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Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2026 SST.2025.250

22 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·5,257 mots·~26 min·7

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.250 (ST.2025.14; STA.2024.1765)

Urteil vom 22. April 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Hungerbühler

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1974, von Deutschland […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […]

Gegenstand Mehrfacher Betrug

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 18. Februar 2025 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) eventualiter mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) und verlangte ihre Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe; die Beschuldigte sei zudem gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Die Beschuldigte erhielt im Zeitraum vom 01.05.2018 bis sie am 19.11.2019 ausgesteuert wurde, von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Hierfür hatte sie gegenüber der Arbeitslosenkasse monatlich schriftlich mittels Formular "Angaben der versicherten Person" darüber Auskunft zu geben, ob und wann die Beschuldigte bei einem Arbeitgeber gearbeitet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und damit Einkommen erzielt hat. Von ihrem damaligen Wohnort am Q-Weg in R._____ aus, erklärte die Beschuldigte unterschriftlich im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Mai 2018 am 29.05.2018, für den Monat Juni 2018 am 26.06.2018, für den Monat Juli 2018 am 26.07.2018, für den Monat August 2018 am 27.08.2018, für den Monat September 2018 am 26.09.2018, für den Monat Oktober 2018 am 29.10.2018, für den Monat November 2018 am 28.11.2018, für den Monat Dezember 2018 am 14.12.2018, für den Monat Januar 2019 am 29.01.2019, für den Monat Februar 2019 am 27.02.2019, für den Monat März 2019 am 26.03.2019, für den Monat April 2019 am 24.04.2019, für den Monat Mai 2019 am 27.05.2019, für den Monat Juni 2019 am 24.06.2019, für den Monat Juli 2019 am 24.07.2019, für den Monat August 2019 am 26.08.2019, für den Monat September 2019 am 25.09.2019, für den Monat Oktober 2019 am 25.10.2019 und für den Monat November 2019 am 22.11.2019 jeweils wahrheitswidrig, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet und damit kein Einkommen erzielt zu haben, und reichte diese Formulare jeweils der Arbeitslosenkasse ein. In Tat und Wahrheit arbeitete die Beschuldigte in den vorgenannten Monaten auf Provisionsbasis für die B._____ AG, S-Strasse, T._____, wobei die Provisionszahlungen teilweise erst in den Folgemonaten nach den provisionspflichtigen Vertragsabschlüssen ausbezahlt wurden. Zusätzlich erhielt die Beschuldigte von ihrem Arbeitgeber eine sog. "C._____-Rente" von monatlich CHF 250.00, welche quartalsweise ausbezahlt wurde. In den Monaten Mai 2018 bis November 2019 erwirtschaftete die Beschuldigte folgende monatliche Bruttoeinkommen:

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Mai bis Dezember 2018 je CHF 250.00 CHF 2'000.00 Januar 2019 CHF 250.00 Februar 2019 CHF 2'152.60 März 2019 CHF 250.00 April 2019 CHF 250.00 Mai 2019 CHF 250.00 Juni 2019 CHF 5'368.23 Juli 2019 CHF 3'255.80 August 2019 CHF 1'231.93 September 2019 CHF 250.00 Oktober 2019 CHF 1'162.27 November 2019 CHF 1'162.27 Total Bruttoeinkommen CHF 17'583.10 Die Beschuldigte erwirtschaftete in den Monaten Mai 2018 bis und mit November 2019 damit ein Gesamtbruttoeinkommen von CHF 17'583.10, welches die Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse verschwieg. Auch deklarierte die Beschuldigte die ihr ausbezahlten Löhne nicht in den Folgemonaten gegenüber der Arbeitslosenkasse. Aufgrund der unwahren Angaben in den genannten Deklarationsformulare und in der irrigen Ansicht, die Beschuldigte sei zwischen Mai 2018 und November 2019 ohne Arbeit und damit ohne Einkommen gewesen, bezahlte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau der Beschuldigten in Unkenntnis der vorgenannten Erwerbseinkommen in den Monaten Mai 2018 bis und mit November 2019 Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt CHF 13'573.30 netto aus, welche bei wahrheitsgemässer Deklaration der Einkommen nicht zu leisten gewesen wären, wodurch der Arbeitslosenkasse ein Schaden in entsprechendem Umfang entstand. Die Beschuldigte wusste, hielt es aber zumindest für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass sie Einnahmen gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verheimlicht und dadurch zu Unrecht Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, die ihr nicht zustanden. Die Beschuldigte wusste und rechnete damit, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau auf die Richtigkeit ihrer Angaben vertraute und vertrauen durfte.

