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Aargau Obergericht Handelsgericht 08.02.2019 HSU.2019.7

8 février 2019·Deutsch·Argovie·Obergericht Handelsgericht·PDF·6,651 mots·~33 min·9

Texte intégral

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2019.7 / as / as Art. 17

Entscheid vom 8. Februar 2019

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin 1 A.________ AG, vertreten durch Dr. iur. Georg Gremmelspacher, Advokat, St. Jakobs- Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

Gesuchstellerin 2 B.________, vertreten durch Dr. iur. Georg Gremmelspacher, Advokat, St. Jakobs- Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

Gesuchsgegnerin C.________ AG, vertreten durch lic. iur. Kaspar Hemmeler, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung (Unterlassung)

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Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin 1 ist gemäss Handelsregister eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. Sie bezweckt hauptsächlich die Erbringung von ärztlichen Leistungen im ambulanten Bereich und den Betrieb von …… Arztpraxen. 1.2. Bei der Gesuchstellerin 2 handelt es sich um die Firma eines Einzelunternehmens mit Sitz in Z. und dem Zweck "…… Arztpraxis". Gemäss Handelsregister ist D. mit Wohnsitz in Z. deren Inhaberin. 2. Die Gesuchsgegnerin ist gemäss Handelsregister eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. Sie bezweckt hauptsächlich die Herausgabe der dem freiheitlichen Gedankengut verpflichteten Regionalzeitungen, die für alle gesellschaftlich relevanten, rechtsstaatlich und demokratisch fundierten Standpunkte offen sind und der Eigenart der jeweiligen Region Rechnung tragen. Die Gesuchsgegnerin ist Herausgeberin der P. Zeitung (Gesuchsbeilage [GB] 2). 3. Mit Gesuch vom 16. Januar 2019 (Postaufgabe: 16. Januar 2019) stellten die Gesuchstellerinnen 1-2 die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei der Gesuchsbeklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00, zu vollstrecken gegen ihre verantwortlichen Organe) im Widerhandlungsfalle vorsorglich zu verbieten, über die Gesuchsklägerinnen 1 und 2 im Zusammenhang mit den Einsätzen vom 20. August 2018 sowie nach dem 31. August 2018 zu berichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zulasten der Gesuchsbeklagten."

und folgende Verfahrensanträge:

" 3. Es sei das beantragte Verbot gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der Gesuchsbeklagten, anzuordnen. 4. Eventualiter, für den Fall, dass das angerufene Gericht dem Gesuch den superprovisorischen Charakter nicht zuerkennen kann, sei diese Eingabe als Gesuch um vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ZPO entgegenzunehmen, vordringlich zu behandeln und der Gesuchsbeklagten einstweilen vorsorglich zu verbieten, über die Ge-

- 3 suchsklägerinnen 1 und 2 im Zusammenhang mit den Einsätzen vom 20. August 2018 sowie nach dem 31. August 2018 zu berichten.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchsgegnerin plane in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen 1-2 unwahre Tatsachen zu verbreiten. 4. Am 17. Januar 2019 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung:

" 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin 2 wird nicht eingetreten. 1. Der Einzelrichter des Handelsgerichts ist für das Gesuch der Gesuchstellerin 1 zuständig. 2. Die Streitsache ist im summarischen Verfahren zu behandeln. 3. 3.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin 1 um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 16. Januar 2019 wird der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten, über die Einsätze der Gesuchstellerin 1 vom 20. August 2018 in X. betreffend eine Patientin, die eine Hirnblutung mit Mittellinienverlegung erlitt, und nach dem 31. August 2018 in W. betreffend einen Patienten, der starb, dergestalt zu berichten, als über die Wiedergabe des Ablaufs der tatsächlichen Geschehnisse hinaus ein Zusammenhang zwischen dem Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 und dem Tod des Patienten in W. oder der Hirnblutung mit Mittellinienverlegung der Patientin in X. hergestellt wird. 3.2. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 4. Es wird keine vorgängige Sicherheitsleistung angeordnet. 5. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 30. Januar 2019 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.

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6. 6.1. Die Gesuchstellerin 1 hat bis zum 25. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten. 6.2. Die Gesuchstellerin 1 hat sich bis zum 25. Januar 2019 über den Streitwert ihres Gesuchs zu äussern. 7. 7.1. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 7.2. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe."

5. 5.1. Den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'500.00 leistete die Gesuchstellerin 1 fristgerecht. 5.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 bestätigte die Gesuchstellerin 1 dem Vizepräsidenten die Richtigkeit des vorläufig angenommen Streitwerts im Umfang von Fr. 50'000.00. 6. Mit Gesuchsantwort vom 25. Januar 2019 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen. Verfahrensantrag 3. Die mit Verfügung vom 17. Januar 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben."

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die tatsächlichen Geschehnisse in Bezug auf die beiden Vorfälle in X. und W. seien unbestritten und gälten als wahr. Ferner sei das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen 1-2 zu unbestimmt. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme gegen ein periodisch erscheinendes Medium seien nicht erfüllt. 7. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, sich zum Streitwert des Gesuchs der Gesuchstellerin 1 nicht mehr äussern zu wollen und bat das Gericht, die Angelegenheit vordringlich zu behandeln.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist gegeben (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 1). 2. Rechtsbegehren In der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 4 führte der Vizepräsident aus, das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin 1 sei unklar und damit auslegungsbedürftig. Richtig ausgelegt sei es jedoch so zu verstehen, dass:

• mit dem Einsatz vom 20. August 2018 nur jener Einsatz von diesem Datum gemeint ist, bei welchem eine Patientin in X. abgeholt und ins Spital V. gefahren wurde. Diese Patientin soll anschliessend wegen einer Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung nach U. verlegt worden sein (Gesuch Rz. 11). Andere Einsätze der Gesuchstellerin 1 vom 20. August 2018 sind vom Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht umfasst. • mit dem Einsatz nach dem 31. August 2018 nicht jegliche Einsätze der Gesuchstellerin 1 nach diesem Datum gemeint sind. Darunter fällt nur jener bestimmte Einsatz, wonach die Gesuchstellerin 1 nach W. gerufen wurde und der Patient nach Eintreffen des Einsatzfahrzeugs der Gesuchstellerin 1 sowie der Feuerwehr tot aufgefunden worden ist (Gesuch Rz. 12). Andere Einsätze der Gesuchstellerin 1 nach dem 31. August 2018 sind vom Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht umfasst.

