Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2013.23
Urteil vom 8. Dezember 2014
Besetzung Präsident E. Hauller Richter A. Baumgartner Richter P. Kühne Gerichtsschreiberin R. Gehrig
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)
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Das Gericht entnimmt den Akten:
A.1. Am 6. Juli 2004 erteilte der Gemeinderat Q. A. und C. die Baubewilligung für den Umbau des Milchhauses und für den Wohnhausanbau (Gebäude Nr. aaa, an der X-Strasse in Q. [Vernehmlassungsbeilage 1]). Darin werden unter Ziffer 212 Anschlussgebühren Wasser (1 % des Gebäudeversicherungswerts) und Abwasser (3.5 % des Gebäudeversicherungswerts) auf dem durch die Anbaute erzielten Mehrwert abzüglich Freibetrag verfügt.
Am 1. April 2005 wurden Akontozahlungen von Fr. 2'500.00 an die Wasseranschlussgebühr und von Fr. 8'750.00 an die Abwasseranschlussgebühr geleistet (Vernehmlassungsbeilage 2).
Am 20. Mai 2010 verkaufte A. die umgebaute Liegenschaft (Einsicht ins elektronische Grundbuch).
Am 27. Juni 2011 teilte der Gemeindeschreiber A. und C. mit, die noch immer ausstehende Schlussabrechnung für die Anschlussgebühren werde gemacht, sobald die dafür erforderlichen Schätzungen der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) vorlägen (Vernehmlassungsbeilage 6).
A.2. Am 29. Juni 2012 stellte der Gemeinderat Q. die definitiven Rechnungen für die Wasser- und die Abwasseranschlussgebühr. Nach Abzug der Akontozahlungen werden noch Fr. 460.00 Wasseranschlussgebühr und Fr. 1'610.00 Abwasseranschlussgebühr gefordert (Vernehmlassungsbeilagen 12 und 13).
Gegen die Rechnungen wehrte sich A. mit Schreiben vom 30. Juni 2012, das er als "Einsprache" bezeichnete. Er machte geltend, der als Berechnungsbasis verwendete Bauwert von Fr. 445'000.00 sei zu hoch.
Der Gemeinderat Q. ersuchte den zuständigen Schätzer der AGV um eine Stellungnahme zu den Vorbringen von A. (Protokollauszug vom 2. Juli 2012 [Vernehmlassungsbeilage 16]). Die AGV antwortete am 3. Dezember 2012 – nachdem sie vom Gemeinderat Q. gemahnt worden war – das Gebäude Nr. aaa sei am 13. Dezember 2005 geschätzt worden; die Schätzung sei rechtskräftig (Vernehmlassungsbeilage 19).
A.3. Die definitiven Anschlussgebühren Wasser und Abwasser waren bisher nicht förmlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Der Gemeinderat holte dies mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 nach (Vernehmlassungsbeilage 20).
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Gegen die Gebührenverfügung erhoben A. und C. am 14. Januar 2013 gemeinsam Einsprache (Vernehmlassungsbeilage 21). Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 27. August 2013 erkannte der Gemeinderat mit Beschluss vom 18. November 2013, dass die Beschwerde von C. gutzuheissen sei, weil sie nie Eigentümerin der Streitliegenschaft gewesen sei. Die Beschwerde von A. wurde dagegen abgewiesen (Protokollauszug vom 18. November 2013 [Vernehmlassungsbeilage 23]).
B.1. A. focht den negativen Einspracheentscheid am 3. Dezember 2013 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), an mit folgendem Antrag:
"Ich bitte Sie, die Forderungen der mir zur Last gelegten Gebühren als ungerechtfertigt abzuweisen und die Kostenfolge vollumfänglich der Gemeinde Q. anzulasten."
B.2. Der Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 27. Januar 2014 Stellung zur Beschwerde. Er beantragte:
"1. Die Beschwerde sei in allen Bereichen unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 2. Die vom Gemeinderat Q. am 10. Dezember 2012 erlassene Verfügung i. S. Anschlussgebühren Wasser und Abwasser von Gebäude Nr. aaa, X-Strasse, Q., sei vollumfänglich gutzuheissen."
B.3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Februar 2014. Der Gemeinderat schloss den Schriftenwechsel mit der Duplik vom 25. Februar 2014 ab. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht.
C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 ersuchte das Gericht die AGV um Zustellung der Akten zum Gebäude Nr. aaa in Q.. Diese gingen am 20. Juni 2014 ein.
D. Am 2. Juli 2014 ersuchte das Gericht die Gemeinde Q. um Zustellung der einschlägigen Reglemente. Sie gingen am 3. Juli 2014 ein.
E.1. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 15. Oktober 2014 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Sach- und Rechtslage wurden besprochen (Protokoll passim). Den Parteien wurde ein Einigungsvorschlag unterbreitet. A. akzeptierte den Vorschlag. Der Gemeindeammann
- 4 bat um eine Bedenkfrist, damit er sich mit dem Gesamtgemeinderat absprechen könne (Protokoll S. 15).