2. 2.1. Das Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 14. Mai 2025 vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 StGB sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB frei und stellte das Verfahren unter Annahme eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB zufolge Verjährung ein.

2.2. Die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte meldeten nach Zustellung des Urteilsdispositivs je am 28. Mai 2025 mit Eingaben vom 4. Juni bzw. 6. Juni 2025 Berufung an. Das begründete Urteil wurde den beiden Parteien je am 30. September 2025 zugestellt.

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3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch bzw. Bestrafung sowie einen Landesverweis im Sinne der Anklage. Die Kosten seien der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen bzw. die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu Lasten der Beschuldigten.

3.2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet.

3.3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre vorgängige Berufungsbegründung und hielt an ihren Anträgen fest.

3.4. Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Anschlussberufung und stellte den Antrag, dass Ziff. 3.2 und 3.3 Abs. 2 des Urteilsdispositivs aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten (Gebühren und Honorar amtliche Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen seien, sie mithin von sämtlichen Kosten zu entlasten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

3.5. Mit Eingabe vom 3. November 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Beschuldigten zu stellen.

3.6. Die Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 17. November 2025 mit, dass die Berufungsantwort bzw. die Begründung der Anschlussberufung an der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen werde.

3.7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten fand am 22. April 2026 statt.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschuldigte reichte, nachdem sie mit Eingabe vom 6. Juni 2025 die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet hatte (act. 60), keine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Auf ihre Berufung ist daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2 und 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2). Auf die rechtzeitig erhobene Anschlussberufung der Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 ist hingegen einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Berufung einen Schuldspruch sowie einen Landesverweis im Sinne der Anklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten bzw. den hälftigen Rückforderungsvorbehalt der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Urteil der Vorinstanz ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario).

3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Arglist freigesprochen. Die Beschuldigte habe weder ganze Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Sie habe lediglich einfache falsche Angaben gemacht, welche nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine Strafbarkeit begründen könnten, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Sie habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse weder von einer möglichen Überprüfung abgehalten noch sei sie aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgegangen, diese werde eine Überprüfung der Angaben unterlassen. Seitens dieser seien auch keine weiteren Prüfungshandlungen oder Nachfragen ergangen bzw. seien auch keine weiteren Unterlagen eingefordert worden. Es sei nicht ersichtlich, dass es nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, weitere Rückfragen zu stellen oder Abklärungen zu treffen. Indem die Beschuldigte schlicht falsche Felder angekreuzt bzw. Ergänzungen unterlassen habe, könne nicht auf arglistiges Verhalten geschlossen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5.3).

Die Beschuldigte habe sich hingegen grundsätzlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in Höhe von Fr. 12'520.20 nach Art. 148a StGB strafbar gemacht. Sie habe gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse ihr zwischen Mai 2018 und November 2019 erwirtschaftetes Einkommen verschwiegen, weshalb diese ihr widerrechtliche Leistungen ausbezahlt habe. Die Beschuldigte habe für die B._____ AG auch über ein Jahr nach ihrer Kündigung gearbeitet und

