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Aargau Regierungsrat 23.04.2014 RRB Nr. 2014-000463

23 avril 2014·Deutsch·Argovie·Regierungsrat·PDF·1,483 mots·~7 min·3

Résumé

Sicherheitshaft Die Jugendstaatsanwaltschaft ist zuständig, den Vollzugsort der Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren zu bestimmen.

Texte intégral

2014 Strafprozessrecht 463

II. Strafprozessrecht

92 Sicherheitshaft Die Jugendstaatsanwaltschaft ist zuständig, den Vollzugsort der Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren zu bestimmen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. April 2014 i.S. X. gegen den Entscheid des Amts für Justizvollzug (RRB Nr. 2014-000463). Sachverhalt (gekürzt) Gegen X. läuft ein Jugendstrafverfahren. Das Jugendgericht Y. versetzte X. in Sicherheitshaft. Das Amt für Justizvollzug und der Vorsteher DVI veranlassten die Verlegung von X. in ein anderes Gefängnis. X. informierte seinen amtlichen Verteidiger mündlich über den neuen Vollzugsort. Eine anfechtbare Verfügung wurde nicht ausgefertigt. Gegen die Versetzung erhob X. fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen 2. Eintreten Im vorliegenden Fall ist ein Realakt angefochten, mit welchem der Beschwerdeführer (in ein anderes Gefängnis) versetzt wurde. Der Beschwerdeführer bezweifelt im Hauptstandpunkt die Zuständigkeit des Amts für Justizvollzug, über den Vollzugsort der im Jugendstrafverfahren angeordneten Sicherheitshaft zu befinden und damit die Versetzung des Beschwerdeführers anzuordnen. Auf die Zuständigkeitsordnung ist vorab einzugehen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass die von Gesetzes wegen

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zuständige Behörde den Vollzugsort bestimmt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der fehlenden Zuständigkeit des Amts für Justizvollzug, seine Versetzung anzuordnen (…), kann unabhängig vom Verfügungscharakter des Versetzungsentscheides (…) vorgebracht werden. Soweit demnach die fehlende Zuständigkeit des Amts für Justizvollzug geltend gemacht wird, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Vollzugszuständigkeit 3.1 Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 StPO) regelt der Bund im Jugendstrafprozessrecht auch den Vollzug der gegen Jugendliche verhängten Sanktionen (Art. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO] vom 20. März 2009). Gemäss Art. 42 JStPO ist für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen die Untersuchungsbehörde zuständig. Untersuchungsbehörde im Jugendstrafverfahren ist im Kanton Aargau die Jugendanwaltschaft (§ 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO] vom 16. März 2010). § 7 SMV bezeichnet die Jugendanwaltschaft auch noch konkret als zuständige Behörde für den Straf- und Massnahmenvollzug gegenüber Jugendlichen gemäss den Vorschriften über die Jugendstrafrechtspflege, wobei die Strafvollzugsverordnung sinngemäss auch für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gilt (§ 1 Abs. 3 SMV). Art. 42 JStPO bestimmt, dass die Untersuchungsbehörde (d.h. im Aargau die Jugendanwaltschaft) für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen im Jugendstrafverfahren zuständig ist. Der Jugendanwaltschaft kommt demnach die Aufgabe zu, für den (vorzeitigen) Vollzug der von ihr selber im Strafbefehlsverfahren bzw. vom Jugendgericht im Strafurteil ausgesprochenen Strafen (Art. 21 bis 25 JStG) und Schutzmassnahmen (Art. 12 bis 15 JStG) besorgt zu sein. Der Wortlaut von Art. 42 JStPO umfasst Strafen und Schutzmassnahmen ausdrücklich; in Art. 42 JStPO nicht explizit erwähnt wird demgegenüber der Vollzug von freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 27 JStPO (Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Aus dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts

