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Aargau Obergericht Strafgericht 14.04.2026 SST.2026.25

14 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·3,755 mots·~19 min·3

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2026.25 (ST.2024.3; STA.2023.2320)

Urteil vom 14. April 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Eichenberger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2004, von Reichenburg, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, […]

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Schreckung der Bevölkerung, Beschimpfung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 10. Januar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten. Sie beantragte, dieser sei wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Schreckung der Bevölkerung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu verurteilen (Anträge 1 und 3). Zudem sei festzustellen, dass er die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die mehrfachen Beschimpfungen schuldlos begangen habe (Antrag 2; zu den weiteren Anträgen der Staatsanwaltschaft vgl. Anklageschrift).

2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 25. Juli 2025:

1. 1.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2024 im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: - mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Anklageschrift I.1.); - mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; Anklageschrift I.4.). 1.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Anklageschrift I.2.); - der versuchten Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklageschrift I.3.). 3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde. 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, d.h. CHF 900.00, und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

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5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen (vom 3. April 2023 bis 6. April 2023) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet. 6. 6.1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die bestehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen weiterzuführen. Der Beschuldigte hat sich darüber halbjährlich beim Amt für Justizvollzug nach dessen Vorgaben auszuweisen. 7. Der beschlagnahmte Gegenstand, das Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S20 FE 5G, schwarz, inkl. schwarzer Schutzhülle und SIM-Karte kann vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 8. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'850.00 (inkl. Kosten der Polizeikostenrapporte von CHF 350.00) sowie den Auslagen von CHF 13'308.00 (inkl. Kosten des Gutachtens von CHF 13'200.00), insgesamt CHF 15'158.00, zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'600.00 zu bezahlen. 11. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Nils Haldemann, die richterlich auf CHF 13'265.20 (inkl. MWSt von CHF 964.25) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.2. Dem Beschuldigten wurde dieses Urteil im Dispositiv (mit Kurzbegründung) am 4. September 2025 zugestellt. Dieser meldete daraufhin am 15. September 2025 die Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde ihm am 19. Januar 2026 zugestellt.

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3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 21. Januar 2026 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten und beantragte:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 25. Juli 2025 (ST.2024.3) sei in Dispositiv-Ziffer 1 (1.1 sowie 1.2) aufzuheben und folgendermassen zu formulieren: «Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Anklageschrift 1.1.) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; Anklageschrift 1.4.) freigesprochen.» 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 25. Juli 2025 (ST. 2024.3) sei in Dispositiv-Ziffer 3 abzuändern und festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 3. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 25. Juli 2025 (ST.2024.3), Dispositiv-Ziffer 9, seien die in Bestand und Höhe nicht angefochtenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'158.00 zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 25. Juli 2025 (ST.2024.3), in Dispositiv-Ziffer 10, sei die in Bestand und Höhe nicht angefochtene Anklagegebühr von CHF 1'600.00 zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 25. Juli 2025 (ST.2024.3), in Dispositiv-Ziffer 11, sei die in Bestand und Höhe nicht angefochtene Entschädigung der amtlichen Verteidigung lediglich zur Hälfte zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschuldigten zurückzufordern, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.

3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2026 auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer Anschlussberufung.

3.3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

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3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 2. März 2026 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.5. Mit Eingabe vom 12. März 2026 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung und der amtliche Verteidiger reichte seine Kostennote ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und zu prüfen ist, ob hinsichtlich der Tatbestände (mehrfache Gewalt und Drohung, Anklageschrift I.1; mehrfache Beschimpfung, Anklageziffer I.4), die der Beschuldigte in selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllte, ein Freispruch zu erfolgen hat (vorinstanzliches Urteil: Dispo- Ziff. 1). Ferner sind zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vorinstanzliches Urteil: Dispo-Ziff. 3) sowie die Verteilung der Kosten- und Entschädigungen (vorinstanzliches Urteil: Dispo-Ziff. 9, 10, 11). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil (Dispo-Ziff. 2, 4, 5, 7, 8) nicht angefochten (vgl. Berufungserklärung S. 4 Ziff. 1) und entsprechend auch nicht zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte sei hinsichtlich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffer 1 und 4) unverschuldet schuldunfähig gewesen (vorinstanzliches Urteil E. 5). Im Urteilsdispositiv hielt die Vorinstanz die unverschuldete Schuldunfähigkeit in Bezug auf diese begangenen Delikte und dass sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht strafbar gemacht habe, fest (vorinstanzliches Urteil: Dispo-Ziff. 1.1).

Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es hätte ein Freispruch erfolgen müssen (Berufungserklärung S. 4 Ziff. 2, Eingabe vom 12. März 2026 S. 1 f.).

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass hinsichtlich der im ordentlichen Verfahren zu beurteilenden Delikte, welche in Schuldunfähigkeit begangen worden seien, keine Verfahrenseinstellung bzw. kein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 1).

2.2. Art. 19 Abs. 1 StGB bestimmt: War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.

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Nach Art. 81 Abs. 4 StPO enthält das Dispositiv insbesondere die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. a) und bei Urteilen den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen (lit. b).

2.3. Aus der vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffer 1 geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Straftaten der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffer 1 und 4) in unverschuldeter Schuldunfähigkeit beging und sich nicht strafbar gemacht hat. Damit ist er von diesen in der Anklage erhobenen Vorwürfen freizusprechen, wobei im Urteilsdispositiv zusätzlich auf Art. 19 Abs. 1 StPO hinzuweisen ist (vgl. BGE 145 IV 94 E. 1.3; 147 IV 93 E. 1.3.5 in fine [e contrario]; Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 1.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 19 StGB mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist der Klarheit halber in diesem Sinne zu präzisieren.

3. Weiter ist strittig, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.

3.1. Die Vorinstanz erwog, der Zeitraum zwischen dem Eingang der Anklage am 11. Januar 2024 und der Hauptverhandlung am 25. Juli 2025 sei durchaus als eher lang zu werten. Das rechtfertige jedoch noch keine Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (vorinstanzliches Urteil E. 9).

Der Beschuldigte hält fest, dass aufgrund der grossen Zeitspanne von über 18 Monaten zwischen Anklageeingang und Hauptverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Zudem sei das Urteilsdispositiv erst am 4. September 2025 zugeschickt worden und nach der Berufungsanmeldung am 15. September 2025 sei das begründete Urteil erst im Januar zugestellt worden. Es sei die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzuhalten (Berufungserklärung S. 5 Ziff. 3), eine Strafreduktion werde deswegen nicht gefordert (Berufungserklärung S. 4 Ziff. 1).

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass es sich bei den Fristen gemäss Art. 84 Abs. 2 und 4 StPO um Ordnungsfristen handle und äussert sich nicht abschliessend dazu, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 2).

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3.2. 3.2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen) sowie die Schwere des Tatvorwurfs (Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 6; 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.2 mit Hinweis). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen).

3.2.2. Nach Art. 84 StPO händigt das Gericht den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Abs. 2). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Abs. 3). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Abs. 4).

Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das Urteil zuzustellen hat, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen).

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In früheren Fällen hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes angenommen, wenn zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheids sechs, sieben bzw. neun Monate vergingen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 und 3; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5).

3.3. Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: Am 11. Januar 2024 ging bei der Vorinstanz die Anklage gegen den Beschuldigten ein. Angeklagt wurden mehrere in kurzer zeitlicher Abfolge verübte Straftaten (versuchte Gewalt gegen Behörden und Beamte und versuchte Schreckung der Bevölkerung durch Versenden bedrohlicher Nachrichten; mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung im Rahmen der Hausdurchsuchung und Festnahme), wobei insbesondere eine Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten sowie die Ausfällung einer ambulanten Massnahme zur Diskussion standen. Auszugehen ist somit von einem Straffall, der eine gewisse Komplexität aufweist. Gleichwohl erscheint die Dauer zwischen dem Eingang der Anklage am 11. Januar 2024 (GA act. 1 ff.), der Vorladung zur Hauptverhandlung am 26. Mai 2025 (GA act. 10 ff.) und der Durchführung der Hauptverhandlung am 25. Juli 2025 (GA act. 70 ff.) zu lang, insbesondere, da zwischen dem 11. Januar 2024 und 26. Mai 2025, mithin während etwas mehr als 16 Monaten, keine das Verfahren fortsetzenden Handlungen durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

Am 3. September 2025 (GA act. 104 ff.) versandte die Vorinstanz das am 25. Juli 2025 gefällte Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung (GA act. 93 ff.). Am 15. September 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung an (GA act. 113), woraufhin die Vorinstanz das begründete Urteil am 15. Januar 2026 versandte (GA act. 150 ff.). Mit nicht ganz sechs Monaten zwischen der Hauptverhandlung mit Urteilsfällung gleichentags und der Zustellung des begründeten Entscheides liess die Vorinstanz mehr Zeit verstreichen als von den Ordnungsfristen in Art. 84 StPO vorgesehen ist. Mit Blick auf die Komplexität des Falls und den zu begründenden Punkten (Prüfung von vier Tatbeständen mit Gutachten betreffend Schuldfähigkeit und teilweise Rücktritt/tätige Reue, Strafzumessung, Massnahme, Beschlagnahme von Gegenständen, DNA-Profil, Zivilforderung) ist die beanstandete Dauer zwischen Hauptverhandlung mit Urteilsfällung gleichentags und Zustellung der Urteilsbegründung jedoch insgesamt noch nicht derart, dass diesbezüglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.5).

