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Aargau Obergericht Strafgericht 19.03.2026 SST.2025.287

19 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·6,412 mots·~32 min·2

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.287 (ST.2024.80; STA.2021.322)

Urteil vom 19. März 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler

Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Gregor Münch, […]

Gegenstand Mehrfache Geldwäscherei

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Februar 2024 wegen mehrfacher Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 300.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'200.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe. Ihm wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Deliktsorte: Q-Strasse, R._____ (Geschäftssitz), nicht näher bekannte Orte in der Schweiz Deliktszeit: 22.04.2021 bis 07.06.2021 Deliktssumme: EUR 65'000.00 Der Beschuldigte gab, als Kontrollinhaber und Bevollmächtigter der Konten der B._____ GmbH bei der C._____, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens am 21.04.2021, einer unbekannten Täterschaft die Kontodaten des Geschäftskontos, IBAN aaa, bekannt. In der Folge gingen auf dem vorgenannten Konto am 21.04.2021 drei Zahlungen und am 23.04.2021 zwei Zahlungen über jeweils EUR 10'000.00 (insgesamt EUR 50'000.00) vom Absenderkonto bei der D._____, IBAN bbb, lautend auf E._____ und F._____, Chemnitz DE, ein. F._____ überwies die vorgenannten Vermögenswerte auf Anweisung der vorgeblichen "Langenstein Group" zum Zweck einer durch diese im Internet beworbene Festgeldanlage in der Schweiz. Nach der Überweisung der Summe brach der Kontakt zur vorgeblichen "Langenstein Group" ab und eine Rückzahlung der Gelder blieb bis dato aus. Die fraglichen Vermögenswerte stammen folglich nachweislich aus einem sogenannten Anlagebetrug (Vortat) zum Nachteil von F._____. Jeweils kurz nach Gutschrift der fremden Vermögenswerte transferierte der Beschuldigte, dem die Zahlungsanweisenden gänzlich unbekannt waren, am 22.04.2021 EUR 26'250.00 und am 27.04.2021 EUR 17'500.00 (insgesamt EUR 43'750.00) vom Konto der B._____ GmbH, IBAN aaa, an das türkische Konto der G._____, IBAN ccc, weiter. Weiter wurde dem Konto der B._____ GmbH, IBAN aaa, am 03.05.2021 EUR 15'000.00 vom Konto bei der H._____ (Mönchengladbach), IBAN ddd, lautend auf I._____ und J._____, Korschenbroich DE, gutgeschrieben. I._____ tätigte die Überweisungen in Zusammenhang mit einer im Internet durch die vorgebliche "Langenstein Group" beworbene Festgeldanlage in der Schweiz, wobei nach der Überweisung der Summe der Kontakt zur "Langenstein Group" abbrach und eine Rückzahlung der Gelder bis dato ausblieb. Die fraglichen Vermögenswerte stammen folglich nachweislich aus einem sogenannten Anlagebetrug (Vortat) zum Nachteil von I._____. Nur wenige Tage nach dem obengenannten Zahlungseingang, überwies der Beschuldigte am 06.05.2021 vom Konto der B._____ GmbH, IBAN aaa, EUR 13'125.00 an die G._____, IBAN ccc. Zudem tätigte der Beschuldigte am 07.06.2021 vom vorgenannten Konto eine Überweisung von EUR 280'604.56 an das Konto der K._____, IBAN

- 3 eee, zugunsten der L._____, Kosovo; daraufhin betrug der Saldo des Kontos der B._____ GmbH, IBAN aaa, CHF 0.00. Entsprechend wurden die restlichen deliktischen Vermögenswerte in der Höhe von EUR 8'125.00 vermischt mit weiteren Geldern ins Ausland transferiert. Entsprechend ergibt sich, dass die durch F._____ und I._____ an das Konto der B._____ GmbH, IBAN aaa, überwiesenen und wie vorbeschrieben inkriminierten Vermögenswerte in der Höhe von EUR 65'000.00 durch Weiterleitung des Beschuldigten an die G._____, S-Strasse, Türkei, bzw. die L._____, Kosovo, vollumfänglich ins Ausland abflossen; entsprechend förderte bzw. vereitelte der Beschuldigte die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung der deliktischen Gelder. Der Beschuldigte tat all dies, obwohl er die Zahlungsanweisenden I._____ und F._____ nicht kannte und ihm auch die Herkunft der Gelder unklar war. Er handelte in der Absicht bei der G._____, Istanbul, Türkei, ein "Investment" zu tätigen, womit ein potenzieller Gewinn Motivation für die Weiterüberweisungen ins Ausland war. Der Beschuldigte nahm bei den durch ihn getätigten Weiterüberweisungen über das Konto der B._____ GmbH zumindest in Kauf, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt und dass er durch seine oben beschriebenen Handlungen die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung, sowie dadurch auch die Einziehung der deliktischen Gelder förderte bzw. vereitelte. Folglich hat sich der Beschuldigte A._____ als Bevollmächtigter der B._____ GmbH durch seine Handlungen der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB strafbar gemacht.

