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Aargau Obergericht Strafgericht 09.03.2026 SST.2025.42

9 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·3,452 mots·~17 min·13

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2025.42 (ST.2024.107; STA.2024.1252)

Urteil vom 9. März 2026

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Sarmenstorf, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oskar Müller, […]

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand

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Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (Eisschollen auf dem Dach) gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. Januar 2024 um ca. 10:10 Uhr auf der Suhrentalstrasse in Kölliken den Lastwagen Scania, AG aaa, gelenkt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass sich trotz vorgängiger Reinigung auf dem Dach des Sachentransportanhängers noch kleine Eisschollen, ca. 10 x 10 cm, befunden hätten. Infolgedessen sei zu vorgenannter Zeit der entgegenkommende und von B._____ gelenkte Sattelschlepper Volvo, FL bbb, von einer herabfallenden Eisscholle getroffen und dessen Frontscheibe beschädigt worden. Durch den Gebrauch des nicht betriebssicheren Fahrzeugs habe der Beschuldigte eine konkrete Gefahr für den Geschädigten und eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch das mögliche Herabfallen weiterer Eisschollen geschaffen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 4. November 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 9. April 2025 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest.

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3.4. Mit Berufungsantwort vom 17. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.

Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Beweislage nicht zweifelsfrei erstellt sei, dass er mit seinem Anhängerzug am fraglichen Vorfall beteiligt gewesen sei (Berufungsbegründung, Rz. 15.3). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. Am 8. Januar 2024 um 10:22 Uhr meldete B._____ bei der Polizei, dass ein entgegenkommender [...] Anhängerzug eine Eisscholle verloren habe, welche seine Frontscheibe beschädigt habe. Dabei machte er den Hinweis, dass es sich beim Verursacher um ein Fahrzeug der Firma C._____ AG gehandelt haben dürfte. Der betroffene Sattelzug von B._____ befand sich nach der Autobahnausfahrt in Kölliken auf der Suhrentalstrasse in allgemeiner Fahrtrichtung Kirchleerau/Moosleerau. Eine Sichtung der Verkehrsüberwachung durch die Mobile Einsatzpolizei ergab, dass ein Anhängerzug der C._____ AG um 10:13 Uhr von Kirchleerau kommend in Richtung Autobahn gefahren ist. Eine Nachforschung bei der C._____ AG ergab, dass es sich beim Chauffeur des fraglichen Anhängerzugs um den

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Beschuldigten gehandelt haben dürfte und dieser Anhängerzug in Q._____ stehe. Um 11:58 Uhr begab sich eine Patrouille zum fraglichen Anhängerzug, wobei eine Begutachtung des Anhängerzugs ergeben habe, dass sich Eis sowohl auf dem Anhänger als auch auf dem Zugfahrzeug befunden habe (Polizeirapport, Untersuchungsakten [UA] act. 13 ff. und Fotodokumentation, UA act. 28 ff.). 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau zu Protokoll, dass er an jenem Tag mit seinem Anhängerzug am Morgen von Q._____ nach R._____ gefahren sei, und dann via D._____ zurück nach Q._____. In R._____ habe er das Dach auf Eis überprüft und das bemerkte Eis mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln beseitigt, indem er von innen gegen das Dach gehauen habe. Es habe kleine Eisstücke gehabt – das Grösste dürfte 10 x 10 cm gross gewesen sein, der Rest kieselsteingross –, welche er, obwohl er das Dach geschüttelt habe, nicht habe beseitigen können. Er habe seinen Fahrstil entsprechend angepasst. Er habe nicht bemerkt, dass er während der Fahrt Eis verloren hätte (UA act. 17 ff.). 2.4.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erneut die Aussage, dass er in R._____ von unten an die Blache geschlagen und versucht habe, das Eis zu zerklopfen und vom Lastwagen zu werfen. Vereinzelt seien kleine Stücke auf dem Dach geblieben, wobei das grösste Stück ca. 10 x 10 cm gross und etwa daumendick gewesen sein dürfte. Er habe während der Fahrt nicht bemerkt, dass etwas runtergefallen sei (Gerichtsakten [GA] act. 28). 2.5. Aufgrund der Beweislage ergeben sich für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Fahrer des Anhängerzugs war, von welchem Eisschollen gefallen sind und dabei die Frontscheibe des von B._____ gesteuerten Lastwagens beschädigt haben. B._____ schilderte den Anhängerzug als [...] und äusserte die Vermutung, dass es sich um einen Anhängerzug der Firma C._____ AG handeln könnte, da diese die gleiche Farbe hätten (UA act. 21). Vor Vorinstanz konnte er sodann plausibilisieren, weshalb er auf einen Anhängerzug der C._____ AG geschlossen habe, obwohl er den Schriftzug nicht gesehen habe: Der fragliche Anhängerzug habe ein leichtes helles [...] gehabt, wie die Anhängerzüge der Firma C._____ AG. Er sei seit 10 Jahren in der Schweiz und kenne langsam die LKWs und die Unternehmen (GA act. 26). Dass der Beschuldigte die Farbe seines Anhängerzugs als «[...]» (vgl. UA act. 18) bezeichnet, ändert nichts daran, dass B._____ die Farbe des fraglichen Anhängerzugs als diejenige Farbe beschrieb, wie sie die Firma C._____