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Es liegt somit – wie vom Beschuldigten im Ergebnis geltend gemacht – eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was im Urteilsdispositiv festzuhalten ist.

4. 4.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten sowie die Anklagegebühr und hielt fest, dass dieser die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen habe. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte diese Kosten verursacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 14, insb. E. 14.1).

Der Beschuldigte beantragt die hälftige Aufteilung der Kosten, was auch für die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gelte. Er begründet dies mit den Freisprüchen und seinen nicht guten finanziellen Verhältnissen (Berufungserklärung S. 5 f. Ziff. 4, Eingabe vom 12. März 2026 S. 2).

Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht keinen Freispruch, sondern die Feststellung der Tatbegehung in Schuldunfähigkeit festgestellt; der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten "verurteilt", womit eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen sei. Ferner verweist sie auf das Verursacherprinzip (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 3).

4.2. 4.2.1. Nach Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4 (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2).

Art. 419 StPO regelte die Kostenpflicht von Schuldunfähigen und bestimmt Folgendes: Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen voraus und erfolgt nur, wenn die finanzielle Situation der betroffenen Person günstig ist (BGE 145 IV 94 E. 2.2.1).

4.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageschrift I.2) und wegen versuchter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de#art_419

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Schreckung der Bevölkerung (Anklageschrift I.3) (unangefochtene Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Beschuldigte sich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Anklageziffer I.1) und wegen mehrfacher Beschimpfung nicht strafbar gemacht, da er die Taten in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit beging (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Er ist von diesen Vorwürfen freizusprechen (vgl. E. 2 hiervor). Dem Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte gelte als in allen Anklagepunkten "verurteilt" (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 3), kann somit nicht gefolgt werden. In Bezug auf diese Freisprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB können dem Beschuldigten somit die Verfahrenskosten nicht nach Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO auferlegt werden. Wie der Beschuldigte zutreffend vorbringt, fehlt es betreffend eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO an einer schuldhaften Einleitung des Verfahrens durch den Beschuldigten. Eine vollständige Kostenauflage könnte somit nur anhand von Art. 419 StPO begründet werden. Dies scheitert jedoch an der finanziellen Situation des Beschuldigten. Gemäss seinen Angaben hat er kein Erwerbseinkommen, sondern bewältigt seinen Bedarf mit einer IV-Rente, welche dazu knapp reiche (Berufungserklärung S. 5 Ziff. 4). Diese Ausführungen stimmen mit den vorinstanzlichen Feststellungen überein (vorinstanzliches Urteil E. 8.8). Unter diesen Umständen (zwei Schuldsprüche, zwei Freisprüche) erscheint es – wie vom Beschuldigten beantragt – gerechtfertigt, ihm die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Entsprechend ist von ihm auch bloss die Hälfte der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 145 IV 94).

5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung des Beschuldigten ist gutzuheissen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Dieser reichte mit Eingabe vom 12. März 2026 seine Kostennote ein, wobei der geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'265.40 angemessen ist.

6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte wird zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Anklageschrift I.1.); - der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; Anklageschrift I.4.).

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Anklageschrift I.2.); - der versuchten Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklageschrift I.3.).

3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB

zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00,

und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen (vom 3. April 2023 bis 6. April 2023) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet.

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

6.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die bestehenden psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlungen weiterzuführen. Der Beschuldigte hat sich darüber halbjährlich beim Amt für Justizvollzug nach dessen Vorgaben auszuweisen.

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7. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Gegenstand, das Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S20 FE 5G, schwarz, inkl. schwarzer Schutzhülle und SIM-Karte kann vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet.

8. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'265.40 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert.

10. 10.1. Der Beschuldigte hat die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'158.00 und die Hälfte der Anklagegebühr von Fr. 1'600.00, d.h. Fr. 8'379.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.

10.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Nils Haldemann, die richterlich auf Fr. 13'265.20 (inkl. MWSt von Fr. 964.25) festgesetzte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten. [in Rechtskraft erwachsen]

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'632.60 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Eichenberger

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