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 26. Februar 2024 Einsprache. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen sowie die Akten mit Verfügung vom 28. Mai 2024 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2. 2.1. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 9. September 2025:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 300.00, d.h. CHF 27'000.00, und einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 210.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr verlängert. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, den unrechtmässigen Erlös von CHF 8'892.00 als Ersatzforderung an die Gerichtskasse Lenzburg zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 sowie den Auslagen von CHF 36.00, insgesamt CHF 1'536.00, zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'100.00 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 9. Der Beschuldigte hat dem Zivilkläger I._____ CHF 16'488.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 10. Der Zivilkläger I._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen.

2.2. Am 15. September 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. November 2025 zugestellt.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. November 2025 beantragte der Beschuldigte einen umfassenden Freispruch, die vorinstanzlichen Kosten (inkl. amtlicher Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die anwaltlichen Umtriebe zuzusprechen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung.

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3.3. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

3.4. Am 16. Februar 2026 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.

3.5. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.6. Der Beschuldigte reichte am 17. März 2026 eine Replik ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz mit Einwänden betreffend fehlende Arglistigkeit nicht auseinandergesetzt habe (Berufungsbegründung Ziff. 13 f.). Weiter wirft er der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil diese ihre Ergebnisse einer "einfachen Google-Suche" nicht zu den Akten genommen und ihm auch keine Gelegenheit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen (Berufungsbegründung Ziff. 21).

2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

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Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).

Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die nicht besonders schwer wiegt, kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die erste Instanz und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz befasste sich mit der Arglistigkeit. Sie hielt dazu fest, es sei davon auszugehen, dass die Meldung des BaFin [Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Deutschland] vom 30. März 2021 bloss bezüglich der silberstein-investments.com eine Warnung beinhaltet habe und diese bezüglich der Langenstein Group am 10. Mai 2021 ergänzt worden sei. Es liege keine die Arglistigkeit ausschliessende Opfermitverantwortung vor. Daran ändere nichts, dass sich die Geschädigten vor der Überweisung nicht bei der C._____ erkundigt hätten (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2.3). Damit hat die Vorinstanz dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und der vorinstanzliche Entscheid konnte sachgerecht angefochten werden. Es schadet nicht und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen des Beschuldigten nicht weiter auseinandergesetzt hat.

2.4. Die Vorinstanz erachtete das Transferieren der Gelder in die Türkei als geeignet, um eine Einziehung zu vereiteln. Sie erwog dazu, dass die Financial Action Task Force (FATF) die Türkei am 21. Oktober 2021 auf die sogenannte graue Liste gesetzt habe, weil ihre Massnahmen im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als unzureichend bewertet worden seien. Zudem habe eine einfache Google-Suche ergeben, dass die G._____, aufgegeben worden sei und die unbekannten Kontoinhaber somit nicht mehr ermittelbar seien (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3). Diese "einfache Google-Suche" stellt – auch wenn dies eine Information ist, die öffentlich zugänglich und einfach zu eruieren ist – keine allgemeinbekannte Tatsache dar und den Parteien hätte zu solchen Informationen das rechtliche Gehör gewährt werden müssen (vgl. BGE 143 IV 380). Der Beschuldigte kann sich zu den Feststellungen der Vorinstanz jedoch vor Obergericht, das über eine volle Kognition verfügt, noch äussern. Daher ist diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz als geheilt einzustufen.

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3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Geldwäscherei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3).