E.2. Mit Protokollauszug vom 20. Oktober 2014 verlangte der Gemeinderat ein begründetes Urteil. Er machte Ausführungen zum Wasserreglement und offerierte, fehlende Dokumente nachzureichen.
F.1. Am 29. Oktober 2014 ersuchte das Gericht den Gemeindeschreiber, die in Aussicht gestellten Nachweise betreffend das Wasserreglement einzureichen (E-Mail vom 29. Oktober 2014).
F.2. Das Gemeinderatsprotokoll vom 20. Oktober 2014 wurde A. am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 wehrte er sich gegen die darin aufgestellte Behauptung, den Gemeindeschreiber der Unterschriftenfälschung verdächtigt zu haben. Auf telefonische Rückfrage des Beschwerdeführers vom 18. November 2014 bestätigte die zuständige Gerichtsschreiberin, dass sich diese im Verhandlungsprotokoll nicht finde. Das Protokoll werde den Parteien mit dem Urteil zugestellt.
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F.3. Die Unterlagen zum Wasserreglement gingen dem Gericht am 20. November 2014 zu. Sie wurden dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht.
G. Das Gericht hat die Streitsache nochmals beraten und am 8. Dezember 2014 den folgenden Entscheid gefällt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).
1.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 18. November 2013 (A.3.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 BauG und 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.
1.3. A. ist Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem er zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wurde. Er ist als Gebührenbelasteter ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).
1.4. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2013 hält die 30-tägige Rechtsmittelfrist ein.
1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Gemeinderat vor (Beschwerde S. 1), er habe nicht auf alle Einsprachepunkte geantwortet, insbesondere habe er
- 6 die Verjährungsfrage nicht behandelt. Er macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Der Gemeinderat Q. bestreitet den Vorwurf (Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 S. 2).
2.2. Das rechtliche Gehör, verankert in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht; 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1673). Im kantonalen Recht ist das rechtliche Gehör in den §§ 21 f. VRPG geregelt (Anhörung und Akteneinsicht).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des Rechtssuchenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ergibt. Diese Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 102 f.; 124 V 181; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 397 f. mit Hinweisen; Entscheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 Erw. 2.1.).
Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lenken liess (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1706 mit Hinweisen; BGE 121 I 57; 117 Ib 86, je mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 427; AGVE 2002 S. 423). Handelt es sich um einen Bereich, in dem der urteilenden Instanz ein Ermessensspielraum zukommt, so ist eine umfassendere Begründung erforderlich, damit die Parteien – und die Rechtsmittelinstanz – die Ermessensausübung überprüfen können (BGE 129 I 239 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 108 f.; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 357).
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2.3. Wurde das rechtliche Gehör verletzt, ist der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufzuheben. Der Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz – mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz – die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachholt und eine Rückweisung sich als formalistischer Leerlauf erwiese. Davon ist auszugehen, wenn das Verfahren unnötig verlängert würde und insbesondere, wenn die Heilung im Interesse des Betroffenen liegt (BGE 133 I 204 f. mit Hinweisen; BGE 129 I 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f.).
Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.).
Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG).
2.4. Der Beschwerdeführer hat dem Gemeinderat in der Einsprache vom 14. Januar 2013 eine Liste mit Fragen unterbreitet (vgl. Beschwerdebeilage 8). Der Gemeinderat hat diese zwar nicht Punkt für Punkt beantwortet. Die Antworten ergeben sich aber aus der Begründung im Einspracheentscheid. Der Gemeinderat stützt sich auf die einschlägigen Reglemente, wonach der Gebäudeversicherungswert Basis für die Anschlussgebühren ist. Der Versicherungswert wird von der Aargauischen Gebäudeversicherung festgelegt und der Gemeinde mitgeteilt. Darauf stellt diese ab. Zum Verzug bei der Rechnungsstellung hat sich der Gemeinderat ebenfalls geäussert. Der Beschwerdeführer wusste, weshalb die Gemeinde seine Einsprache abwies und konnte den Entscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten.
Zu beanstanden ist jedoch, dass der Gemeinderat die Verjährungseinrede (Frage 4 der Einsprache) unbeantwortet liess (siehe dazu hinten Erw. 4.ff.). Das ist ein grober Fehler und daher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Erw. 2.3.).
3. 3.1. Die Parteien sind sich uneins, ob der Beschwerdeführer über die bereits geleisteten Akontozahlungen hinaus noch Anschlussgebühren Wasser und Abwasser bezahlen muss.
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Vorab ist zu prüfen, ob sich der Gemeinderat Q. auf genügende gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Wasser- und Abwasseranschlussgebühren stützen kann (§ 2 Abs. 2 VRPG).
3.2. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen in genügender Bestimmtheit so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kommt im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu (BGE 126 I 183; 124 I 218; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2693 ff.).