- 6 die Behauptung, dass die C._____-Rente in Absprache mit ihrem RAV-Berater nicht deklariert worden sei bzw. die Arbeitslosengelder bereits unter Berücksichtigung dieser Rente berechnet worden seien, stelle eine Schutzbehauptung dar. Die Beschuldigte habe gewusst und gewollt, dass sie Arbeitslosenentschädigungen durch eine Täuschung erwirke, dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil angestrebt und somit die Absicht gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. In Anbetracht der Mitverantwortung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse überwiege diese das Tatverschulden der Beschuldigten, weshalb von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen sei. Somit falle eine Landesverweisung nach Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB ausser Betracht und das Verfahren sei infolge der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung – Verfolgungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 148a Abs. 2 i.V.m. Art. 103 und Art. 109 StGB – einzustellen (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2, 6.3.2.3-6.3.3, 6.5, 6.6.3 f., 7.3).

3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, dass sich der Deliktsbetrag entgegen der Vorinstanz auf Fr. 13'573.30 belaufe (Berufungsbegründung II/1.1). Die Beschuldigte habe ohne Arbeitsvertrag wieder bei der B._____ AG gearbeitet, weshalb der Anspruch auf die C._____-Rente entstanden sei. Die Provisionen seien zudem erst durch die Arbeitsleistung im Jahr 2019 erwirtschaftet worden. Da die Arbeitslosenkasse nicht mit weiteren Lohnzahlungen haben rechnen müssen, hätten sich auch keine Nachforschungen aufgedrängt. Es wäre die Pflicht der Beschuldigten gewesen, das Formular "Angaben der versicherten Person" wahrheitsgemäss auszufüllen (Berufungsbegründung II/1.2 f.). Indem die Beschuldigte das nicht gemacht habe, habe sie die Arbeitslosenkasse arglistig getäuscht und sich des Betrugs schuldig gemacht (Berufungsbegründung II/2.1). Falls dieser Tatbestand nicht erfüllt sei, wäre die Beschuldigte eventualiter des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das Verschulden wiege mittelschwer, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht von einem leichten Fall ausgegangen werden könne (Berufungsbegründung II/2.2). Ferner liege eine mehrfache Tatbegehung vor (Berufungsbegründung II/2.3). Da das Verschulden mittelschwer wiege, sei eine Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe gerechtfertigt, wobei diese im Rahmen der zu berücksichtigenden Täterkomponenten um 20 Tagessätze auf 150 Tagessätze à je Fr. 80.00 zu erhöhen sei. Dies sei mit einer Busse von Fr. 2'400.00 zu verbinden (Berufungsbegründung II/3). Durch den Betrug sei ein Tatbestand erfüllt worden, welcher zur obligatorischen Landesverweisung führe. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege nicht vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiege das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz bei Weitem, weshalb die Beschuldigte für 5 Jahre aus dem Land zu verweisen sei (Berufungsbegründung II/4).

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3.3. Die Beschuldigte focht den Kostenpunkt des vorinstanzlichen Urteils an und brachte vor, dass eine Überbindung der Kosten zulässig sei, wenn in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt worden sei und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert worden sei. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang nach Art. 41 OR fehle, seien die Kosten vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3-8).