In diesem Umfang ist das Rechtsbegehren – entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (Antwort Rz. 6 ff.) – nicht unbestimmt. Gegenteiliges hat der Vizepräsident nicht festgestellt, weshalb auch keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes vorliegt (vgl. zum Rechtlichen auch die Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 4). Ob ein Rechtsbegehren unbe-

- 6 stimmt ist, ergibt sich erst nach dessen Auslegung. Aus der Auslegung des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin 1 ergibt sich eindeutig, welche zwei Einsätze gemeint sind, über welche die Gesuchsgegnerin nicht berichten dürfen soll. Entsprechend hat sich die Gesuchsgegnerin auch nur ganz spezifisch zu diesen zwei Einsätzen geäussert. D.h. auch für die Gesuchsgegnerin war das Gesuch genügend klar. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, das Verbot sei zu generell und es läge am Vollstreckungsrichter im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege oder nicht, überzeugt dies nicht: Das Unterlassungsbegehren ist wohl sehr umfassend formuliert, aber durchaus bestimmt. Es wird beantragt, es sei jegliche Berichterstattung zu verbieten. Weshalb der Vollstreckungsrichter darauf angewiesen wäre, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, ist nicht erkennbar. Ein unbestimmtes Rechtsbegehren liegt demnach nicht vor. 3. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegen Medien 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folglich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt.1 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein.2 Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn a) die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, b) offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, und c) die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 ZPO). Mit die-

1 Vgl. hierzu HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO- SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; ZÜRCHER in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 5 ff. 2 HUBER (Fn. 1), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 1), Art. 261 N. 10 ff.; ZÜRCHER (Fn. 1), Art. 261 N. 33 ff.

- 7 sen zusätzlichen Voraussetzungen erhöhte der Gesetzgeber die Anforderungen an vorsorgliche Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz.3 Ein Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn die Interessenabwägung klar zu Gunsten der gesuchstellenden Partei ausfällt.4 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot der Vorzensur zum Kerninhalt der Medienfreiheit gehört. Den Medien muss es möglich sein, auch über kontroverse Themen und darin verstrickte Personen zu berichten. Diese Verantwortung obliegt den Medienunternehmen. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen der Meinungsäusserungsfreiheit. Gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich nur in besonderen Einzelfällen. Beispielsweise ist eine unwahre Berichterstattung nie gerechtfertigt.5 3.2. Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen.6 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten.7 Entgegen der nicht amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt auch betreffend die den Voraussetzungen von Art. 266 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen blosses Glaubhaftmachen.8 4. Hauptsachenprognose 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Gesuchstellerin 1 Die Gesuchstellerin 1 behauptet, die Gesuchsgegnerin habe wiederholt negativ über sie berichtet (Gesuch Rz. 13; GB 6-8). Die E-Mail Anfrage der Gesuchsgegnerin vom 14. Januar 2019 suggeriere, dass die Gesuchstellerin 1 für den Tod eines Patienten respektive für den beinahe eingetretenen Tod einer Patientin verantwortlich sei (Gesuch Rz. 15; GB 5). Aus den Fragen in besagter E-Mail entstehe der Eindruck, dass die Gesuchstellerin 2 [recte: wohl D.] ohne medizinische Ausbildung und entgegen interner Weisungen auf die Durchführung eines Einsatzes bestanden habe, obwohl die ehemalige Ärztin der Gesuchstellerin 1, Dr. E., davon

3 HUBER (Fn. 1), Art. 266 N. 1. 4 HGer ZH, HE180060 vom 24. April 2018 E. 4.1. 5 HGer ZH, HE180060 vom 24. April 2018 E. 4.1. 6 HUBER (Fn. 1), Art. 261 N. 25. 7 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fellmann/Weber, Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43; HUBER (Fn. 1), Art. 261 N. 25. 8 HGer ZH, HE180060 vom 24. April 2018 E. 4.2; ZR 116/2017 Nr. 69 S. 226 E. 4.2 m.w.N.

- 8 abgeraten habe. Zugleich werde ein direkter Zusammenhang zwischen der Weigerung besagter Ärztin und deren Kündigung durch die Gesuchstellerin 1 hergestellt. Schliesslich entstehe der Eindruck, die Gesuchstellerin 1 habe sich standeswidrig und strafrechtlich relevant verhalten (Gesuch Rz. 16 f. und 35; GB 5). Es bestehe das Risiko, dass die Gesuchsgegnerin unwahre Tatsachen verbreite (Gesuch Rz. 24). Damit könnten ihr Recht auf Ehre und dementsprechend ihre Persönlichkeitsrechte aus Art. 28 ZGB verletzt werden (Gesuch Rz. 26). 4.1.2. Gesuchsgegnerin In Bezug auf den Vorfall in X. argumentiert die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin 1 behaupte selbst nicht, dass der folgende Sachverhalt unwahr sei:

• dass die Gesuchstellerin 1 am 20. August 2018 einen Einsatz in X. durchgeführt habe (Antwort Rz. 12), • dass die Patientin eine Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung erlitten habe (Antwort Rz. 12), • dass dieser Vorfall von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons U. abgeklärt werde (Antwort Rz. 12), • dass sich diese Abklärungen gegen die Gesuchstellerin 1 richte (Antwort Rz. 12), • dass Dr. E. am Abend des 20. August 2018 von der Einsatzzentrale einen Anruf erhalten habe, mit welchem sie angewiesen wurde, sich zu einer Patientin (Jahrgang 19xx) in X., U., zu begeben, die sich heftig den Kopf angeschlagen habe (Antwort Rz. 14), • dass Dr. E. der Mitarbeiterin der Gesuchstellerin 1, die für diese Triage verantwortlich gezeichnet habe, sowie der Mitarbeiterin D. mitgeteilt habe, bei dieser Anamnese sei von einer gravierenden Krankheit bzw. Verletzung auszugehen, welche keine zeitliche Verzögerung hinsichtlich der Behandlung der Patientin ertrage. Ihre Anfahrtszeit von T., S., nach X., U., betrüge aber mindestens eine Stunde, zumal der Einsatz in T., S., noch nicht beendet wäre. Entsprechend müsste der örtliche Rettungsdienst kontaktiert werden (Antwort Rz. 14), • dass der örtliche Rettungsdienst entgegen der Empfehlung von Dr. E. nicht aufgeboten worden sei. Stattdessen sei ein Team aus Z., S., zur Patientin nach X., U., geschickt worden, das dafür eine Fahrtdauer von mindestens einer Stunde benötigt habe (Antwort Rz. 14), • dass dieses Team vor verschlossenen Türen gestanden habe und die Polizei sowie den Schlüsseldienst habe aufbieten müssen. Die

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Patientin sei tief bewusstlos und mit lichtstarren weiten Pupillen aufgefunden worden (Antwort Rz. 12), • dass zwischen dem Eingang des Telefonats und dem Eintreffen des Arztes eine sehr lange Zeitdauer, ca. 2.5 bis 3 Stunden, vergangen sei (Antwort Rz. 12), • dass es nicht selten vorkomme, dass Mitarbeiter der Gesuchstellerin 1, die sich im Einsatz befänden, die Anweisung erhielten, zu Patienten zu fahren, obwohl klar sei, dass eine Einweisung ins Spital erforderlich werde (Antwort Rz. 12), • dass der Notfall um ca. 18:20 Uhr gemeldet worden sei (Gesuch Rz. 16) und die Patientin da noch bei klarem Bewusstsein und in der Lage gewesen sei zu telefonieren (Antwort Rz. 18), • dass D. erst um 18:45 Uhr mit Dr. E. telefoniert habe und dass anschliessend noch einmal etliche Minuten vergangen sein müssen, bis das Team aus Z., S., aufgeboten worden sei (Antwort Rz. 16), • dass dieses Team anschliessend mindestens eine Stunde gebraucht habe, um nach X., U., zu gelangen (Antwort Rz. 16), • dass Dr. E. offenbar der Ansicht sei, die zeitliche Verzögerung habe sich negativ auf das Behandlungsergebnis ausgewirkt (Antwort Rz. 18), • dass die Gesuchstellerin 1 nicht zu den Blaulichtorganisationen gehöre und sich deshalb an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halten müsse (Antwort Rz. 16), • dass zudem eine interne Weisung der Gesuchstellerin 1 (……) zentral sei, welche von D. erstellt worden sei (Antwort Rz. 17), • dass D. Co-Geschäftsführerin der Gesuchstellerin 1 und keine Ärztin sei (Antwort Rz. 17), • dass es demnach der medizinischen Notfallassistentin nicht erlaubt sei, während der Telefontriage medizinische Fälle und Anfragen jeglicher Art ohne Rücksprache weiterzuleiten respektive an andere Institutionen zu verweisen, eine Rücksprache zwingend sei, dass die Triagisten dem Patienten am Telefon mitzuteilen habe, es würde zuerst Rücksprache mit einem Arzt genommen, paradoxerweise dann aber als erste Priorität für die Rücksprache nicht ein Arzt, sondern D. angegeben sei (Antwort Rz. 17),

Zudem ist die Gesuchsgegnerin der Ansicht, dass zwischen dem Handeln der Gesuchstellerin 1 und dem eingetretenen Erfolg durchaus eine Kausalität bestehe (Antwort Rz. 18). Ob dies aber tatsächlich der Fall sei, müssten unter anderem die Untersuchungen des Kantonsarztamtes U. zeigen (Antwort Rz. 19). Eine diesbezügliche Berichterstattung müsse

- 10 möglich sein, sofern in der Publikation klargestellt werde, dass die Kausalität derzeit noch Gegenstand von laufenden Untersuchungen sei und die Unschuldsvermutung gelte (Antwort Rz. 19). In Bezug auf den Einsatz in W. argumentiert die Gesuchsgegnerin ähnlich. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, dass der Sachverhalt gemäss der E-Mail vom 14. Januar 2019 von F. (KB 5) wahr sei. Entsprechend gelte als wahr:

• dass der Einsatz stattgefunden habe (Antwort Rz. 20), • dass das spätere Opfer bis am 31. August 2018 zur Behandlung im Kantonsspital W. gewesen sei und nach seiner Rückkehr nach Hause aufgrund heftiger körperlicher Probleme die Gesuchstellerin 1 angerufen habe (Antwort Rz. 21), • dass die Triagistin aufgrund der Weisung …… entschieden habe, den Einsatz selbst auszuführen, anstatt eine Ambulanz zu rufen (Antwort Rz. 21), • dass das Team der Aussenstelle R., das aufgeboten worden sei, nicht sofort verfügbar gewesen sei. Es habe noch andernorts im Einsatz gestanden, wodurch sich eine deutliche zeitliche Verzögerung ergeben habe, obwohl die Distanz R.-W. kurz gewesen wäre (Antwort Rz. 21), • dass das Einsatzteam deutlich mehr als eine Stunde benötigt habe, bis es beim Patienten gewesen sei (Antwort Rz. 24), • dass der Patient die Tür beim Eintreffen des Teams nicht selbst geöffnet habe, sondern von der Feuerwehr habe aufgebrochen werden müssen (Antwort Rz. 21), • dass der Mann tot aufgefunden worden sei (Antwort Rz. 21), und • dass die Staatsanwaltschaft den aussergewöhnlichen Todesfall untersuche (Antwort Rz. 21).

G., Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft des Kantons Q., bestätige dass der Todesfall am 1. September 2018 in W. stattgefunden habe (Antwort Rz. 22). Die Gesuchsgegnerin wisse nicht, wie dringlich der Anruf des Patienten in W. auf die Triagistin der Gesuchstellerin 1 gewirkt habe. Es sei daher möglich, dass der Patient selbst nicht von einem Notfall ausgegangen sei und die Gesuchstellerin 1 sich deshalb Zeit gelassen habe. Dies würde die Gesuchsgegnerin in einer Berichterstattung nicht anders darstellen (Antwort Rz. 23). Eine Ambulanz des Kantonsspitals W. hätte bloss rund 10 Minuten gebraucht, um zum Patienten in W. zu gelangen. Von der Aussenstelle der Gesuchstellerin 1 an der O.strasse …… in R. dauere dieser Weg mehr als doppelt so lange (Antwort Rz. 24). Inwiefern

- 11 das Verhalten der Gesuchstellerin 1 für den Tod des Patienten eine Rolle gespielt habe, werde die Untersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Q. zeigen müssen. Gewichtige Argumente sprächen dafür. Eine diesbezügliche Berichterstattung müsse möglich sein, sofern die Publikation klarstelle, dass die Kausalität derzeit noch Gegenstand von laufenden Untersuchungen sei und die Unschuldsvermutung gelte (Antwort Rz. 25). Schliesslich hätten sich H., Gründer der Gesuchstellerin 1, und die Gesuchstellerin 1 durch ihre Medienarbeit selbst in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Gesuchstellerin 1 sei daher eine Person des öffentlichen Interesses (Antwort Rz. 27-32). 4.2. Rechtliches Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zum Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die verletzte Person kann dem Gericht unter anderem beantragen, dass eine drohende Verletzung verboten wird (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Vgl. ferner die Ausführungen in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 6.2. Weder die Verwendung der Möglichkeits- noch der Frageform ändern per se etwas an der Qualifikation einer Äusserung als persönlichkeitsverletzend.9 Auch eine Vermutung kann persönlichkeitsverletzend wirken, da sie nach dem Verständnis eines Durchschnittskonsumenten nicht selten den Vorwurf, die entsprechende Person habe sich etwas zu Schulden kommen lassen, beinhaltet.10 Die Äusserung einer Vermutung kann im Einzelfall jedoch zulässig sein, wenn genügend deutlich auf den Vermutungscharakter hingewiesen wird. Dennoch bleibt der konkrete Eindruck beim Durchschnittsleser massgebend.11 4.3. Würdigung An der Würdigung gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 6.3 ist grundsätzlich festzuhalten: Die Gesuchsgegnerin behauptet minutiös, welche Ereignisse sich anlässlich der beiden Einsätze in X. und in W. ergeben haben. Es bleibt daher beim bereits gewürdigten Sachverhalt: Der tatsächliche Ablauf der Ereignisse (vgl. bullet points oben in E. 4.1 sowie

9 Vgl. RIEMER, Persönlichkeitsschutz und "qualifizierte" Medienäusserungen in der bundesgerichtlichen Praxis: Unsicherheitsfaktoren (Verdächtigungen, Andeutungen usw.), Zitate und andere Drittäusserungen, Satire, recht 2001, S. 35. 10 Vgl. als Beispiel BGE 100 II 177 E. 5. 11 BGE 126 III 305 E. 4b/aa.