Diese Vorgaben wurden für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 116 mit Hinweisen). Die mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht aber die Umschreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 180; 123 I 248, E. 2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003 S. 516). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser, Strom sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Werden die Kosten damit nicht gedeckt, sowie für den Betrieb, sind sie zur Erhebung von Gebühren verpflichtet. Sie regeln die Erhebung der Gebühren, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).
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Auch das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 (in Kraft vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1994) enthielt in § 157 Abs. 3 aBauG eine Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Vorschriften zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und Gebühren an Erschliessungsanlagen. Die kommunalen Vorschriften bedurften der Genehmigung des Regierungsrats.
3.4. 3.4.1. Für die Erhebung der Abwasseranschlussgebühr stützt sich der Gemeinderat Q. auf das kommunale Abwasserreglement (AR, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 1987, genehmigt vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrats am 18. August 1987).
Gemäss § 44 Abs. 1 AR haben die Grundeigentümer Anschlussgebühren (Kanalisation, Kläranlage) als einmalige Abgabe zu leisten. Diese werden nach Eintritt der Zahlungspflicht vom Gemeinderat mit beschwerdefähiger Verfügung festgesetzt (§ 45 Abs. 1 AR) und innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig (§ 45 Abs. 2 AR). Die Zahlungspflicht tritt bei bestehenden Bauten mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Gemeindekanalisation ein (§ 52 AR). Schuldner der Abgabe ist der jeweilige Grundeigentümer (§ 47 Abs. 1 AR). Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung oder Vorauszahlung für einmalige Abgaben verlangen (§ 47 Abs. 2 AR). Auf rechtskräftig festgesetzen Abgaben wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % erhoben (§ 48 AR).
Die Anschlussgebühr für Einfamilienhäuser beträgt 3.5 %, für Mehrfamilienhäuser, gewerbliche und industrielle Bauten 4 % des Bauwerts. Als Bauwert gilt die ordentliche Gebäudeversicherung zuzüglich die Teuerungsund Teuerungszusatzversicherungen (§ 50 AR). Bei Neu- und Umbauten auf bisherigen Gebäudeplätzen wird die Anschlussgebühr auf dem baulichen Mehrwert erhoben (§ 53 Abs. 2 AR).
3.4.2. Das AR wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung erlassen und vom dazu ermächtigten Baudepartement genehmigt. Es legt den Kreis der Anschlussgebührenpflichtigen (§ 47 Abs. 1 AR), den gebührenauslösenden Tatbestand (§ 52 AR) sowie die Bemessungsgrundlagen (§§ 50 und 52 AR) fest. Das AR ist eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren. Das wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
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3.5. 3.5.1. Für die Erhebung der Wasseranschlussgebühr stützt sich der Gemeinderat Q. auf das kommunale Wasserreglement (WR, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 2. Juni 1972, genehmigt vom Aargauischen Versicherungsamt am 5. Dezember 1972) inklusive Teilrevision vom 27. Mai 2011 betreffend die Mehrwertsteuer (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Mai 2011; vgl. Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 30. Mai 2011).
Gemäss Art. 14 Abs. 2 WR sind bei Fertigstellung einer Baute bzw. bei deren Bezug Anschlussgebühren zu bezahlen. Zur Zahlung verfallener Beiträge ist verpflichtet, wer am Verfalltag Eigentümer der Liegenschaft ist. Die für den Anschluss zu entrichtende Gebühr ist im Anhang zum WR festgelegt (Art. 14 Abs. 1 WR). Auf einem losen, dem Reglement beigefügten, undatierten Blatt sind die "Anschlussbeiträge für Neubauten" sowie die "Baubeiträge" und "Tarife" festgehalten. Für den Anschluss eines Einfamilienhauses sind 1 % Gebäudeversicherungswerts, mindestens aber Fr. 1'000.00 geschuldet. Bei Zwei- bis Fünffamilienhäusern wird zusätzlich pro Wohnung ein Zuschlag von 0.1 % des Gebäudeversicherungswerts erhoben. Der Anschluss von Sechs- und Mehrfamilienhäusern sowie von Bauten ohne Wohnung kostet 1.5 % des Gebäudeversicherungswerts. In den "nicht genannten Fällen" setzt der Gemeinderat die Beiträge fest.
Auf dem Gebührenblatt ist nicht angegeben, welche Behörde diese Ansätze beschlossen hat. Auch das Erlassdatum fehlt.
3.5.2. Das WR wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung erlassen. Unklar ist, ob dies auch für den Anhang mit den Bemessungsgrundlagen gilt. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist ebenfalls nicht klar geregelt (vgl. Art. 14 Abs. 2 WR). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist jedoch, dass der hier relevante Abgabetatbestand des Umbaus im Reglement ganz fehlt. Er wird weder in Art. 14 Abs. 2 WR aufgeführt noch ergibt er sich aus den Bemessungsbestimmungen im Anhang. Dort ist einzig noch eine Auffangklausel enthalten, welche den Gemeinderat ermächtigt, "in den nicht genannten Fällen", die Anschlussbeiträge festzusetzen. Eine solche Bestimmung ist nur für Spezialfälle zulässig, weil nicht jeder seltene Ausnahmefall im Reglement vorgesehen werden kann. Ein Umbau ist jedoch nichts Ungewöhnliches. Sollen dafür ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden, ist das im Reglement festzuhalten – wie es auch im AR gemacht wurde. Andernfalls ist die Abgabe weder vorhersehbar noch in ihrer Höhe abschätzbar.
