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Aargau Obergericht Strafgericht 27.01.2026 SST.2025.69

27 janvier 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,795 mots·~14 min·2

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.69 (ST.2024.33; STA.2024.3260)

Urteil vom 27. Januar 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von Rümikon, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]

Gegenstand Versuchte Schreckung der Bevölkerung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten wegen Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB sowie öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe. Zudem entschied sie über die Löschung des DNA-Profils sowie das beschlagnahmte Mobiltelefon.

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

«Tatort: Q._____, R-Strasse (Wohnort des Beschuldigten) Tatzeitpunkt: Dienstag, 25. Juni 2024, ca. zwischen 10:42 Uhr und 10:43 Uhr Vorgehen: Der Beschuldigte verfasste am 25. Juni 2024, ca. zwischen 10:42 Uhr und 10:43 Uhr, an seinem Wohnort (Q._____) auf der Plattform «Jodel» im Channel «@RWI» unter anderem Folgendes: «fritz leibacher muess au emal ade mess uftauche», «blut muss fliessen» und «und ade uni selber wäre nice wenn d hälfti vode profs plus 80 lüt abknallt würdes». Es ist anzumerken, dass der Channel «@RWI» auf der Plattform «Jodel» eine Vielzahl von Personen erreicht. Durch die eben zitierten Äusserungen auf der Plattform «Jodel» drohte der Beschuldigte eine Gefahr für Leib, Leben und Eigentum einer unbestimmten Vielzahl von Personen an und versetzte die Bevölkerung dadurch in Schrecken. Der Beschuldigte tätigte die genannten Äusserungen wissentlich und willentlich und nahm zumindest in Kauf, dass die Bevölkerung durch die zitierten Äusserungen in Schrecken versetzt wird. Durch die zitierten Äusserungen auf der Plattform «Jodel» hat der Beschuldigte zudem wissentlich und willentlich öffentlich zu einem Verbrechen, namentlich der Tötung von Menschen, aufgefordert.»

2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri mit Urteil vom 9. Januar 2025:

1. Der Beschuldigte ist von der öffentlichen Aufforderung zu Vergehen mit Gewalttätigkeit oder zu Verbrechen (Art. 259 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird der versuchten Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig gesprochen. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 1'800.00.

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3.2. Die Untersuchungshaft von einem Tag (28. Juni 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 59 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 1'770.00. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 verurteilt. 4.2. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen vollzogen. 5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Apple iPhone inkl. Hülle) wird dem Beschuldigten ausgehändigt. Er kann es innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils nach telefonischer Voranmeldung und unter Vorlage eines amtlichen Ausweises sowie dieses Urteils am Schalter des Bezirksgerichts Muri abholen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird es vernichtet. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 7. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 70.00 Zwischentotal Fr. 1'570.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 1'200.00 Total Fr. 2'770.00

2.2. Der Beschuldigte meldete am 9. Januar 2024 Berufung gegen das Urteil an.

2.3. Die Staatsanwaltschaft meldete am 20. Januar 2025 Berufung gegen das ihr am 16. Januar 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil an.

2.4. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2025 und dem Beschuldigten am 3. März 2025 zugestellt.

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3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2025 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch.

3.2. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der vollendeten Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB sowie der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. April 2025 und der Beschuldigte reichte am 8. April 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.4. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwältin Renate Senn als amtliche Verteidigerin gewährt.

3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Mai 2025 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

3.6. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 1. Juli 2025 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

3.7. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge:

"1. Die von Jodel gelieferten Daten (act. 103-137) seien aus den Akten zu entfernen. 2. Sämtliche aufgrund dieser Daten gewonnenen Folgebeweise (insbesondere erste Einvernahme, Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung sowie Aussagen vor dem BG Muri) seien infolge Fernwirkung bei der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen."

3.8. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und zog ihre Berufung zurück.

