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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2015 4-BE.2014.20

20 mai 2015·Deutsch·Argovie·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·4,303 mots·~22 min·13

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2014.20

Urteil vom 20. Mai 2015

Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Benützungsgebühren (Strom)

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A. Der Gemeinderat Q. teilte A. mit Einschreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass er in der Liegenschaft J 1 einen Münzautomaten installieren wolle. Ein Teil der Einnahmen solle zur Tilgung ausstehender Forderungen für Stromlieferung verwendet werden (Beschwerdebeilage 1).

Heute werden statt Münzautomaten modernere Zahlautomaten installiert, die mit aufladbaren Katen bedient werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 20. Mai 2015 S. 4). Es wird deshalb im Folgenden der Begriff Zahlautomat verwendet.

B.1. Der Rechtsmittelbelehrung folgend führte A. beim Departement, Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) Beschwerde gegen diesen Beschluss (Eingabe vom 28. August 2014). Er beantragte:

"1. Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 31. Juli 2014 ist vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten sind durch die Gemeinde Q. zu tragen."

B.2. Das BVU eröffnete daraufhin das Verfahren BVURA.14.578-1 und forderte den Gemeinderat Q. mit Schreiben vom 1. September 2014 zur Stellungnahme auf.

Der Gemeinderat Q. kam der Aufforderung mit Eingabe vom 29. September 2014 nach. Die Beschwerdeantwort wurde A. am 26. November 2014 zur Kenntnis gebracht.

B.3. Am 16. Dezember 2014 überwies das BVU den Fall – nach vorgängigem Meinungsaustausch – zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) (vgl. § 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

C.1. Das SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte A. praxisgemäss zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf (Schreiben vom 18. Dezember 2014). Nach Eingang der Zahlung werde das Verfahren mit der Instruktion fortgesetzt. Der Schriftenwechsel gelte als abgeschlossen.

C.2.

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Nachdem die Zahlungsfrist ungenutzt verstrichen war, setzte das Gericht A. mit Schreiben vom 23. Januar 2015 eine zweite Frist mit dem Hinweis, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten könne, wenn er den Betrag nicht einzahle. Die als Gerichtsurkunde versandte Mahnung wurde von der Post als "nicht abgeholt" zurückgeschickt (Eingang 4. Februar 2015). Sie wurde am folgenden Tag mit normaler Post und einem Begleitschreiben, worin nochmals auf die Folgen der unterbliebenen Zahlung hingewiesen wurde, verschickt (Schreiben vom 5. Februar 2015).

C.3. Am 19. Februar 2015 teilte A. dem Gericht telefonisch mit, er habe derzeit kein Geld, er könne den Kostenvorschuss erst Ende Monat bezahlen. Der Präsident gewährte ihm wunschgemäss eine Nachfrist. Am 10. März 2015 teilte A. dem Gericht wiederum telefonisch mit, er habe den Kostenvorschuss am selben Tag einbezahlt. Der Betrag wurde dem Gericht am 12. März 2015 gutgeschrieben.

D. Am 20. Mai 2015 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen im Sinne von § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid kann anschliessend innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG und § 44 Abs. 1 VRPG).

1.2. Vorliegend ist der verfügte Einbau eines Zahlautomaten umstritten. Das Gerät zwingt den Strombezüger, den Preis bereits vor dem Verbrauch zu bezahlen, im Gegensatz zur sonst üblichen nachschüssigen Zahlung auf Rechnung. Diese Auflage betrifft Abgaben im Sinne vom § 34 Abs. 2 Satz 2 BauG, weshalb das SKE für die Beurteilung des Begehrens zuständig ist (§ 35 Abs. 2 BauG).

1.3. A. ist vom verfügten Einbau des Zahltautomaten persönlich betroffen und somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 42 VRPG).

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1.4. A. hat gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 31. Juli 2014 betreffend Einbau eines Zahlautomaten mit Eingabe vom 28. August 2014 und somit rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen.

Er reichte dieses, der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung folgend, zwar der falschen Instanz ein. Daraus darf ihm aber kein Nachteil erwachsen (Bundesgerichtsentscheid 2A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 Erw. 3.3). Mit Einreichung der Beschwerde beim BVU war die Frist gewahrt (§ 44 Abs. 2 VRPG). Das BVU überwies die Eingabe ordnungsgemäss, wenn auch verzögert (B. 2.), dem dafür zuständigen SKE (§ 8 Abs. 2 VRPG).