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folgt aber, dass die Untersuchungsbehörde (d.h. im Aargau die Jugendanwaltschaft) auch für den Vollzug von freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen zuständig ist: Laut Art. 1 JStPO regelt die JStPO nicht nur die Verfolgung und Beurteilung von Jugendlichen, sondern auch den Vollzug von Sanktionen. Der Bundesgesetzgeber sieht den Prozess der Jugendgerichtsbarkeit von der Eröffnung der Untersuchung bis zum Ende des Vollzugs als Einheit (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1085, S. 1353; vgl. dazu auch: DANIEL JOSITSCH/MARCEL RIESEN-KUPPER/CLAUDIA V. BRUNNER/ANGELIKA MURER MIKOLÁSEK, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, JStPO, Kommentar, Zürich 2010 [fortan: Kommentar JStPO], Einleitung N. 23 ff. und N. 3 zu Art. 1; Begleitbericht zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, Bern, 2001 [fortan: Begleitbericht Vorentwurf], S. 62 und S. 69). Mit der Einheitlichkeit des Verfahrens will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Jugendliche durch spezialisierte Instanzen beurteilt werden. Die straffälligen Jugendlichen werden im gesamten Verfahren hauptsächlich mit einer Person konfrontiert, welche den ganzen Fall und die gesamten Umstände kennt und das Verfahren von Anfang der Untersuchung bis zum Ende des Vollzuges begleitet (Kommentar JStPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 42; Begleitbericht Vorentwurf, a.a.O., S. 69; ANGELIKA MU- RER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Entspricht sie den Grundsätzen des Jugendstrafrechts?, Zürich, 2010, N. 705 ff.; CHRISTOPH RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Freiburg, 2013, N. 2558 ff.). Eine von der Untersuchungsbehörde abgetrennte, spezialisierte Vollzugsbehörde gibt es im Jugendstrafrecht nicht (Kommentar JStPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 42; RIEDO, a.a.O., N. 2259). Daraus folgt, dass nicht nur nach dem aargauischen Recht (§1 Abs. 3 i.V.m. § 7 SMV), sondern bereits von Bundesrechts wegen die Untersuchungsbehörde … auch über den Vollzug der während des laufenden Strafverfahrens angeordneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet. Der Jugendanwaltschaft obliegt demnach auch, den Voll-

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zugsort einer vom Jugendgericht angeordneten Sicherheitshaft zu bestimmen. 3.2 3.2.1 (…) Die Kumulation der Aufgaben der Jugendanwaltschaft im Jugendstrafverfahren ist … vom Gesetzgeber sehr bewusst gewählt worden und gilt – zumindest im Jugendanwaltsmodell – als mit den einschlägigen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen vereinbar (vgl. zum Ganzen: Begleitbericht Vorentwurf, a.a.O., S. 49 ff., in welchem sogar die Zulässigkeit des Jugendrichtermodells betont wird). In der Literatur wird denn auch nicht die Doppelrolle der Jugendanwaltschaft als Untersuchungs- bzw. Anklage- und Vollzugsbehörde diskutiert. Auf Kritik stösst vielmehr die (hauptsächlich im Jugendrichtermodell vorkommende) zusätzliche Ausübung richterlicher Gewalt der Untersuchungsbehörde und damit der Verzicht auf Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Art. 6 Abs. 3 JStPO; vgl. dazu: PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Basel, 2007, S. 232 ff., mit weiteren Hinweisen; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., N. 734, 743 und 745; RIEDO, a.a.O., N. 1535 f.). Vorliegend amtet die Jugendanwaltschaft nur als Untersuchungs- und Anklagebehörde und nimmt darüber hinaus keine richterliche Funktion wahr. Die Parteistellung der Jugendanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vor dem Jugendgericht führt demnach nicht zu einer Befangenheit der Jugendanwaltschaft und ändert nichts an ihrer Zuständigkeit, den Vollzug von Zwangs- und vorläufig angeordneten Schutzmassnahmen zu organisieren. 3.2.2 Das DVI weist weiter daraufhin, dass die Vollzugsinstitution vor Ort die Möglichkeit haben müsse, Ort und Modalitäten innerhalb der gesetzlichen Haftregimes zu bestimmen. Nur so könne gewährleistet werden, dass rechtzeitig Versetzungen vorgenommen würden, falls die Sicherheit nicht mehr garantiert sei. Das Amt für Justizvollzug führe die Einrichtungen, welche für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft vorgesehen seien, und es wisse deshalb, wo welche Plätze zur Verfügung stehen würden. Damit könne

