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Aargau Regierungsrat 24.05.2000 AGVE_2000_144

24 mai 2000·Deutsch·Argovie·Regierungsrat·PDF·1,878 mots·~9 min·8

Résumé

Waffenhandelsbewilligung. - Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrechtes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e). - Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h).

Texte intégral

2000 Waffenrecht 621 lich verneint (vgl. ...). Im Weiteren entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Waffengesetzgebung, durch die an erleichterte Voraussetzungen geknüpfte Erteilung von Waffentragbewilligungen zum Aufbau eigentlicher Bürgerwehren beizutragen, welche sich den bewaffneten nachbarschaftlichen Schutz von Personen oder Sachen zur Aufgabe machen. Der Schutz der Allgemeinheit sowie einzelner gefährdeter Personen und Sachen vor konkreten Gefährdungen gehört nämlich nach wie vor zum eigentlichen Kernbereich der Polizeiaufgaben sowie allfällig noch zum Funktionsbereich speziell ausgebildeter Berufsgruppen (vgl. § 6 der kantonalen Vollziehungsverordnung); eine beliebige Ausweitung des in diesem Bereich tätigen Personenkreises ist dagegen zur präventiven Vermeidung des Waffenmissbrauchs sowie allfälliger mit dem Waffentragen verbundener Unfälle abzulehnen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade auch die von den Gemeinden in letzter Zeit speziell eingesetzten Überwachungsgruppen unbewaffnet sind und lediglich Meldefunktionen ausüben. (...) 144 Waffenhandelsbewilligung. - Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrechtes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e). - Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h). Entscheid des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 in Sachen R.P. gegen Polizeikommando.

622 Verwaltungsbehörden 2000 Aus den Erwägungen 2. (...) b) Gestützt auf die durch das schweizerische Stimmvolk dem Bund am 26. September 1993 eingeräumte verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition (vgl. Art. 40bis aBV bzw. neu Art. 107 Abs. 1 BV) hat der Bund das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Waffengesetz samt Waffenverordnung erlassen. Mit diesen beiden Erlassen ist durch den Bund in Bezug auf das Waffenrecht erstmals eine einheitliche und abschliessende Regelung getroffen worden. Demzufolge kommt dem früheren kantonalen Recht bzw. dem Waffenkonkordat seither auch keine Geltung mehr zu. c) Es steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer nach bisherigem Kantons- bzw. Konkordatsrecht mit Waffen handeln durfte. Unbestritten ist auch, dass er ein Gesuch um Erteilung einer bundesrechtlichen Waffenhandelsbewilligung stellen muss, will er weiterhin seinem Gewerbe nachgehen. So legt Art. 17 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 unter anderem fest, dass, wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, eine Waffenhandelsbewilligung benötigt. (...) Vorliegend umstritten und deshalb nachfolgend zu prüfen, ist dagegen die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung eine neuerliche Prüfung ablegen muss, obwohl er bereits zu einem früheren Zeitpunkt - noch unter der Geltung des Waffenkonkordats - zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert hat. d) Gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c WG erhält diejenige Person eine Waffenhandelsbewilligung, welche sich - abgesehen von den übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - auch in einer

2000 Waffenrecht 623 Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat. Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 17 Abs. 2 lit. c WG für sich allein gesehen keine bestimmte Prüfung. Hingegen bestimmt Art. 17 Abs. 4 WG, dass das zuständige Departement ein Prüfungsreglement erlässt. Dies ist mittels Reglement des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 21. September 1998 über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung inzwischen auch bereits erfolgt. Das betreffende Reglement sieht vor, dass in einem theoretischen Teil unter anderem die Kenntnisse über das Waffen-, Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz, die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie die Grundkenntnisse der Ballistik geprüft werden. Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Identifizierung von Waffen und die Waffenmanipulation. Aus dem systematischen Zusammenhang der beiden vorgenannten Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG allein die bundesrechtliche Waffenhandelsprüfung als massgebend erachtete. Hätte die Meinung bestanden, dass andere Prüfungen anerkannt werden können, so etwa ausländische Zertifikate oder Prüfungen von privaten Organisationen oder eben auch altrechtliche Prüfungen, die durch die Kantone gestützt auf das Waffenkonkordat abgenommen worden sind, hätte dies im Bundesrecht selbst festgelegt werden müssen. Eine solche Bestimmung fehlt jedoch sowohl im Waffengesetz als auch in der Waffenverordnung. e) Ist geklärt, dass es sich bei der in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG verlangten Prüfung um die bundesrechtliche Waffenhandelsprüfung im Sinne des hiefür neu geschaffenen Reglementes handelt, stellt sich nachfolgend die Frage, welche Personen sich dieser Prüfung unterziehen müssen bzw. unter Umständen davon befreit sind. Diese Frage beantwortet das Bundesrecht ganz klar: So legt zum einen die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 in Art. 18