- 12 in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 10) gilt als wahr und darüber darf die Gesuchsgegnerin berichten. Neu ist jedoch, dass die Gesuchsgegnerin vorbringt, es bestünden gewichtige Argumente für das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen Einsatzverhalten und Erfolgseintritt (Tod eines Patienten, Hirnblutung mit Mittellinienverlegung einer Patientin). Es stellt sich die Frage, ob ein Zeitungsartikel, indem das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 für den Eintritt des Todes eines Patienten in W. und der Hirnblutung mit Mittellinienverlegung einer Patientin in X. als kausal dargestellt wird, wahr oder unwahr ist. Sofern es der Gesuchstellerin 1 gelingt, die Unwahrheit glaubhaft zu machen, liegt eine persönlichkeitsverletzende Berichterstattung vor. Ob das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 kausal war, ist eine naturwissenschaftliche Frage. In erster Linie haben beide Patienten vor der Kontaktierung der Gesuchstellerin 1 eine irgendwie geartete Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erfahren (heftiges Anschlagen des Kopfes bzw. heftige körperliche Probleme). Fraglich ist nun, ob diese oder das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 für den Tod bzw. die Hirnblutung mit Mittellinienverlegung kausal sind. Womöglich hängt das eine mit dem anderen zusammen. Die Kausalität mehrerer möglicher Ursachen ist komplex zu beantworten. Nach der vorläufigen Aktenlage erscheint es jedenfalls glaubhaft, dass der Tod bzw. die Hirnblutung mit Mittellinienverlegung in erster Linie auf die ursprünglichen Beeinträchtigungen der Gesundheit zurückzuführen sind. Es bestehen jedoch durchaus Zweifel daran und es ist nicht auszuschliessen, dass erst das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 die entscheidende Ursache setzte. Eine entsprechende Berichterstattung wäre daher nach der derzeitigen Aktenlage unwahr und damit persönlichkeitsverletzend. Zumindest wäre die Berichterstattung ungenau und würde die Gesuchstellerin 1 in ein falsches Licht rücken. Nicht anders verhält es sich, wenn die Gesuchsgegnerin besagte Tatsachenbehauptung (sinngemäss: das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 habe zum Tod bzw. der Hirnblutung mit Mittellinienverlegung geführt) in Frage- oder Möglichkeitsform ummünzt. Nicht als persönlichkeitsverletzend sind jedoch zurückhaltende Äusserungen und vage Andeutungen im Umfeld der Kausalität zu qualifizieren. Aussagen wie: "Wieso der Patient in W. gestorben ist, ist noch offen." versteht der Durchschnittsleser durchaus richtig, nämlich in dem Sinne, als dass zum heutigen Zeitpunkt noch nicht geklärt wurde, was Todesursache des Patienten in W. ist. Mit solchen zurückhaltenden Äusserungen geht beim Durchschnittsleser nicht die stillschweigende Vermutung ein-

- 13 her, die Gesuchstellerin 1 habe sich falsch oder gar widerrechtlich verhalten. Wie in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 6.3 ausgeführt, besteht vorliegend grundsätzlich ein grosses öffentliches Interesse an der gesuchsgegnerischen Berichterstattung, indem die Bevölkerung über die Qualität der medizinischen Dienstleistung der Gesuchstellerin 1 informiert wird. Die Voraussetzung, dass offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss, ist demnach nicht erfüllt. Ebenfalls besteht an der wahrheitsgetreuen Berichterstattung über die beiden staatlichen Verfahren (Kantonsarztamt U. und Staatsanwaltschaft des Kantons Q.) ein öffentliches Interesse, da die Bevölkerung wissen soll, wie das Gemeinwesen mit allenfalls qualitativ ungenügenden Anbieter medizinischer Dienstleistungen verfährt. Mit vorliegendem Entscheid werden daher beispielhaft folgende Aussagen: "Das Kantonsarztamt des Kantons U. führt im Fall X. eine Untersuchung gegen die Gesuchsgegnerin 1. Es gilt die Unschuldsvermutung." oder "Der Todesfall des Patienten in W. wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Q. als aussergewöhnlich angesehen und daher untersucht. Der Obduktionsbericht liegt noch nicht vor. Es gilt die Unschuldsvermutung." nicht untersagt. An unwahren und rufschädigenden Aussagen betreffend die medizinische Qualität besteht hingegen offensichtlich kein öffentliches Interesse. In diesem Umfang ist Art. 266 lit. b ZPO erfüllt. Es bleibt somit bei der Würdigung gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2019, wonach die Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin 1 verletzt zu werden droht, wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Berichterstattung erwähnt oder darüber Mutmassungen anstellt, dass die Gesuchstellerin 1 für den eingetretenen Erfolg der beiden Einsätze in X. und W. (Tod eines Patienten, Hirnblutung mit Mittellinienverlegung einer Patientin) kausal verantwortlich sei. Für eine solche Berichterstattung besteht keinerlei Rechtfertigungsgrund. In diesem Umfang ist die Hauptsachenprognose zu bejahen. Für die wettbewerbsrechtliche Würdigung vgl. die Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 6.3. 5. Nachteilsprognose 5.1. Parteibehauptungen Der drohende besonders schwere Nachteil liege gemäss Behauptungen der Gesuchstellerin 1 in der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie in dem durch die Herabsetzung in ihrem beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehen wurzelnden Imageverlust. Besonders schwer wiege dieser Nachteil, weil die Möglichkeiten der Gesuchstellerin 1, ihr Ansehen zu verbessern, limitiert sei (Gesuch Rz. 28 und 32). Die Gesuchstellerin 1 sei als private Erbringerin von medizinischen Dienstleistungen in der Art und Weise, wie sie Werbung machen wolle, aufgrund

- 14 der Standesordnung FMH und des MedBG eingeschränkt (Gesuch Rz. 29). Ferner drohe ein besonders schwerer Nachteil durch Umsatzeinbusse (Gesuch Rz. 31). Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, die Vorbringen der Gesuchstellerin 1 seien nicht substantiiert. Soweit die Gesuchstellerin 1 davon ausgehe, die drohende Rechtsverletzung könnte in der Ehrverletzung liegen und es drohe eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit, handle es sich um pauschale Mutmassungen (Antwort Rz. 42). 5.2. Rechtliches Vgl. hierzu die Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 7.2. 5.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht zur vom Vizepräsidenten in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 7.3 festgestellten Nachteilsprognose. Demnach gilt der Image- und Umsatzverlust durch Kundeneinbussen anerkanntermassen als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Auch zur Verbreitung der geplanten Berichterstattung äussert sich die Gesuchsgegnerin nicht. Die Gesuchsgegnerin bringt keine entscheidrelevanten Tatsachen vor. Es bleibt somit bei der Würdigung der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 7.3. Es droht der Gesuchstellerin 1 ein besonders schwerer Nachteil. 6. Zeitliche Dringlichkeit 6.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin 1 behauptet, die Gesuchsgegnerin habe ihr mit E-Mail vom 14. Januar 2019 Frist bis zum Dienstag, 15. Januar 2019, gesetzt, um die darin aufgeworfenen Fragen zu beantworten (Gesuch Rz. 22; GB 5). Die Berichterstattung stehe somit unmittelbar bevor (Gesuch Rz. 23). Die Gesuchsgegnerin behauptet, die Berufsregeln für Journalisten schrieben einem Medienschaffenden vor, einen Betroffenen vor einer geplanten Publikation anzuhören und diesem die wesentlichen Punkte einer Recherche vorzulegen. Wenn ein konkreter Fragenkatalog versandt werde, dann sei dies die Erfüllung berufsständischer Gepflogenheiten in der vorbildlichsten Form. Daraus Material für ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu machen, sei eine Verkennung dieser Pflichten (Antwort Rz. 40).

