerweise wäre das Verfahren daher ohne weiteres an die Einwohnergemeinde Q. bzw. den Gemeinderat zur Nachholung des ausstehenden Einspracheverfahrens zu überweisen. Das SKE verzichtet jedoch auf diesen Schritt, wenn die Parteipositionen bereits gemacht sind und in der Beschwerdeschrift nichts vorgetragen wird, wozu der Gemeinderat nach den Akten nicht bereits Stellung genommen hat. Denn in diesen Fällen wäre eine Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf.

1.2. Das Gericht hat bei Eingang des Rechtsmittels übersehen, dass kein Einspracheverfahren durchgeführt worden war, und hat vom Gemeinderat Q. eine Vernehmlassung eingeholt. Nachdem die Standpunkte beider Seiten gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden sind, würde eine Überweisung zur Nachholung des Einspracheverfahrens keinen Sinn mehr machen. Darauf wird praxisgemäss verzichtet.

- 4 -

1.3. Die Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).

1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der von der Gemeinde geforderte Beitrag an den Strassenbau X-Weg gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführenden verlangen, dass auf die Erhebung eines Beitrags verzichtet werde (vorne B.2.).

Die Kosten für die Parkplatzerweiterung und für die Sanierung der Kanalisation werden von der Gemeinde Q. bezahlt (vorne A.) und sind nicht Thema des Verfahrens.

3. 3.1. Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen ist einerseits in den §§ 34 f. BauG sowie im Strassenreglement der Gemeinde Q. (SR; beschlossen von der Gemeindeversammlung am 5. Dezember 2002) geregelt. Weder die kantonale noch die kommunale Gesetzesgrundlage enthalten eine Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt ein Beitragsplan aufgelegt bzw. eine Beitragsverfügung eröffnet werden muss (vgl. § 35 BauG und SR passim).

Das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG) verlangte noch ausdrücklich, dass der Beitragsplan vor Baubeginn zu erstellen sei (§ 32 Abs. 1 aBauG). Bei der Revision des Baugesetzes wurde diese Bestimmung nicht übernommen, weil man davon ausging, es ergebe sich aus der Sache selber, dass der Beitragsplan vor Baubeginn aufzulegen sei. Die Gerichte hatten sich anschliessend verschiedentlich mit der rechtzeitigen Auflage von Beitragsplänen zu befassen. Die Schätzungskommission nach Baugesetz (heute SKE) legte in einem Entscheid vom 28. Mai 2002 fest, der Beitragsplan dürfe frühestens gemeinsam mit dem Projekt und müsse spätestens vor Baubeginn aufgelegt werden (publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2002 S. 502 ff.). Im Entscheid vom 26. Januar 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht diese Abgrenzung. Folge des erst nach Baubeginn öffentlich aufgelegten bzw. durch Einzelverfügung eröffneten Beitragsplans sei die Verwirkung der bestrittenen Beitragsansprüche. Der Beitragsplan werde zwar nicht als Ganzes nichtig, aber die betroffenen Grundeigentümer könnten einspracheweise die Verwirkung des ihnen gegenüber festgesetzten Beitragsanspruchs geltend machen (vgl. den ausführlich begründeten Entscheid in

- 5 -

AGVE 2010 S. 127 ff., insbes. S. 133; seither wieder bestätigt im Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2014.21 vom 23. Oktober 2014 in Sachen G.H. et al. gegen EG S., Erw. 3.3. sowie im entsprechenden Bundesgerichtsentscheid 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 3.3).

Den Beschwerdeführenden wurde der Strassenbaubeitrag mit Verfügung vom 18. November 2014 am 24. Dezember 2014 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten bereits weitgehend abgeschlossen. Baubeginn war Ende Juni 2014, Bauabschluss Frühling 2015 (E-Mail Gemeindeschreiber vom 20. November 2015). Die Eröffnung des strittigen Beitrags erfolgte demzufolge gemessen an den erwähnten Vorgaben der Rechtsprechung verspätet.

3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführenden haben die Beitragsverfügung zwar angefochten und deren vollständige Aufhebung verlangt (vorne B.2.), sie haben jedoch nicht vorgetragen, der Beitragsplan bzw. die Verfügung sei ihnen zu spät eröffnet worden. Sie haben die Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht geltend gemacht.

3.2.2. Der Rügepflicht der Beschwerdeführenden steht die Rechtsanwendung von Amtes wegen gegenüber. Es ist Sache des Richters zu bestimmen, welcher Rechtssatz auf den festgestellten Sachverhalt anwendbar und wie er auszulegen ist. Dabei darf er allerdings nicht über den Prozessgegenstand hinausgehen. In diesem Rahmen darf er auch eine Motivsubstitution vornehmen, d.h. er darf eine Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Er ist nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden. Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen soll verhindern, dass den Parteien Rechtsunkenntnis schadet (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 211 ff.; Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, S. 442 N 29; vgl. auch Bundesgerichtsentscheid [BGE] 133 II 254, vgl. auch die sog. richterliche Fürsorgepflicht in § 18 VRPG und § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011).

Der Richter hat im Übrigen auch den Sachverhalt zu ergänzen, wenn nach Akten oder Interessenlage Zweifel an dessen Vollständigkeit oder Richtigkeit bestehen (§ 17 Abs. 1 VRPG; Gygi, a.a.O., S. 215). Die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen ist ebenfalls nur innerhalb des Streitgegenstands zulässig (Gygi, a.a.O., S. 213).

- 6 -

3.2.3. Die Beschwerdeführenden sind juristische Laien. Sie sind nicht anwaltlich vertreten. Die Vorgaben betreffend die Beitragsplanauflage bzw. die Eröffnung der Beitragsverfügung stehen nicht im Gesetz, sondern wurden von den Gerichten in verschiedenen Entscheiden seit Inkrafttreten des aktuellen Baugesetzes festgelegt und immer weiter verfeinert. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden das Richterrecht kennen. Das Gericht hat dieses von Amtes wegen anzuwenden. Die verspätete Eröffnung des Strassenbaubeitrags ist daher zu berücksichtigen, auch wenn die konkrete Rüge nicht vorgetragen wurde. Der Beitragsanspruch der Gemeinde Q. gegenüber den Beschwerdeführenden für den Ausbau des Leewegs ist verwirkt und kann nicht mehr eingefordert werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die materiellen Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann offenbleiben, wie das Rechtsmittel in dieser Hinsicht zu beurteilen gewesen wäre.

3.2.4. Dieser Entscheid hat nur Wirkung zwischen den beteiligten Parteien (VGE WBE.2004.151 in Sachen EG M. vom 21. Juli 2005, S. 9). Die übrigen Beitragspflichtigen haben die Beitragsverfügung nicht angefochten und den Beiträgen zudem schon vor Baubeginn in Gesprächen mit der Gemeinde zugestimmt. Diese Beiträge sind entsprechend unangefochten rechtskräftig geworden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Einwohnergemeinde Q. die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

Mangels anwaltlicher Vertretung ist kein Parteikostenersatz geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beitragsverfügung vom 18. November 2014 aufgehoben.

2. 2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 88.00 und den Auslagen von

- 7 -

Fr. 45.00, zusammen Fr. 633.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen.

2.2. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.

Zustellung - Herr A. und Frau B. - Gemeinderat Q.

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

- 8 -

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 9. Dezember 2015

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

4-BE.2015.1 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.12.2015 4-BE.2015.1 — Swissrulings