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Aargau Regierungsrat 02.04.2025 RRB Nr. 2025-000360

2 avril 2025·Deutsch·Argovie·Regierungsrat·PDF·2,805 mots·~14 min·1

Texte intégral

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000360 A._____, Q._____; Beschwerde vom 5. August 2024 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Generalsekretariat) vom 4. Juli 2024 betreffend Ablehnung der Übernahme der tierärztlichen Versorgungskosten aufgrund von Bisswunden an ihrem Reitpferd; Abweisung

Sitzung vom 2. April 2025 Versand: 8. April 2025 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Institutioneller Ausstand Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem betreffenden Departement vorstehende Regierungsratsmitglied bei der Beschlussfassung über die Beschwerde lediglich beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; vgl. § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher BVU vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand. 2. Rechtliche Grundlagen/Ausgangslage Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 wird der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutzieren anrichten, grundsätzlich angemessen entschädigt; wird der Schaden durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht, beteiligen sich Bund und Kantone an der Vergütung (Art. 13 Abs. 4 JSG). Zu diesen geschützten Arten gehört nach Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 unter anderem der Wolf. Dabei werden die Höhe und der Verursacher des Wildschadens durch die Kantone ermittelt (Art. 10 Abs. 2 JSV). Auf kantonaler Ebene führt § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 entsprechend aus, dass Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, welche jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere verursachen, angemessen abgegolten werden; zuständige Behörde ist das BVU (vgl. § 29 AJSG und § 1 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau [Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV] vom 23. September 2009). Die Beschwerdeführerin stellt sich in der Hauptsache auf den Standpunkt, da B._____ gemäss Jagdgesetz als Nutztier gelte und davon auszugehen sei, dass der Biss von einem Wolf stamme, seien

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obige Voraussetzungen für eine Entschädigung des ihr durch die tierärztliche Behandlung entstandenen finanziellen Nachteils durch Bund und Kanton erfüllt (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 34 ff.). Demgegenüber verneint das BVU die Qualifikation von B._____ als Nutztier und macht des Weiteren geltend, aufgrund des Verletzungsbildes könne ein Wolf als Verursacher mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme vom 25. September 2024, act. 42 ff.). 3. Qualifikation des Pferdes B._____ 3.1 Wie aufgezeigt, ist eine Entschädigung für Schaden, den jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere an einem anderen Tier verursachen, gemäss den einschlägigen Normen möglich, falls es sich bei Letzterem um ein Nutztier handelt. Im Gegensatz dazu wird bei verletzten oder getöteten Heimtieren gestützt auf das Jagdrecht keine Entschädigung ausgerichtet (vgl. Entscheid des BVU vom 4. Juli 2024, act. 30). Dies anerkennt denn auch die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 35). Ebenso unbestritten ist, dass sich weder im Jagdrecht des Bundes noch in demjenigen des Kantons eine Definition des Nutztiers findet (vgl. Entscheid des BVU vom 4. Juli 2024, act. 30). Dies dürfte daran liegen, dass der Begriff eindeutig erscheint und nach allgemeinem Sprachgebrauch darunter ein Tier verstanden wird, das vom Menschen wirtschaftlich genutzt wird (vgl. die Definitionen im Duden). Das muss vorliegend umso mehr zutreffen, als Schäden an Nutztieren sowohl nach Art. 13 Abs. 1 JSG als auch nach § 23 Abs. 1 AJSG mit solchen an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen gleichgesetzt werden. Auch in der Lehre werden denn Nutztiere als landwirtschaftlich gehaltene Tiere umschrieben; zur diesbezüglichen Verdeutlichung wird in der Lehre ein Fall angeführt, in dem der fragliche Kanton die Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlung, die ein Jagdhund nach einem Biss durch ein Wildtier benötigte, mit der Begründung abwies, der Jagdhund sei kein Nutztier (vgl. MICHAEL BÜTLER, Praxis und Möglichkeiten der Revision des schweizerischen Jagdrechts, Zürich 2008, publiziert auf der Homepage des Bundesamts für Umwelt [www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/suche.html#Michael%20Bütler], S. 26 und 78 f.). Schliesslich sei auf die (08.144) Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008 zum AJSG (Bericht und Entwurf zur 1. Beratung) verwiesen, die zu § 23 Abs. 1 AJSG festhält, damit Schäden abgegolten würden, müssten sie im Verhältnis zum Ertrag über eine gewisse Höhe verfügen (S. 32); auch hier wird das Nutztier somit als Faktor zu Erwerbszwecken betrachtet. Es ist offensichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten und einem Pferd zuzuordnenden Landschaftspflege und Biodiversität (vgl. Stellungnahme vom 28. Oktober 2024, act. 50) nicht unter diese Kategorie von wirtschaftlichem Nutzen fallen. Bei dieser klaren Sachlage erübrigt sich zwar der von der Beschwerdeführerin kritisierte Beizug von Art. 2 Abs. 2 lit. a der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (vgl. Entscheid des BVU vom 4. Juli 2024, act. 30; Beschwerde vom 5. August 2024, act. 35), der Nutztiere als Tiere von Arten umschreibt, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind; ein Hinweis für die Richtigkeit des soeben dargestellten Verständnisses des jagdrechtlichen Begriffs des Nutztiers vermag die tierschutzrechtliche Definition indessen trotzdem zu geben. Dies trifft auch auf den von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 143 III 646 zu (vgl. Stellungnahme vom 25. September 2024, act. 44), in dem das Gericht in anderem Zusammenhang festhält, dass "das Freizeitpferd zweifellos kein Nutztier ist" (S. 651). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, B._____ werde im oben erwähnten Sinn wirtschaftlich genutzt. Sie erwähnt im Gegenteil, dass B._____ in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) – einsehbar unter anderem auf dem Portal agate.ch – als Heimtier registriert sei (vgl. E-Mail vom 3. Juni 2024,