1.5. 1.5.1. Eine weitere Eintretensvoraussetzung ist die rechtzeitige Bezahlung eines Kostenvorschusses, wo ein solcher vorgeschrieben ist (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

Die Kantone dürfen in der Verwaltungsrechtspflege die Gerichtsorganisation und das Verfahren im Rahmen der Bundesverfassung frei gestalten. Im Kanton Aargau kann im Beschwerdeverfahren ein Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Vorschuss erhoben werden. Der Instruktionsrichter hat dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Bei Nichtleistung hat er eine Nachfrist anzuordnen unter Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG).

Richterliche Fristen können erstreckt werden, wenn vor deren Ablauf darum nachgesucht wird (§ 28 Abs. 4 VRPG). Gesetzliche Fristen können erstreckt werden, wenn dies vorgesehen ist (§ 28 Abs. 3 VRPG).

1.5.2. Das SKE hat vom Beschwerdeführer bei der Verfahrenseröffnung bzw. -übernahme praxisgemäss einen Kostenvorschuss verlangt. Nachdem die Zahlung innert der angesetzten Frist nicht einging, wurde A. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn er den Vorschuss nicht zahle. Dieses Schreiben kam als "nicht abgeholt" an das Gericht zurück, welches die Mahnung nochmals mit normaler Post, diesmal erfolgreich, verschickte (vorne C.1 und C.2).

Erst am 19. Februar 2015 meldete sich A. telefonisch beim Gericht und erklärte, dass er den Kostenvorschuss nicht vor Ende Monat zahlen könne. Der Präsident des SKE bewilligte mündlich die nachträgliche Zahlung. Der Betrag wurde dem Gericht am 12. März 2015 gutgeschrieben.

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1.5.3. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses tritt das Gericht jeweils auf die Beschwerde nicht ein. Wird geleistet, aber nach Ablauf der Frist, ist die Praxis weniger streng. Es ist klar, dass A. schon bei der ursprünglichen Zahlungsaufforderung beim Gericht um Fristverlängerung oder Ratenzahlung hätte nachsuchen sollen.

Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu beachten, dass dieses schon vom BVU anhand genommen und der Schriftenwechsel durchgeführt worden war. Beide Parteien durften mit einem Entscheid in der Sache rechnen (vgl. Vernehmlassung S. 2, "Formelles"). Dass das Begehren an die falsche Instanz gelangte und diese den Fehler erst während des bereits laufenden Verfahrens erkannte, ist nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Zudem liess das Streitthema erkennen, dass A. Zahlungsschwierigkeiten haben könnte. Das entbindet ihn zwar nicht davon, das Gericht rechtzeitig, d.h. innert der angesetzten Frist, um Zahlungserleichterung oder Fristerstreckung anzugehen. Mit Blick auf die behördliche Betreuungspflicht (§ 18 VRPG), hätte aber – zumindest in der zweiten Zahlungsaufforderung – ein entsprechender Hinweis angefügt werden können. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist sodann eine Kann-Vorschrift. Der Instruktionsrichter hat also ein Ermessen. Nach der Praxis des SKE wird im Beschwerdeverfahren in aller Regel ein Vorschuss verlangt; Ausnahmen bleiben aber möglich und sind zulässig. Wer die Verfahrenskosten am Ende bezahlen muss, bestimmt sich ohnehin nach dem Verfahrensausgang. Mit anderen Worten ist der Kostenvorschuss nur eine Sicherung für den Fall, dass der Beschwerdeführer unterliegt. Andernfalls ist ihm der geleistete Betrag zurückzuerstatten, ungeachtet, ob die Gegenseite ihren Pflichten gegenüber dem Gericht nachkommt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gemeinderat direkt einen Beschluss gefasst hat. Das kostenlose Einspracheverfahren wurde dem Beschwerdeführer vorenthalten. Er musste direkt ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren anstrengen.

Vorliegend wurde der Kostenvorschuss, wenn auch verspätet, doch noch einbezahlt, obwohl dies dem Beschwerdeführer offenbar nicht leichtgefallen ist. Unter den gegebenen Umständen schiene dem Gericht ein Nichteintreten auf die Beschwerde überspitzt formalistisch. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei vor der Beschlussfassung des Gemeinderats zum Einbau des Zahlautomaten nicht angehört worden. Man habe ihm das rechtliche Gehör verweigert (Beschwerde S. 2).

