Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2026.177 (STA.2024.7787)
Beschluss vom 4. August 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Zwick
Gesuchsteller A._____, […]
Gesuchsgegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden STA.2024.7787 vom 12. März 2025
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 12. März 2025 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 380.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe.
Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Gesuchsteller gelangte am 10. Juli 2026 mit einem Revisionsgesuch an das Obergericht. Er beantragt, der Strafbefehl sei aufzuheben, eventualiter sei das Strafverfahren zur vollständigen Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es sei ihm vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 101 ff. StPO zu gewähren. Sämtliche Kosten und Gebühren seien dem Staat aufzuerlegen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1).
Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. März 2025. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft
- 3 erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
3. 3.1. Der Gesuchsteller beanstandet, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Insbesondere habe er keine Möglichkeit erhalten, die vorhandenen Radarfotos bzw. Blitzeraufnahmen einzusehen. Ohne Einsicht in diese Beweismittel habe er nicht überprüfen können, ob er tatsächlich Fahrer gewesen sei, ob eine Drittperson das Fahrzeug gelenkt habe und ob die Aufnahme überhaupt eine Identifizierung zulasse. Indem ihm die Einsicht in die Radarfotos verweigert worden sei, sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren erheblich verletzt worden. Er habe sich nicht wirksam verteidigen können. Der Strafbefehl verletze sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör, da ihm die Einsicht in entscheidende Beweismittel verweigert worden sei (vgl. Revisionsgesuch S. 2 ff.).
3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Die Vorbringen des Gesuchstellers zielen letztlich darauf ab, gar nicht Lenker des betroffenen Fahrzeugs gewesen zu sein. Diesen Umstand hätte er aber auf Einsprache hin ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Schützenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben,
- 4 so wäre der Strafbefehl dahingefallen und hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise darüber entschieden, ob der Gesuchsteller der Lenker des Fahrzeugs war und die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat. Was der Gesuchsteller aber in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren.
Soweit der Gesuchsteller diverse Verfahrensmängel bzw. Verletzungen von Verfahrensrechten moniert, namentlich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Verfahren, so kann er daraus im Revisionsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Revision kann sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage richten. Verfahrensverstösse bzw. Verfahrensmängel sind nicht mittels Revision korrigierbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.1; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Es ist im Übrigen aber auch gar nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller rechtzeitig um Akteneinsicht ersucht und ihm diese verweigert worden wäre. Den Akten ist denn auch kein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht zu entnehmen. Es gibt zwar ein Schreiben, worin der Gesuchsteller um Zustellung der vollständigen Unterlagen, insbesondere der Rechnung, bittet. Dieses ging aber erst ein halbes Jahr nach dem Strafbefehl und somit nach Eintritt der Rechtskraft ein.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Damit wird der sinngemässe Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Einstellung des Vollzugsbefehls vom 2. Juli 2026) gegenstandslos.
4. 4.1. Insofern der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen. Einerseits war sein Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig, mithin aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits belegt der Gesuchsteller nicht, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.
4.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD).
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Das Obergericht erkennt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
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Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Zwick