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6.2. Rechtslage Obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, setzt die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme Dringlichkeit voraus.12 Sie ist darin begründet, dass der vorsorgliche Rechtsschutz bezweckt, den Eintritt von Nachteilen zu verhindern, welche im Zeitraum zwischen der Klageanhebung und der Rechtskraft des Hauptsacheentscheids zu entstehen drohen. Kann der Eintritt der drohenden Nachteile auch durch ein ordentliches Urteil verhindert werden, liegt keine Dringlichkeit und damit kein Grund für eine vorsorgliche Massnahme vor.13 Die Dringlichkeit bemisst sich somit am von der gesuchstellenden Partei geltend gemachten primären Realerfüllungsanspruch.14 Wartet die gesuchstellende Partei mit dem vorsorglichen Massnahmebegehren zu lange zu, kann sie ihren Anspruch darauf verwirken.15 Grundsätzlich geht der Anspruch auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme aber nicht durch Zeitablauf unter.16 Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen infolge Zeitablaufs bemisst sich folglich nicht an einer abstrakten Zeitspanne, sondern ausschliesslich an der voraussichtlichen Dauer des Hauptprozesses.17 Die Verwirkung infolge Zeitablaufs setzt ein ungebührlich langes und damit rechtsmissbräuchliches Zuwarten voraus.18 Es bedürfte schon jahrelanger Untätigkeit, bis einer gesuchstellenden Partei Rechtsmissbrauch infolge Zeitablaufs vorgeworfen werden kann, so dass auf sein Massnahmegesuch nicht einzutreten wäre.19 An die Glaubhaftmachung der zeitlichen Dringlichkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist die Dringlichkeit immer dann gegeben, wenn ein ordentlicher Prozess deutlich länger dauern würde als das Massnahmeverfahren.20 6.3. Würdigung Anders als bei der Anordnung superprovisorischer Massnahmen muss die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nur insofern dringlich sein, als das Eintreten der drohenden Nachteile vor dem Entscheid in der Hauptsache als glaubhaft erscheint. Soweit die Gesuchsgegnerin argumentiert, es liege keine Dringlichkeit vor, überzeugt dies nicht: Es mag sein, dass die Gepflogenheiten der Journalisten es gebieten, die von einem Zeitungsartikel betroffenen Per-

12 HUBER (Fn. 1), Art. 261 N. 22; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 1), Art. 261 N. 39; ZÜRCHER (Fn. 1), Art. 261 N. 12; SHK ZPO-TREIS, 2010, Art. 261 N. 10 je m.w.N. 13 Vgl. hierzu RÜETSCHI, Die Verwirkung des Anspruchs auf vorsorglichen Rechtsschutz durch Zeitablauf, sic! 2002, S. 417 m.w.N. 14 HUBER (Fn. 1), Art. 261 N. 22. 15 SHK ZPO-TREIS (Fn. 12), Art. 261 N. 12. 16 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 1), Art. 261 N. 41 m.w.N. 17 RÜETSCHI (Fn. 13), S. 422. 18 ZÜRCHER (Fn. 1), Art. 261 N. 13; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 1), Art. 261 N. 42 ff. 19 DAVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, in: SIWR I/2, 3. Aufl. 2011, N. 622 m.w.N. 20 DAVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI (Fn. 19), N. 622.

- 16 sonen vorher anzuhören und dass das Versenden eines Fragekatalogs diese Vorgabe mustergültig erfüllt. Nur, darauf kommt es nicht an. Wie die Gesuchsgegnerin selbst offenlegt, erfolgt eine solche Anhörung nur vor der geplanten Publikation eines Zeitungsartikels. Die referenzierte Ziff. 3.8 der Richtlinien des Schweizer Presserats zum Journalistenkodex21 lautet wie folgt:

" Aus dem Fairnessprinzip und dem ethischen Gebot der Anhörung beider Seiten ("audiatur et altera pars") leitet sich die Pflicht der Journalistinnen und Journalisten ab, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören. Die zur Publikation vorgesehenen schweren Vorwürfe sind dabei präzis zu benennen. […]"