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3.9. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Januar 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung und damit einhergehend gegen die Ausfällung einer Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist der Freispruch vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen sowie die Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Es stellt sich vorab die Frage der Verwertbarkeit der von der The Jodel Venture GmbH mit Sitz in Deutschland erhältlich gemachten Informationen.

2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der The Jodel Venture GmbH erhältlich gemachten Informationen seien absolut unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Es handle sich dabei um Randdaten. Es habe keine gesetzliche Grundlage vorgelegen, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt hätte, die Randdaten ohne vorgängige richterliche Genehmigung direkt bei der The Jodel Venture GmbH zu edieren. Infolgedessen seien auch alle Folgebeweise (Einvernahmen inkl. Geständnisse, Beweisergebnisse aus der Hausdurchsuchung sowie aus der Durchsuchung des Mobiltelefons) unverwertbar (Stellungnahme vom 19. Januar 2026).

2.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt dazu vor, dass zur Erhebung der Randdaten bei der The Jodel Venture GmbH keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts eingeholt worden sei. Die erhältlich gemachten Randdaten sowie die darauf basierenden Folgebeweise seien unverwertbar (Stellungnahme vom 26. Januar 2026).

2.2. Der Kantonspolizei Zürich wurden am 25. Juni 2024 besorgniserregende Nachrichten zur Kenntnis gebracht, die auf der Plattform Jodel veröffentlicht worden waren. In diesem Zusammenhang wurde ein Screenshot aus der App Jodel eingereicht, auf dem ein im Channel @RWI anonym veröffentlichter Post mit dem Inhalt «fritz leibacher muess au emal ade mess uftauche» sowie zwei innerhalb einer Minute dazu publizierte

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Kommentare desselben Verfassers («blut muss fliessen» und «und ade uni selber wäre nice wenn d hälfti vode profs plus 80 lüt abknallt würdes») ersichtlich sind (UA act. 98). Neben einem aufgezogenen Sicherheitsdispositiv ergriff die Kantonspolizei auch Massnahmen zur Identifizierung des anonymen Verfassers der Nachrichten. Zu diesem Zweck richtete die Kantonspolizei Zürich ein Auskunftsersuchen unmittelbar an die The Jodel Venture GmbH. Das Unternehmen stellte der Polizei diverse Informationen zum Verfasser der Nachrichten zur Verfügung, welche Hinweise auf dessen Identität enthielten. Gestützt auf diese Unterlagen konnte die Kantonspolizei Zürich mit Unterstützung der Universität Zürich die Identität des Verfassers der Nachrichten ermitteln (UA act. 90).

2.3. Bei der The Jodel Venture GmbH handelt es sich um eine in Berlin, Deutschland domizilierte Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 lit. c BÜPF. Im Rahmen der Anfrage konnten die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden Verkehrs- und Verbindungsdaten der auf der Plattform Jodel veröffentlichten Nachrichten des Verfassers erlangen. Dazu gehörten insbesondere Koordinaten des Erstellungsortes sowie Datum und Uhrzeit von Posts und Kommentaren, die IP-Adresse sowie Identifikationsnummern (ID). Letztere wird jedem Post zugewiesen; dieselbe ID wird auch bei sämtlichen zum Post verfassten Kommentaren gespeichert, wodurch eine systemseitige Zuordnung der Kommentare zum jeweiligen Post ermöglicht wird. Bei diesen erhobenen Daten handelt es sich um Randdaten im Sinne von Art. 8 lit. b BÜPF (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.4). Diese Einordnung entspricht auch der Auffassung der The Jodel Venture GmbH selbst, die gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärte, keine Bestandesdaten, sondern Verkehrs- und Inhaltsdaten zu erheben (UA act. 90).

