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Aargau Obergericht Strafgericht 27.05.2026 SST.2026.87

27 mai 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,238 mots·~11 min·13

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2026.87 (STA.2025.7443)

Beschluss vom 27. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Zwick

Gesuchstellerin / Verurteilte A._____, geboren am tt.mm.1988, von Urnäsch, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp, […]

Gesuchsgegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm STA.2025.7443 vom 13. November 2025

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach die Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 13. November 2025 wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagesätzen à Fr. 150.00 und zu einer Busse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe.

Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Revisionsgesuch vom 14. April 2026 beantragte die Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig i.S. von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB gewesen sei und es sei die Gesuchstellerin freizusprechen, eventualiter milder zu bestrafen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1).

Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. November 2025. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie

- 3 sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

3. 3.1. Die Gesuchstellerin bringt mit ihrem Revisionsgesuch im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe, ob eine verminderte oder schuldausschliessende Zurechnungsunfähigkeit (gemeint wohl: Schuldunfähigkeit) vorgelegen habe. Es habe klare Zeichen für eine anhaltende psychische Erkrankung gegeben. Die Gesuchstellerin stützt sich dabei auf ein Abklärungsgesprächsprotokoll der PDAG vom 10. Dezember 2025 sowie eine ärztliche Bestätigung der PDAG vom 11. März 2026, wonach die Gesuchstellerin seit Frühjahr 2025 unter einer psychotischen Entgleisung leide und aufgrund der akuten Psychose eingeschränkt urteilsfähig und somit schuldunfähig gewesen sei.

3.2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist gerechtfertigt, wenn neue medizinische Dokumente zeigen, dass das Strafurteil wahrscheinlich auf ungenauen, unvollständigen oder falschen tatsächlichen Annahmen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2021 vom 15. September 2021 E. 3). Im vorliegenden Fall ist die Berufung der Gesuchstellerin auf eine Schuldunfähigkeit jedoch rechtsmissbräuchlich, zumal sie dies bereits mit Einsprache oder auf Einsprache hin im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. So hatte sie bereits zum Zeitpunkt des Strafbefehls Kenntnis davon, dass sie – gemäss eigenen Aussagen – psychisch angeschlagen war und sich als Jugendliche für ein paar Monate in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgehalten hatte (siehe

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Akten der Staatsanwaltschaft). Dennoch hat die Gesuchstellerin im Strafbefehlsverfahren weder ein Gutachten betreffend ihre Schuldfähigkeit beantragt noch irgendwelche Anhaltspunkte für ihre Schuldunfähigkeit geltend gemacht, welche die untersuchende Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hätte, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Schützenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin bringt zwar vor, dass das Verstreichenlassen der Einsprachefrist auf ihre Krankheit zurückzuführen sei. Dass sie im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls bzw. während der Einsprachefrist aufgrund ihres Zustands weder in der Lage gewesen ist, Einsprache zu erheben, noch jemanden damit zu beauftragen, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal es für die Annahme einer vollständigen Urteilsunfähigkeit und damit einhergehend einer Handlungsunfähigkeit im staatsanwaltschaftlichen Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte gegeben hat, ihr der Strafbefehl am 20. November 2025 nachweislich hat zugestellt werden können (act. 110), und eine Einsprache gegen den Strafbefehl keiner Begründung, sondern nur einer einfachen Erklärung bedurft hätte. Eine aus gesundheitlichen Gründen verpasste Einsprachefrist wäre im Übrigen aber sowieso nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs, sondern eines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO geltend zu machen gewesen. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass es für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen wäre, Einsprache zu erheben und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Umstände, die für die Anordnung eines Gutachtens gesprochen hätten, darzulegen oder selbst ein Gutachten zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3). Hätte die Gesuchstellerin jedoch rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und – sofern keine Einstellung erfolgt wäre – hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob die Gesuchstellerin zum jeweiligen Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Was die Gesuchstellerin aber in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann sie nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren und auch kein Verfahren zur Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellte der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Dafürhalten der Gesuchstellerin berechtigte Zweifel an ihrem Gesundheitszustand und somit an ihrer Schuldfähigkeit hätte hegen und damit einhergehend eine psychiatrische Begutachtung hätte anordnen müssen keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und es liegt auch kein Nichtigkeitsgrund vor. Vielmehr wäre dieser (behauptete) Mangel im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen und allenfalls zu beheben gewesen (Urteile des Bundesgerichts

