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Aargau Obergericht Strafgericht 02.04.2026 SST.2025.247

2 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·7,916 mots·~40 min·6

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.247 (ST.2022.23; STA.2020.740)

Urteil vom 2. April 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1951, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, […]

Gegenstand Mehrfache unrechtsmässige Aneignung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl vom 22. Oktober 2021 Einsprache eingelegt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen den Beschuldigten am 8. März 2022 folgende Anklage:

Mehrfache unrechtmässige Aneignung Art. 137 Ziff. 1 StGB Der Beschuldigte hat sich mehrfach vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, eine fremde bewegliche Sache angeeignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Der Beschuldigte war mit seinem Unternehmen, der B._____ AG, an den Liegenschaften an der Q-Strasse 10 (Parzelle LIG […]) und R-Strasse 5a/b (Parzellen LIG […]) in S._____ tätig. Auf diesen Grundstücken waren jeweils Gerüste der Privatklägerin [Anmerkung: ehemals C._____ AG in Liquidation] aufgebaut. Aufgrund einer Rechtsstreitigkeit mit den Grundstückseigentümern der R-Strasse 5a/b hat der Beschuldigte die erwähnten Gerüste im September 2019 schliesslich entfernen lassen. Der Beschuldigte fragte dafür D._____ an, ob dieser jemanden kennt, welcher die Gerüste abbauen kann. D._____ kontaktierte daraufhin E._____, welcher schliesslich die Gerüste an der Q-Strasse 10 und der R-Strasse 5a/b in S._____ – im Auftrag des Beschuldigten – abbaute und abtransportierte. Es wurde dabei vereinbart, dass E._____ die Gerüste kostenlos abbaut und abtransportiert und diese im Gegenzug für eigene Zwecke verwenden und behalten darf.

Der Beschuldigte wusste, dass ihm die Gerüste nicht gehören und er nicht eigenmächtig über diese verfügen darf und überliess sie E._____ trotzdem kostenlos zur weiteren Verwendung und nahm damit zumindest in Kauf der eigentlichen Eigentümerin die Verfügungsmöglichkeit über die Gerüste dauerhaft zu entziehen.

Der Beschuldigte beabsichtigte mit dieser Vorgehensweise, dass die Gerüste abgebaut und von den Liegenschaften entfernt werden und er zudem für den Abbau und den Abtransport der Gerüste nichts bezahlen muss.

Als die Privatklägerin am 15. November 2019 auf den Baustellen Nachschau hielt, waren die Gerüste nicht mehr vorhanden. Durch den Abbau und Abtransport der Gerüste war es der Privatklägerin verunmöglicht auf die Gerüste zurückzugreifen und diese für eigene Bedürfnisse zu verwenden.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei aufgrund dessen zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen.

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2. 2.1. Am 30. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden statt. Dieser erkannte gleichentags:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB.

2. Auf die Forderung der Zivil- und Strafklägerin, der mittlerweile im Handelsregister gelöschten C._____ AG in Liquidation, wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 51.60 h) den Spesen von Fr. 372.00 i) andere Auslagen (Zeugen) Fr. 182.00 j) Total Fr. 4'105.60

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4. 4.1. Die vom Verteidiger des Beschuldigten, Thomas Kaiser, Rechtsanwalt in Rheinfelden, eingereichte Kostennote wird in der Höhe von Fr. 11'031.95 (inkl. MWSt. von Fr. 804.95) genehmigt.

4.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten die Entschädigung von Fr. 11'031.95 zu überweisen.

2.2. Gegen dieses ihr am 10. Juli 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 24. September 2025 zugestellt.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig zu

- 4 sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, unter Kostenfolgen zu verurteilen.

3.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass die C._____ AG in Liquidation (ehemals Privatklägerin) nicht mehr Partei ist. Zudem wurde das mündliche Verfahren angeordnet.

3.3. Am 14. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung die Berufungsbegründung ein.

3.4. Der Beschuldigte reichte am 11. November 2025 die Berufungsantwort ein.

3.5. Auf gerichtliche Aufforderung reichte die Gemeinde S._____ am 9. Januar 2026 die Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 ein.

3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 2. April 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch. Sie beantragt einen Schuldspruch (vgl. Berufungserklärung S. 1; Berufungsbegründung S. 1 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. Sie begründete ihren Freispruch im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte keinen Willen zur dauernden Enteignung der Gerüste mit einer mindestens vorübergehenden Zueignung gehabt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3 S. 12). Der Beschuldigte sei unter Zeitdruck gestanden, die Gerüste zu entfernen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.1 S. 9 f.), und ihm sei aufgrund des Konkurses des früheren Generalunternehmens F._____, welches sich um die Koordination mit den Subunternehmen gekümmert hatte, keine direkte Ansprechperson für den Abtransport des Baugerüstes bekannt gewesen; insbesondere, da das Gerüst nicht beschriftet gewesen sei. Der Eigentümer der Gerüste, G._____, habe gewusst, dass der

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Beschuldigte der zuständige Architekt gewesen sei und habe dennoch nie mit ihm Kontakt aufgenommen, um nachzufragen, wer die Gerüste entfernt habe. Dem Beschuldigten könne weder eine vorsätzliche Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden noch habe ein Aneignungswille des Beschuldigten vorgelegen, weshalb der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nicht erfüllt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3 S. 12).