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act. 23 f.). Allerdings ist sie der Auffassung, diese Unterscheidung zwischen Heim- und Nutztier sei lediglich unter lebensmittelrechtlichen Aspekten relevant (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 35). Sie sieht diese Meinung in einer Auskunft bestätigt, die eine Veterinärmedizinerin des Bundesamts für Umwelt am 21. Juni 2023 (und somit losgelöst vom vorliegenden Fall) erteilt hat. Diese hielt fest, Pferdeartige würden – unabhängig von ihrem Status auf agate – im JSG und in der JSV "als 'Tiergattung' behandelt und als Nutztiere" geführt (vgl. Beschwerdebeilage 3, act. 32). Es ist nicht ersichtlich, auf welche Grundlagen sich diese von einer einzelnen Mitarbeiterin des Bundesamts für Umwelt geäusserte Ansicht stützt. Soweit sie auf Art. 10quinquies JSV (in der bis am 31. Januar 2025 geltenden Fassung [seit 1. Februar 2025 durch den in der hier interessierenden Frage materiell unveränderten Art. 10b ersetzt]) basieren sollte, zeigt das BVU in seiner Stellungnahme vom 25. September 2024 schlüssig auf, dass sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten lässt, dass auch für ohne Erwerbszweck gehaltene Tiere Entschädigungen nach Art. 13 JSG geleistet werden: einerseits liege wohl ein sprachliches Missverständnis vor (die in Art. 10quinquies JSV genannten Tierarten könnten sowohl als Nutztier als auch ohne wirtschaftlichen Zweck gehalten werden), anderseits würde mit dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Verständnis von Art. 10quinquies JSV gegen das höherrangige Jagdgesetz verstossen (vgl. act. 43). Der Regierungsrat teilt diese Auffassung und kommt mit seiner Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus der Auskunft der Veterinärmedizinerin des Bundesamts für Umwelt nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.3 Nachdem weitere Grundlagen, auf die sich vorliegendenfalls eine Entschädigung stützen könnte, weder von der Beschwerdeführerin genannt werden noch ersichtlich sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass einerseits Wildschäden nur dann ersetzt werden, wenn es sich beim verletzten oder getöteten Tier um ein Nutztier handelt und dass andererseits B._____ mangels wirtschaftlichen Faktors – den auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht – nicht als ein solches qualifiziert werden kann, sondern vielmehr auch im jagdrechtlichen Sinn als Heimtier gilt. Dies hat nach dem Gesagten zur Folge, dass keine rechtliche Grundlage dafür besteht, der Beschwerdeführerin die ihr durch die medizinische Behandlung der bei B._____ festgestellten Bisswunde entstandenen Kosten durch den Kanton und/oder den Bund zu ersetzen. 4. Beurteilung der Bisswunde 4.1 Es steht somit fest, dass die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Entschädigung bereits aufgrund der Qualifikation von B._____ als Heimtier nicht infrage kommt. Wenn im Folgenden der Vollständigkeit halber dennoch auf die Frage nach der Herkunft der Bisswunde und die damit zusammenhängenden Themen eingegangen wird, soll damit einzig aufgezeigt werden, dass ein Ersatz der medizinischen Behandlungskosten auch dann abzuweisen wäre, wenn es sich bei B._____ um ein Nutztier handeln würde. 4.2 Unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 JSV führt das BVU im angefochtenen Entscheid aus, da die Bisswunde nicht definitiv einem Wolf zuzuschreiben sei, komme eine jagdrechtliche Entschädigungszahlung nicht infrage (vgl. Entscheid vom 4. Juli 2024, act. 30). Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Auffassung und macht geltend, zwar sei nicht mit hundertprozentiger Sicherheit erstellt, dass der Biss von einem Wolf stamme, da es aber keinen anderen möglichen Verursacher gebe, sei von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wolfsbisses auszugehen. Dies werde denn auch durch den erstbehandelnden Tierarzt, den Jagdaufseher, das durch Fotos belegte äussere Bissbild und das