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3.5.3. Auf die formellen Mängel hingewiesen, offerierte der Gemeindeammann an der Verhandlung vom 15. Oktober 2014, die fehlenden Angaben zum Anhang "Anschlussgebühren und Tarife" nachzureichen (Protokoll S. 5 f.). Im Anschluss an die Verhandlung teilte der Gemeinderat dem Gericht weiter mit, er stütze sich für die Berechnung der Anschlussgebühren auf die Minima-Verordnung vom 4. November 1991. Die Mehrwert-Erfassung bei Anund Umbauten, abzüglich Freibetrag von Fr. 10'000.00, beruhe auf Gemeinderatsbeschlüssen aus dem Jahr 1978, das könne nachgewiesen werden (Protokollauszug vom 20. Oktober 2014).
3.5.4. Auf Ersuchen des Gerichts, den offerierten Nachweis zu erbringen, liess sich der Gemeinderat mit Protokollauszug vom 17. November 2014 und diversen Beilagen nochmals zum WR vernehmen.
Er führte aus, das Departement des Innern habe am 26. Februar 1971 Minimas für die Gebührenerhebung im Bereich Wasserversorgung erlassen. Dazu sei auch ein Merkblatt ausgegeben worden. Diese Mindestansätze für Anschlussgebühren seien im Gebührenanhang des WR berücksichtigt worden. Das Reglement samt Gebührenanhang sei am 2. Juni 1972 von der Gemeindeversammlung beschlossen worden.
Grundlage für die Anschlussgebühren auf baulichen Mehrwerten infolge Umbauten sei der Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 1977.
Das SKE wird nochmals ersucht, das WR als genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Wasseranschlussgebühr anzuerkennen und die Beschwerde von A. abzuweisen.
3.5.5. Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats vom 27. Oktober 1977 (nachgereichte Akten 4) wurden die damals vom Departement des Innern festgesetzten "Mindestansätze für Kanalisationsgebühren und Anschlussbeiträge" am 11. Mai 1973 der Einwohnergemeindeversammlung vorgelegt und von dieser angenommen. Damit seien die einmaligen Anschlussgebühren für Wasser, Abwasser und Kläranlage neu festgelegt worden (mit Geltung ab 1. Januar 1973). Die Mindestanschlussgebühr für Wasser betrug 1 % des Gebäudeversicherungswerts.
Im Anhang zum WR sind die Anschlussgebühren in Abstufungen aufgeführt. Für Einfamilienhäuser sind 1 % des Versicherungswerts vorgegeben, mindestens Fr. 1'000.00. Für Mehrfamilienhäuser werden Zuschläge bzw. wird ein höherer Ansatz verlangt. Wer die heute geltenden Ansätze wann beschlossen hat, geht aus den nachgereichten Unterlagen nicht hervor.
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Auch die damals erforderliche Genehmigung des Regierungsrats zur Änderung der Tarife (§ 157 Abs. 3 aBauG) liegt nicht vor.
Die Mindestansätze des Kantons für Gebühren waren ein Instrument des Finanzausgleichs (vgl. die aufgehobene Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschädigungen [kantonale Minima], in Kraft vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2007). Die Minimaverordnung legte den unteren Rahmen fest, nach welchem die Gebühreneinnahmen von Gemeinden zu berechnen bzw. anzurechnen waren, welche aus dem Ausgleichsfonds zusätzliche Beiträge oder zinslose Darlehen bezogen (für den Wasseranschluss 1 % des Gebäudeversicherungswerts, mindestens aber Fr. 3'000.00, vgl. Ziff. 213 und 215 der aufgehobenen Verordnung). Die Festlegung der einzelnen Gebührenansätze oblag aber stets den Gemeinden bzw. der dafür zuständigen Gemeindeversammlung. Die Minimaverordnung war kein Ersatz für eine fehlende oder mangelhafte kommunale gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Abgaben. Zudem wurde im WR nirgends festgeschrieben, dass die jeweiligen Mindestgebührenansätze der Minimaverordnung Geltung haben sollten. Der gemeinderätlichen These fehlt damit der notwendige Beleg im Erlass selbst.
3.5.6. Der Gemeinderat Q. hat am 27. Oktober 1977 auf Anfrage der Finanzverwaltung entschieden, dass die Anschlussgebühren im erwähnten Gemeindeversammlungsbeschluss vom 11. Mai 1973 auch auf bauliche Mehrwerte anzuwenden seien. Er legte einen Freibetrag von Fr. 10'000.00 fest. Er bestimmte, dass diese "Mehrwerterfassung" im kommenden Abwasserreglement ausdrücklich festzuschreiben sei (Protokollauszug des Gemeinderats vom 27. Oktober 1977).