624 Verwaltungsbehörden 2000 Abs. 3 fest, dass keine praktische - jedoch die theoretische - Prüfung abzulegen hat, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacherinnen und -macher verfügt oder nicht mit Hand- oder Faustfeuerwaffen handelt. Wenn demnach selbst gelernte Büchsenmacherinnen und -macher mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis nicht vollständig von der Prüfungspflicht befreit werden, kann dies erst recht nicht für Waffenhändlerinnen und -händler gelten, deren kantonale Bewilligungen auf Prüfungen beruhen, die gestützt auf inzwischen aufgehobenes kantonales Recht abgelegt wurden. Dass es sich bei der fehlenden Statuierung einer fortwährenden Geltung altrechtlicher Prüfungen um einen gewollten Entscheid des Gesetzgebers handelt, ergibt sich zudem auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Gemäss Art. 1 Abs. 1 WG bezweckt das Bundesrecht nämlich gerade, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenubehör und Munition zu bekämpfen. Bei der Erreichung dieses Zieles kommt dem Waffenhandel eine besonders wichtige Funktion zu. So müssen Waffenhändlerinnen und -händlern genau wissen, welche Waffen für den Handel vollständig verboten sind, welche Waffen aufgrund eines Waffenerwerbsscheins erworben werden dürfen und welche Waffen nicht unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes fallen und damit frei gehandelt werden können. Dazu müssen angesichts der Komplexität der Materie umfassende Kenntnisse über die Waffenarten und über die gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sein. Dem Nachweis dieser Kenntnisse dient exakt die neue bundesrechtliche Prüfung. Die früheren kantonalen Prüfungen, die je nach Kanton verschiedene Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten stellten, können keinen genügenden Ersatz darstellen, zumal das neue Waffenrecht und andere relevante Bundeserlasse beispielsweise das Kriegsmaterialgesetz, das Güterkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz - teilweise nicht Gegenstand der altrechtlichen kantonalen Prüfungen waren bzw. wegen ihres Erlassdatums gar nicht sein konnten. Ebenso bietet die bisher klaglose Führung von Waffenhandelsbetrieben als solche keine ausreichende Gewähr,

2000 Waffenrecht 625 dass die betreffenden Gesuchstellenden auch die notwendigen Kenntnisse über die Tragweite und Anwendung des neuen Waffenrechts besitzen. Demzufolge ist - abgesehen von den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Waffenverordnung ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der generellen Prüfungspflicht - das Ablegen von theoretischen und praktischen Prüfungen für alle übrigen Gesuchstellenden und damit auch den Beschwerdeführer als unabdingbar zu erklären. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst unterlassen, in der Übergangsbestimmung des Waffengesetzes eine Ausnahmeregelung für bereits praktizierende Waffenhändlerinnen und -händler vorzusehen. Stattdessen hat er in Art. 42 Abs. 1 WG ausdrücklich und vorbehaltlos bestimmt, dass gerade auch jene Personen, welche nach bisherigem kantonalem Recht mit Waffen haben handeln dürfen und dieses Recht behalten wollen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Gesuch um eine Bewilligung gemäss Art. 17 WG stellen müssen. Im Falle der Einhaltung dieser Verhaltensanordnung bleibt das besagte bisherige Recht gemäss Art. 42 Abs. 2 WG zumindest bis zu jenem Zeitpunkt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist (vgl. ...). f) Indem - wie vorgängig dargelegt - die Bestimmungen der geltenden Waffengesetzgebung auf Personen wie den Beschwerdeführer Anwendung finden, kann auch keine unzulässige Rückwirkung gesehen werden. So bietet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874 (vgl. Art 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) abgeleitete Rückwirkungsverbot grundsätzlich nur Schutz vor der Anwendung gesetzlicher Ordnungen, die an einen Sachverhalt anknüpfen, der in der Vergangenheit liegt und vor Erlass der betreffenden Regelungen abgeschlossen worden ist. Keine unerlaubte (bzw. eine sogenannte unechte) Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber lediglich auf Verhältnisse abstellt, die