2.2. Die Staatsanwaltschaft machte mit Berufung geltend, dass ein Rückschluss auf die Eigentümerin der Gerüste für den Beschuldigten möglich gewesen sei, da G._____ in der Region Basel und Aargau rund 8-10 Baustellen gehabt habe und der Beschuldigte bei allen der Architekt gewesen sei. G._____ habe sich mit dem Beschuldigten auch betreffend Sicherheit des Gerüstes auf einer dieser Baustellen ausgetauscht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – obwohl der gerichtliche Beschluss lediglich die Baustelle an der R-Strasse 5a/b betroffen habe – auch das Gerüst an der Q-Strasse 10 habe entfernen lassen (Berufungsbegründung S. 1). Der Beschuldigte habe die Gerüste ohne Kostenfolgen für sich abbauen lassen und die Verwendung des Gerüstes einem Dritten [E._____] – und damit auch die einhergehende Entwertung – erlaubt, obwohl er gewusst habe, dass ihm die Gerüste nicht gehören würden und er nicht eigenmächtig über diese verfügen dürfe. Er habe damit bereits in Kauf genommen, der eigentlichen Eigentümerin die Verfügungsmöglichkeit über die Gerüste dauerhaft zu entziehen. E._____ sei durch den Besitz der Gerüste bzw. die kostenlose Benutzungsmöglichkeit der Gerüste bereichert gewesen, weshalb E._____ auch von einer Forderung gegenüber dem Beschuldigten für den Abbau und die Einlagerung der Gerüste abgesehen habe, womit auch der Beschuldigte bereichert gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 2).

2.3. Der Beschuldigte stellte sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, dass ihm ein Rückschluss auf die Eigentümerin der Gerüste nicht möglich gewesen sei, da jeweils der Sub-GU (die später in Konkurs gefallene H._____ GmbH) die Verträge mit den Subakkordanten abgeschlossen habe. Er bzw. die B._____ AG hätte keinen Einfluss darauf gehabt (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2). G._____ der C._____ AG habe gewusst, dass der Beschuldigte der Architekt der beiden Liegenschaftsprojekte in S._____ gewesen sei und hätte ihn kontaktieren können, um nachzufragen, wer die Gerüste in S._____ weggenommen habe (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1 S. 2 f.). Der Beschuldigte sei zwar nur bezüglich der Baustelle an der R-Strasse in S._____ unter zeitlichem Druck hinsichtlich der Entfernung des Gerüsts gestanden, dennoch habe er in dieser Situation auch gleich das Gerüst an der Q-Strasse 10 entfernen lassen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 2 S. 3).

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Der Beschuldigte habe E._____ die Benützung der Gerüste nicht erlaubt. Er habe dem Gipser den Auftrag gegeben, er solle jemanden finden, der das Gerüst abbauen, abtransportieren und lagern könne. Erst Monate nach erfolgter Demontage habe der Beschuldigte E._____ die Benützung erlaubt, da sich in all diesen Monaten niemand gemeldet habe und er der Auffassung gewesen sei, der Eigentümer der Gerüste sei längst im Konkurs bzw. aufgelöst und die Gerüste seien herrenlos (vgl. Berufungsantwort Ziff. 3 S. 3 f.).

Der Beschuldigte habe keine Aneignungsabsicht und überhaupt keinen Vorsatz für eine ungerechtfertigte Aneignung gehabt. Es sei denn auch nicht vereinbart worden, welche Kosten für die Demontage wer zu tragen hätte, wenn sich der Eigentümer innerhalb der Jahresfrist melden würde (vgl. Berufungsantwort Ziff. 3 ff. S. 4).

3. 3.1. Nach Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Aneignung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 - 140 StGB zutreffen. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters (BGE 132 IV 5 E. 3.3 mit Hinweisen). Aneignung bedeutet, dass der Täter – durch eine äusserlich erkennbare Handlung – die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder an einen andern zu veräussern (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, N. 18 zu Art. 137 StGB). Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 1.6; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 und N. 39 zu Art. 137 StGB). Handelt der Täter bei der Weitergabe an Dritte im eigenen Interesse, d.h. gibt er die Sache als eigene weiter (z.B. Schenkung, Verkauf etc.), so hat er sie sich zugeeignet und damit auch angeeignet. Umgekehrt ist Zueignung zu verneinen, wenn der Täter die Sache nicht als eigene (nicht im eigenen Interesse) weitergibt, z.B. als Bote, Handlanger etc. (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 43 zu Art. 137 StGB).

Die Aneignung unterscheidet sich von der straflosen Gebrauchsanmassung nur durch die angestrebte Endgültigkeit der Enteignung. Weil jede Handlung erst mit dem entsprechenden Willen des Täters zu dauernder Enteignung des Berechtigten als Aneignung überhaupt in Frage kommt, ist für die Qualifikation als Aneignung zentral auf den erkennbaren Willen des Täters im Zeitpunkt der Tathandlung selbst abzustellen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 137 StGB). Ein Wille zur Aneignung muss ange-

- 7 nommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und daher nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 30 f. zu Art. 137 StGB) oder wenn der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs zu einer Ersatzbeschaffung gezwungen wird. Verfügt der Täter anderweitig als durch definitive Entäusserung rechtsgeschäftlich wie ein Eigentümer über die ihm anvertraute Sache, indem er diese beispielsweise verpfändet oder einen Leasingvertrag abschliesst, kann für die Frage, ob das Verhalten in solchen Fällen auf eine dauerhafte Enteignung des Eigentümers gerichtet ist, entscheidend sein, ob der Täter – im Zeitpunkt seines Handelns – davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass die Sache für ihn möglicherweise fremd ist, sowie den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, den Geschädigten zu enteignen und sich die Sache selbst anzueignen. Zudem muss der Täter die Absicht oder Eventualabsicht haben, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (vgl. NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N. 45 zu Art. 137 StGB).