Ist die Veröffentlichung aber geplant, ist es der gesuchstellenden Partei nicht zumutbar, ein vermutungsweise über ein Jahr lang dauerndes Hauptsacheverfahren abzuwarten, während der Zeitungsartikel zuvor publiziert würde und die drohenden Nachteile eingetreten wären. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen will genau das verhindern und ist daher für solche Fälle geschaffen worden. Die Gesuchsgegnerin führt selbst nicht aus, sie würde mit der Publikation des Zeitungsartikels bis zum Ergehen eines Entscheids im Hauptsacheverfahren zuwarten. Hätte die Gesuchsgegnerin mit der Publikation noch längere Zeit zuwarten wollen, wäre es unverständlich, der Gesuchstellerin 1 eine derart kurze Zeit für eine Stellungnahme einzuräumen. Entsprechend liegt zeitliche Dringlichkeit vor. 7. Verhältnismässigkeit Die Gesuchstellerin 1 beantragt, der Gesuchsgegnerin sei komplett zu verbieten, über die Gesuchstellerin 1 im Zusammenhang mit den Einsätzen vom 20. August 2018 sowie nach dem 31. August 2018 zu berichten. Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, ein solch umfassendes Verbot sei unverhältnismässig (Antwort Rz. 58). Wie bereits in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 9 festgestellt, wäre ein derart weites Verbot unverhältnismässig. Soweit sich die Massnahme auf jegliche Berichterstattung betreffend die beiden Vorfälle in X. und W. bezieht, ist sie nicht erforderlich. Die Hauptsachenprognose wird nur soweit bejaht, als behauptet wird, zwischen diesen Einsätzen und dem Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 bestünde ein kausaler Zusammenhang. Der Gesuchstellerin 1 kann daher nicht verboten werden, über den tatsächlichen Geschehensablauf zu berichten. Ihr ist lediglich vorläufig zu untersagen, sämtliche Aussagen zu publizieren, wonach der Tod des Patienten in W. oder die Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung der Patientin in X. auf das Verhalten der Gesuchstellerin 1 zurückzuführen seien oder

21 https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/; zuletzt abgerufen am 8. Februar 2019. https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/

- 17 die Gesuchstellerin 1 für diesen Tod oder die Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung verantwortlich sei. Diese Einschränkung des Verbots stellt nichts anderes, sondern bloss weniger als beantragt dar und gilt deshalb als von der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) abgedeckt. 8. Fazit und Klarstellung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Erlass des vorsorglichen Berichterstattungsverbots erfüllt sind, soweit berichtet werden soll, das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 habe zum Tod des Patienten in W. oder der Hirnblutung mit Mittellinienverlegung einer Patientin in X. geführt oder sei hierfür kausal gewesen. Das Verbot wird gegenüber jenem in der Verfügung vom 17. Januar 2019 aber noch enger gefasst. Ohne dass sich der Vizepräsident zur Zulässigkeit der Berichterstattung über die folgenden Punkte äussert, dient deren Auflistung dem besseren Verständnis des Dispositivs des vorliegenden Entscheids. Folgende Punkte fallen nicht unter das hier verfügte Berichterstattungsverbot (Ergänzung zu E. 10 der Verfügung vom 17. Januar 2019):

• die tatsächlichen Geschehnisse der beiden Einsätze in X. und W., • jede Berichterstattung über die Gesuchstellerin 1, die sich nicht auf die beiden Einsätze in X. und W. bezieht (Bsp. 1: Es komme nicht selten vor, dass Mitarbeiter der Gesuchstellerin 1, die sich im Einsatz befänden, die Anweisung erhielten, zu Patienten zu fahren, obwohl klar sei, dass eine Einweisung ins Spital erforderlich werde. Bsp. 2: Die Gesuchstellerin 1 gehöre nicht zu den Blaulichtorganisationen und müsse sich deshalb an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halten. Bsp. 3: D. sei Co-Geschäftsführerin der Gesuchstellerin 1. Sie sei keine Ärztin. Sie habe die Weisung "……" erstellt [inkl. Wiedergabe des Inhalts der Weisung].), • dass sich die Abklärungen des Kantonsarztamtes des Kantons U. gegen die Gesuchstellerin 1 richten würden, • dass Dr. E. am Abend des 20. August 2018 von der Einsatzzentrale einen Anruf erhalten habe, mit welchem sie angewiesen worden sei, sich zu einer Patientin (Jahrgang 19xx) in X., U., zu begeben, die sich heftig den Kopf angeschlagen habe, • dass Dr. E. der Mitarbeiterin der Gesuchstellerin 1, die für diese Triage verantwortlich gezeichnet habe, sowie der Mitarbeiterin D. mitgeteilt habe, bei dieser Anamnese sei von einer gravierenden Krankheit bzw. Verletzung auszugehen, welche keine zeitliche Verzögerung hinsichtlich der Behandlung der Patientin ertrage. Ih-

- 18 re Anfahrtszeit von T., S., nach X., U., betrüge aber mindestens eine Stunde, zumal der Einsatz in T., S., noch nicht beendet wäre. Entsprechend müsste der örtliche Rettungsdienst kontaktiert werden, • dass der örtliche Rettungsdienst entgegen der Empfehlung von Dr. E. nicht aufgeboten worden sei. Stattdessen sei ein Team aus Z., S. zur Patientin nach X., U., geschickt worden, das dafür eine Fahrtdauer von mindestens einer Stunde benötigt habe, • dass dieses Team vor verschlossenen Türen gestanden habe und die Polizei sowie den Schlüsseldienst habe aufbieten müssen. Die Patientin sei tief bewusstlos und mit lichtstarren weiten Pupillen aufgefunden worden, • dass zwischen dem Eingang des Telefonats und dem Eintreffen des Arztes eine sehr lange Zeitdauer, ca. 2.5 bis 3 Stunden, vergangen sei, • dass der Notfall um ca. 18:20 Uhr gemeldet worden sei und die Patientin da noch bei klarem Bewusstsein und in der Lage gewesen sei zu telefonieren, • dass D. erst um 18:45 Uhr mit Dr. E. telefoniert habe und dass anschliessend noch einmal etliche Minuten vergangen sein müssten, bis das Team aus Z., S., aufgeboten worden sei, • dass dieses Team anschliessend mindestens eine Stunde gebraucht habe, um nach X., U., zu gelangen, • der Zeitpunkt, indem die Patientin in X., U., eine Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung erlitten hat sowie dessen Ursachen. Untersagt ist jedoch eine Berichterstattung darüber, dass die Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung auf das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 zurückzuführen ist (Abänderung von E. 10 der Verfügung vom 17. Januar 2019), • dass der Patient in W. bis am 31. August 2018 zur Behandlung im Kantonsspital W. gewesen sei und nach seiner Rückkehr nach Hause aufgrund heftiger Probleme die Gesuchstellerin 1 angerufen habe, • dass die Triagistin aufgrund der internen Weisung "……" entschieden habe, den Einsatz selbst ausführen zu lassen anstatt eine Ambulanz zu rufen, • dass das Team der Aussenstelle R., welches aufgeboten worden sei, nicht sofort verfügbar gewesen sei. Es habe noch anderswo im Einsatz gestanden. Dadurch habe sich auch in diesem Fall eine erhebliche zeitliche Verzögerung ergeben, obwohl die Distanz R.- W. kurz gewesen wäre,