Im Rahmen der Berufungsantwort brachte die Beschuldigte vor, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Sie habe ohne Arbeitsvertrag einen "Freelancer Status" innegehabt und keine neuen Geschäfte abgeschlossen. Die Arbeitslosenkasse habe von der C._____-Rente Kenntnis gehabt. Weshalb die Arbeitslosenkasse nicht auch den Provisionen nachgegangen sei, bleibe unerfindlich – darin liege deren Sorgfaltspflichtverletzung bzw. Opfermitverantwortung. Der relevante Deliktsbetrag betrage unter Berücksichtigung der C._____-Rente noch netto Fr. 9'270.20. Es sei aktenkundig, dass sie dem RAV aufforderungsgemäss sämtliche Unterlagen eingereicht habe, namentlich den Arbeitsvertrag mit dem Vergütungsplan. Die Weiterleitung an die Arbeitslosenkasse sei ebenfalls aktenkundig. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Provisionen massgeblich im Jahr 2019 – ein Jahr nach der Kündigung – hätten erwirtschaftet worden sein sollen, sei abwegig. Hätte sie tatsächlich gearbeitet, hätte sie nebst der C._____- Rente und der Provisionen auch einen Fixlohn erhalten müssen. Das Unterschriftenrecht habe sie aufgrund der Vorgaben der FINMA behalten müssen, damit sie die ausstehenden Provisionen noch habe erhalten können. Nach dem Austritt habe sie nicht mehr beratend tätig sein dürfen. Die Aktivität sei begrenzt gewesen auf den Auftritt als Zweitperson zur Leistung einer Unterschrift für Folgeumsetzungen mit den Kunden und deren vorbestandener Vermögensanlage. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass die Taggelder bereits unter Berücksichtigung der C._____-Rente berechnet worden seien. Es sei auch auf das komplexe Entschädigungskonzept hinzuweisen, weshalb sie auch zurecht davon ausgegangen sei, dass sie keiner "Arbeit" in dem Sinne, wie es aus der Frage Nr. 1 des Deklarationsformulars der Arbeitslosenkasse hervorgehe, nachgegangen sei. Durch das Ausfüllen der Formulare habe sie nicht arglistig gehandelt. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die C._____-Rente als auch die Provisionen in den Steuern deklariert worden seien. Die Arglist falle auch weg, weil es der Arbeitslosenkasse stets möglich sei, den Abgleich mit der Ausgleichskasse der AHV zu machen. Es habe deshalb ein Freispruch sowohl vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 StGB als auch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a StGB zu erfolgen (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 8-19).

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Aufgrund der Opfermitverantwortung sei von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen, der verjährt sei, weshalb das Verfahren zurecht eingestellt worden sei. Da vorliegend von einem Fortsetzungsdelikt auszugehen sei, liege per se ein leichter Fall vor. Die Provisionszahlungen von Juni, Oktober, Dezember 2019 und Januar 2020 lägen erheblich unter der Schwelle von Fr. 3'000.00. Bei der Provision für September 2019 mit Fr. 3'005.80 sei aufgrund der knappen Überschreitung auch von einem leichten Fall auszugehen. Die C._____-Rente falle ohnehin weg. Eventualiter würde eine Beurteilung anhand der gesamten Tatumstände mit einer Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens greifen, wobei hierbei ebenfalls auf einen leichten Fall zu schliessen sei. Eine Landesverweisung scheide somit aus (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 20 f.). Eventualiter sei anzumerken, dass die Beschuldigte alle Kriterien eines sog. "long-term immigrant" erfülle. Sie sei seit 19 Jahren in der Schweiz, habe eine 19-jährige Tochter, welche bei ihr wohne, und sei persönlich und beruflich vollständig hier assimiliert. Es sei klar von einem Härtefall auszugehen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 22 f.).

Zur Strafzumessung liess die Beschuldigte zusätzlich ausführen, dass ihre Schuld gering und sie Ersttäterin sei sowie einen sehr guten Leumund habe. Sie habe ausgewiesenermassen mit der Rückzahlung der Schuld seit April 2025 begonnen. Sowohl die von der Staatsanwaltschaft geforderte bedingte Geldstrafe als auch die Busse seien erheblich zu reduzieren (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 22).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse und ohne Kostenbeteiligung der Beschuldigten in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 23).

4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von

- 9 der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 31 zu Art. 146 StGB).

4.1.2. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv.

Die genannten Voraussetzungen der Verneinung von Arglist aufgrund einer Opfermitverantwortung gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialversicherungen. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialversicherungsleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

In Bezug auf die Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse ist auf Art. 93 AHVG hinzuweisen, der einen Kontrollmechanismus vorsieht, durch welchen zu Unrecht geleistete Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung entdeckt werden sollen, indem die Zentrale Ausgleichstelle die ihr gemeldeten, bereits erfolgten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung nachträglich mit den Einträgen in den individuellen Konten abgleicht. Demgegenüber ist ein Abgleich mit dem individuellen Konto der versicherten Person im Vorfeld der Auszahlung der Taggeldbezüge weder gesetzlich vorgesehen noch möglich (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV). Für die Arbeitslosenversicherung besteht demnach keine Möglichkeit, die in den jeweiligen Formularen gemachten Angaben betreffend Zwischenverdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen,