Der Beschuldigte bringt dagegen in materieller Hinsicht vor, es bestünden keine Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren würden (Vortat). Es liege betreffend Betrug (Vortat) eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor (Berufungsbegründung Ziff. 8 ff.). Weiter bestreitet er eine tatbestandsmässige Handlung, indem Gelder in die Türkei und in den Kosovo transferiert worden seien (Berufungsbegründung Ziff. 16 ff.). Zudem erachtet der Beschuldigte auch seine Täterschaft als nicht ausgewiesen (Berufungsbegründung Ziff. 25 ff.).

Die Staatsanwaltschaft hält den Ausführungen des Beschuldigten entgegen, es sei ein grosser Täuschungsaufwand insbesondere mit fingierter Gesellschaftsstruktur und professioneller Webseite betrieben worden. Es bleibe daher kein Raum für eine arglistausschliessende Opfermitverantwortung. Hinsichtlich der Tathandlung der Geldwäscherei sei zu berücksichtigen, dass hier nicht bloss Überweisungen ins Ausland, sondern diese auf Konti anderer (juristischer) Personen erfolgt seien. Ferner erachtet die Staatsanwaltschaft die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund seiner Stellung als Kontrollinhaber der B._____ GmbH und seinen Kontakten mit der Bank als erstellt (Berufungsantwort S. 2 f.).

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

Eine Verurteilung wegen Geldwäscherei setzt unter anderem das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen (nicht aber notwendigerweise schuldhaften) Vortat – dabei muss es sich um ein Verbrechen oder ein qualifiziertes Steuervergehen handeln – voraus. Unerheblich ist, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Für den Nachweis der Vortat wird nicht verlangt, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

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Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich, handelt es sich beim Tatbestand der Geldwäscherei doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a f.; je mit Hinweisen). Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trails", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Als Vereitelungshandlungen kommen etwa in Betracht der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, das Anlegen oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3), wobei jedoch nicht jede Auslandsüberweisung den Tatbestand erfüllt (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Das

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Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

3.3. 3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrührten, vorliegen. Zu Diskussion steht hier – wie der Anklage zu entnehmen ist – ein Anlagebetrug, welcher (auch) in der Schweiz verübt wurde (Erfolgsort [Art. 8 StGB] mit Eingang der Gelder auf einem Konto bei einer schweizerischen Bank; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.4.3).

3.3.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität, gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen

- 10 voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann aber nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Bejaht wird Arglist auch bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; 135 IV 76 E. 5.2 f. S. 79 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

3.3.3. 3.3.3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass F._____ am 21. und 23. April 2021 und I._____ am 3. Mai 2021 Überweisungen auf ein Konto der C._____, welches der B._____ GmbH gehört, vornahmen. Sie bezweckten damit, eine Festgeldanlage via die "Langenstein Group" zu tätigen. Gemäss den mit der "Langenstein Group" abgeschlossenen Verträgen sollten ihre Gelder auf ein Konto eingezahlt werden, welches auf den Namen des jeweiligen Anlegers lauten sollte, mithin gingen I._____ und F._____ aufgrund der Verträge davon aus, dass sie die wirtschaftlich Berechtigten des Festgeldkontos sind, auf welches sie ihre Zahlung(en) leisteten. Nach den Überweisungen der Gelder brach der Kontakt zwischen der "Langenstein Group" und den beiden Anlegern ab und eine Rückzahlung der Gelder an die beiden Anleger blieb aus (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.2, 3.1.2.1; UA act. 5.1.3/18 ff.). Die Staatsanwaltschaft Chemnitz stellte fest, dass die "Langenstein Group" ein fiktives Gebilde sei (UA act. 5.1.2/11, 5.1.2/14).

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I._____ und F._____ wurden durch die "Langenstein Group" getäuscht und in den Irrtum versetzt, dass die Gelder in ihrem Eigentum verbleiben und eine Festgeldanlage erfolgt. Sie haben gestützt darauf die Überweisungen (Vermögensdispositionen) vorgenommen und wurden durch den Verlust der einbezahlten Gelder geschädigt.

