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Aargau Obergericht Strafgericht 23.03.2026 SST.2025.82

23 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·5,108 mots·~26 min·2

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.82 (ST.2024.272; StA.2022.10189)

Urteil vom 23. März 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2004, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […]

Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind

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Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 25. März 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. Sie beantragte, den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Weiter sei dem Beschuldigten ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aufzuerlegen und er sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. 2. 2.1. Mit Urteil vom 28. Mai 2024 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verzichtete auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB, verwies den Beschuldigten, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil vom 28. Mai 2024 Berufung. Mit Beschluss vom 11. November 2024 wies das Obergericht die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Hauptverhandlung mit Einvernahme von B._____ zurück. 2.3. Nach Durchführung einer zweiten Hauptverhandlung verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau am 14. Januar 2025 den Beschuldigten erneut wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verzichtete auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots, verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.4. Mit Berufungserklärung vom 27. März 2025 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Haft von zwei Tagen.

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2.5. Mit Anschlussberufungserklärung vom 6. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten sei auf 12 Monate zu erhöhen. Ebenso sei der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen, ihm sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB aufzuerlegen und er sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen. 2.6. Die Parteien reichten vorgängig zur Berufungsverhandlung je eine schriftliche Begründung (Anschlussberufungsbegründung durch die Staatsanwaltschaft am 28. April 2025; Berufungsbegründung durch den Beschuldigten am 20. Mai 2025) und der Beschuldigte am 2. Juni 2025 eine Anschlussberufungsantwort ein. 3. Die als Auskunftsperson vorgeladene Privatklägerin B._____ ist zur ersten Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2025 nicht erschienen. Die zweite Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B._____ und des Beschuldigten fand am 23. März 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Nicht angefochten ist die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, den Verzicht auf eine Verbindungsbusse, das Absehen eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sowie die Dauer der Landesverweisung. Damit ist das Urteil – mit Ausnahme des Honorars des amtlichen Verteidigers – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) macht sich u.a. strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 187 Ziff. 1 StGB

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Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in den groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Opfer unter 16 Jahren alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er (PHILIPP MEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB). Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt und hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt den Irrtum vermeiden können, ist Art. 187 Ziff. 4 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) anwendbar. Art. 187 Ziff. 4 StGB regelt somit den Fall, dass sich der Täter bezüglich des Alters des Kindes fahrlässig geirrt hat. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Vorsätzlich handelt hingegen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Hat der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet, dass das Kind noch im Schutzalter steht, liegt nicht bloss Fahrlässigkeit, sondern Eventualvorsatz vor. Gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) kann das Gericht von der Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und kumulativ besondere Umstände vorliegen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, der hinter dieser Bestimmung stehende Gedanke, sexuelle Beziehungen unter Jugendlichen zu entkriminalisieren, gebiete eine grosszügige Auslegung der «besonderen Umstände». So kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um eine Liebesbeziehung mit gegenseitiger Zuneigung handelt, in der das Kind nicht ausgenutzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 3.2; Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2; Urteil 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den bereits im Untersuchungsverfahren eingestandenen Anklagesachverhalt grundsätzlich nicht. Mithin wird von ihm anerkannt, dass er mit der damals 14-jährigen B._____ (Geburtsdatum: tt.mm.2008) am 1. Oktober 2022 und 11. November 2022 den (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Ebenso unbestritten ist, dass der Altersunterschied zwischen ihm und B._____ mehr als drei Jahre betragen hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen zu sein, indem er B._____ nach ihrem