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Der Gemeinderat argumentiert, es sei schon an der alten Adresse ein Zahlzautomat installiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich damals nicht dagegen gewehrt. Deshalb habe man auf eine vorgängige Anzeige des Automateneinbaus an der neuen Adresse verzichtet. Zudem beziehe sich der Zahlautomateneinbau auf den Schuldner, nicht auf eine Liegenschaft. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden (Vernehmlassung S. 2).

2.2. Im Reglement über die Abgabe elektrischer Energie (beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 3. Dezember 2004 [Elektra-Reglement]) ist das Vorgehen beim Einbau eines Zahlautomaten nicht explizit geregelt. Es erlaubt lediglich den Einbau einer "Kassiereinrichtung" (§ 65 Abs. 2 Elektra-Reglement) und ermächtigt das "Werk" zum Erlass von Verfügungen gemäss den Bestimmungen des Reglements. Die Verfügungen sind mit Einsprache beim Gemeinderat anfechtbar (§ 72 und 73 Elektra- Reglement).

Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen werden (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1820). Wird eine Streitsache direkt dem Gericht eingereicht, weist es diese in der Regel zur Nachholung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurück. Nur wenn die Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf wäre, kann darauf ausnahmsweise verzichtet werden. Dabei ist aber auch das Interesse des Beschwerdeführers, den ganzen Instanzenzug zur Verfügung zu haben und in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen, zu berücksichtigen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission SchKE 4-BE.2007.16 vom 26. Februar 2008 in Sachen D.H. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 5.1.).

2.3. Der Gemeinderat hat im vorliegenden Verfahren direkt einen an die nächste Instanz weiterzuziehenden Beschluss gefasst. Auf den Erlass einer Verfügung und die Durchführung des kostenfreien Einspracheverfahrens wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer musste sich direkt an die kostenpflichtige Beschwerdeinstanz wenden, was ihm, wie ausgeführt, nicht leichtgefallen ist. Er hat zwar keine Wiederholung des Einspracheverfahrens verlangt. Das wäre unter den gegebenen Umständen, wo bei Eingang des Verfahrens beim Gericht bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt, die Parteistandpunkte gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden waren, eine unnötige Wiederholung (vgl. Erw. 2.2.). Die Unterlassung ist jedoch im Kostenpunkt mit einem Zuschlag von 20 % zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen Einwohnergemeinde S. gegen L.A., Erw. 3.2).

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3. 3.1. Umstritten ist vorliegend, ob der Einbau eines Zahlautomaten in der Liegenschaft J 1 zulässig ist und ob die Einnahmen daraus auch zur Tilgung von Schulden aus früheren Strombezügen verwendet werden dürfen.

3.2. 3.2.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]).

Das aarguauische kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren einzufordern (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben die Erhebung der Abgaben auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).

3.2.2. Die Gemeinde Q. wird von der "Elektrizitätsversorgung Q." (nachfolgend: Elektra), einem Unternehmen des öffentlichen Rechts, mit Strom versorgt. Dessen Belange sind im bereits erwähnten (Erw. 2.2.) Elektra-Reglement sowie dem Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsabgaben (RFE, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 3. Dezember 2004) festgelegt (§ 64 Elektra-Reglement). Die Elektra wird eigenwirtschaftlich betrieben und vom Gemeinderat beaufsichtigt (§ 1 Elektra-Reglement).

Für den Bezug von Strom erhebt die Elektra Benützungsgebühren. Diese sind von den "Kunden" (§ 64 Elektra-Reglement) bzw. den Rechnungsempfängern (§ 60 RFE) zu bezahlen. Kunden der Elektra sind die Strombezüger bzw. die Liegenschaftseigentümer, Mieter und Pächter (§ 6 Abs. 2 Elektra-Reglement). Beim Verkauf einer Liegenschaft oder bei einem Mieterwechsel haftet der bisherige Rechnungsempfänger (Bezüger) für geschuldete und noch nicht abgerechnete Verbrauchsgebühren. Für Bezüge in leerstehenden Wohnungen und Räumen haftet der Hauseigentümer (§ 57 RFE). Die Benützungsgebühr besteht je nach Bezügerkategorie aus der Grundgebühr sowie der verbrauchs- und leistungsabhängigen Gebühr. Alle Bestandteile der Benützungsgebühr sind in den Tarifblättern der Elektrizi-

- 8 tätsversorgung Q. (Anhang 3 Gebührentarif Elektrizitätsversorgung) festgelegt (§§ 54, 55 und 56 RFE). Die auswechselbaren Tarifblätter gemäss Anhang 3 wurden dem Gericht auf Aufforderung hin an der Verhandlung vom 20. Mai 2015 nachgereicht (Protokoll S. 3).