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AG habe. Sodann erklärte B._____, dass ihm zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Anhängerzüge entgegengekommen seien (UA act. 21). Es gibt keine Hinweise, dass B._____ in dieser Hinsicht falsche Aussagen getätigt haben sollte. B._____ kannte den Beschuldigten nicht, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er ihn bzw. die Firma C._____ AG zu Unrecht belasten sollte. Ferner wurde er zudem vor Vorinstanz als Zeuge einvernommen und unterstand damit der strengen Strafandrohung bei bewusster falscher Anschuldigung. Aufgrund der Verkehrsüberwachung ist zudem erstellt, dass um 10:13 Uhr ein Anhängerzug der C._____ AG von Kirchleerau kommend in Richtung Autobahn gefahren ist, was wiederum mit der zeitlichen Schilderung von B._____ im Einklang steht. Dieser verständigte um 10:22 Uhr die Polizei (UA act. 13), nachdem er zuerst seinen Lastwagen zum Stillstand gebracht und bei der Firma angerufen hat, welche ihn an die Polizei verwiesen hatte (vgl. GA act. 26). Und zuletzt bestätigte auch der Beschuldigte selbst, dass er die fragliche Strecke zur fraglichen Zeit befahren hat und sich auch an den anderen Lastwagen erinnerte (UA act. 18 f.), womit auch erstellt ist, dass sich die beiden Anhängerzüge gekreuzt haben. Es muss schliesslich nicht abschliessend geklärt werden, ob ein 10 x 10 cm grosses Eisstück, wie dies im zur Anklage erhobenen Strafbefehl beschrieben ist, überhaupt geeignet ist, die Beschädigungen, wie sie an der Frontscheibe des von B._____ gelenkten Lastwagens auftraten, zu verursachen (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 16.1 S. 11). Einerseits stützt sich die Grössenangabe von 10 x 10 cm ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sich auch noch grössere Eisstücke auf dem Dach seines Anhängerzuges befanden. Andererseits ergeben sich aus dem soeben Ausgeführten keine Zweifel, dass der vom Beschuldigten gelenkte Anhängerzug Träger der Eisstücke war, welche die Beschädigungen verursachten. 2.6. Unbestritten ist grundsätzlich, dass, trotz der Bemühungen des Beschuldigten, das Dach des Anhängerzuges von Eis zu befreien, noch Reste darauf verblieben. Der Beschuldigte erklärte, dass das grösste Stück ca. 10 x 10 cm gross und etwa daumendick gewesen sein dürfte (UA act. 19 und GA act. 28). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte von innen gegen die Blache geschlagen und damit die sich noch auf dem Dach befindlichen Eisstücke von der Blache gelöst hat (UA act. 18). Diese befanden sich demnach locker auf dem Dach, was die Wahrscheinlichkeit, dass sie vom Dach fallen, erheblich erhöht hat. Der Beschuldigte hat sich danach, trotz des Wissens, dass sich noch lose Eisstücke auf dem Dach befanden, auf den Rückweg gemacht. Zwar erklärte er, dass er im Wissen um das Eisstück auf dem Dach seine Fahrweise entsprechend angepasst habe (vgl. UA act. 19), dennoch hat er sich bewusst hinter das Steuer seines Anhängerzugs gesetzt und ist losgefahren, obwohl ihm klar war, dass sich noch lose Eisstücke auf dem Dach befanden. Es lösten sich schliesslich