Der Mehrwert infolge Umbauten als Abgabetatbestand für Anschlussgebühren wurde demzufolge nicht von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen. Der damalige Gemeinderat hat ihn auslegungsweise festgelegt und per 1. Januar 1978 für anwendbar erklärt. Dazu war er nicht berechtigt (vgl. AGVE 1976 S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch § 20 Abs. 2 lit. i des heute geltenden Gesetzes über die Einwohnergemeinde [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Zudem wurde der Beschluss nie ins WR aufgenommen und auch nicht vom Regierungsrat genehmigt.
3.5.7. Es bleibt damit – auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen – beim Ergebnis, dass das WR keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Wasseranschlussgebühren bei Umbauten abgibt. Die Beschwerde bezüglich Wasseranschlussgebühr ist deshalb gutzuheissen (vgl. VGE WBE.2010.30 vom 21. September 2010 in Sachen W.I. gegen EG L., Erw. 2.5.4.4.).
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3.6. Der bereits bezahlte Teil der Wasseranschlussgebühr (Akontozahlung vom April 2005; vorne A.1.) braucht nicht zurückerstattet zu werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Anteil damals für korrekt befunden und widerspruchslos bezahlt (vgl. Protokoll S. 5). Er hat dafür von der Gemeinde einen Gegenwert erhalten, nämlich den Anschluss an die kommunale Wasserversorgung. Die Gemeinde ist nicht ungerechtfertigt bereichert. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers, erstmals an der Verhandlung vom 15. Oktober 2014 vorgetragen (Protokoll S. 5), ist abzuweisen.
Eine Rückzahlung wäre nur anzuordnen gewesen, wenn die Gebührenverfügung nichtig wäre. Eine ungenügende gesetzliche Grundlage ist jedoch kein Nichtigkeits-, sondern ein Anfechtungsgrund. Auch das Bundesgericht hebt den widerspruchslos geleisteten Teil einer Anschlussgebühr nicht von Amtes wegen auf, wenn es einen Mangel in der gesetzlichen Grundlage feststellt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2C_150/2007 vom 9. August 2007 Erw. 5). Ist der Mangel bloss anfechtbar, muss die entsprechende Beschwerde zudem innert der Beschwerdefrist erhoben werden. Danach ist eine Beschwerdeerweiterung (quantitatives Mehr) vor Verwaltungsgericht (demzufolge auch vor dem SKE [§ 53 Abs. 2 VRPG]) nicht mehr zulässig (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 39 N 18).
3.7. Im Weiteren sind nur noch die Abwasseranschlussgebühren zu untersuchen.
4. 4.1. Im Einspracheverfahren erhob der Beschwerdeführer die Verjährungseinrede. In der Beschwerde vom 3. Dezember 2013 trägt er diese nicht mehr vor. Er hält aber ausdrücklich an den Einsprachen vom 30. Juni 2012 und 14. Januar 2013 fest (Beschwerde S. 3). Zudem ist die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen ohnehin von Amtes wegen zu beachten (vgl. § 5 Abs. 1 VRPG).
Nach dem Abwasserreglement der Einwohnergemeine Q. vom 12. Juni 1987 (AR) verjähren einmalige Abgaben 10 Jahre nach Eintritt des Abgabegrundes (§ 46 Abs. 1 AR). Abgabegrund bzw. Eintritt der Zahlungspflicht ist der Anschluss einer Baute an die Abwasseranlagen (bei Neubauten) bzw. die Inbetriebnahme derselben (bei bestehenden Gebäuden; § 52 Abs. 1 AR). Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt § 7 Abs. 3 BauG (gemeint das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 [aBAuG]). Die Verjährungsvorschriften aus dem aBauG wurden – mit Änderungen, die
- 14 hier nicht interessieren – bei der Totalrevision des Baugesetzes ins inzwischen ebenfalls aufgehobene VRPG vom 9. Juli 1968 eingegliedert (dort § 78 aVRPG; vgl. auch die heute geltende Regelung in § 5 Abs. 3 VRPG). Die Verjährung wird u.a. durch eine die Schuld feststellende Verfügung unterbrochen (§ 7 Abs. 3 lit. b aBauG).
4.2. Die Umbauarbeiten am Milchhaus fanden in den Jahren 2004/05 statt. Der Anschluss an die Kanalisation bzw. die Inbetriebnahme des Anschlusses erfolgte frühestens im Jahr 2004. Die Verjährungsfrist für die Abwasseranschlussgebühr begann demnach im Jahr 2004 zu laufen. Die Verfügung vom 10. Dezember 2012, mit welcher die Anschlussgebühr definitiv festgelegt wurde, unterbrach den Fristenlauf noch vor Eintritt der Verjährung. Die Abwasseranschlussgebühr ist demzufolge nicht verjährt.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Erlasses der Abwasseranschlussgebührenverfügung nicht mehr Eigentümer der Streitliegenschaft gewesen zu sein.