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Röntgenbild bestätigt; hinzukomme, dass dem streitbetroffenen Ereignis verschiedene Wolfssichtungen und Wolfsrisse in der Umgebung vorausgegangen seien (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 34). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der erstbehandelnde Tierarzt am 13. Mai 2024 Fotografien der Bisswunden zu den Akten. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Tierarzt in der begleitenden E-Mai lediglich von einem "vermuteten", nicht aber von einem gesicherten Wolfsbiss spricht (vgl. act. 2). Von höherer Relevanz ist jedoch, dass das BVU in seiner Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 und in seiner Duplik vom 19. November 2024 gestützt auf eine gründliche Prüfung der Fotos vom 13. Mai 2024 (vgl. act. 3 ff.) zum Schluss kommt, dass "der Wolf alleine schon aufgrund des Verletzungsbildes als Verursacher der Verletzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen" werden könne und – falls es denn überhaupt Bisswunden seien – diese eher von Hunden stammen dürften. Im Einzelnen wird aufgezeigt, dass es sich bei den auf den Fotos sichtbaren Verletzungen im Vergleich zu gesicherten Wolfsbissen um geringfügige, eher oberflächliche Wunden beziehungsweise um Schnittwunden oder Abschürfungen handelt und die Wunden auch nicht einem Wolfsgebiss zugeordnet werden können. Des Weiteren widerlegt das BVU auch die von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage (vgl. act. 32) eingereichte – und letztlich zu keinem klaren Ergebnis führende – KI-Auswertung des Vorfalls schlüssig (vor allem fehlende Tiefe der Wunde) und legt dar, dass die mittels Röntgenbilds belegten Knochenabsplitterungen (vgl. act. 21 f.) nicht zwingend auf einen Wolfsbiss hindeuteten. Unabhängig von diesen Details ist für das BVU indessen entscheidend, dass unbestrittenermassen keine der Wunden die für Risswunden von Wölfen charakteristischen Hämatome (durch die Beisskraft des Wolfs verursachte Gewebequetschungen) aufweist und auch ein Gegenbiss fehlt (vgl. act. 42 und 53 sowie die Fotos von gesicherten Wolfsrissen, Beilage 4 zur Beschwerdeantwort vom 25. September 2024, act. 40). Der Regierungsrat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser sorgfältigen Beurteilung der Abteilung Wald (Sektion Jagd und Fischerei) BVU als seiner Fachinstanz zu zweifeln. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass am 24. April 2024 in Beinwil am See vier Schafe und am 10. Mai 2024 in Waltenschwil zwei Schafe mit grösster Wahrscheinlichkeit von einem Wolf gerissen (und entsprechend entschädigt) wurden. Unerheblich ist des Weitern, ob B._____, was jedenfalls nicht auszuschliessen ist und insbesondere gegen einen Wolfsbiss sprechen würde, die Verletzungen im Stall erlitten hat (vgl. Beschwerdeantwort BVU vom 25. September 2024, act. 42, Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024, act. 50; Duplik des BVU vom 19. November 2024, act. 53). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Sicherung weiterer Spuren durch die Abteilung Wald BVU vor Ort zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, hätten diese doch das eindeutige Verletzungsbild nicht verändert (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024, act. 49). 4.3 Nach dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Abteilung Wald BVU die Herkunft der Bisswunde insbesondere aufgrund von Fotos beurteilte. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2023 (A-5142/2021, vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 34) ist insofern nicht einschlägig, als die Vorinstanz eine Entschädigung eben gerade nicht aufgrund eines fehlendes DNA-Beweises abwies, sondern vielmehr andere Beweismittel zuliess. Es trifft zu, dass letztlich nur eine DNA-Probe absolute Gewissheit über die Herkunft eines Bisses geben könnte. Allerdings erklärt auch die Beschwerdeführerin, dass die Wunde zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung von B._____ an die Abteilung Wald BVU bereits mit Wasser abgespült war (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 35), so dass nach der unbestrittenen Aussage des BVU die Qualität einer DNA-Probe gesunken wäre (vgl. Stellungnahme vom 25. September 2025, act. 43). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz deshalb nicht vorzuwerfen, dass sie am Morgen des 13. Mai 2024 zum Schluss kam, auf eine Ortsbegehung und eine Probenahme (DNA, Speichel) könne verzichtet werden (vgl. Stellungnahme BVU vom 25. September 2024, act. 42).