3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler:

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Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).

4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Unternehmen, der B._____ AG, an den Liegenschaften an der Q-Strasse 10 und der R-Strasse 5a/b in S._____ tätig war. Der Beschuldigte war der Architekt und die B._____ AG fungierte als Generalunternehmerin, die eine Sub-Generalunternehmerin beauftragt hatte (UA act. 94 Ziff. 28; Gerichtsakten [GA] act. 132; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Zuerst war dies die "I._____" und alsdann die H._____ GmbH (UA act. 26 f. [Gesellschafter und Geschäftsführer der H._____ GmbH: J._____ bis 11. September 2018 und alsdann K._____]). Die Sub-Generalunternehmerin schloss die Verträge mit den Handwerkern, u.a. mit der C._____ AG (Geschäftsführer: G._____; UA act. 52 Ziff. 14), zum Stellen der Gerüste (Ende 2016; UA act. 27 Ziff. 13) auf den genannten Grundstücken in S._____ ab (UA act. 51 Ziff. 13; GA act. 129).

Über die H._____ GmbH wurde am 22. Januar 2019 der Konkurs eröffnet. Der Beschuldigte bzw. die B._____ AG wurde aufgefordert, das Gerüst an der R-Strasse 5a/b abzubauen (vgl. UA act. 28 Ziff. 19). Der Beschuldigte hat in der Folge D._____ angefragt, ob er jemanden kenne, der die Gerüste abbauen könne. Daraufhin kontaktierte D._____ den ihm bekannten E._____, welcher seinerseits schliesslich die genannten Gerüste Mitte September 2019 abtransportierte (UA act. 43; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).

Umstritten ist insbesondere, ob der Beschuldigte die Gerüste einem Dritten zur dauerhaften weiteren Verwendung und damit auch einhergehenden Wertverminderung überlassen hat.

4.2. 4.2.1. Als Beweise liegen der Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. Februar 2020 (UA act. 17 ff.), die Aussagen von G._____ (Einvernahme vom 31. Mai 2020 [UA act. 49 ff.]), die Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme vom 28. Januar 2020 [UA act. 24 ff.], Einvernahme vom 9. September 2020 [UA act. 60 ff.], Einvernahme vom 21. September 2021 [UA act. 88 ff.], Einvernahme vor Vorinstanz vom 30. Juni 2025 [GA act. 127 ff.] und vor Obergericht vom 2. April 2026 [Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.]), die Aussagen von E._____ (Einvernahme vom 13. November 2020 [UA act. 69 ff.], Einvernahme vom 21. September 2021 [UA act. 88 ff.], Einvernahme vor Vorinstanz vom 30. Juni 2025 [GA act. 133 ff.]), die Aussagen von D._____ (Einvernahme vom 6. Juli 2021 [UA act. 79 ff.], Einvernahme vor Vorinstanz vom 30. Juni 2025 [GA act. 141 ff.]) sowie die

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Aussage von L._____ vor Vorinstanz vom 30. Juni 2025 (GA act. 129 ff.) zur Verfügung (vgl. zu den Aussagen auch vorinstanzliches Urteil E. 5.1- 5.6 S. 5-9).

4.2.2. Den Akten lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen:

4.2.2.1. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Befragung vom 28. Januar 2020 an, dass die H._____ GmbH ab Herbst 2016 an beiden Baustellen (R-Strasse und Q-Strasse) in S._____ als Generalunternehmung tätig gewesen sei, bis sie schliesslich den Konkurs angemeldet habe (UA act. 26 Ziff. 11 [Anmerkung: Konkurseröffnung per 22. Januar 2019]). Die Gerüste seien per Ende 2016 gestanden und der Gerüstbauer habe sich drei Jahre lang nie gemeldet (UA act. 27 Ziff. 13). Nachdem es für das Bauprojekt R- Strasse zum Baustopp gekommen sei (vgl. UA act. 109), sei er im September 2019 aufgefordert worden (vgl. UA act. 30-43), die Gerüste abzubauen (UA act. 28 Ziff. 19 f.). Er habe versucht, herauszufinden, wem die Gerüste gehören würden, jedoch vergeblich (UA act. 28 f. Ziff. 19 und Ziff. 22). Da viele Subunternehmen der H._____ GmbH in dieser Zeit ebenfalls in Konkurs gegangen seien, sei er davon ausgegangen, dass der Gerüstbauer ebenfalls Konkurs angemeldet habe (UA act. 28 Ziff. 19 f.). Er habe D._____, den Gipser der Q-Strasse, gefragt, ob er jemanden kenne, der das Gerüst abbauen und zwischenlagern könne. D._____ habe es dann organisiert. Er wisse seit ca. einem halben Jahr, dass E._____ die Gerüste abgeholt habe. Er habe gesagt, dass die Gerüste auch verwendet werden dürften, aber dass sich womöglich noch jemand melden würde, dem sie gehören würden (UA act. 28 Ziff. 20).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. September 2020 (UA act. 60 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass E._____ anscheinend das Gerüst habe oder es zwischenlagern sollte (UA act. 62 f. Ziff. 13 f.). Nachdem er vom Gericht aufgefordert worden sei, die Gerüste abzubauen, habe er M._____ gefragt, da dieser auf dem Gerüst gearbeitet habe (UA act. 63 Ziff. 16). Er habe auch alle Gipser und Bauträger, die alte und die neue H._____, gefragt, ob sie etwas dazu wüssten. Mehr habe er nicht fragen können, da nicht mehr übrig geblieben sei (UA act. 63 Ziff. 17). Die H._____ GmbH habe ca. 8 Aufträge bzw. schlüsselfertige Verträge von ihm erhalten, die nicht realisiert worden seien. Die H._____ habe die Baubetreuung und die Bauvergabe gemacht und er wisse nicht, welche Firmen sie angeheuert hätten, da er selber keinen direkten Vertrag oder Kontakt zu den einzelnen Handwerkern gehabt habe (UA act. 63 Ziff. 18). Er wisse auch nicht, wer auf den anderen Baustellen jeweils die Gerüste aufgebaut habe, da dies intern geregelt worden sei und es verschiedene Firmen gewesen seien, die gut untereinander vernetzt seien (UA act. 63 Ziff. 21). Mit K._____, welcher die H._____ GmbHam Schluss übernommen und die Firma in den Konkurs geführt