- 10 bevor sie die Taggelder ausbezahlen muss und ihr möglicherweise ein Vermögensschaden entsteht, dessen spätere Rückforderung allenfalls an den finanziellen Verhältnissen der versicherten Person scheitert. Der Umstand, dass die Falschangaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung aufgrund des in Art. 93 AHVG vorgesehenen Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise aufgedeckt werden können, lässt daher das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht entfallen.

4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.).

4.3. Aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschuldigten ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass diese von ihrem früheren Arbeitgeber im Jahr 2019 diverse Geldzahlungen erhalten hat, worauf Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sind (UA act. 161-163). Der Arbeitgeber übermittelte denn auch mit "Lohnabrechnung für […]" betitelte Dokumente betreffend die Beschuldigte und den angeklagten Zeitraum für die Monate Juli 2018, September 2018, Dezember 2018, März 2019, Juni 2019 (zwei Lohnabrechnungen), September 2019 sowie Oktober 2019 (UA act. 187-194). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte nachweislich und unbestrittenermassen die Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" auf dem Formular der Arbeitslosenkasse im angeklagten Zeitraum durchgehend mit "Nein" beantwortet hat (UA act. 196- 233).

4.4. 4.4.1. Die Beschuldigte gab im Untersuchungsverfahren an, dass der Sachbearbeiter des RAV unter anderem eine Kopie ihres gekündeten Arbeitsvertrags bei der B._____ AG erhalten habe und über sämtliche Einnahmen in Kenntnis gesetzt worden sei. Sowohl die Bestandesrente als auch Folgeprovisionen habe sie angegeben. Sie wäre ja "blöd" gewesen, wenn sie Zwischenverdienste nicht angegeben hätte, da sich damit der Taggeldanspruch verlängere. Sie habe nicht wieder beim alten Arbeitgeber gearbeitet,

- 11 sondern nur Zahlungen aus Folgegeschäften erhalten. Sie sei nur wenige Male bei den Vertragsabschlüssen nochmals vor Ort gewesen, habe dort "Kaffee getrunken" und sonst nichts gemacht. Sie habe einfach eine Unterschrift leisten müssen, damit sie noch die (Folge-)Provision erhalte (UA act. 117 f., 126-129). Diese Aussagen wiederholte sie weitgehend im gerichtlichen Verfahren (GA act. 10 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.) An der Berufungsverhandlung bekräftigte die Beschuldigte insbesondere erneut, dass der Sachbearbeiter des RAV gewusst habe, dass ein effektiver Anspruch auf eine Bestandesrente bestehe und wie hoch dieser sei. Sie habe dies aktiv mitgeteilt. Zudem sei bezüglich Provisionen gesagt worden, dass Folgegeschäfte nicht angegeben werden müssten. Da es Geld gewesen sei, das sie vor ihrer Arbeitslosigkeit verdient habe, seien diese Zahlen für sie auch gar nicht relevant gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f., 17 f.).