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Alter gefragt und sogar ihren Ausweis verlangt habe, sie ihm eine Prüfung desselben jedoch verwehrt und versichert habe, sie sei alt genug (Berufungsbegründung, S. 8 und 10). Sodann rügt der Beschuldigte, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Liebesbeziehung zwischen ihm und B._____ verneint. Er habe – unabhängig von den Empfindungen von B._____ – davon ausgehen dürfen, dass eine Beziehung mit gegenseitiger Zuneigung bestanden habe. Dass B._____ während dieser Zeit zu weiteren Männern teilweise sexuellen Kontakt gepflegt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen, weshalb dieser Umstand irrelevant sei. Jedenfalls habe mehr als eine rudimentäre Beziehung bestanden (Berufungsbegründung, S. 11 ff.). 2.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es zwischen dem damals 18-jährigen Beschuldigten und der damals 14-jährigen B._____ zweimal zum Geschlechtsverkehr, konkret am 1. Oktober 2022 und 11. November 2022 in der Wohnung an der Q-Strasse, in R._____, gekommen ist. Indem der Beschuldigte mit der damals noch nicht 16-jährigen B._____ zweimal den vaginalen und in einem Fall den analen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Nachdem die Altersdifferenz unbestrittenermassen mehr als drei Jahre beträgt, gelangt Art. 187 Ziff. 2 StGB – Straflosigkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt – nicht zur Anwendung. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, vorsätzlich gehandelt zu haben und macht geltend, seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen zu sein, indem er B._____ direkt nach ihrem Alter gefragt und sogar ihren Ausweis verlangt habe. Sie habe ihm die Einsicht in dieses Dokument verwehrt, woraufhin er auf ihre Angabe, «alt genug» zu sein, vertraut habe. Er habe sich in einem unvermeidbaren Irrtum über das Alter von B._____ befunden (Berufungsbegründung, S. 6 ff.). 2.4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte, weshalb Art. 187 Ziff. 4 StGB nicht zur Anwendung gelangt. B._____ gab in sämtlichen Einvernahmen und auch vor Obergericht an, sie habe den Beschuldigten über ihr tatsächliches Alter von 14 Jahren informiert (Untersuchungsakten [UA] act. 217, Gerichtsakten [GA] act. 402, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Der Beschuldigte bestreitet dies. Ob sie ihr Alter ausdrücklich genannt hat, kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte selbst nach seinen eigenen Angaben wiederholt Zweifel an ihrem Alter hatte. Dies zeigt sich bereits daran, dass er sie mehrfach danach fragte und ihren Ausweis sehen wollte (vgl.

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Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Diese Zweifel waren auch objektiv naheliegend. B._____ beantwortete seine Fragen zum Alter nach den Akten ausweichend und verweigerte ihm die Einsicht in ein Ausweisdokument (UA act. 234, 236 und 243; GA act. 277). Zudem wusste der Beschuldigte, dass sie noch zur Schule ging und bei ihren Eltern beziehungsweise zu Hause wohnte (GA act. 276 ff.). Hinzu kommt, dass ihr äusseres Erscheinungsbild, auch nach den aktenkundigen Fotografien (GA act. 387 ff.), keinen verlässlichen Schluss darauf zuliess, sie sei sicher bereits 16 Jahre alt. Nach eigenen Angaben hatte der Beschuldigte B._____ zudem auch ungeschminkt gesehen (GA act. 409). Unter diesen Umständen durfte er sich mit ihren unklaren Angaben nicht begnügen. Wer trotz konkreter Zweifel am Alter des Gegenübers und trotz verweigerter Ausweiseinsicht sexuelle Handlungen vornimmt, nimmt zumindest in Kauf, dass der Geschlechtspartner jünger als 16 Jahre alt bzw. noch im Schutzalter ist. Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten, dass B._____ auf ihrem Instagram-Account ihren Benutzernamen mit der Zahl «03» verwendete. Auch der Beschuldigte selbst hat in seinem Profil eine Zahl verwendet, die seinem tatsächlichen Geburtsjahr nicht entsprach. Solche Zahlen erlauben deshalb keinen verlässlichen Schluss auf das Alter. Ebenso wenig vermögen seine (damals) beschränkten Deutschkenntnisse oder seine kulturelle Prägung den Umstand zu relativieren, dass er konkrete Zweifel hatte und gleichwohl keine verlässliche Klärung herbeiführte. Zusammenfassend handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Art. 187 Ziff. 4 StGB ist daher nicht anwendbar. 2.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig gemacht. Die beiden Vorfälle vom 1. Oktober 2022 und 11. November 2022, bei denen es zum Geschlechtsverkehr mit B._____ gekommen ist, bilden keine natürliche Handlungseinheit. Zwischen ihnen liegt ein erheblicher zeitlicher Abstand. Vielmehr fasste der Beschuldigte jeweils einen neuen Tatentschluss, weshalb von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.6. 2.6.1. Die Vorinstanz sah mangels besonderer Umstände von einer Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB ab. Sie erwog, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar noch nicht 20 Jahre alt gewesen sei, jedoch hätten er und B._____ keine Liebesbeziehung geführt, welche eine Strafbefreiung rechtfertigen würde (vorinstanzliches Urteil, E. 4. ff.).