- 10 habe, habe er bezüglich des Eigentümers der Gerüste keinen Kontakt gehabt, weil dieser mit den Gerüsten nichts zu tun gehabt habe, sondern die Gipser die Gerüste genutzt hätten (UA act. 64 Ziff. 25-29). Er habe als Architekt die Entwürfe und die Planung gemacht und als die Planung durch gewesen sei, habe er zusammen mit der H._____ die Aufträge verteilt, wobei aber nur die H._____ die Verträge zu den Bauarbeitern gehabt habe. Nicht einmal M._____, welcher der Gipser an der Baustelle gewesen sei und einen Vertrag mit der H._____ gehabt habe, habe gewusst, wer der Gerüstbauer gewesen sei (UA act. 65 Ziff. 36). Es könne sein, dass er mit G._____, welcher der Eigentümer der Gerüste sei, auf einer anderen Baustelle Kontakt gehabt habe. Er hätte ihn aber kontaktiert, wenn er gewusst hätte, wer er sei (UA act. 66 Ziff. 39 ff.). Es habe aber kein Schild des Besitzers an den Gerüsten gehangen und wenn nicht einmal der Gipser wisse, wem das Gerüst gehöre, dann werde es schwierig, den Eigentümer des Gerüstes ausfindig zu machen (UA act. 66 Ziff. 41). Er habe D._____, der die Gipserarbeiten gemacht habe, beauftragt, jemanden zu finden, welcher die Gerüste abbaue und dieser habe ihm E._____ empfohlen (UA act. 66 Ziff. 42 ff.). Es gebe keine schriftliche Vereinbarung bezüglich des Abbaus und des Lagerns der Gerüste (UA act. 66 Ziff. 45). Der Auftrag habe klar gelautet, das Gerüst abzubauen und auf die Seite zu legen, wofür er auch Geld gekriegt habe. Er habe nie versucht, das Gerüst zu verkaufen oder einen Nutzen daraus zu schlagen (UA act. 67 Ziff. 51).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2021 (UA act. 88 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe D._____ gefragt, ob er jemanden kennen würde, der die Gerüste abbauen und deponieren könnte (UA act. 92 f. Ziff. 22 f.). Die Gerüste hätten nicht weiterbenutzt werden dürfen, sondern hätten eingelagert werden müssen für mindestens ein Jahr, da nicht klar gewesen sei, wem diese gehören würden (UA act. 93 Ziff. 24). Es sei aber richtig, dass er gesagt habe, dass die Gerüste zwar benutzt, aber nicht, dass sie weiterverkauft werden dürften (UA act. 93 Ziff. 25, UA act. 95 Ziff. 35). Er führe ein kaufmännisches Generalunternehmen und habe selber kein Material und keine Mitarbeiter (UA act. 93 f. Ziff. 28). Über die Entlöhnung sei noch gar nicht gesprochen worden (UA act. 94 Ziff. 33).

Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass seine Firma vor die Handwerker ein Sub-GU stelle, das die kompletten Verträge mache. Im konkreten Fall sei dies J._____ gewesen, der die Handwerker, das Material, alles bestimmt habe. Er habe darauf keinen Einfluss gehabt. Er mache hauptsächlich die Projektentwicklung (GA act. 132 oben). Nachdem es auf den Baustellen zu einem Baustopp gekommen sei, weil die Bauherren die Akontozahlungen nicht mehr geleistet hätten, seien die Verträge gekündigt worden und die Gerüste hätten entfernt werden müssen. Er habe D._____ als Gipser gefragt, ob er wisse, wem die Gerüste gehören würden, die nirgends beschriftet gewesen seien. Er habe D._____ dann gefragt, ob er jemanden kennen würde, der die Gerüste abbauen und diese ein Jahr lang