Schuldner der Abwasseranschlussgebühr bei "bestehenden Bauten" ist der jeweilige Eigentümer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anschlusses (§ 47 Abs. 1 AR in Verbindung mit § 52 AR).
Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft im Jahr 2010 verkauft (vorne A.1.). Die Bauarbeiten lagen schon mehrere Jahre zurück, der Anschluss war längst in Betrieb. Schuldner der geforderten Abgabe ist demnach der Beschwerdeführer. Der Verkauf des umgebauten Gebäudes hat darauf keinen Einfluss. Ein Schuldübergang für diesen Fall ist im Reglement nicht vorgesehen. Selbst wenn sich der Käufer vertraglich zur Übernahme der Last verpflichtet hätte, müsste die Gemeinde die Forderung gegenüber dem nach Reglement Zahlungspflichtigen verfügen. Verfügt sie die Anschlussgebühr nämlich gegenüber einem falschen Adressaten, ist die Verfügung nichtig bzw. nicht vollstreckbar (AGVE 2002 S. 507 ff.). Trotz Handänderung bleibt somit der Beschwerdeführer zahlungspflichtig für die Abgabe.
6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die AGV habe das Gebäude nach Abschluss des Umbaus nicht geschätzt. Im Jahr 2005 habe er mit dem damals zuständigen Schätzer telefonisch vereinbart, bis zur Vornahme der definitiven Schätzung die Baukostenschätzung von Fr. 445'000.00 als provisorische Basis zu nehmen. Diese beinhalte aber
- 15 auch die Kosten für Abbruch, Entsorgung, Baunebenkosten, Versicherungen, Umgebungsarbeiten und Anschlussgebühren sowie den damals noch nicht realisierten Carport, weshalb sie zu hoch sei.
Er habe mehrfach erfolglos versucht, die AGV zur Vornahme einer Schätzung zu bewegen (zwei Mal telefonisch und dann mit Nachschatzungsformular der AGV). Zwei Jahre nach Bauvollendung habe er die Sache als erledigt angesehen und nicht weiter insistiert. Der Sachverhalt lasse sich heute, nach mehr als acht Jahren, nicht mehr klären.
Gemäss AGV habe die Gemeinde die relevanten Daten spätestens im 2006 erhalten. Es dürfe nicht ihm angelastet werden, wenn diese die Abrechnung erst im 2012 verschicke.
Der Beschwerdeführer weist auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Meldeblatt (Beschwerdebeilage 3, Vernehmlassungsbeilage 11) hin. Aufgrund von Rückfragen beim zuständigen Kreisschätzer und bei der AGV bezweifelt er die Echtheit der Unterschrift auf dem Formular.
Der Beschwerdeführer hält im Übrigen an den Einsprachen vom 30. Juni 2012 und vom 14. Januar 2013 fest.
6.2. Der Gemeinderat Q. hält dem entgegen (Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 S. 2 ff.), der Beschwerdeführer sei mit Baubewilligung vom 6. Juli 2004 darauf hingewiesen worden, dass auf den Mehrwert Anschlussgebühren zu bezahlen seien. Dieser habe am 1. April 2005 Akontozahlungen geleistet.
Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft gewusst, dass die definitive Gebührenrechnung noch ausstehe. Die Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat hätten sich um die Beibringung der AGV-Mehrwertschätzung bemüht – zuerst beim AGV-Gemeindevertreter, dann bei der AGV selber. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Juni 2011 darüber informiert worden.
Am 21. Juni 2012 habe eine Besprechung zwischen Gemeinde und AGV über die zahlreichen ausstehenden Schätzungsmeldungen stattgefunden. Die AGV habe dann "anhand bestehender Fakten" einen Grossteil der Meldungen erstellt und am 29. Juni 2012 versandt – darunter auch das Meldeblatt für das Gebäude Nr. aaa.
Der Versicherungswert von Fr. 445'000.00 (gemäss Schätzung vom 13. Dezember 2005) sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Er sei nach Auskunft der AGV seit dem 9. Januar 2006 rechtskräftig.
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Die Gebühren seien nach Reglement festzulegen; es gebe keinen Verhandlungsspielraum. Die verfügten Anschlussgebühren seien gerechtfertigt und reglementskonform.