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• dass der der Patient nach der Öffnung der Türe durch die Feuerwehr tot aufgefunden worden sei, und • der Zeitpunkt, indem der Patient in W. gestorben ist sowie die Todesursachen. Untersagt ist jedoch eine Berichterstattung darüber, dass der Tod auf das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 zurückzuführen ist (Abänderung von E. 10 der Verfügung vom 17. Januar 2019).

9. Verfahrensantrag der Gesuchsgegnerin Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Verfahrensantrag der Gesuchsgegnerin (Rechtsbegehren-Ziff. 3), die mit Verfügung vom 17. Januar 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, gegenstandslos geworden. 10. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 10.1. Gesuch der Gesuchstellerin 1 Die Gesuchstellerin 1 unterliegt zufolge ihres sehr umfassend gestellten Rechtsbegehrens deutlich. In einem zentralen Punkt – keine Berichterstattung über die Kausalität ihres Verhaltens für den Eintritt des Todes bzw. der Hirnblutung mit Mittellinienverlegung – bekommt sie vorläufig allerdings Recht. Bei diesem Ausgang unterliegt die Gesuchstellerin 1 zu ¾. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 3'500.00 festgesetzt (§ 8 VKD, SAR 221.150) und zu ¾, ausmachend Fr. 2'625.00, der Gesuchstellerin 1 und zu ¼, ausmachend Fr. 875.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Gerichtskosten vorab mit dem von der Gesuchstellerin 1 geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin 1 ihren Anteil an den Gerichtskosten, d.h. Fr. 875.00, direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin 1 hat der Gesuchsgegnerin ausgangsgemäss zudem eine halbe Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 50'000.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'570.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 4'285.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und

- 20 die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), verbleibt ein Betrag in Höhe von Fr. 3'428.00. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 3'530.00, dessen Hälfte, Fr. 1'765.00, die Gesuchstellerin 1 der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. 10.2. Gesuch der Gesuchstellerin 2 Auf das Gesuch der Gesuchstellerin 2 wurde bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2019 nicht eingetreten. Es fielen hierfür keine nennenswerten Aufwände an, weshalb vom Erheben der Gerichtskosten abgesehen wird. Der Gesuchsgegnerin sind keine Aufwände entstanden.

Der Vizepräsident erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin 1 vom 16. Januar 2019 wird die mit Verfügung vom 17. Januar 2019, Dispositiv Ziff. 4, superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme teilweise bestätigt und der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten, über die Einsätze der Gesuchstellerin 1 vom 20. August 2018 in X. betreffend eine Patientin, die eine Hirnblutung mit Mittellinienverlegung erlitt, und nach dem 31. August 2018 in W. betreffend einen Patienten, der starb, dergestalt zu berichten, als behauptet wird, das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 habe zum Tod des Patienten in W. oder zur Hirnblutung mit Mittellinienverlegung der Patientin in X. geführt bzw. sei hierfür kausal gewesen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die mit Verfügung vom 17. Januar 2019, Dispositiv Ziff. 4, superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme aufgehoben.

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1.2. Art. 292 StGB lautet:

" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

1.3. Soweit mit dem Gesuch der Gesuchstellerin 1 vom 16. Januar 2019 mehr oder anderes verlangt wird, wird es abgewiesen. 2. 2.1. Der Gesuchstellerin 1 wird Frist bis zum 13. Mai 2019 angesetzt, um beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage anzuheben. 2.2. Im Säumnisfall fällt die vorliegend in Dispositiv Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin. 3. 3.1. 3.1.1. Die Gerichtskosten für das Gesuch der Gesuchstellerin 1 in Höhe von Fr. 3'500.00 werden zu ¾, ausmachend Fr. 2'625.00, der Gesuchstellerin 1 und zu ¼, ausmachend Fr. 875.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin 1 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 875.00 der Gesuchstellerin 1 direkt zu ersetzen. 3.1.2. Die Gesuchstellerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'765.00 zu bezahlen. 3.1.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten betreffend das Gesuch der Gesuchstellerin 1 im ordentlichen Verfahren, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet, oder mittels separater Verfügung bleibt vorbehalten. 3.2. Für das Gesuch der Gesuchstellerin 2 werden weder Gerichtskosten auferlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

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Zustellung an: − die Gesuchstellerinnen (Vertreter; zweifach) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. Februar 2019 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

HSU.2019.7 — Aargau Obergericht Handelsgericht 08.02.2019 HSU.2019.7 — Swissrulings