- 11 lagern würde, bis sich der Eigentümer melden würde. Die H._____ sei für ihn unerreichbar gewesen. M._____, welcher Gipser an der R-Strasse gewesen sei, habe auch nicht gewusst, wer die Gerüstfirma gewesen sei. Die H._____ GmbHsei der GU gewesen, der die Gipser und die Gerüstbauer gebracht habe. Er habe mit J._____ nur einen Vertrag zur schlüsselfertigen Erstellung gehabt (GA act. 132). Er habe im Nachhinein erfahren, dass G._____ der Eigentümer der Gerüste sei. Er hätte ihn angerufen, wenn er dies gewusst hätte. Er habe rund um die Uhr gesucht, denjenigen zu finden, dem das Gerüst gehöre. Er sei aber in erster Linie Projektentwickler und Architekt und er habe alles andere abgegeben (GA act. 133). Die H._____ und J._____ seien nicht erreichbar gewesen und die beiden Gipser – M._____, der an der R-Strasse gearbeitet habe, und D._____, welcher als Gipser bei der Q-Strasse tätig gewesen sei – hätten keine Auskunft geben können (GA act. 138 f.). Die Gerüste seien nicht mehr neu gewesen und ein Wert von Fr. 49'000.00 sei weit überzogen. Auf Rückfrage, ob Fr. 30'000.00 immer noch zu hoch seien, antwortete der Beschuldigte, er kenne sich damit nicht aus (GA act. 140). E._____ habe von ihm viele Aufträge mit Vorschüssen erhalten. Er habe ihm erklärt, dass wenn sich der Eigentümer der Gerüste nach einem Jahr nicht melden würde, das Ganze nochmals beredet werden würde. Er habe E._____ aber auch noch andere Baustellen (Pratteln und Auenstein) gegeben als Entgegenkommen, weil dieser das Gerüst abgeholt habe (GA act. 144).

Zur Frage, weshalb der Beschuldigte – obwohl er nur dazu aufgefordert wurde, die Gerüste an der R-Strasse 5a/b zu entfernen – auch die Gerüste an der Q-Strasse 10 entfernen liess, gab er an der Berufungsverhandlung dazu (erstmals) an, dass die Fassaden gerade fertig gewesen und der Verputz sehr hell gewesen sei. Die Gerüste seien hingegen älter und sehr dreckig gewesen. Wenn der Edelputz fertig sei, müsse das Gerüst schnell abgebaut werden, damit der Dreck bei Regen nicht in die helle Fassade spritze (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).

4.2.2.2. D._____ gab anlässlich seiner ersten Befragung vom 6. Juli 2021 zu Protokoll, er kenne E._____ seit seiner Kindheit (UA act. 81 Ziff. 9). Der Beschuldigte habe ihn mehrmals angerufen und ihn beauftragt, das Gerüst in S._____ abzubauen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er vom Gericht (UA act. 82 Ziff. 17) oder von der Gemeinde (UA act. 82 Ziff. 18) gezwungen werde, das Gerüst abzubauen und er niemanden finden könne, der es mache. Er [D._____] habe dann E._____ angerufen, der dann das Gerüst abgebaut habe (UA act. 82 Ziff. 17). Er habe in diesem Zeitpunkt den Eigentümer des Gerüstes nicht gekannt (UA act. 82 Ziff. 19). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das ganze Objekt in Konkurs sei, er Probleme mit den Behörden habe, das Gerüst wegmüsse und er niemanden finde, der das Gerüst wegmachen würde (UA act. 83 Ziff. 20). Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass sich der Eigentümer der Gerüste weigere oder

- 12 dass dieser das Telefon nicht abnehme und er einfach niemanden finde, der das Gerüst abbaue (UA act. 83 Ziff. 21). Der Auftrag sei einfach gewesen, das Gerüst abzubauen und nicht zu entsorgen (UA act. 83 Ziff. 23 und Ziff. 26). Er habe E._____ gesagt, er solle mit dem Beschuldigten klären, was mit den Gerüsten passieren solle (UA act. 83 Ziff. 27). Er habe E._____ nichts bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Gerüste erzählt (UA act. 83 Ziff. 29), wobei er gegenüber E._____ nicht gesagt habe, dass das Gerüst dem Beschuldigten gehören würde (UA act. 83 f. Ziff. 29-31).

Während er zu Beginn seiner Einvernahme mehrmals angab, dass er gegenüber E._____ nichts wegen der Verwendung der Gerüste gesagt habe (UA act. 84 Ziff. 32), gab er, konfrontiert mit der Aussage von E._____, wonach D._____ ihm gesagt habe, er solle die Gerüste gratis abbauen und er dürfe diese verwenden, an, dass dies so stimme (UA act. 84 Ziff. 33 f.).

Rund vier Jahre später gab D._____ anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz vom 30. Juni 2025 neu zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn angerufen und ihm gesagt habe, er habe ein Gerüst zu verschenken. Der Beschuldigte habe gesagt, sie dürften es gratis mitnehmen (GA act. 141 f.). Der Beschuldigte habe mehrmals gesagt, das Gerüst müsse so schnell wie möglich abgeholt werden (GA act. 141 und act. 143).

4.2.2.3. E._____ gab anlässlich seiner Befragung vom 13. November 2020 an, dass ihn D._____ im Auftrag des Beschuldigten angerufen habe und gefragt habe, ob er zwei Gerüste gebrauchen könne. Und wenn ja, er diese Gerüste gratis abbauen und verwenden dürfe. Da er und D._____ betreffend andere Aufträge ein Teil des Geldes vom Beschuldigten nicht erhalten hätten, habe er sich gedacht, er habe dann wenigstens die Gerüste, wenn der Beschuldigte ihn nicht bezahlen könne (UA act. 71 Ziff. 12). Er sei davon ausgegangen, die Gerüste würden dem Beschuldigten gehören, da dieser der Generalunternehmer für beide Objekte gewesen sei (UA act. 71 Ziff. 12 und act. 72 Ziff. 19 ff.). Die Vereinbarung mit dem Beschuldigten habe dahingehend gelautet, dass er die Gerüste demontieren solle und er diese behalten dürfe (UA act. 73 Ziff. 26 und UA act. 74 Ziff. 36).