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2.6.2. Ob besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB vorliegen, beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien wie der Bezeichnung der Beziehung als Liebesbeziehung oder ihrer Dauer allein. Entscheidend ist vielmehr, ob die sexuellen Handlungen von gegenseitiger Zuneigung, die sich nicht bloss in den einvernehmlichen sexuellen Handlungen erschöpft hat, getragen waren. Für das Vorliegen besonderer Umstände spricht zunächst, dass der Beschuldigte zur Tatzeit erst 18 Jahre alt war und der Altersunterschied zwar mehr als drei, aber nicht sehr deutlich mehr als drei Jahre betrug. Sodann fand der Kontakt zwischen ihm und B._____ nicht bloss punktuell und ausschliesslich zu sexuellen Zwecken statt. Nach den Aussagen beider Beteiligten standen sie über längere Zeit über Instagram in regelmässigem Austausch (UA act. 235; GA act. 406; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). B._____ sandte dem Beschuldigten zudem Videos mit Herzsymbolen und Liebesliedern. Auch wenn sie diese im Nachhinein als nicht ernst gemeint bezeichnete (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f. und 7), konnten solche Signale aus objektiver Sicht beim Beschuldigten den Eindruck einer emotionalen Annäherung erwecken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine Hinweise auf ein gezieltes Ausnützen kindlicher Unerfahrenheit, auf Druckausübung oder auf ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Die sexuellen Kontakte erfolgten vielmehr einvernehmlich. Der Beschuldigte machte überdies glaubhaft geltend, dass die Beziehung für ihn nicht auf Sexualkontakte reduziert war (UA act. 236; GA act. 409; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18). Gegen das Vorliegen besonderer Umstände spricht allerdings, dass B._____ konstant verneinte, in den Beschuldigten verliebt gewesen zu sein oder mit ihm eine eigentliche Liebesbeziehung geführt zu haben. Er sei vielmehr ein Kollege für sie gewesen (GA act. 404). Insoweit blieb die emotionale Gegenseitigkeit undeutlich. In einer Gesamtwürdigung überwiegen indessen die entlastenden Gesichtspunkte knapp. Die konkrete Beziehungssituation erscheint insgesamt als jugendtypisch und nicht als ausnützende Konstellation. Der Beschuldigte hatte zur Tatzeit das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, und besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB sind zu bejahen. Es ist daher von einer Strafe abzusehen. Dies führt nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zu einem Schuldspruch unter Absehen von Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2016 vom 4. August 2017 E. 1). 3. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB verzichtet. Mit Anschlussberufung verlangt die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines solchen Tätigkeitsverbots. Der Beschuldigte lässt indessen vortragen, ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot sei unverhältnismässig.

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Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot waren (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot müssen kumulativ eine gute Legalprognose sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen. Ein solcher würde dann vorliegen, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden als absolut gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.2). Das muss erst recht gelten, wenn – wie vorliegend – von einer Bestrafung abgesehen wird. In Bezug auf die Legalprognose fällt diese beim Beschuldigten insgesamt positiv aus. Auch wenn ihm nicht zu glauben ist, dass er nicht mindestens in Kauf genommen hat, dass B._____ im Zeitpunkt der einvernehmlichen sexuellen Handlungen noch nicht 16 Jahre alt war, so hat sich der Beschuldigte im Übrigen während des gesamten Verfahrens geständig gezeigt und gab sogar von sich aus zu, ohne dass entsprechende Hinweise bestanden hätten, dass es nicht nur einmal, sondern zweimal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit einem Kind wohlverhalten. Damit erscheint ein Tätigkeitsverbot nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Katalogtaten abzuhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung ist sodann ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen: Die sexuellen Handlungen sind in einem einvernehmlichen und beziehungsnahen Kontext erfolgt, der Altersunterschied war vergleichsweise gering, und Hinweise auf ein gezieltes Ausnützen kindlicher Unerfahrenheit oder eines Abhängigkeitsverhältnisses bestehen nicht. Damit im Einklang steht, dass von einer Strafe abgesehen werden konnte (siehe dazu oben). Unter diesen Umständen erscheint ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht erforderlich. Es ist daher, mit der Vorinstanz, von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abzusehen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