4.4.2. Der damalige RAV-Berater der Beschuldigten führte bei seiner Befragung aus, dass die Beschuldigte ihm gegenüber keine Lohn- bzw. Provisionszahlungen erwähnt habe, welche sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Den Arbeitsvertrag habe er bekommen, aber dieser werde nicht detailliert studiert. Nur die Kündigung und die Kündigungsfristen seien für ihn von Interesse. Sobald es um Geld oder Versicherungsleistungen gehe, sei die Arbeitslosenkasse zuständig, was den Klienten am Anfang erklärt werde und worauf auch in den Online-Infomodulen hingewiesen werde. Er habe der Beschuldigten "sicher nicht" die Auskunft erteilt, dass die Rente nicht jeden Monat im Formular der Arbeitslosenkasse angegeben werden müsste. Es werde den Klienten immer gesagt, dass für alles, was mit Geld zu tun habe, die Arbeitslosenkasse zuständig sei. Dies sei auch ein Selbstschutz für sie. Er habe der Beschuldigten auch nicht gesagt, dass nur Provisionen für Neugeschäfte deklariert werden müssten und er sich nicht sicher sei, ob Provisionen von Folgegeschäften angegeben werden müssten. Er meine zwar, das Formular einmal zusammen angeschaut zu haben, als es darum ging, wie die Selbständigkeit der Beschuldigten deklariert werden müsse. Wahrscheinlich habe er ihr gesagt, sie solle sich bei der Arbeitslosenkasse melden und nachfragen. Dies sei sein Standardsatz (UA act. 136 f.). Auf Rückfrage seitens der Beschuldigten, ob er sich daran erinnern könne, wie sie ihm mehrfach die Rente erklärt habe – auch am Erstgespräch – schüttelt er den Kopf und meint, ihm sage das nichts. Der erhaltene Arbeitsvertrag sei zudem kein Anlass gewesen, Fragen zu stellen, weil dies nur die Arbeitslosenkasse interessiere (UA act. 138).

4.4.3. In den Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, zu welchem sowohl das RAV als auch die Öffentliche Arbeitslosenkasse gehören, befindet sich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten der (gekündete)

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Arbeitsvertrag mit der B._____ AG sowie der "Anhang 1 Vergütungsplan". Als Eingangsdatum ist auf der linken Seite der 14. Mai 2018 vermerkt (UA act. 538 S. 305 ff.). In Ziffer 4 des Arbeitsvertrages werden die Voraussetzungen der Provision erläutert, welche sich nach der Höhe der vermittelten und abgerechneten monatlichen Umsätze berechneten und vom rechtsgültigen Zustandekommen des vermittelten Geschäfts abhängig waren. Der Provisionsanspruch entstand erst mit der Gutschrift durch den Partner auf dem Konto des Arbeitgebers. Gemäss Ziffer 2 im Anhang 1 Vergütungsplan war eine Provision bereits bis kumuliert "1200 PU [production units] netto/jährlich (also 100 PU netto/monatlich)" im Fixum von Fr. 3'500.00 enthalten. Bezüglich der der Beschuldigten ausbezahlten C._____-Rente erwähnt Ziffer 5 des Anhangs 1 Vergütungsplan, dass diese eine monatliche Vergütung für die Assets under Management (AuM), die der Arbeitnehmer total dem Arbeitgeber zur Verwaltung zugeführt hat, darstellte. Die Rente wurde erst ab Fr. 500'000.00 AuM ausgerichtet und erhöhte sich von Fr. 250.00 monatlich auf Fr. 500.00 bei Fr. 1'000'000.00 AuM bzw. auf monatlich Fr. 1'000.00 bei Fr. 2'000'000 AuM. Die Rente wurde danach jeweils am Quartalsende berechnet und für das vergangene Quartal ausgerichtet.