Konfrontiert mit den Angaben des Beschuldigten gab E._____ in der Einvernahme vom 21. September 2021 erneut an, das Gerüst habe möglichst schnell abgebaut werden müssen und dafür habe er es kostenlos behalten dürfen (UA act. 93 Ziff. 24). Er und D._____ seien davon ausgegangen, dass die Gerüste dem Beschuldigten als Generalunternehmer gehören würden (UA act. 93 Ziff. 26 f.). Aus weiteren Aufträgen seien ihm gegenüber noch Zahlungen des Beschuldigten offen gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Gerüste eine Entlohnung für die ausstehenden Arbeiten darstellen würden (UA act. 94 f. Ziff. 33-34). Auf Nachfrage, ob der

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Beschuldigte ihm gesagt habe, es sei sein Gerüst, antwortete E._____: "In dem Sinn so direkt nicht, nein" (UA act. 96 Ziff. 41).

Vor Vorinstanz gab E._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn angerufen, dass die Gerüste weg müssten, wobei die Abmachung gewesen sei, dass das Gerüst der Firma des Beschuldigten gehöre, er dieses abholen und einlagern solle. Er sei davon ausgegangen, dass er wenigstens das Gerüst als Pfand behalten könne, wenn er vom Beschuldigten schon nicht bezahlt werde. Nachdem der Eigentümer der Gerüste, die Firma C._____ AG, das Gerüst bei ihm wieder abgeholt habe, habe er dem Beschuldigten für die Lagerung und Aufbewahrung des Gerüstes eine Rechnung von rund Fr. 12'000.00 geschickt (GA act. 134). Der Beschuldigte habe ihm eine E- Mail geschickt, dass das Gerüst mitgenommen werden könne und er sei davon ausgegangen, dass das Gerüst dem Beschuldigten als Generalunternehmer gehören würde (GA act. 134 unten). Nachgefragt gab er schliesslich an, dass D._____ ihn angerufen und der Beschuldigte ihm eine E-Mail geschrieben habe (GA act. 135). Demontieren und Lagerung habe es geheissen und mündlich sei dann mitgeteilt worden, dass sie das Gerüst behalten dürften, weil der Beschuldigte sowieso keine Rechnungen bezahlen könne (GA act. 135 oben). Nach erneuter Rückfrage, ob er davon ausgegangen sei, das Gerüst behalten zu dürfen, da der Auftrag gelautet habe, das Gerüst zu demontieren und zu sich zu nehmen, erklärte E._____, falls der Beschuldigte nicht zahlen sollte, dann hätte man sich vielleicht so einigen können (GA act. 135 Mitte). Es sei alles sehr unklar gewesen, aber was habe er für einen Nutzen gehabt, wenn er das Gerüst kostenlos abbaue und bei ihm lagere. Er habe schon eine Gegennutzung erwartet, da er ja im Glauben gewesen sei, das Gerüst gehöre der Firma des Beschuldigten (GA act. 135 unten). Der Beschuldigte habe nicht direkt gesagt, sie sollen das Gerüst lagern. Er habe sich einfach gedacht, er würde mit dem Beschuldigten noch einen sauberen Abschluss finden (GA act. 137).

4.2.2.4. G._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass er betreffend seine Gerüste immer mit der H._____ GmbHals Generalunternehmung in Kontakt gestanden habe (UA act. 51 f. Ziff. 13, act. 52 Ziff. 16 f. und Ziff. 19; UA act. 54 Ziff. 34 ff.). Der Beschuldigte sei der Architekt gewesen (UA act. 52 Ziff. 20; UA act. 53 Ziff. 25).

4.2.2.5. L._____ war bis zum 10. Dezember 2018 Bauführer der H._____ GmbH, die als Generalunternehmung an den besagten Baustellen tätig gewesen ist (GA act. 129). Er habe gewusst, dass die Gerüste der C._____ AG bzw. G._____, gehören würden und habe mit diesen als Generalunternehmung einen Vertrag gehabt (GA act. 129). Er habe häufiger, auf 7, 8 Baustellen, mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet und an den meisten Orten sei es auch der gleiche Gerüstbauer gewesen. Sein Bruder habe die Firma

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H._____ GmbH geführt, die später in Konkurs gegangen sei, weshalb er nicht wisse, ob der Beschuldigte wegen des Konkurses der H._____ zu Verlust gekommen sei (GA act. 130). G._____ habe nie angerufen und gefragt, wer die Gerüste weggenommen habe (GA act. 131).

4.2.3. 4.2.3.1. Wie bereits festgehalten (E. 4.1 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte D._____ angefragt hat, ob er jemanden kenne, der die Gerüste abbauen könne, und dieser daraufhin E._____ kontaktierte, welcher schliesslich die genannten Gerüste Mitte September 2019 abbaute und abtransportierte. Mangels schriftlicher Vereinbarung (UA act. 66 Ziff. 45; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8) und aufgrund der widersprüchlichen Aussagen ist jedoch unklar, was der Beschuldigte dabei genau sagte, was mit den Gerüsten geschehen soll. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest damit einverstanden war, dass diese von der Person, die sie abtransportierte, benützt werden dürften. Der Beschuldigte sagte nämlich bei seiner Einvernahme vom 28. Januar 2020, er habe gesagt, dass er die Gerüste verwenden könne, aber sich womöglich noch jemand melde (UA act. 28 Ziff. 20). Die erteilte Erlaubnis zur Benützung der Gerüste räumte der Beschuldigte (schlussendlich) auch bei den Einvernahmen vom 21. September 2021 (UA act. 93 Ziff. 25, 35) und vom 30. Juni 2025 (GA act. 140) sowie an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, 10) ein. Indem der Beschuldigte sagte, dass sich allenfalls noch jemand melden würde bzw. der Eigentümer nicht gefunden worden sei, ist zudem erstellt, dass er davon ausging, dass die Gerüste nach wie vor im Eigentum eines Dritten standen (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.).