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Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Landesverweisung. Er rügt zusammengefasst deren Verhältnismässigkeit und macht das Vorliegen eines echten Härtefalls geltend (Berufungsbegründung, S. 19 f., Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 5). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der Höhe der Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.9). 4.3. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wird wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen; von einer Strafe wird jedoch gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB wegen besonderer Umstände abgesehen (siehe dazu oben). Das Bundesgericht hat – soweit ersichtlich – die Frage, ob auch dann, wenn – wie vorliegend – ein Täter, der das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, zwar wegen einer (einvernehmlichen) sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wird, im gerichtlichen Verfahren aber gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB wegen besonderer Umstände von Strafe abgesehen wird (siehe dazu oben), uneingeschränkt von einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB auszugehen ist, bisher nicht ausdrücklich beantwortet. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB nennt «sexuelle Handlungen mit Kindern» und nimmt dazu Bezug auf «Art. 187 Ziff. 1» und – in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung – «1bis». Eine Differenzierung nach der Schwere der Straftat erfolgt nicht. Allein gestützt auf den Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wäre das Vorliegen einer Katalogtat deshalb zu bejahen. Zu prüfen ist jedoch, ob Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sexuelle Handlungen mit einem Kind, hinsichtlich welcher gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB aus besonderen Gründen von einer Bestrafung abgesehen wird, auch bei einer verfassungskonformen Auslegung und nach Sinn und Zweck von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB uneingeschränkt erfasst werden (vgl. BGE 145 IV 404 betr. Ladendiebstähle, die unter Verletzung eines Hausverbots begangen worden sind und die – trotz des Wortlautes – von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nicht erfasst werden). Eine Erfassung als Katalogtat ungeachtet der Frage, ob

- 10 die Voraussetzungen gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, erscheint bereits deshalb problematisch, weil es gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB überhaupt nur dann zu einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen und einem Absehen von Bestrafung kommt, wenn zuvor Anklage erhoben worden ist. Erachtet die Staatsanwaltschaft hingegen Art. 187 Ziff. 3 StGB noch vor Anklageerhebung als erfüllt, so kann sie von einer Strafverfolgung oder der Überweisung an das Gericht absehen. Ob eine obligatorische Landesverweisung überhaupt zu prüfen ist, hängt in Konstellationen gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB somit letztlich allein davon ab, ob die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und das Gericht über das Absehen von Strafe entscheidet, oder dies bereits vorher die Staatsanwaltschaft tut. Mit Blick auf die für den Betroffenen einschneidenden Konsequenzen lässt sich eine solche Differenzierung der Folgen von Art. 187 Ziff. 3 StGB, welche hinsichtlich einer Landesverweisung zu einer erheblichen Benachteiligung von im gerichtlichen Strafverfahren abgeurteilten ausländischen Straftätern führt, sachlich nicht rechtfertigen. Auch Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, wo von «Vergewaltigung» oder einem anderen «schweren Sexualdelikt» die Rede ist, gebietet die undifferenzierte Annahme einer Katalogtat in Fällen, in denen gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB von einer Bestrafung abgesehen wird, nicht. Soll dem gemäss Bundesgericht hinter der Bestimmung von Art. 187 Ziff. 3 StGB stehenden Gedanken, sexuelle Beziehungen unter Jugendlichen zu entkriminalisieren (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 3.2; Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2; Urteil 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2), Nachachtung geschenkt werden, so kann bei sexuellen Handlungen zwischen einem Kind und einem noch jugendlichen Täter, die sich im Rahmen einer Liebesbeziehung mit gegenseitiger Zuneigung zugetragen haben und in der das Kind nicht ausgenutzt worden ist, nicht von einem mit einer Vergewaltigung zu vergleichenden «schweren Sexualdelikt» ausgegangen werden. Vielmehr ist in der vorliegenden Konstellation von einem besonders leichten Fall auszugehen, wie dies denn auch hinsichtlich der Frage eines Tätigkeitsverbots angenommen worden ist (siehe dazu die obigen Erwägungen zu Art. 67 Abs. 4bis StGB). Nach dem Gesagten erfasst Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB nach Sinn und Zweck sowie in verfassungskonformer Auslegung Fälle sexueller Handlungen mit einem Kind, in denen gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB im gerichtlichen Verfahren aufgrund besonderer Umstände von einer Bestrafung abgesehen wird, nicht. Damit ist vorliegend nicht von einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung auszugehen. 4.4. Doch auch dann, wenn vorliegend vom Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB auszugehen wäre, ist bei einer umfassenden Interessenabwägung aus folgenden Gründen von einer Landesverweisung abzusehen:

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Der Beschuldigte reiste als 17-Jähriger am 11. Februar 2021 illegal in die Schweiz ein, sein Asylgesuch wurde zweimal abgewiesen. Der Beschuldigte wurde jedoch vorläufig aufgenommen, entsprechend verfügt er über den Ausweis F (MIKA-Akten; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Im Urteilszeitpunkt hat er sich seit etwas mehr als 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten. Damit ist er noch nicht als «long-term immigrant» gemäss der Rechtsprechung des EGMR anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Der heute 22-jährige Beschuldigte hat die Kinder- und Jugendjahre in Afghanistan verbracht und dort zumindest teilweise die Schule absolviert (MIKA-Akten, act. 3 und 12). Er ist mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut und verfügt dort weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14), was seine grundsätzliche Reintegration erleichtern würde. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Zu seinen Gunsten fällt indessen ins Gewicht, dass er im Zeitpunkt der Einreise noch nicht volljährig war, sich in der Schweiz in sprachlicher Hinsicht ausserordentlich rasch integriert hat (so konnte die Berufungsverhandlung vor Obergericht ohne Dolmetscher durchgeführt werden), eine Berufsausbildung im Detailhandel absolviert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.) und sich auch sozial beanstandungsfrei eingegliedert hat. Seine aktuellen Lebensbezüge liegen damit in einem für sein Alter erheblichen Mass in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls knapp zu bejahen. Dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung kommt bei sexuellen Handlungen mit einem Kind grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Vorliegend wird dieses Interesse jedoch wesentlich relativiert: Die Taten erfolgten einvernehmlich, in einem beziehungsnahen Kontext, der Altersunterschied war vergleichsweise gering, und es liegt eine Konstellation vor, die gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB ein Absehen von Strafe rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose bestehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und hier auch bereits Wurzeln geschlagen hat, aufgrund seiner – gemessen an seiner relativ kurzen Anwesenheitsdauer – guten beruflichen und sprachlichen Integration, knapp ein Härtefall zu bejahen ist und ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches das öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz deutlich überwiegt. Damit ist auch bei Annahme einer Katalogtat von einer Landesverweisung abzusehen.

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5. Der Beschuldigte wurde am 28. Dezember 2022 um 17:15 Uhr vorläufig festgenommen und am 29. Dezember 2022 um 17:30 Uhr entlassen. Diese vorläufige Festnahme ist, da sie mehr als 24 Stunden gedauert hat, im Umfang von zwei Tagen als Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377). Da vorliegend in Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB von einer Bestrafung abgesehen wird, können die zwei Tage Untersuchungshaft nicht an eine ausgesprochene Strafe oder eine andere Sanktion angerechnet werden, weshalb insofern von einer «Überhaft» im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO auszugehen ist (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO; RIKLIN/SCHWITTER, in: OFK StPO, 3. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 431 StPO). Es liegen im Übrigen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, weshalb dem Beschuldigten für die zwei Tage eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag, d.h. insgesamt Fr. 400.00, zuzusprechen sind (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). 6. 6.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptbegehren auf Freispruch, bewirkt mit seiner Berufung jedoch, dass keine Landesverweisung ausgesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Privatklägerin B._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei beteiligt hat und keine Anträge gestellt hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 5'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die nicht anwaltlich vertretene Privatklägerin B._____ hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und keine Parteientschädigung verlangt. Ein Anspruch nach Art. 433 StPO besteht daher nicht.

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6.4. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt und dem Beschuldigten sind demgemäss die erstinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich aufzuerlegen. 6.5. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'083.35 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die anwaltlich nicht vertretene Privatklägerin B._____ hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt und auch keine Parteientschädigung beantragt; ihr steht somit kein Anspruch zu (vgl. Art. 433 StPO). 7. Das vorliegende Urteil ist nach Eintritt der Rechtskraft im elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) einzutragen. Art. 18 Abs. 1 lit. c StReG nimmt im Falle eines Schuldspruchs wegen eines Verbrechens oder Vergehens nur jene Fälle von der Eintragung im Strafregister aus, in denen von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB abgesehen worden ist. Dass damit nicht auch Urteile erfasst werden, in denen gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB von einer Bestrafung abgesehen worden ist, ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut, sondern auch daraus, dass es für Urteile, die einen Schuldspruch unter Absehen von einer Bestrafung enthalten, eigene Fristen für die Entfernung aus dem VOSTRA (Art. 30 Abs. 2 lit. f StReG: 15 Jahre) und für das Erscheinen im Behördenauszug 2 (Art. 38 Abs. 3 lit. f StReG: 10 Jahre) gibt. Daraus erhellt, dass nicht alle Urteile, in denen von einer Bestrafung abgesehen worden ist, von der Eintragung im VOSTRA ausgeschlossen sind. Daraus, dass die Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen altrechtlich von einer Bestrafung abgesehen worden sind, nach den Übergangsbestimmungen keine Nacherfassung im VOSTRA erfolgt (Art. 70 Abs. 3 lit. b StReG), kann der

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Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht es doch vorliegend nicht um eine Nacherfassung eines bereits rechtskräftigen Urteils (vgl. Art. 70 Abs. 1 StReG). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] schuldig. 2. In Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB wird von einer Strafe abgesehen. 3. Dem Beschuldigten wird für die ausgestandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 zugesprochen. 4. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Verbots jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wird abgesehen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'548.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'083.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six L. Stierli

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