6.3. Im Zeitpunkt der Bauvollendung war noch das aufgehobene Gesetz über die Gebäudeversicherung (aGebVG) vom 15. Januar 1934 (Stand 1. Januar 1997) in Kraft. Gebäudeschätzungen waren u.a. nach Fertigstellung eines Baus, auf Verlangen des Gebäudeeigentümers und auf Anordnung der Gebäudeversicherung vorzunehmen. Die Fertigstellung war der Versicherung vom Gemeinderat anzuzeigen (§ 24 Abs. 1 lit. a-c aGebVG). Der Schätzer hatte zuhanden der Versicherung einen Bericht abzufassen, der vom mitwirkenden Gemeindeabgeordneten zu unterzeichnen war (§ 26 aGebVG). Das Schätzungsergebnis war dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu eröffnen. Dieser konnte innert 20 Tagen seit Zustellung eine zweite Schätzung durch die Oberschätzungsbehörde verlangen (§ 27 aGebVG). Die Versicherten hatten den Schätzungsorganen auf Verlangen alle wünschbaren Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Sie hatten das Recht, mit Bezug auf die Schätzung Anträge zu stellen (§ 12 Abs. 1 der aufgehobenen Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [aGebV] vom 4. Dezember 1996). Die Schätzung erfolgte aufgrund einer eingehenden Besichtigung des Gebäudes. Die Versicherten waren verpflichtet, an der Schätzung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Sie hatten den Schätzern Zutritt zu sämtlichen Räumen zu gewähren (§ 3 und 4 des aufgehobenen Reglements über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden [aSchätzungsreglement] vom 25. Oktober 1996).
Per 1. Januar 2008 trat das aktuelle Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; SAR 673.100) vom 19. September 2006 in Kraft. Der Abschätzungsvorgang ist im Wesentlichen gleich geregelt (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 GebVG sowie §§ 3 und 4 des Reglements über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden [Schätzungsreglement; SAR 673.353] vom 7. Dezember 2007). Der Versicherte hat an der Schätzung teilzunehmen. Ein Gemeindevertreter ist aber nicht mehr vorgesehen (vgl. auch Protokoll S. 7).
Der Schätzwert wird den Versicherten mit Zustellung der geänderten Police eröffnet, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Ausnahme Indexanpassungen, vgl. § 12 Abs. 2 Schätzungsreglement). Statt der altrechtlichen Zweitschätzung durch die Oberschätzungsbehörde gibt es heute ein Einspracheverfahren bei der Versicherung und danach ein Beschwerdeverfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht (§§ 50 f. GebVG).
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6.4. Das Gebäude Nr. aaa (Baujahr 1949) war vor dem Umbau zu einem Wert von Fr. 71'000.00 versichert (Schätzung vom 28. Juni 2001; Index 417). Es wies ein Volumen von 253 m3 auf und wurde als Werkstatt genutzt (Police Nr. bbb [AGV-Akten 1]). Mit Police vom 28. September 2004 wurde der Versicherungswert an die Teuerung angepasst (Index 422; Versicherungswert Fr. 72'000.00) und eine freiwillige Wasserversicherung aufgenommen (AGV-Akten 2). Gleichentags wurde für das Gebäude Nr. aaa eine Bauversicherung über Fr. 320'000.00 abgeschlossen (Bauversicherungspolice Nr. ccc vom 28. September 2004 [AGV-Akten 3]). Am 16. Dezember 2005 wurde die Police bbb des Gebäudes Nr. aaa auf einen Versicherungswert von Fr. 445'000.00 (Einfamilienhaus Fr. 429'660.00, Carport Fr. 15'340.00) angepasst (Schätzung vom 13. Dezember 2005; Index 422). Die Gebäude haben zusammen ein Volumen von 811 m3 (Einfamilienhaus 693 m3, Carport 118 m3). Auf der Rückseite der Police ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (AGV-Akten 4).
6.5. Der Beschwerdeführer hat der AGV am 24. Januar 2005 das Ende des Um- /Neubaus mitgeteilt (AGV-Akten 4). Beide Parteien haben sich nach eigenen Angaben in den folgenden Jahren darum bemüht, die Versicherung zur Durchführung einer Schätzung bzw. zur Bekanntgabe der Schätzwerte zu bewegen. Der Beschwerdeführer hat sich telefonisch an die AGV gewandt und ihr ein Formular geschickt, das nicht mehr auffindbar ist (Protokoll S. 9 f.). Die Gemeinde hat ihre Bemühungen mit diversen Schreiben belegt (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 4-10).
Der Umbau hat den Wert des Gebäudes Nr. aaa vervielfacht. Eine Anpassung des Versicherungswerts ohne Schätzung wäre daher eigentlich nicht zulässig gewesen (vgl. die Ausnahme im heute geltenden Recht für geringfügige Änderungen [§ 16 Abs. 2 Schätzungsreglement]). Dennoch entsteht der Eindruck, der hier strittige Versicherungswert sei ohne Besichtigung der umgebauten Liegenschaft festgelegt worden.
Der Beschwerdeführer hat den geänderten Versicherungswert zweifellos gekannt. Er hat nämlich nach eigenen Angaben mit der AGV mehrfach Kontakt aufgenommen, um den Wert korrigieren zu lassen. Ausserdem hat er über Jahre die auf diesem Wert basierenden Prämienrechnungen widerspruchslos bezahlt. Er kann den Versicherungswert deshalb heute nicht mehr in Frage stellen. Der Wert ist rechtskräftig geworden, auch wenn die ordentliche Schätzung mit Besichtigung nicht stattgefunden haben sollte.