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die kommunalen Reglemente als gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Benützungsgebühren grundsätzlich genügen. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt (Protokoll S. 3).

3.3. Zum umstrittenen Zahlautomaten bzw. Schuldenabbau aus dessen Einnahmen enthalten die beiden Erlasse folgende Bestimmungen.

Das Werk stellt regelmässig Rechnung. Es ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen sowie auf Kosten des Bezügers Kassiereinrichtungen einzubauen. Diese können so eingestellt werden, dass Mehreinnahmen zur Tilgung von Schulden aus dem Strombezug entstehen (§ 65 Elektra-Reglement; § 58 Abs. 2 RFE).

Wird eine Rechnung nicht bezahlt, erlässt der Gemeinderat nach Ablauf einer Nachfrist eine Verwaltungsverfügung (§ 67 Abs. 1 Elektra-Reglement). Gegen Abgabeverfügungen kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden (§ 73 Abs. 1 Elektra-Reglement; § 62 Abs. 1 RFE). Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 73 ff. VRPG (§ 73 Abs. 4 Elektra-Reglement; § 62 Abs. 3 RFE). Dieser Verweis bezieht sich auf das aufgehobene aVRPG vom 9. Juli 1968. Im aktuellen VRPG sind die hier interessierenden Bestimmungen im Wesentlichen aber gleich geregelt (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Die verfügende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, sofern es nicht um Geld- oder Sicherheitsleistungen geht (§ 74 Abs. 1 aVRPG; § 77 Abs. 1 VRPG). Geld- und Sicherheitsleistungen werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt (§ 75 aVRPG, § 78 VRPG).

4. 4.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich generell gegen den Einbau des Zahlautomaten mit dem Argument, er sei Nutzniesser der Liegenschaft am J 1 und als solcher nicht Strombezüger im Sinne von § 6 Elektra-Reglement. Strombezüger seien die beiden Söhne (Liegenschaftseigentümer), welche für frühere Schulden des Vaters beim Elektrizitätswerk nicht einzustehen hätten (Beschwerde S. 2).

4.2. Dem hält der Gemeinderat entgegen, A. sei Nutzniesser der bewohnten Liegenschaft, welche seinen unmündigen Kindern gehöre. Als Vater und

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Inhaber der elterlichen Sorge sei er in Bezug auf deren Verpflichtungen verantwortlich und trete an deren Stelle als Strombezüger. Er gelte am alten wie am neuen Wohnort als Strombezüger. Der Einbau eines Automaten stehe immer in Bezug auf den Strombezüger, unabhängig von der Aufenthaltsliegenschaft (Vernehmlassung S. 2 f.).

4.3. 4.3.1. Strombezüger sind gemäss § 6 Elektra-Reglement die Hauseigentümer; bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften sind es die Mieter oder Pächter. Diese haben der Elektrizitätsversorgung Q. für den Bezug von Strom und die Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen Gebühren zu entrichten (§ 64 Abs. 1 Elektra-Reglement).

Wer Nutzniesser einer Sache ist, hat das Recht, diese zu besitzen, gebrauchen und nutzen. Er hat die Sache auch zu verwalten (Art. 755 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache sowie Zinsen für Kapitalschulden, Steuern und Abgaben trägt der Nutzniesser. Werden Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser dafür Ersatz zu leisten (Art. 765 Abs. 1 und 2 ZGB).

Der Nutzniesser trägt die mit dem Ertrag und Genuss zusammenhängenden Kosten; der Eigentümer trägt die Kosten, die als auf dem Stammwert der Sache gelegen anzusehen sind. Dementsprechend hat der Nutzniesser die laufenden Abgaben des Grundeigentümers wie die Beiträge an die Strassenreinigung, Spezialsteuern auf Liegenschaften und Benützungsgebühren zu bezahlen. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinde bestimmt zwar das öffentliche Recht. Wird dadurch aber eine vom Nutzniesser zu tragende Steuer oder Abgabe beim Eigentümer erhoben, so steht diesem gegen jenen eine sofort fällig werdende Ersatzforderung zu (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 765 N 1 und 4).