Aus diesen Bedingungen lässt sich nicht herauslesen, ob überhaupt und per wann ein Anspruch der Beschuldigten auf eine Provision und/oder C._____-Rente entstanden war. Für die Arbeitslosenkasse war zu diesem Zeitpunkt insbesondere grundsätzlich nicht ersichtlich, ob nach der Kündigung durch die Beschuldigte noch weitere Geschäfte rechtsgültig zustande kommen und Provisionen ausgerichtet würden. Nichtdestotrotz lagen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten die Dokumente ab dem 14. Mai 2018 vor, wobei die erste Auszahlung von Arbeitslosengeldern erst am 1. Juni 2018, mithin nach Einreichung der Dokumente, erfolgte (vgl. UA act. 257). Dieser Umstand lässt die konsistente Aussage der Beschuldigten, dass sie ihre Einkünfte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis offengelegt habe und nicht verheimlichen wollte, als glaubhaft erscheinen. Die Beschuldigte hat die Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" auf dem Formular der Arbeitslosenkasse regelmässig mit "Nein" beantwortet und entsprechend auch keine Lohnabrechnungen beigelegt. Ein neuer Arbeitsvertrag mit der B._____ AG war denn nach der Kündigung per 30. April 2018 (UA act. 117; GA act. 11, 19) auch nicht abgeschlossen worden und lag gemäss Aktenlage nicht vor. Als Laiin durfte sie davon ausgehen, dass die Leistung einer Unterschrift für Folgegeschäfte, die aus alten Aufträgen/Konzepten entstanden sind, keine Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber im Sinne der im Formular festgehaltenen Frage darstellen würde. Nicht nachgewiesen ist zudem, ob die vom Arbeitgeber genannten "Vertragsabschlüsse" vom 18. Februar 2019, 31. Oktober 2019 und 28. November 2019 Folgegeschäfte oder Neuabschlüsse darstellten (vgl. UA act. 166). Weiter wurde die C._____-Rente aufgrund der verwalteten Gelder ausbezahlt, die sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber während ihres

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Anstellungsverhältnisses zugeführt hatte, weshalb glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass diese aus der Sicht der Beschuldigten keine "Arbeit" bei einem Arbeitgeber gemäss den Formularen darstellte.

4.4.4. Aufgrund des Gesagten kann vorliegend in dubio pro reo kein (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten sowie keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung nachgewiesen werden, sodass sie willentlich und wissentlich die Arbeitslosenkasse um Arbeitslosengelder hätte betrügen wollen. Die Prüfung des objektiven Tatbestands des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB erübrigt sich demnach mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands und die Beschuldigte wird von diesen beiden Vorwürfen freigesprochen.

5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 5.3).

5.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschuldigte, welche mit Anschlussberufung die vollständige Kostenauflage auf die Staatskasse sowie die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangte, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

5.3. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen).

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Der amtliche Verteidiger weist mit Honorarnote vom 21. April 2026 einen Stundenaufwand von 1'840 Minuten aus und beantragt ein Honorar von Fr. 6'746.65. Dazu kommen Auslagen von Fr. 225.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, mithin Fr. 564.70, wodurch sich die Anwaltsforderung auf total Fr. 7'536.35 beläuft.

Für die Ausfertigung des Plädoyers inklusive des Aufwands vom 14. April 2026, welche ebenfalls der Vorbereitung der Berufungsverhandlung diente, wurden 900 Minuten bzw. 15 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist auf 600 Minuten bzw. 10 Stunden zu kürzen, da der Verteidiger mit dem Sachverhalt bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut war und das Plädoyer vor Obergericht teilweise die Ausführungen vor Vorinstanz wiederholte (insbesondere zum Deliktsbetrag, den Folgegeschäften, der Opfermitverantwortung, der Strafzumessung und der Landesverweisung). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 225 Minuten. Der von dem amtlichen Verteidiger geschätzte Aufwand von 240 Minuten ist damit inklusive einer Nachbesprechung von 30 Minuten und Wegzeit von 50 Minuten um 65 Minuten auf 305 Minuten zu erhöhen.

Insgesamt ist der ausgewiesene Aufwand nach dem Gesagten um 235 Minuten auf 1'605 Minuten zu kürzen. Dem amtlichen Verteidiger ist beim Stundenansatz von Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 225.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 6'604.90 auszurichten. Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung von der Beschuldigten zu verzichten.

5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte nicht schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen.

Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'148.40 auszurichten. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten nicht zurückzufordern.

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6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

Das Obergericht beschliesst:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 6. Juni 2025 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Anschlussberufung der Beschuldigten vom 28. Oktober 2025 wird eingetreten.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Patrick Stutz für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'604.90 auszurichten.

3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, Rechtsanwalt Patrick Stutz für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'148.40 auszurichten.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Plüss Hungerbühler

SST.2025.250 — Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2026 SST.2025.250 — Swissrulings