Skip to content

Aargau Obergericht Handelsgericht 22.04.2026 HSU.2026.15

22 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Handelsgericht·PDF·677 mots·~3 min·7

Texte intégral

Handelsgericht 1. Kammer

HSU.2026.15 / lw /ve

Entscheid vom 22. April 2026

Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Wendt

Gesuchstellerin C._____, Q-Weg 7, R._____

Gesuchsgegnerin D._____ GmbH, S-Strasse491, T-Strasse 25, U._____

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR

- 2 -

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in V._____.

2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen […].

3. Mit Gesuch vom 15. März 2026 (Postaufgabe: 16. März 2026) machte die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, dass bei der Gesuchsgegnerin ein Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR vorliege und verlangte insbesondere die Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters oder Organs der Gesuchsgegnerin oder die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Gesuchsgegnerin.

4. Mit Verfügung vom 18. März 2026 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang des Gesuchs und setzte der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 30. März 2026 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.00.

5. Nachdem die Gesuchstellerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 1. April 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf das Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 9. April 2026 zugestellt.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2. Die Verfügung vom 1. April 2026 inklusive der Nachfrist von 10 Tagen wurde der Gesuchstellerin am 9. April 2026 zugestellt. Die Gesuchstellerin

- 3 hat den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 trotz dieser Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch vom 15. März 2026 ist nicht einzutreten.

3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend.

3.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 200.00 festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und von dieser nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 15. März 2026 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin

Mitteilung an: − die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

- 4 -

Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. April 2026

Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Egloff Wendt

HSU.2026.15 — Aargau Obergericht Handelsgericht 22.04.2026 HSU.2026.15 — Swissrulings