4.3.2. Der Beschwerdeführer bewohnt die Liegenschaft am J 1, an der er die Nutzniessung hat, selber. Er hat die mit der Wohnnutzung zusammenhängenden Unterhaltskosten demzufolge zu übernehmen. Zu diesen gehören auch die Benützungsgebühren für Strom.

Hätte sich die Gemeinde, dem Elektra-Reglement folgend, an die Eigentümer gewandt, wäre diesen eine sofort fällige Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden. Indem sich die Gemeinde direkt an den Nutzniesser hält, macht sie quasi einen wirtschaftlichen Durchgriff. Das scheint unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt.

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4.3.3. Zum selben Ergebnis führen im Übrigen die familienrechtlichen Bestimmungen. Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sie vertreten diese auch gegenüber Dritten im Rahmen der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Zum Unterhalt gehört selbstverständlich auch die Unterkunft, für welche regelmässig Stromkosten anfallen. Diese sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. Hätte die Gemeinde, dem kommunalen Reglement folgend, die Stromgebühren den Kinder als Liegenschaftseigentümer in Rechnung gestellt, hätte der Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtiger wiederum dafür aufkommen müssen. Wären sie strittig, könnte/müsste er an Stelle der Kinder das Verfahren führen.

4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Nutzniesser der Liegenschaft J 1 und als Vater der Liegenschaftseigentümer zur Bezahlung der Stromkosten verpflichtet ist. Er ist demzufolge auch Ansprechperson für den beabsichtigten Einbau des Zahlautomaten.

5. 5.1. A. führte aus (Beschwerde vom 28. August 2014), er bewohne die Liegenschaft am J 1 seit dem 1. Juli 2014 zusammen mit den beiden unmündigen Söhnen. Diese hätten das Haus von ihrer Grossmutter (gestorben am 27. September 2013) geerbt. Er trage seither den Unterhalt der Liegenschaft und habe die Stromrechnungen stets bezahlt. Das werde er auch in Zukunft so halten. Er wehre sich dagegen, dass ihm ein Zahlautomat aufgezwungen werde, um alte Stromschulden von der Mietwohnung abzuzahlen. Die Gemeinde habe dafür den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Er bezahle monatlich Fr. 1'000.00 an das Betreibungsamt, um die Schuldner zu befriedigen. In der Verfügung des Gemeinderats werde nicht einmal angegeben, wie hoch die Ausstände noch seien.

5.2. Der Gemeinderat Q. hielt dem entgegen (Vernehmlassung vom 29. September 2014), aktuell weise das Debitorenkonto von A. einen Gebührenausstand von insgesamt Fr. 18'450.20 auf. Es handle sich um Strom- und Wassergebühren. Auf eine Aufsplittung werde derzeit verzichtet, weil im Grundsatz nicht bestritten sei, dass Forderungen ausstünden.

Das "Werk" sei berechtigt, Kassiereinrichtungen einzubauen und diese so einzustellen, dass ein angemessener Teil der einkassierten Beträge zur Tilgung bestehender Forderungen aus Stromlieferung verwendet werden

- 11 könne. Die Kosten dieser Massnahme gingen zu Lasten des Strombezügers.

A. gelte als Strombezüger sowohl am alten wie auch am neuen Wohnort. Das Elektra-Reglement nehme für die Rechnungsstellung und den Einbau eines Zahlautomaten Bezug auf den Strombezüger, nicht auf die Liegenschaft. Daraus ergebe sich auch, dass der Einbau eines solchen Automaten unabhängig von der Aufenthaltsliegenschaft immer in einem direkten Verhältnis zum Bezüger stehe (mit Hinweis auf § 65 Elektra-Reglement). Da der Beschwerdeführer erhebliche Ausstände gegenüber der Elektra Q. habe, sei das Werk berechtigt, einen Zahlautomaten in der Liegenschaft J 1 einzubauen.