3.3.3.2. F._____ stiess im Internet auf die "Langenstein Group" (act. 5.1.3/19). Daraufhin trat die "Langenstein Group" mit ihm telefonisch und per Mail in persönlichen Kontakt. Es wurde durch die "Langenstein Group" der Anschein eines professionellen Finanzdienstleisters mit Kundenberater (M._____) und Back Office (N._____) mit Sitz in Deutschland vorgespiegelt (UA act. 5.1.3/40). Die E-Mails sind auch in einwandfreiem Deutsch verfasst. Es gab offenbar mehrere Anlagemöglichkeiten (u.a. "Festgeldanlage Smart" [UA act. 5.1.3/30]) und es wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. F._____ wurde dadurch und im Rahmen der Beratung von der "Langenstein Group" der Eindruck vermittelt, dass die Gelder sicher angelegt seien. Die Gelder sollten auf ein auf seinen Namen lautendes Anlagekonto überwiesen werden (UA act. 5.1.3/36, 5.1.3/50 unten) und ihm wurde mitgeteilt, seine Festgeldanlage sei durch den EU-Einlagezusicherungsfonds bis zu EUR 100'000.00 bzw. bei Eheleuten bis EUR 200'000.00 abgesichert (UA act. 5.1.3/29).

Vergleichbares schilderte I._____. Er sei auf einer Internetseite mit Hinweisen zu Geldanlagen (Vermittlerin) auf die "Langenstein Group" gestossen, woraufhin er von dieser kontaktiert worden sei (UA act. 5.1.3/72). Er habe zunächst telefonischen Kontakt mit einem Kundenberater (O._____) und dann per E-Mail mit einer Mitarbeiterin des Back Office (N._____) gehabt (UA act. 5.1.3/74).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den beiden Geschädigten durch einen inszenierten Internetauftritt und persönliche Kontakte mit Mitarbeitern der "Langenstein Group" geschickt vorgespiegelt wurde, es handle sich bei der "Langenstein Group" um einen professionellen Finanzdienstleister. Es bestand für die beiden Geschädigten aufgrund ihres Wissens als "normale" (Klein-)Anleger kein Grund, misstrauisch zu werden, dass es sich beim Anlageangebot der "Langenstein Group" um eine Betrugsmasche handelt und die "Langenstein Group" überhaupt nicht existiert. Im Zeitpunkt, als die beiden Geschädigten die Vermögensdispositionen vornahmen (21./23. April 2021 bzw. 3. Mai 2021), gab es durch das BaFin auch noch keine Warnung vor der "Langenstein Group". Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, warnte das BaFin am 30. März 2021 erst vor der silberstein-investments.com. Dies ergibt sich aus dem BaFin Journal von April 2021 (S. 23): Die langenstein-group.com wird dort (anders als die silberstein-investments.com) nämlich nicht erwähnt. Damit ist entgegen dem Beschuldigten (Replik vom 17. März 2026, Ziff. 1) ausgewiesen, dass erst mit der durch

- 12 das BaFin vorgenommenen Änderung vom 10. Mai 2021 – mithin nach den Überweisungen – vor der "langenstein-group.com" gewarnt wurde. Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsbericht vom 6. August 2021 (Berufungsbegründungsbeilage 2) ergibt sich nichts, was diese Schlussfolgerungen in Frage stellt. Den beiden Geschädigten kann vor diesem Hintergrund keine die Arglistigkeit der "Langenstein Group" ausschliessende Opfermitverantwortung vorgehalten werden, da sie bei einer einfachen Internetrecherche auf keine Warnung vor der "Langenstein Group" gestossen wären (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 10.3). An der arglistigen Täuschung durch die "Langenstein Group" ändert schliesslich auch nichts, dass weitere Abklärungen im Sinne einer Anfrage bei der C._____ – wie sie andere Anleger der "Langenstein Group" vorgenommen haben (UA act. 1.3/44, 1.3/48) – möglich gewesen wären. Es ist den beiden Geschädigten auch nicht vorzuhalten, dass sie (allfällige) fehlerhafte "KYC-Formalitäten" bei der Kontoeröffnung nicht bemerkten (Berufungsbegründung Ziff. 14), ist doch in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die beiden in Deutschland wohnhaften Geschädigten mit Bankformalitäten im Ausland (i.c. Schweiz) nicht vertraut sind. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschuldigten, F._____ habe gleich fünf Überweisungen vorgenommen (Berufungsbegründung Ziff. 13). Dies ist bloss auf einen technischen Umstand (Überweisungslimite) zurückzuführen (UA act. 5.1.3/51), führt jedoch nicht dazu, dass F._____ nach den ersten drei Überweisungen am 21. April 2021 bis zu den beiden anderen Überweisungen am 23. April 2021 etwas vom Betrug hätte merken können. Wie der Korrespondenz zwischen ihm und der Backoffice-Mitarbeiterin der "Langenstein Group" zu entnehmen ist, wurde ihm der Zugang zum Konto nach Zahlungseingang in Aussicht gestellt (UA act. 5.1.3/23 ff.). Mithin wurde auch hier geschickt darauf hingewirkt, vorzuspiegeln, es habe mit der Kontoeröffnung alles seine Richtigkeit. Das Vorgehen der "Langenstein Group" ist damit als arglistig einzustufen.