- 6 auch mindestens zwei Eisstücke (vgl. UA act. 21) vom Anhängerzug des Beschuldigten, wobei eines davon die Frontscheibe des von B._____ gelenkten Lastwagens massiv beschädigte (siehe Fotodokumentation UA act. 25). 2.7. Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklageprinzips rügt (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 18.1 S. 13), kann dem nicht gefolgt werden: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl geht unmissverständlich hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt zu haben. Er habe seinen Sachentransportanhänger gelenkt, obwohl er gewusst habe, dass sich auf dem Dach noch kleine Eisschollen befunden hätten. Damit wird ihm klar ein bewusstes Verhalten, d.h. mindestens Eventualvorsatz vorgeworfen. Zur entstandenen Gefährlichkeit wird in der Anklage ausgeführt, dass eine herabfallende Eisscholle die Frontscheibe eines entgegenkommenden Sattelschleppers beschädigt habe, womit nicht nur eine abstrakte, sondern gar eine konkrete Gefahr eingetreten ist, welche in der Anklage entsprechend beschrieben wurde. Der Beschuldigte wusste demnach genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend auch verteidigen. 2.8. 2.8.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten

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Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bezirksgerichts 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass der Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.8.2. Nach dem oben Ausgeführten zeigt sich, dass der Anhängerzug des Beschuldigten offensichtlich nicht so unterhalten war, dass die Verkehrsregeln befolgt werden und dass der Führer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Dadurch hat der Beschuldigte Art. 29 SVG als grundlegende und für die Verkehrssicherheit elementare Vorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Herabfallende Eisstücke können andere Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen veranlassen oder diese direkt treffen und dabei unter Umständen sogar die Windschutzscheibe durchbrechen. Angesichts des bloss teilweisen Entfernens von Eis von der Blache hat der Beschuldigte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Er konnte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass durch eine angepasste Fahrweise keinerlei Eisstücke vom Anhängerzug fallen würden, insbesondere, da er die verbliebenen Eisstücke durch seine Einwirkung bereits von der Blache gelöst hatte und diese demnach lose auf dem Dach gelegen sind. Aufgrund der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung und mangels besonderer Gegenindizien ist das Verhalten als rücksichtslos zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen, da dieser Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG vorgeht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 f. mit Hinweisen).

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2.9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig gemacht, womit sich die Berufung als unbegründet erweist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 verurteilt. Der Beschuldigte äusserte sich im Falle einer Verurteilung nicht zur Strafzumessung. 3.2. Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Der Beschuldigte verfügt über mehrere Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Nachdem die Vorinstanz jedoch eine Geldstrafe ausgesprochen hat, ist darauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zurückzukommen. 3.5. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens. Sie erscheint unter Berücksichtigung der leichtfertig in Kauf genommenen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch Eisstücke auf der Blache, die schliesslich auch herunterfielen und einen erheblichen Schaden an der Frontscheibe des entgegenkommenden Lastwagens verursachten, als eher mild und kann unter keinem Titel heruntergesetzt werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen der Täterkomponente negativ zu würdigenden mehrfachen, teils einschlägigen Vorstrafen. Nachdem eine Erhöhung der Geldstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist, bleibt es bei der von der

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Vorinstanz, zusammen mit der Verbindungsbusse (siehe dazu unten), festgesetzten Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 3.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'000.00 sowie die tatsächlich bezahlten Unterstützungsbeiträge an seine zwei minderjährigen Kinder von je Fr. 650.00 (vgl. Protokoll Vorinstanz, GA act. 29 f.) resultiert ein Monatseinkommen von Fr. 4'700.00. Es gibt keine Hinweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten. Nach einem Abzug von pauschal 25 % für Krankenkasse und Steuern, würde sich rein rechnerisch ein Tagessatz von abgerundet Fr. 110.00 ergeben. Nachdem die Vorinstanz jedoch von den gleichen wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen ist und die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 100.00 festgesetzt hat, bleibt es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 2'000.00 (20 Tagessätze x Fr. 100.00). 3.7. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat. 3.8. Vorliegend ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu kombinieren, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 400.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 4 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das

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Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG. 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'407.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

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3.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Möckli L. Stierli

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