Den Ausführungen der Parteien zum Verfahrensablauf, insbesondere zum umstrittenen Meldeblatt (Beschwerdebeilage 3, Vernehmlassungsbeilage 11), braucht unter diesen Umständen nicht weiter nachgegangen zu werden. Am Versicherungswert von Fr. 445'000.00 ist festzuhalten.
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7. 7.1. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Anschlussgebühr reglementskonform berechnet wurde. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert.
Für die Berechnung der Anschlussgebühr ist der Versicherungswert auf den Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisation zu indexieren (AGVE 2010 S. 321 ff.). Zudem dürfen gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts freiwillige Zusatzversicherungen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden (AGVE 1994, S. 261; Schätzungskommissionsentscheid 4-BE.2009.23 vom 22. Juni 2010 in Sachen G.K. gegen EG R., Erw. 3.2.).
7.2. Vorliegend ist auf den Mehrwert infolge Umbaus eine Anschlussgebühr zu entrichten. Der Gemeinderat hat korrekterweise vom Gebäudeversicherungswert den Versicherungswert vor Baubeginn abgezogen. Vom Differenzwert hat er zusätzlich einen Freibetrag von Fr. 10'000.00 abgezogen. Auf dem so erhaltenen "massgebenden Bauwert" hat er die Anschlussgebühr von 3.5 % berechnet (vgl. §§ 50 und 53 Abs. 2 AR). Unter Anrechnung der Akontozahlung vom 1. April 2005 ergab sich eine noch zu leistende Restsumme von Fr. 1'610.00 (Vernehmlassungsbeilagen 13 und 20).
7.3. Die AGV hat im Meldeblatt (Beschwerdebeilage 3, Vernehmlassungsbeilage 11) als Gebäudewert vor dem Umbau Fr. 139'000.00 eingesetzt (Schätzung von 1996, teuerungsangepasst auf das Jahr 2005). Die Police des Gebäudes Nr. aaa vom 28. September 2004 weist jedoch einen Versicherungswert von Fr. 72'000.00 aus (Schätzung vom 28. Juni 2001, Index 422 [AGV-Akten 2]). An der Verhandlung vom 15. Oktober 2014 konnte keiner der Anwesenden die Diskrepanz zwischen den beiden Vorumbauwerten erklären. Gemäss Beschwerdeführer soll dieser zu tief gewesen sein. Man habe ihm gesagt, er liege bei Fr. 90'000.00 (Protokoll S. 9).
Durch Anrechnung des höheren Vorumbauwerts verringert sich der Umbau-Mehrwert und in der Folge die auf diesem berechnete Kanalisationsanschlussgebühr. Die Abweichung vom Wert, der in der Police vom 28. September 2004 ausgewiesen ist, wirkt sich also zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Eine Korrektur der Berechnung ist nicht vorzunehmen, weil das Gericht dem Verschlechterungsverbot unterliegt (§ 48 Abs. 2 VRPG). Deshalb braucht die Ursache für das Abweichen auch nicht weiter abgeklärt zu werden.
Es bleibt demzufolge bei dem von der Gemeinde berechneten Restbetrag von Fr. 1'610.00. Dieser ist vom Beschwerdeführer noch nachzuzahlen.
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8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das WR den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Wasseranschlussgebühr nicht genügt, weshalb keine ergänzende Wasseranschlussgebühr geschuldet ist (Erw. 3.5.7.). Die Abwasseranschlussgebühr basiert auf einer genügenden Rechtsgrundlage (Erw. 3.4.2.) und wurde korrekt und jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berechnet (Erw. 6.5. und 7.2. f.), weshalb er sie zu bezahlen hat.
9. Die Kosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt zu rund 75 %. Die Gemeinde hat dennoch 45 % der Kosten zu übernehmen, weil die Begründung im Einspracheentscheid unvollständig war (Verjährungseinrede, vorne Erw. 2.3. f.). Das wurde an der Verhandlung bereits angekündigt (Protokoll S. 13).
Eine Parteikostenentschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten nicht geschuldet (§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde betreffend definitive Wasseranschlussgebühr wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. November 2013 in diesem Punkt aufgehoben.
2. Die Beschwerde betreffend Abwasseranschlussgebühr wird abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. den Restbetrag von Fr. 1'610.00 zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 220.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, zusammen Fr. 862.00, sind zu 55 % vom Beschwerdeführer (Fr. 474.10) und zu 45 % von der Einwohnergemeinde Q. (Fr. 387.90) zu bezahlen.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss angerechnet. Es werden ihm Fr. 25.90 zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
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Zustellung - Herr A. (unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 15. Oktober 2014) - Gemeinderat Q. (unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 15. Oktober 2014)
Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 8. Dezember 2014
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. Hauller R. Gehrig