3.3.3.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass eine strafbare Vortat (i.c. Betrug) hinreichend nachgewiesen ist, auch wenn der oder die Täter nicht ermittelt werden konnten.

3.4. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Blick auf die durch Betrug erlangten Gelder Handlungen vorgenommen hat, die als Geldwäscherei einzustufen sind.

3.4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der B._____ GmbH war (vgl. UA act. 2.1.4/1). Er war hinsichtlich des fraglichen Bankkontos der B._____ Kontrollinhaber und Bevollmächtigter. Daneben verfügte seine Ehefrau

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AA._____ (vgl. UA act. 2.1.3/3) für dieses Bankkonto über eine Vollmacht und Zeichnungsberechtigung (UA act. 1.3/1, 33).

Wie bereits erwähnt, flossen die durch den Anlagebetrug von F._____ und I._____ erlangten Gelder (insgesamt EUR 65'000.00) auf ein Konto der B._____ GmbH. F._____ zahlte am 21. April 2021 EUR 30'000.00 (3x EUR 10'000.00) ein. Am nächsten Tag (22. April 2021) wurden vom Konto der B._____ GmbH EUR 26'250.00, mithin 87.5 %, auf ein Konto der G._____ weitergeleitet (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.2; UA act. 1.3/50, 1.3/9 f.).

Am 23. April 2021 (Freitag) gingen auf dem Konto der B._____ GmbH weitere Zahlungen von F._____ über EUR 20'000.00 (2x EUR 10'000.00) ein. Am 27. April 2021 (Dienstag) wurden vom Konto der B._____ GmbH EUR 17'500.00, mithin 87.5 %, auf ein Konto der G._____ weitergeleitet (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.2; UA act. 1.3/50).

Am 3. Mai 2021 ging bei dem Konto der B._____ GmbH eine Zahlung von I._____ über EUR 15'000.00 ein. Am 6. Mai 2021 wurden vom Konto der B._____ GmbH EUR 13'125.00, mithin 87.5 %, auf ein Konto der G._____ weitergeleitet (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.2; UA act. 1.3/51).

Zudem überwies die B._____ GmbH am 7. Juni 2021 EUR 280'604.56 auf das Konto der K._____, zugunsten der L._____, Kosovo. Daraufhin betrug der Saldo des Kontos der B._____ GmbH EUR 0.00. Entsprechend wurden die restlichen auf dem Konto der B._____ GmbH befindlichen deliktischen Vermögenswerte in der Höhe von EUR 8'125.00 (zusammen mit weiteren Geldern) ins Ausland transferiert (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.2; UA act. 5.2.1/7 S. 272 f., 5.2.2/91).

3.4.2. Der Beschuldigte verweigerte bei seinen Einvernahmen jeweils die Aussage zur Sache (UA act. 4.1.1/1 ff., 4.1.2/1 ff., GA act. 52 ff.) und äusserte sich somit nicht, wer die Auslandsüberweisungen vom Konto der B._____ GmbH vornahm und weshalb diese erfolgten. Festzustellen ist, dass jeweils kurz nach dem Eingang der Gelder der beiden Anleger auf dem Konto der B._____ GmbH 87.5 % dieser Gelder auf ein Konto in der Türkei verschoben wurden. Es zeigt sich somit ein Muster (modus operandi), weshalb zu schliessen ist, dass diese Zahlungen ins Ausland wissentlich und im Hinblick auf den Eingang der Zahlungen durch die Anleger erfolgten. Da der Beschuldigte der Kontrollinhaber des Bankkontos der B._____ GmbH und Geschäftsführer derselben ist, ist davon auszugehen, dass er diese Zahlung vorgenommen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, die etwas anderes nahelegen würden. Auch aus den Angaben des Beschuldigten gegenüber seiner Bank geht hervor, dass diese Zahlungen mit seinem Einverständnis erfolgten. Er gab dazu nämlich an, auch sie seien betrogen worden und hätten in naiver Unwissenheit das Geld als Investment weitergeleitet.