5.3. Der Gemeinderat Q. begründet den verfügten Zahlautomateneinbau mit Schulden des Beschwerdeführers aus Strombezug an der alten Wohnadresse. Als Beleg wurden dem Gericht Kontoauszüge vorgelegt, die gemäss Ausführungen des Gemeinderats nicht nur Daten zu den Stromgebühren, sondern auch zu den Wassergebühren enthalten. Auf Aufforderung des Gerichts reichten die Vertreter der Gemeinde an der Verhandlung vom 20. Mai 2015 eine bereinigte Aufstellung über die Ausstände des Beschwerdeführers für Strombezug ein. Insgesamt sind Fr. 6'993.65 ausstehend, wovon Fr. 314.75 bereits auf Strombezügen an der neuen Adresse entfallen (Protokoll S. 4, eingereichte Aufstellung).

5.4. Mit den Einnahmen aus dem Zahlautomaten soll nicht nur der laufende Stromverbrauch bezahlt, sondern es sollen auch aufgelaufene Schulden abbezahlt werden. Der Gemeinderat stützt sich dabei auf § 65 Abs. 2 Elektra-Reglement und § 58 Abs. 2 RFE.

5.4.1. Ansprüche auf Geldzahlung sind auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken (Art. 38 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Die Kantone sind nicht befugt, hierfür eigene Vollstreckungsmassnahmen vorzusehen. Das gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Unmittelbar auf die Eintreibung solcher Forderungen ausgerichtete Vollstreckungsmassnahmen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts, soweit nicht besondere straf- oder fiskalrechtliche Bestimmungen über die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände zum Zuge kommen (Art. 44 SchKG; vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 134 I 296 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Folgerichtig verweist auch das aargauische Verwaltungsrechtspflegegesetz für die Vollstreckung von Entscheiden, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, auf das SchKG (§ 78 VRPG).

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Der Schuldner kann allenfalls durch repressive Sanktionen (z.B. Ordnungsbussen) oder unter gewissen Voraussetzungen durch das Verweigern von Verwaltungsleistungen veranlasst werden, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Solche administrativen Sanktionen bedürfen in der Regel aber einer besonderen gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Lebenswichtige Güter wie Wasser oder Energie dürfen deshalb auch bei Verzug in der Bezahlung von Benützungsgebühren nicht verweigert werden (BGE 134 I 296 f. mit Hinweisen).

5.4.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte einen Fall zu beurteilen, wo der Stromtarif bei einem Zahlautomaten über den normalen Bezugspreis hinaus zur Tilgung von offenen Stromrechnungen erhöht worden war. Das einschlägige kommunale Reglement sah dies – wie hier in Q. – so vor. Das Gericht kam zum Schluss, dass Kanton und Gemeinden im Bereich der Vollstreckung von Geldforderungen keine Regelungskompetenz hätten. Es wies zudem darauf hin, dass die erwähnte Tarif-Regelung die Elektrizitätsgesellschaften gegenüber anderen Gläubigern privilegieren würde, weil sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff. SchKG), bzw. im Falle eines Konkurses im Widerspruch zu Art. 219 SchKG, vor den anderen Gläubigern Befriedigung erlangen könnten. Das sei im SchKG nicht vorgesehen. Das kommunale Reglement verstosse in diesem Punkt gegen übergeordnetes Bundesrecht und sei deshalb nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 2 VRPG; § 95 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [KV, SAR 110.000] vom 25. Juni 1980). Der Entscheid vom 23. Oktober 2007 ist auszugsweise in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (AGVE) 2007, S. 71 ff., publiziert.

5.5. Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst das, dass der Einbau eines Zahlautomaten zur Tilgung alter Schulden nicht zulässig ist. § 65 Abs. 2 Satz 2 Elektra-Reglement und § 58 Abs. 2 RFE verstossen gegen übergeordnetes Recht und dürfen deshalb nicht angewendet werden. Mit den Einnahmen aus einem Zahlautomaten darf nur der laufende Stromverbrauch beglichen werden. Der Automat schützt das Elektrizitätswerk vor einem weiteren Anstieg der Schulden. Da es im Gegensatz zu Anbietern von Konsumgütern die Lieferung von Strom nicht ohne weiteres verweigern darf, ist die Schutzmassnahme auch gerechtfertigt. Für eine weitergehende Privilegierung des Elektrizitätswerks besteht aber kein Anlass.

Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung erhärtet sich vorliegend aus der konkreten Schuldensituation des Beschwerdeführers, der nach den Angaben des Gemeindevertreters bei der Gemeinde Ausstände von insgesamt rund Fr. 122'000.00 hat. Im Vergleich machen die Schulden aus Strombezügen

- 13 nur einen Bruchteil aus. Es liegt auf der Hand, dass die Schuldensituation nach den betreibungsrechtlichen Regeln zu sanieren ist.