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verhindert werden, dass die einweisende Behörde Gefangene einem bestimmten Gefängnis zuweisen, welche keine Aufnahmekapazitäten hätten (…). Die Aufgaben, welche das Amt für Justizvollzug in Erwachsenenstrafverfahren erfüllt, nimmt im Jugendstrafverfahren integral die Jugendanwaltschaft als gesetzlich bestimmte Vollzugsbehörde (Art. 42 JStPO) wahr. Selbstverständlich hat die Jugendanwaltschaft, soweit ein Freiheitsentzug in einer Institution vollzogen werden soll, welche sowohl Jugendlichen als auch Erwachsenen offensteht, Rücksprache mit dem Amt für Justizvollzug zu nehmen, ob der notwendige Platz (d.h. die notwendige besondere Abteilung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 JStPO) in der Einrichtung zur Verfügung steht. Diese notwendige Koordination kann aber nicht dazu führen, dass das Amt für Justizvollzug eine ihm nicht zugewiesene Vollzugsaufgabe übernimmt. Im Zweifelsfall müssen die besonderen Abteilungen jedoch, solange die getrennten Jugendvollzugsanstalten noch nicht errichtet wurden (Art. 48 i.V.m. Art. 27 JStG), vom Amt für Justizvollzug für den Jugendstrafvollzug (inkl. Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zur Verfügung gestellt werden. Soweit das DVI darauf hinweist, dass die Institutionen vor Ort gewisse Modalitäten des Vollzugs selber regeln können müssen, kann dem ohne weiteres zugestimmt werden. Diese Aufgaben kommen aber den Institutionen vor Ort (d.h. den einzelnen Vollzugseinrichtungen) und nicht dem Amt für Justizvollzug zu (vgl. dazu auch: § 18 EG JStPO, § 62 ff. SMV). Dazu gehört selbstverständlich auch die Mitteilung an die Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde, dass eine Person im Vollzug nicht mehr tragbar ist (…). 3.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass der Vollzug der Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren ebenfalls der Jugendanwaltschaft obliegt. Das Amt für Justizvollzug war demnach nicht zuständig, Anordnungen betreffend den Vollzug der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers zu erlassen und ihn ins Zentralgefängnis Lenzburg versetzen zu lassen. Da die Versetzung nicht formell verfügt, sondern in einem Realakt vollzogen wurde, ist keine Aufhebung eines Entscheids vorzunehmen, sondern im Entscheiddispositiv festzustellen,

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dass die Jugendanwaltschaft für den Vollzug der Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren zuständig ist. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Diese Gutheissung der Beschwerde führt nun aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in das Bezirksgefängnis Z. zurückversetzt würde. Die angefochtene Versetzung wurde nämlich bereits vollzogen und die Rückversetzung des Beschwerdeführers … müsste von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dem Regierungsrat kommt aber – wie dem Amt für Justizvollzug – weder als erstinstanzliche Behörde noch als Rechtsmittelinstanz eine Vollzugszuständigkeit im Jugendstrafverfahren zu, er kann und darf deshalb auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine materielle Prüfung des korrekten Vollzugsorts der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers vornehmen und den Beschwerdeführer in eine andere Institution verlegen lassen. Dem Regierungsrat steht es auch als Aufsichtsbehörde nicht zu, der Jugendanwaltschaft fallbezogene Anweisungen zu erteilen (§ 11 Abs. 4 EG JStPO). Da der Beschwerdeführer jedoch Anspruch darauf hat, dass der Vollzugsort durch die zuständige Jugendanwaltschaft bestimmt wird, lädt der Regierungsrat die Jugendanwaltschaft ein, nach Rücksprache mit dem Amt für Justizvollzug (vgl. Erw. 3.2.2) zu bestimmen, wo die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers zukünftig vollzogen werden soll. (…)

93 Aufsicht über Staatsanwaltschaften - Grundsätze der Aufsicht des Regierungsrats über die Staatsanwaltschaften - Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen juristische Personen - Aktenedition bei beanzeigten juristischen Personen - Mitteilung von Einstellungsverfügungen an die anzeigende Person - Grundsätze der amtlichen Information über eingestellte Strafverfahren

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