2.4. 2.4.1. Sollen Fernmeldeüberwachungen im Ausland vorgenommen respektive Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von Internetdiensten erhältlich gemacht werden, ist ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des ausländischen Staates eigene Strafverfolgungsmassnahmen vorzunehmen. Vorbehältlich abweichender völkerrechtlicher Bestimmungen ist der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten. Eine entsprechende völkerrechtliche Bestimmung stellt Art. 32 lit. b der Cyber Crime Convention (CCC [SR.0.311.43]) dar. Diese eröffnet u.a. die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden, zugreifen und damit namentlich bei Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste direkt

- 7 und in Umgehung des Rechtshilfeweges eine grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung vornehmen kann, sofern eine «freiwillige Zustimmung» vorliegt. Auch bei einem solchen Vorgehen sind die innerstaatlichen Regelungen über die Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Bewilligungen einzuholen; dies gilt insbesondere für die Anforderungen von Art. 273 StPO (vgl. BGE 141 IV 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Fehlt die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO, sind die erlangten Beweise absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).

2.4.2. Eine Beweiserhebung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe erfolgte nicht, obwohl die Kantonspolizei Zürich in ihrem Bericht vom 27. Juni 2024 ausdrücklich um ein nachträgliches Erhältlichmachen der Informationen auf diesem Weg gebeten hatte (UA act. 90). Stattdessen wurden die unmittelbar bei der The Jodel Venture GmbH in Deutschland erhobenen Randdaten von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl als Beweismittel zu den Akten genommen. Diese direkte Erhebung von Randdaten in Deutschland entbehrte jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere stellt Art. 32 lit. b CCC keine solche dar. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hätten dazu die innerstaatlichen Voraussetzungen gemäss Art. 273 StPO erfüllen müssen; die hierfür erforderliche Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 273 Abs. 2 StPO lag jedoch nicht vor. Ob überhaupt von einer «freiwilligen Zustimmung» nach Art. 32 lit. b CCC ausgegangen werden könnte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben (vgl. ausführlich dazu BGE 141 IV 108 E. 5.10 f.). Damit waren die Voraussetzungen für einen direkten grenzüberschreitenden Zugriff auf die Daten gestützt auf Art. 32 lit. b CCC nicht erfüllt.

2.4.3. Aus dem Fehlen der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 273 Abs. 2 StPO ergibt sich die absolute Unverwertbarkeit der in Deutschland erhobenen Randdaten (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).

Diese Unverwertbarkeit erfasst aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO auch sämtliche Folgebeweise. Dazu zählen insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten, die aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse sowie die Aus-

- 8 wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Diese Beweiserhebungen wären ohne die von der The Jodel Venture GmbH erlangten Randdaten – namentlich mangels Kenntnis der Identität des Verfassers der Posts – auch hypothetisch nicht möglich gewesen.

3. 3.1. Der Beschuldigte beantragt, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass aufgrund fehlender verwertbarer Beweismittel dem Beschuldigten die Tat nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne.

3.2. Ohne die von der The Jodel Venture GmbH erlangten Randdaten sowie die darauf beruhenden Folgebeweise lässt sich die Täterschaft in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft – angesichts der dem Beschuldigten nicht zuordenbaren, auf Jodel veröffentlichten Nachrichten – nicht rechtsgenüglich feststellen. Der Beschuldigte ist daher freizusprechen.

4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei ungerechtfertigten Inhaftierungen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2).

Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2024 verhaftet und gleichentags wieder entlassen (UA act. 57-60). Vor diesem Hintergrund ist ihm eine Genugtuung von Fr. 200.00 zuzusprechen.

5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde zurückgezogen, womit sie als unterliegend gilt. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

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5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung mit gerundet Fr. 4'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).

6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Nachdem der Beschuldigte freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Dem im erstinstanzlichen Verfahren nicht verteidigten Beschuldigten sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Haft von 1 Tag eine Genugtuung von Fr. 200.00 auszurichten.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird der beschlagnahmte Gegenstand, Apple iPhone inkl. Hülle, auf Verlangen herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

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4. 4.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 auszurichten.

4.3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Januar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Sprenger

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