626 Verwaltungsbehörden 2000 zwar unter der alten Rechtssituation entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Es ist somit nicht verboten, zeitlich noch offene Sachverhalte für die Zukunft neuen Rechtsfolgen zu unterstellen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. BGE 122 II 124; 119 Ia 254 E. 3; 116 Ia 207 E. 4a; 113 Ia 412 E. 6 S. 425). Vorliegend wird durch die Anwendung der geltenden neuen Waffengesetzgebung gerade an kein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Ereignis angeknüpft. Vielmehr ist der Beschwerdeführer vor und auch nach dem Inkrafttreten der Waffengesetzgebung der Tätigkeit des Waffenhandels nachgegangen. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch kein wohlerworbenes Recht auf eine entsprechende Bewilligung zusteht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Auswirkungen der Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot verstossen sollen. g) aa) Im Weiteren hält das neue Waffenrecht auch vor dem Rechtsgleichheitsgrundsatz stand. (...) Indem der Gesetzgeber vorliegend hinsichtlich der Frage der Prüfungspflicht im Rahmen der Übergangsbestimmung keine Differenzierung zwischen bereits praktizierenden Waffenhändlerinnen und -händlern sowie Gesuchstellenden ohne entsprechende Praxis vorgenommen hat, hat er keine den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzende Regelung getroffen. Es wäre zwar grundsätzlich denkbar gewesen, Personen mit entsprechender Praxis von einer erneuten Prüfungspflicht auszunehmen. Auf diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber zugunsten einer möglichst schnellen sowie umfassenden und damit wiederum auch rechtsgleichen Verwirklichung der strengeren Neuordnung bewusst verzichtet (vgl. hiezu auch E. 2 e). (...) h) aa) Der Übergang vom alten zum neuen Recht hat jeweils auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Dieser Grundsatz ist gewahrt: Stellt der Gesetzgeber durch die Änderung einer Regelung bzw. durch eine Neuordnung fest, dass ein Bedürfnis für eine spezifische Ordnung besteht, so liegt es zwar grundsätzlich

2000 Waffenrecht 627 im öffentlichen Interesse, diese Neuordnung möglichst bald zu verwirklichen. Auch ohne besondere zeitliche Dringlichkeit ist deshalb ein Erlass ohne Verzug möglichst flächendeckend in Kraft zu setzen, wenn nicht besondere Gründe gebieten, den Termin des Wirksamwerdens hinauszuschieben. Die vorliegend vorgesehene Unterstellung auch der bereits praktizierenden Waffenhändlerinnen und händler unter die Prüfungspflicht stellt wie bereits dargelegt eine geeignete Massnahme dar, die Zwecke des neuen Waffenrechtes zu erreichen. Eine andere, mildere Massnahme, die dieser Zweckverfolgung in gleicher Weise dienen könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Absolvierung einer neuerlichen Prüfung den betroffenen Waffenhändlerinnen und -händlern auch zumutbar, ist doch dem öffentlichen Interessen an einer möglichst effizienten und flächendeckenden Verwirklichung des Gesetzeszieles zweifellos ein höheres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen dieses Personenkreises an einer Sonderbehandlung. (...)

2000 Zivilschutz 629 VIII. Zivilschutz

145 Schutzraumbaupflicht. - Sicherstellung, dass gemeinsame Schutzräume spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden (Erw. 2 b). - Bankgarantie als Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume bzw. für eine allfällige Ersatzabgabe (Erw. 2 b). Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 2000 in Sachen F., S. & P. gegen Gesundheitsdepartement. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerdeführenden beantragen, anstelle einer unverzinsten Bareinzahlung eine unwiderrufliche Bankgarantie durch die X. Bank stellen zu dürfen. Demgegenüber führte die Abteilung Zivile Verteidigung aus, dass von ihr Bankgarantien zur Sicherstellung der Baupflicht nicht anerkannt würden, da bei Nichterstellung des Schutzraumes die Verfügbarkeit der Mittel nicht in jedem Fall gewährleistet sei (Bauherrschaft nicht alleinige Verhandlungspartnerin, Ablauf der Bankgarantie, Besitzerwechsel etc.). Seit mehreren Jahren würden im Kanton Aargau die Sicherheitsleistungen verfügt. Die verfügten Beträge der Sicherheitsleistungen hätten bis anhin immer auf die Bestandesrechnung der Gemeinde, Konto 2288, einbezahlt werden müssen. Dieses Vorgehen habe sich bisher bewährt und bis heute zu keinen Problemen geführt. Der einbezahlte Betrag werde der Bauherrschaft nach Fertigstellung und erfolgreicher Abnahme des Schutzraumes unverzinst zurückerstattet.

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