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Aargau Regierungsrat 02.05.2001 AGVE_2001_129

2 mai 2001·Deutsch·Argovie·Regierungsrat·PDF·945 mots·~5 min·8

Résumé

Elternabhängigkeit. - Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a). - Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (Erw. 3 b). - Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist (Erw. 3 c). - Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden (Erw. 3 d).

Texte intégral

2001 Stipendienwesen 603 VI. Stipendienwesen

129 Elternabhängigkeit. - Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a). - Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (Erw. 3 b). - Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist (Erw. 3 c). - Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden (Erw. 3 d). Entscheid des Regierungsrates vom 2. Mai 2001 in Sachen K.E., K.E. und J.E. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport (Fachstelle für Stipendien). Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968 sollen die staatlichen Stipendien zusammen mit Beiträgen von Bund, Gemeinden oder Privaten sowie allfälligen Studiendarlehen die Ausbildungskosten begabter Stipendienberechtigter decken, die sie und ihre nächsten Angehörigen ohne zumutbare Einschränkung nicht aufbringen können. Bei ledigen Gesuchstellenden gelten vorab die Eltern als nächste Angehörige im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss § 3 des Stipendiengesetzes die Studiengelder und -auslagen sowie die mit der Ausbildung verbundenen besonderen Lebenshaltungskosten.

604 Verwaltungsbehörden 2001 (...) 3. a) Die Eltern der Beschwerdeführenden sind (...) geschieden. Die Beschwerdeführenden leben bei der Mutter; ihr Vater bleibt allerdings ungeachtet der Scheidung auch nach Eintritt der Mündigkeit im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtig. J.E. wurde zudem erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens (...) volljährig. Entgegen der Ansicht von C.E. - dem Vater der Beschwerdeführenden sind mit seiner Scheidung die Ansprüche der Kinder ihm gegenüber nicht abschliessend auseinandergesetzt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters sind prinzipiell gleich wie diejenigen der Mutter bei der Abklärung der Stipendienberechtigung zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführenden mit Erreichen der Volljährigkeit einen selbständigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater erhalten haben. Die Scheidungskonvention (...), welche unter anderem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Inhaberin der elterlichen Gewalt zugunsten der Kinder regelte, ist hinsichtlich der Kinder ab Erlangung der Mündigkeit nicht mehr relevant. Bereits vorher hätte zudem eine Anpassung der Konvention aufgrund der veränderten Verhältnisse verlangt werden können (vgl. Art. 286 ZGB). Die Unterhaltspflicht ist folglich nach dem aktuellen Bedarf der Beschwerdeführenden und den konkreten Finanzverhältnissen beider Elternteile zu bemessen. b) Für die Abklärung der Stipendienberechtigung von Bewerbenden, deren Eltern aufgrund von Art. 276/277 ZGB noch zum Unterhalt verpflichtet sind, ist grundsätzlich das in §§ 6c ff. StipV aufgeführte Punktesystem anwendbar. Bei der Beurteilung der Stipendienberechtigung sind das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familien- und Ausbildungsverhältnisse zu berücksichtigen. Führen geschiedene Eltern - wie vorliegend - zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (§ 6d Abs. 2 StipV). Zur Ermittlung der massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. Liegt keine solche Veranlagung vor oder haben sich die finanziellen Verhältnisse seither nachgewiesenermassen wesentlich geändert, sind soweit möglich die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. § 6b Abs. 1 StipV).

2001 Stipendienwesen 605 (...) c) Bei der Ermittlung des massgebenden elterlichen Einkommens und Vermögens ist im vorliegenden Fall nach dem Gesagten auf die definitive Steuerveranlagung 1999/2000 der Mutter sowie die provisorische Steuereinschätzung für das Jahr 2000 des Vaters abzustellen, da sich seine finanziellen Verhältnisse insbesondere durch die Erbschaft von rund Fr. 250'000 per (...) nachgewiesenermassen wesentlich geändert haben. Dass der Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist, spielt keine Rolle, da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB). Ohne Bedeutung ist auch, dass die liquiden Mittel der Erblasserin für die Renovation der geerbten Liegenschaft verwendet wurden, da sich deren Wert entsprechend erhöht haben dürfte. Durch die Vermietung der Liegenschaft fallen überdies laufend teilbare Barmittel an. Insofern steht der Berücksichtigung des geerbten Vermögens nichts entgegen. (...) d) Grundsätzlich muss damit die Beitragsberechtigung infolge Fehlens einer positiven Punktezahl verneint werden (§ 6k StipV). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass K.E. für das Schuljahr 1999/2000 ein Stipendium von Fr. 4'200.-- zugesprochen wurde. Aus dem Umstand, dass sie bereits einmal Stipendien beziehen konnte, kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, weiterhin Anspruch auf staatliche Ausbildungsbeiträge zu haben. Gemäss § 8 Abs. 1 des Stipendiengesetzes werden die Beiträge längstens für ein Jahr zugesprochen. Für weitere Beträge ist damit jeweils ein neuerliches Gesuch erforderlich. Jedes Gesuch ist losgelöst von früheren Zusprechungsverfügungen aufgrund der aktuellen Rechts- und Sachlage zu prüfen. (...)

2001 Schulrecht 607 VII. Schulrecht

130 Bewertung von schulischen Leistungen; Kognition der Rechtsmittelbehörde. - Bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen darf die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition einschränken (Erw. 2 b). - Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3). Entscheid des Regierungsrates vom 21. Februar 2001 in Sachen A.U. gegen Erziehungsrat. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Erziehungsrat eine krasse Rechtsverweigerung vor, weil sich dieser bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide trotz an sich freier Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Er ist der Ansicht, damit sollten lediglich künftige Beschwerden vermieden werden bzw. solle den Lehrpersonen nicht zu nahe getreten werden. b) Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers trifft ins Leere: In der Schweiz herrscht nämlich ganz allgemein die Auffassung vor, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu überprüfen sei (vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern / Stuttgart / Wien 1997, S. 107 ff.).

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