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Offen bleiben kann demgemäss, ob die Wunde schon vor der Information der Abteilung Wald BVU auch bereits desinfiziert war beziehungsweise die genaue zeitliche Abfolge von Reinigung/Desinfektion der Wunde sowie telefonischer Meldung (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 34; Stellungnahme BVU vom 25. September 2024, act. 42 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024, act. 49 f.). Nur der Vollständigkeit halber sei hier abschliessend darauf hingewiesen, dass gerade die oben erwähnten Schafsrisse in Beinwil am See und Waltenschwil zeigen, dass der Kanton Aargau getötete Tiere durchaus einzig gestützt auf Rissbilder entschädigt, wurde doch in diesen Fällen ebenfalls keine DNA-Probe angeordnet beziehungsweise führte diese zu keinem eindeutigen Ergebnis (vgl. Stellungnahme BVU vom 25. September 2024, act. 41). 5. Weiteres 5.1 In ihren Gegenbemerkungen vom 28. Oktober 2024 moniert die Beschwerdeführerin, dass das BVU – entgegen seiner "Grundsätze im Umgang mit Grossraubtieren im Aargau" vom 29. März 2023 (vgl. www.ag.ch/de/verwaltung/bvu/jagd-fischerei/wildtiere-lebensraeume/grossraubtiere) – die Öffentlichkeit nicht mittels Medienmitteilung über die in der Zeit vom 24. April bis zum 4. Juni 2024 festgestellten sechs Wolfsnachweise und möglichen Risse im Kanton Aargau (beziehungsweise im Grenzgebiet) informiert habe (vgl. act. 50). Es trifft zu, dass die Wolfsnachweise zwar auf der Webseite der Abteilung Wald BVU vermerkt sind, dass aber keine diesbezügliche Medienmitteilung erfolgte. Nachdem die vom BVU definierten Voraussetzungen (sechs Nachweise innert zwei Monaten) für eine Medienmitteilung erst am 4. Juni 2024, mithin drei Wochen nach der bei B._____ festgestellten Verletzung, vorlagen, ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Auf diesen Aspekt ist folglich nicht näher einzugehen. 5.2 Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, weshalb die Beschwerdeführerin aus der E-Mail eines Mitarbeiters der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 16. Mai 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 5, act. 32) den Schluss zieht, auch er sehe den Wolf als Verursacher von B._____ Verletzung. Es mag sein, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage in der fraglichen E-Mail ("wenn wir diese Bisswunden einem Wolf zuschreiben, dann hätte dies weitreichende Konsequenzen für dieses Individuum, nämlich die Abschussverfügung") etwas unglücklich formuliert ist, aus dem Zusammenhang ergibt sich indessen ohne Weiteres, dass für das BVU mangels für einen Wolfsbiss sprechender Beweise keinerlei Veranlassung bestand, gestützt auf den damals geltenden Art. 9bis JSV, eine Abschussverfügung zu erlassen. Von einem seitens der Beschwerdeführerin insinuierten Amtsmissbrauch (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 34) kann demzufolge keine Rede sein. Somit steht auch fest, dass die E-Mail vom 16. Mai 2024 keinerlei Grundlage für eine allfällige Entschädigung der Verletzung (beziehungsweise der entsprechenden tierärztlichen Kosten) von B._____ bilden kann. 6. Beweisabnahme Es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin die Abnahme weiterer Beweise verlangt (vgl. Beschwerde vom 5. August 2024, act. 34). Sollte dies der Fall sein, erübrigt sich dies, da der Sachverhalt durch die Akten bestens dokumentiert ist und insbesondere auch die Rechtslage bezüglich der Frage der Qualifikation von B._____ als Heimtier klar ist. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in

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vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 119 Ib S. 505 [mit Hinweisen], 117 Ia 268, 115 Ia 101; RRB Nr. 2012-001738 i.S. H.M. vom 19. Dezember 2012). 7. Zusammenfassung, Kostenverteilung Nach dem Gesagten ist der Entscheid des BVU vom 4. Juli 2024, wonach der Beschwerdeführerin die Kosten für die tierärztliche Versorgung und Pflege ihres Pferdes B._____ nicht entschädigt werden, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten vollständig von der Beschwerdeführerin zu tragen (§§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 2 VRPG). Der unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird sodann keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.– und den Auslagen von Fr. 170.80, insgesamt Fr. 1'670.80, werden A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 750.– muss diese somit noch Fr. 920.80 bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

RRB Nr. 2025-000360 — Aargau Regierungsrat 02.04.2025 RRB Nr. 2025-000360 — Swissrulings