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Hinsichtlich der Zahlung an die L._____ in Kosovo machte der Beschuldigte geltend, es handle sich um eine gruppeninterne Transaktion, um ein Grundstück zu erwerben (UA act. 5.2.3/9). Somit ist der Beschuldigte als für die Auslandsüberweisungen verantwortliche Person einzustufen. Dass diese Zahlungen möglichweise von der Ehefrau des Beschuldigten erfasst wurden, stellt lediglich einen vom Verteidiger vorgebrachten Einwand dar (Berufungsbegründung Ziff. 25 ff.), wofür es jedoch keine Hinweise gibt. Der Beschuldigte hat solches nie behauptet. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die Ehefrau habe die Zahlung über ihren E-Banking-Zugang veranlasst, ändert dies nichts daran, dass sie dies als Sekretärin (UA act. 1.3./33) des Beschuldigten (Geschäftsführer der B._____ GmbH) getan hätte und der Beschuldigte als für die Überweisungen verantwortliche Person einzustufen ist.

3.4.3. Es zeigt sich nach dem Anlagebetrug eine rasche Verschiebung der durch die Delikte erlangten Vermögenswerte ins Ausland (Türkei, Kosovo). Es ist nicht ersichtlich, dass diesen Geldtransfers ein anderer Grund zugrundlag, als dass damit persönliche, räumliche und sachliche Distanz zwischen dem effektiv wirtschaftlichen Berechtigten, dem Konto, auf welches das Geld von den Betrogenen einbezahlt wurde, und dem Grund, weshalb diese das Geld dort einbezahlten, geschaffen werden sollte. Der Beschuldigte verweigerte die Aussagen dazu und reichte auch keine Belege ein, die seine Angaben zu den gegenüber seiner Bank angegebenen Transfergründen (Investment, bei dem sie selbst Opfer eines Betrugs seien, Überweisung im Hinblick auf einen Grundstückkauf, UA act. 5.2.3/8 f.) plausibel machen würden. Diese Angaben des Beschuldigten sind daher als unglaubhaft einzustufen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Auch wenn mit den Auslandsüberweisungen die Nachvollziehbarkeit des Ursprungs des Geldes (Papierspur) noch nicht unterbrochen wurde, dient ein solches Verwirrspiel dazu, Komplexität zu generieren (insbesondere auch durch Vermischung mit anderen Geldern), den Bezug zum kriminellen Ursprung zu verwischen und eine andere Person, als wirtschaftlich berechtigte Person der Geldsummen erscheinen zu lassen. Diese Überweisungen, bei denen zwischen den beiden Anlegern und ihren Geldern kein direkter Zusammenhang mehr besteht, ermöglichen es den Empfängern in der Türkei und im Kosovo zu behaupten, ihnen seien diese Gelder aus einem anderen Grund und legal zugekommen. So auch die Behauptung des Beschuldigten betreffend die Überweisung an die L._____, wonach es sich dabei bloss um eine gruppeninterne Transaktion handeln soll (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6). Weiter ist bezüglich der Transaktion in den Kosovo zu beachten, dass dies gemäss den Angaben des Beschuldigten nur der erste Schritt war und zwischen den Anlegern und ihrem Geld weitere Distanz hätte geschaffen werden sollen, indem damit ein Grundstück finanziert wird (Unterbruch der Papierspur). Hinsichtlich der Überweisungen in die Türkei ist zudem zu bedenken, dass eine Einziehung dort

- 15 fraglich erscheint. Die Financial Action Task Force (FATF) hat die Türkei als ein Land identifiziert, dessen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Schwächen aufweist. Am 16. Dezember 2019 hielt die FATF fest, bei der Türkei bestünden weiterhin gravierende Mängel und am 21. Oktober 2021 setzte die FATF die Türkei auf die graue Liste, weil ihre Massnahmen im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unzureichend seien (vgl. https://www.fatfgafi.org/en/countries/detail/Turkey.html). Auch wenn eine Auslandsüberweisung den Tatbestand der Geldwäscherei per se noch nicht erfüllt, ist das hier aufgrund der dargelegten Umstände der Fall, denn mit den Auslandsüberweisungen an Dritte wurde eine Gefahr einer Vereitelung des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte geschaffen.