Der Zahlautomat darf im vorliegenden Fall also eingebaut werden, um den weiteren Anstieg der Schulden zu verhindern. Es darf aber kein Geld zur Tilgung früherer Schulden über diesen erhoben werden.

5.6. 5.6.1. Der Zahlautomateneinsatz verursacht im Vergleich zum Normalbezug Zusatzkosten (Installation/Administration). Diese dürfen dem Belasteten grundsätzlich überwälzt werden, sofern dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (vgl. vorne Erw. 3.2.).

5.6.2. Gemäss dem Vertreter der Gemeinde werden die Installationskosten jeweils von der Gemeinde bezahlt und dann dem Strombezüger mit Zahlautomat auf dessen Konto weiterbelastet (Protokoll S. 5). Für zusätzliche Administrationskosten werde künftig eine Pauschale festgesetzt werden (Protokoll S. 6).

5.6.3. Gemäss den kommunalen Reglementen dürfen die Kosten für den Ein- und Ausbau des Automaten sowie für zusätzliche Aufwendungen dem Bezüger belastet werden (§ 65 Abs. 2 letzter Satz Elektra-Reglement). In § 58 Abs. 1 RFE wird bestimmt, dass ein Zuschlag gemäss Tarif Anhang 3 in Rechnung gestellt werde. Weder in Anhang 3 noch in den nachgereichten losen Tarifblättern ist jedoch bislang ein solcher Zuschlag enthalten.

Um eine Pauschale für den administrativen Zusatzaufwand für Zahlautomaten einfordern zu können, wären vorab die gesetzlichen Grundlagen zu ergänzen. Die Reglementsanpassungen sind von der Einwohnergemeindeversammlung als kommunale Legislative zu genehmigen. Bis zur Rechtskraft der entsprechenden Beschlüsse darf der Automat nur auf den reglementarischen Normaltarif eingestellt werden. Eine individuelle Festsetzung wird den Ansprüchen an eine förmliche gesetzliche Grundlage für eine Abgabenerhebung nicht gerecht (vgl. Erw. 3.2.1.).

Demgegenüber dürfen die Montagekosten weiterverrechnet (d.h. in die Liste der Ausstände gegenüber der Elektra Q. aufgenommen) werden, da deren Höhe mit dem Rechnungsbeleg nachgewiesen werden kann. Die Grundlage von § 65 Abs. 2 Elektra-Reglement genügt unter diesen Umständen.

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5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde das Einspracheverfahren zu Unrecht übersprungen hat (Erw. 2.3.), dass der Beschwerdeführer für die Stromkosten an der aktuellen Adresse zahlungspflichtig ist (Erw. 4.4.), dass der Einbau des Zahlautomaten zur Sicherung der künftigen Stromrechnungen zulässig ist, dass ein Tarifzuschlag für den Abbau früherer Schulden dagegen unzulässig ist (Erw. 5.5.). Die Weiterverrechnung des administrativen Zusatzaufwands bedarf vorab einer Ergänzung der gesetzlichen Grundlage (Erw. 5.6.3.).

6. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Beide Seiten obsiegen in einer Teilfrage (Gemeinde bezüglich der Zulässigkeit des strittigen Automateneinbaus, Beschwerdeführer bezüglich der Unzulässigkeit der Tilgung früherer Schulden aus den Einnahmen des Automaten). Die Gemeinde hat dennoch einen höheren Anteil der Verfahrenskosten zu übernehmen, weil sie das Einspracheverfahren übersprungen hat (Erw. 2.3.). Sie hat 70 %, der Beschwerdeführer 30 % der Kosten zu bezahlen.

Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung beider Parteien nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats vom 31. Juli 2014 aufgehoben, soweit dieser den Abbau von früheren Schulden für Stromlieferung aus Einnahmen des Zahlautomaten festlegt.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 176.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 755.00, sind zu 70 % von der Einwohnergemeinde Q. (Fr. 528.50) und zu 30 % vom Beschwerdeführer (Fr. 226.50) zu tragen.

Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind dem Beschwerdeführer Fr. 273.50 zurückzuerstatten.

3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.

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Zustellung - Herr A. - Gemeinderat Q.

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 20. Mai 2015

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

4-BE.2014.20 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2015 4-BE.2014.20 — Swissrulings