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Aargau Regierungsrat 09.12.2020 RRB Nr. 2020-001460

9 décembre 2020·Deutsch·Argovie·Regierungsrat·PDF·559 mots·~3 min·10

Résumé

- Der Regierungsrat beurteilte sinngemäss als Aufsichtsbehörde ein Ausstandsbegehren gegenüber dem für das DGS handelnden Rechtsdienst (Erw. 1.1). - Der Rechtsdienst handelt in einem Streit zwischen einem Beschwerdeführer und dem kantonalen Sozialdienst nicht in gleicher Sache, wenn er in einem anderen Verfahren einen sozialrechtlichen Streit zwischen einem Beschwerdeführer und einem Gemeinderat unter Anwendung der gleichen Rechtsnormen entschieden hat (Erw 1.2). - Bei Zwischenentscheiden werden keine Kosten auferlegt (Erw. 2.1). - Zur Rechtsmittelbelehrung wird der Vorbehalt der beschränkten Weiterziehbarkeit gemacht (Erw. 2.2).

Texte intégral

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 9. Dezember 2020 Versand: 15. Dezember 2020 Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-001460 A._____, Q._____; Ausstandsbegehren vom 28. September 2020 gegen den Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales im Verfahren betreffend Beschwerde vom 27. Juli 2020 gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts (Unterabteilung Asyl) vom 17. Juli 2020 betreffend materielle Hilfe; Abweisung Erwägungen 1. 1.1 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Art. 30 Abs. 1 BV stellt besondere Anforderungen an den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit. Die Unbefangenheit von Verwaltung und Justiz ist für das Vertrauen des Bürgers in staatliche Behörden enorm wichtig (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27) und auch durch § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) garantiert (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1986, § 22 N 19). Massgebend bezüglich der Ausstandsgründe im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 16 VRPG. Gemäss dem hier relevanten § 16 Abs. 1 lit. c VRPG darf beim Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. 1.2 Der Beschwerdeführer begründet sein – durch den Rechtsdienst DGS bestrittenes – Ausstandsbegehren damit, dass das DGS in gleicher Sache in einem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht bereits Partei sei und deshalb bei der vorliegenden Beschwerde nicht mitwirken dürfe. In dem vom Beschwerdeführer genannten Verwaltungsgerichtsverfahren WBE.2020.286 ist zwar das DGS Partei. Allerdings handelte es sich dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um die gleiche Sache. In der dortigen Streitigkeit ging es um einen Sozialhilfeentscheid des Gemeinderats Zeiningen gegenüber einem anderen vorläufigen aufgenommenen Ausländer (vgl. auch RRB Nr. 2019-000608 vom 29. Mai 2020 i.S. M.R.H.). Hier geht es um einen sozialhilferechtlichen Streit zwischen dem Kantonalen Sozialdienst und dem Beschwerdeführer. Es handelt sich somit um zwei verschiedene Streitsachen. Daran ändert sich auch nichts, dass in beiden Streitsachen die gleichen Rechtsgrundlagen zur Anwendung gelangen. Die Behörden sind verpflichtet, bei gleichgelagerten Sachverhalten das Recht

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rechtsgleich anzuwenden. Mit anderen Worten kann nicht von einer ausstandsbegründender Befangenheit gesprochen werden, wenn eine Behörde ihre Entscheide gemäss ihrer eigenen konstanten Praxis fällt. Sie ist dazu aus Gründen der Rechtsgleichheit verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt erst, wenn sich zum Beispiel aus einem rechtskräftigen Gerichturteil oder aus grundsätzlichen Überlegungen ergibt, dass die bisherige Praxis nicht dem richtigen Verständnis der Rechtsgrundlagen entspricht. In einem solchen Fall ist die Behörde zu einer Praxisänderung verpflichtet. 2. 2.1 Nach den obigen Erwägungen ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Befangenheitsrüge gegen den Rechtsdienst DGS erweist sich als unbegründet. Über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist im Hauptentscheid zu befinden. 2.2 Ein Zwischenentscheid ist grundsätzlich beim Verwaltungsgericht dann anfechtbar, wenn er für die Betroffenen einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil mit sich bringt. Ob diese Situation im vorliegenden Fall gegeben ist oder eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt, kann nur das angerufene Gericht entscheiden. In diesem Sinn erfolgt die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung unter Vorbehalt. Beschluss 1. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist im Hauptentscheid durch das Departement Gesundheit und Soziales (Rechtsdienst) zu befinden.

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