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6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1; 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.3).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vorgebrachten medizinischen Dokumente ohnehin nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich der Strafbefehl vom 13. November 2025 stützt, zu erschüttern, und einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der Gesuchstellerin zu bewirken. Der bestätigende Assistenzarzt stellt in seinem Schreiben vom 11. März 2026 lediglich fest, dass die Gesuchstellerin an einer psychiatrischen Erkrankung leide, seit Frühjahr 2025 eine psychotische Entgleisung erlitten habe und aufgrund der akuten Psychose eingeschränkt urteilsfähig und somit schuldunfähig gewesen sei. Dabei handelt es sich nicht um ein psychiatrisches Gutachten, sondern um ein vierzeiliges Schreiben, das sich nur oberflächlich zur Schuldunfähigkeit äussert, wobei sich im Übrigen nicht erschliesst, wie von einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit auf eine Schuldunfähigkeit geschlossen werden kann. Das Abklärungsgesprächsprotokoll vom 10. Dezember 2025 beinhaltet lediglich Angaben zur damals aktuellen Situation, Anamnese, Medikation, zu den Befunden, zur Beurteilung und zum weiteren Vorgehen, wobei es den gesundheitlichen Zustand der Gesuchstellerin per 13. November 2025 festhält. Es äussert sich weder schlüssig noch nachvollziehbar zur Schuldfähigkeit und nimmt denn auch gar keinen Bezug auf die Tatzeitpunkte oder die konkreten Straftaten. Eine paranoide Schizophrenie kann zwar unter Umständen zu einer Schuldunfähigkeit oder Schuldminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB führen. Es verhält sich aber nicht so, dass mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie regelmässig auch eine Schuldunfähigkeit zu bejahen wäre. Eine paranoide (noch nicht chronifizierte) Schizophrenie zeichnet sich im Allgemeinen durch einen episodischen Verlauf aus, wobei es durchaus zu beschwerdefreien Phasen kommen kann, in denen namentlich keine Positivsymptome wie Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Denkstörungen auftreten. Die Schuldfähigkeit, welche die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraussetzt, ist deshalb stets in Bezug auf die konkrete Straftat und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Ein Gutachter darf sich daher nicht nur systematisch beschreibend zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Die eingereichten Unterlagen der PDAG sagen jedoch nichts darüber aus, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die konkret von ihr begangenen Taten eingeschränkt war.

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Auch mit Blick auf das Verhalten der Gesuchstellerin im Rahmen der Einvernahmen durch die Polizei vermögen die eingereichten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel an der damaligen Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin zu wecken. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 8. und 24. Juli 2025 konnte sie auf alle gestellten Fragen uneingeschränkt antworten. Auch dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 26. September 2025 kann entnommen werden, dass sich die Gesuchstellerin in der Einvernahme äusserst ruhig und vernünftig gezeigt habe und es kein Problem gewesen sei, mit ihr ein normales Gespräch zu führen und ihr kritische Fragen zu stellen. Sie habe zudem auch spezielle Aussagen gemacht (vgl. act. 48). Die Frage, ob sie in der Lage sei, der Befragung zu folgen, hat sie jeweils ohne Einschränkungen bejaht. Es bestand unter diesen Umständen für die Staatsanwaltschaft kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln (vgl. Art. 20 StGB), zumal auch der von der Polizei aufgebotene Notfallpsychiater mit der Gesuchstellerin ein persönliches sowie längeres Gespräch führen und keine Selbst- oder Fremdgefährdung feststellen konnte, so dass keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde (Erledigungsrapport vom 22. Juni 2025). Mithin ist davon auszugehen, dass der Notfallpsychiater – hätte im Tatzeitpunkt eine massgebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Gesuchstellerin wie beispielsweise aufgrund einer akuten Psychose vorgelegen – dies festgestellt bzw. den Verdacht darauf geäussert hätte. Anders als die Monate später erfolgte, pauschale sowie nicht schlüssig begründete Einschätzung der PDAG stützt sich die Einschätzung des Notfallpsychiaters auf eine tatnahe Beurteilung gestützt auf ein längeres Gespräch mit der Gesuchstellerin im Wissen um das angezeigte Delikt. Somit liegen für die Tatzeitpunkte keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Gesuchstellerin damals in ihrer Fähigkeit zur Realitätskontrolle und angemessenen Wahrnehmung der Realität massiv beeinträchtigt gewesen wäre. Eine Änderung des Strafbefehls erscheint offensichtlich nicht als sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich.

Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD).

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Das Obergericht erkennt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Six Zwick

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