Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.311 (NA.2025.25; STA.2025.8102)
Urteil vom 18. März 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser
Berufungsführerin A._____, […]
Berufungsgegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Gegenstand Ausfällen einer Ersatzfreiheitsstrafe
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Gemeinde S._____ bestrafte die Berufungsführerin mit Strafbefehl vom 6. August 2025 wegen Nichtbezahlung der Hundetaxe (§ 16 Abs. 1 HuG) mit einer Busse von Fr. 500.00. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten von Fr. 180.00 auferlegt.
1.2. Der Strafbefehl wurde der Berufungsführerin – nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch – am 21. August 2025 zugestellt. Diese erhob keine Einsprache.
2. 2.1. Mit Schreiben vom 15. September 2025 beantragte die Gemeinde S._____ bei der Staatsanwaltschaft Baden die Umwandlung der ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies die Akten gemäss § 39 Abs. 3 EG StPO mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 dem Gerichtspräsidium Baden mit folgendem Antrag:
"Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl der Einwohnerdienste S._____ vom 06.08.2025 auferlegte Busse von CHF 500.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen. Unter Kostenfolgen. "
2.3. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 gab die Vorinstanz der Berufungsführerin Gelegenheit, innert 10 Tagen zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und ihrerseits Anträge zu stellen. Ebenso wurde ihr mitgeteilt, dass nach Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, sofern sie die offene Busse innert Frist auf das Konto der Gemeinde S._____ bezahle und dem Gerichtspräsidium Baden die Zahlungsquittung vorlege.
2.4. Die Berufungsführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2.5. Mit Urteil vom 17. November 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden:
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"1. Für die nicht bezahlte Busse von Fr. 500.00 gemäss Strafbefehl der Einwohnerdienste S._____ vom 6. August 2025 wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) den Gerichtsgebühren von Fr. 300.00 b) den übrigen Auslagen von Fr. 45.00 Total Fr. 345.00
werden der Verurteilten auferlegt. 3. Die Verurteilte trägt ihre Kosten selber."
3. 3.1. Mit vom Bezirksgericht Baden an das Obergericht überwiesener Eingabe vom 28. November 2025 erhob die Berufungsführerin gegen das vorinstanzliche Urteil sinngemäss Berufung. Zur Begründung machte sie unter Einreichung eines Bankbelegs geltend, sie habe den ausstehenden Betrag gemäss Strafbefehl am 29. Oktober 2025 fristgerecht an die Gemeinde S._____ bezahlt.
3.2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem Obergericht mit, dass sie auf das Stellen eines Nichteintretensantrags, eine Anschlussberufung sowie eine Berufungsantwort verzichte.
3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Februar 2026 wurde die Gemeinde S._____ darum ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Berufungsführerin die Busse gemäss Strafbefehl vom 6. August 2025 bezahlt hat.
3.4. Die Gemeinde S._____ liess sich am 6. Februar 2026 vernehmen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 36 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Abs. 1). Wurde die Geldstrafe
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Gemäss dem eingereichten Bankbeleg und der Bestätigung der Gemeinde S._____ vom 6. Februar 2026 hat die Berufungsführerin die Busse samt Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl der Gemeinde S._____ vom 6. August 2025 am 29. Oktober 2025 per Banküberweisung bezahlt. Entsprechend besteht kein Grund mehr dafür, die Busse nachträglich in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB).
2. Die Berufungsführerin hat die Busse, nachdem der Strafbefehl vom 6. August 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, (einstweilen bis zum 29. Oktober 2025) nicht bezahlt. Mit diesem Verhalten hat sie bewirkt, dass ein Verfahren betreffend Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 36 Abs. 2 StGB eingeleitet werden musste. Es rechtfertigt sich daher, der Berufungsführerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 417 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 GebührD).
Die Berufungsführerin hat die Vorinstanz entgegen der Anweisung in der Verfügung vom 16. Oktober 2025 nicht darüber informiert, dass sie die Busse (nach Zustellung dieser Verfügung doch noch) bezahlt hat (vgl. act. 2 ff.). Sie hat damit zu verantworten, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, sie habe die Busse nicht bezahlt und die Vorinstanz die Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe anordnete. Hätte sie, wie in der Verfügung vom 16. Oktober 2025 angeordnet, der Vorinstanz die Bezahlung der Busse mitgeteilt, hätte bereits diese von der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe abgesehen und das vorliegende Berufungsverfahren wäre nicht notwendig gewesen. Dass die Berufungsführerin die Bezahlung der Busse der Gemeinde S._____ mitgeteilt haben will, vermag daran nichts zu ändern. Mit Blick auf dieses Versäumnis der Berufungsführerin rechtfertigt es sich, ihr auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 417 StPO i.V.m. § 15 GebührD).
Das Obergericht erkennt:
1. Von der Umwandlung der Busse von Fr. 500.00 gemäss Strafbefehl der Gemeinde S._____ vom 6. August 2025 in eine Freiheitsstrafe wird abgesehen.
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2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und Auslagen von Fr. 100.00) sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 345.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
2.2. Die Berufungsführerin trägt ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Gasser