Weiter ist davon auszugehen, dass für die Arbeiten (Abbauen und Aufbewahren der Gerüste) durch E._____ keine Zahlung vereinbart wurde. Der Beschuldigte hat dafür keinen Beleg und seine Aussage vom 9. September 2020, wonach E._____ dafür Geld gekriegt habe (UA act. 67 Ziff. 51), steht im Widerspruch zu seiner Aussage vom 21. September 2021, wonach über eine Entlohnung gar nicht gesprochen worden sei (UA act. 94 Ziff. 33). In Verbindung mit einem E-Mail des Beschuldigten an seinen Anwalt vom 1. September 2019 (UA act. 35) ist dies so einzustufen, dass der Beschuldigte auf diesem Weg versuchte, ihm entstehende Kosten für den Abbau und die Lagerung der Gerüste abzuwenden. Ansonsten hätte der Beschuldigte ein auf Gerüstbau spezialisiertes Unternehmen mit dem Abbau und der Lagerung des Gerüsts beauftragt. Auch der Umstand, dass keine Zahlung vereinbart worden ist, spricht dafür, dass der Beschuldigte damit einverstanden war, dass E._____ die Gerüste nach dem Abbau verwenden würde. Andernfalls liesse sich nicht erklären, weshalb dieser den Aufwand des Abbaus und der Lagerung hätte auf sich nehmen sollen.

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Schliesslich ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zu schliessen, dass er nach dem von ihm veranlassten Abtransport kein weiteres Interesse am Verbleib der Gerüste zeigte. Er wusste offenbar anfänglich nicht einmal, wer diese im Auftrag von D._____ abgeholt und zur Nutzung übernommen hat (Einvernahme vom 28. Januar 2020: "Seit ca. einem halben Jahr weiss ich nun, wer das Gerüst abgeholt hat.", UA act. 28 Ziff. 20; Einvernahme vom 9. September 2020: Er [E._____] soll anscheinend das Gerüst haben oder es zwischengelagert haben.", UA act. 63 Ziff. 14). Der Beschuldigte dokumentierte (durch eine Liste oder Fotoaufnahmen) auch nicht, was zu den durch E._____ abgebauten Gerüsten gehört (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Eine solche Dokumentation wäre jedoch – insbesondere, wenn man die Weiterverwendung der Gerüste erlaubt – naheliegend, denn ansonsten ist es schwierig sicherzustellen, dass die Gerüste, die aus vielen Teilen bestehen, später in einem vergleichbaren Zustand und vollständig zurückgegeben werden können.

4.2.3.2. Das Obergericht erachtet nach Würdigung aller Aussagen den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte hat die sich im Eigentum eines Dritten befindlichen Gerüste abbauen und entfernen lassen, ohne für diese Tätigkeiten zu bezahlen. Er erlaubte dem Abbauenden die nachfolgende Benutzung derselben.

4.3. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist unbestritten, dass es sich bei den Gerüsten gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB um eine fremde bewegliche Sache handelt. Indem der Beschuldigte die Gerüste durch E._____ abbauen liess und diesem zur Nutzung zur Verfügung stellte, hat er diese wie eigene weitergegeben und sich damit zugeeignet und damit auch angeeignet. Er wusste, dass ihm die Gerüste nicht gehörten und dass er nicht eigenmächtig darüber verfügen durfte; trotzdem überliess er sie einer Drittperson zur weiteren Verwendung und damit einhergehenden Wertminderung. Allein schon damit nahm er – anders als von der Vorinstanz angenommen – in Kauf, der rechtmässigen Eigentümerin die Verfügungsmacht über die Gerüste dauerhaft zu entziehen. Er hat sich faktisch die Stellung eines Eigentümers angemasst und die Eigentümerin enteignet. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte anfangs nicht einmal wusste, wer die Gerüste abtransportiert hatte und wo sie sich befanden. Auf eine Rückgabe an die Eigentümerin hatte er somit keinerlei Einfluss. Wer eine fremde Sache einem unbekannten Dritten zum Gebrauch überlässt, ohne eine Rückgabe sicherzustellen, handelt in Eventualabsicht, der Eigentümerin ihr Eigentum dauerhaft zu entziehen. Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte keineswegs davon ausgehen, der Eigentümerin die Gerüste ohne Weiteres wieder beschaffen zu können. Ob der Beschuldigte auf eine spätere Anfrage von G._____ hin versucht hatte, die Gerüste zurückzugeben, spielt dabei keine Rolle. E._____ wurde durch den Besitz

- 16 beziehungsweise die Befugnis zur kostenlosen Nutzung der Gerüste bereichert und verzichtete deshalb auf eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten für Abbau und Einlagerung. Dadurch wurde letztlich auch der Beschuldigte selbst begünstigt, indem er sich Abbau- und Lagerkosten ersparte und indirekt dadurch, dass E._____ auf eine Forderung gegen ihn verzichtete. Der Beschuldigte erfüllte demnach sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 137 Ziff. 1 StGB und er hat sich der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung bezüglich der Gerüste an der Q-Strasse 10 und R- Strasse 5a/b strafbar gemacht.

5. 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe.

Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht weiter zur Strafzumessung.

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

5.3. Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB reicht der Strafrahmen bei einer unrechtmässigen Aneignung von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1).

Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und da hier eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen ist, ist eine Geldstrafe auszusprechen, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.

5.4. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

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Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung schützt das Eigentum und die darauf bauende Verfügungsmöglichkeit des Rechtsgutsinhabers über die Sache (BGE 118 IV 212 E. 3b; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 17 zu Art. 137 StGB).

5.4.1. Der Beschuldigte hat sich die Gerüste sowohl an der R-Strasse 5a/b als auch an der Q-Strasse 10 in S._____ angeeignet, welche einen erheblichen Wert haben, auch wenn dieser hier nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. UA act. 18, 96 Ziff. 39, GA act. 140). Der Beschuldigte handelte primär aus rein monetären Beweggründen, welche sich jedenfalls nicht verschuldenserhöhend auswirken, da diese jedem Vermögensdelikt immanent sind und deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Weiter hat er es gemäss seinen (früheren) Aussagen unterlassen, Kontakt mit K._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der H._____ GmbH, mit der Konkursverwaltung und der I._____ aufzunehmen (UA act. 64 Ziff. 28 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, 11; vgl. UA act. 26 Ziff. 11). Immerhin ist festzustellen, dass er doch gewisse (wenn auch zu wenig) Nachforschungen hinsichtlich der Eigentümerschaft der Gerüste getätigt hat.

5.4.2. Es gilt die Einsatzstrafe festzusetzen. Da das gleiche Tatverschulden für beide Sachverhalte – R-Strasse 5a/b und Q-Strasse 10 – vorliegt, rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von je 40 Tagessätzen (und eine Verbindungsbusse). Da zwischen den beiden Abbauten der Gerüste ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und diese Taten innerhalb kurzer Zeit ausgeführt wurden, scheint es in Anwendung des Asperationsprinzips gerechtfertigt, die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um 10 Tagessätze (plus Verbindungsbusse) zu erhöhen. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, er sei für den Abbau der Gerüste unter zeitlichem Druck gestanden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 27. Februar 2019 mit einem undatierten Schreiben (UA act. 30 f.) antwortete, die beiden Liegenschaften seien nach wie vor eingerüstet und es sei schriftlich mitzuteilen, dass die Demontage der Gerüste erfolgen könne. Das in den Akten liegende Schreiben der Gegenseite vom 30. August 2019, welche dem Beschuldigten eine Frist von 7 Tage einräumte, um die Gerüste zu entfernen, erfolgte demnach rund ein halbes Jahr später, nachdem bereits der Gerüsteabbau diskutiert wurde. Der Beschuldigte und die Bauherrschaft an der R-Strasse 5a/b standen somit bereits seit längerer Zeit in Diskussion betreffend Gerüsteabbau. Der Beschuldigte brachte zudem an der Berufungsverhandlung zur Q-Strasse 10 vor, dass das Gerüst aufgrund der Fertigstellung des Edelputzes schnell habe abgebaut werden müssen. Dieser Arbeitsfortschritt war vorhersehbar

- 18 und die Entfernung des Gerüsts hätte daher ebenfalls entsprechend vorausgeplant werden können und müssen. Der Beschuldigte kann aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.4.3. Aufgrund des Tatverschuldens ist damit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) schuldangemessen.

5.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente zeigen sich keine straferhöhenden oder strafreduzierenden Umstände: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er ist nicht geständig und zeigt auch keine Einsicht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.

5.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) zu verurteilen ist.

5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung einen Tagessatz von Fr. 100.00. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.) sowie gestützt auf die vor Obergericht eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation verfügt der Beschuldigte über einen Nettolohn von Fr. 32'800.00 und eine AHV/IV-Rente von Fr. 1'032.00 (vgl. Steuererklärung 2024 und Steuerausweis 2025 der Ausgleichskasse).

Der Beschuldigte verdient demnach monatlich rund Fr. 2'819.00. Davon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge etc. vorzunehmen, so dass sich gesamthaft ein Tagessatz in der Höhe von gerundet Fr. 70.00 ergibt. Ein Abzug wegen besonders tiefem Einkommen rechtfertigt sich vorliegend nicht, da der Beschuldigte vom Einkommen seiner Ehefrau profitiert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Damit beläuft sich die Geldstrafe auf insgesamt Fr. 3'500.00 (50 x Fr. 70.00).

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5.6. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit bzw. der Ersttäterschaft des Beschuldigten ist von keiner ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist.

5.7. Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).

Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 500.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht seines strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 8 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

6. Mit der Vorinstanz ist auf die Zivilklage aufgrund fehlender Partei- und Prozessfähigkeit der im Handelsregister gelöschten Privatklägerin nicht einzutreten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 12 f.).

7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung, mit der sie einen Schuldspruch verlangt, weitgehend durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, das marginale Obsiegen des Beschuldigten (Tagessatzhöhe) bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen, zumal dieser Punkt von Amtes wegen berücksichtigt wurde. Entsprechend diesem Verfahrens-ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.

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7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).

Der Beschuldigte hat demnach die gesamten Verfahrenskosten und seine Parteikosten selber zu tragen.

9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannte Bestimmung sowie gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44, und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre,

sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

3. Auf die Forderung der Zivil- und Strafklägerin, der mittlerweile im Handelsregister gelöschten C._____ AG in Liquidation, wird nicht eingetreten.

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4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 130.00, insgesamt Fr. 3'130.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.

5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'105.60 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 22 hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 2. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Plüss Hungerbühler

SST.2025.247 — Aargau Obergericht Strafgericht 02.04.2026 SST.2025.247 — Swissrulings