3.5. 3.5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Vortat (i.c. Anlagebetrug) ausgewiesen ist. Der B._____ GmbH flossen die aus der Vortat stammenden Gelder zu und diese Gelder wurden alsdann ins Ausland überwiesen. Der Beschuldigte als Geschäftsführer der B._____ GmbH und als Kontrollinhaber des Kontos der B._____ GmbH ist zudem die für diese mehrfachen Auslandsüberweisungen verantwortliche Person. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei ist erfüllt.

3.5.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu würdigen, dass der Beschuldigte weder F._____ noch I._____ kannte (vgl. UA act. 5.1.3/50, 5.1.3/73). Mit Blick auf die Weiterüberweisungen der Gelder ist ein planmässiges Vorgehen auszumachen, indem der Beschuldigte nach den Zahlungseingängen vom 21./23. April 2021 und 3. Mai 2021 innert Kürze jeweils 87.5 % an die G._____ überwies und den Rest auf eine Drittfirma im Kosovo verschob. Mithin weist dies klar auf ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten im Umgang mit diesen deliktisch erlangten Geldern hin. Der Beschuldigte ist zudem nicht in der Lage zu erklären, weshalb er 87.5 % in die Türkei überwies sowie ihm bzw. der ihm gehörenden B._____ GmbH 12.5 % und alsdann der L._____ diese Gelder zugestanden haben. Eine Provision in dieser Höhe erscheint angesichts des erkennbaren Aufwands (blosses Weiterleiten auf ein Auslandskonto) suspekt, was auch der Beschuldigte, der Geschäftsmann ist, hat erkennen müssen. Die vom Beschuldigten gegenüber der Bank gemachten Angaben sind zudem unbelegte Behauptungen, die er im Strafverfahren auch nicht wiederholte. Der Beschuldigte nahm somit bei den durch ihn getätigten Weiterüberweisungen von den Geldern von ihm nicht bekannten Personen zumindest in Kauf, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten, um solche deliktischer Herkunft handelt und dass er dadurch deren Herkunftsermittlung,

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Auffindung und Einziehung erheblich erschwert und die Gefahr der Vereitelung der Einziehung schafft. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

3.6. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Geldwäscherei schuldigzusprechen, sind doch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.

4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 300.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Sie hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 210.00 gewährten bedingten Strafvollzugs verzichtet und den Beschuldigten diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert (vorinstanzliches Urteil E. 4 f.). Die ausgefällte Strafe wird vom Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs wegen mehrfacher Geldwäscherei nicht beanstandet. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), erweisen sich diese doch als sachlich zutreffend und ist keine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auszumachen.

5. Die Vorinstanz hat auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 8'892.00 (EUR 8'125.00) erkannt (vorinstanzliches Urteil E. 6). Diese wird vom Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs wegen mehrfacher Geldwäscherei nicht beanstandet. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Die Vorinstanz sprach I._____ einen Schadenersatz von Fr. 16'488.00 (EUR 15'000.00) zu (vorinstanzliches Urteil E. 7). Dies wird vom Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs wegen mehrfacher Geldwäscherei nicht beanstandet. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Entsprechend sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.

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7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).

Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf.

9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 300.00, d.h. Fr. 27'000.00, Probezeit 3 Jahre,

und einer Busse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 210.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen

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[in Rechtskraft erwachsen]. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr verlängert.

4. Der Beschuldigte hat dem Zivilkläger I._____ Fr. 16'488.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, den unrechtmässigen Erlös von Fr. 8'892.00 als Ersatzforderung an die Gerichtskasse Lenzburg zu bezahlen.

6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 2'606.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'636.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Zivilkläger I._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

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Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Plüss Hungerbühler