Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 03.06.2026 SST.2025.243

3 juin 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·6,766 mots·~34 min·7

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.243 (ST.2023.182; STA.2020.1448)

Urteil vom 3. Juni 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […]

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]

Gegenstand Einfache Körperverletzung (eventualiter: fahrlässige Körperverletzung), Amtsmissbrauch

- 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Nachdem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Mitbeschuldigten C._____ teilweise (betreffend die Sachbeschädigung) und gegen D._____ vollumfänglich eingestellt worden war (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 16. Juni 2023), erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 20. November 2023 Anklage gegen den Beschuldigten (und Mitbeschuldigten C._____) wegen einfacher, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung und Amtsmissbrauchs.

1.2. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei.

1.3. Der Privatkläger meldete gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil am 23. Juni 2025 Berufung an. Daraufhin wurde ihm am 11. September 2025 das begründete Urteil zugestellt.

2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 25. September 2025 beantragte der Privatkläger, das Urteil vom 17. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens.

2.2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären.

2.3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Privatklägers.

2.4. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 beantragte der Privatkläger, der Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufung sei abzuweisen und die Anklageschrift vom 20. November 2023 sei zur Überarbeitung respektive Ergänzung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschuldigten.

- 3 -

2.5. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 beantragte der Beschuldigte zusätzlich, der Antrag des Privatklägers auf Rückweisung der Anklageschrift sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Privatklägers.

2.6. Am 26. Januar 2026 reichte der Privatkläger eine Stellungnahme ein.

2.7. Am 24. Februar 2026 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.

2.8. Am 1. Juni 2026 reichte der Privatkläger vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte, das Urteil vom 17. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und die Anklageschrift zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen.

2.9. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2026 zusammen mit dem Verfahren in Sachen C._____ (SST.2025.244) statt. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO erfordert einen reformatorischen Berufungsantrag, d.h. einen Antrag in der Sache. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist grundsätzlich ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten. Ein Begehren ohne Antrag in der Sache reicht jedoch aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

- 4 -

Der Privatkläger hat mit Berufungserklärung vom 25. September 2025 keinen reformatorischen Antrag gestellt, sondern einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Da das vorinstanzliche Urteil einzig den Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält, geht aus dem Antrag des Privatklägers auf vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – auch ohne entsprechende Begründung – jedoch zweifelsfrei hervor, dass dieser das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht und mit Berufung einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, d.h. wegen einfacher, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung und Amtsmissbrauchs sowie die damit notwendigerweise einhergehende Anpassung der Entschädigungsfolgen anstrebt. Hinsichtlich der Sanktion erübrigen sich Anträge, da der Privatkläger diesbezüglich nicht legitimiert ist (Art. 382 Abs. 2 StPO) und weil der Privatkläger sich ausschliesslich als Strafkläger konstituiert hat, sind auch Anträge betreffend Zivilansprüche nicht möglich. Würde der Privatkläger lediglich eine Verurteilung wegen eines der angeklagten Delikte oder eine Anpassung der Entschädigungsfolgen anstreben, hätte er keine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Sein Antrag kann somit vorliegend nicht anders denn als Antrag auf einen Schuldspruch wegen einfacher, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung und Amtsmissbrauchs mit entsprechenden Entschädigungsfolgen verstanden werden, womit für den Beschuldigten aus der Berufungserklärung klar ersichtlich war, gegen welche Vorwürfe er sich im Berufungsverfahren zu verteidigen hat. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten rechtfertigt der fehlende reformatorische Berufungsantrag somit kein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers. Es liegen auch keine anderen Gründe im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO vor, sodass auf die Berufung einzutreten ist.

1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen der einfachen, eventualiter fahrlässigen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs freigesprochen. Der Privatkläger hat das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten, womit dieses vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Anklage gegen den Beschuldigten lautet wie folgt:

1. Einfache Körperverletzung, eventualiter: Fahrlässige Körperverletzung Der Beschuldigte hat vorsätzlich, eventualiter fahrlässig, einen Menschen an der Gesundheit geschädigt. Der Beschuldigte als Mitglied der Sondereinheit «Argus» der Kantonspolizei Aargau wurde am 4. August 2019, morgens, aufgeboten, um E._____ (Beschuldigter im Verfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Drohung mit Kleinkalibermunition und Verüben eines Brandsatzanschlags) anzuhalten. Nach einer Instruktion im Polizeikommando

- 5 begaben sich der Beschuldigte und andere Angehörige der Sondereinheit nach dem Mittag nach Q._____ an den Wohnort von E._____ ([…]). Nachdem dieser die Wohnung verlassen hatte, stieg er auf der Beifahrerseite in einen Pw («Mercedes»), welcher davonfuhr. Der Beschuldigte und die anderen Mitglieder der Sondereinheit folgten dem Pw, ehe dieser zur Tankstelle «Shell» in Hunzenschwil (Hauptstrasse 43) fuhr und neben einer Autowaschanlage anhielt. Die Fahrzeuge der Sondereinheit hielten um den Pw «Mercedes» an und die Mitglieder der Sondereinheit verliessen die Fahrzeuge, um zum Pw «Mercedes» zu gelangen. Um 14.05 Uhr forderten sie die beiden Insassen - E._____ auf der Beifahrerseite und den damals den Anwesenden unbekannten Geschädigten, A._____, […], als Fahrer - auf, die Türe zu öffnen. Als dies nicht geschah, beschädigte der Beschuldigte mit einem «Spidertool» die Scheibe auf der Beifahrerseite, so dass die Beifahrertüre geöffnet und E._____ aus dem Auto gezogen werden konnte. Der Beschuldigte begab sich sodann auf die Fahrerseite, um dort ebenfalls mit dem «Spidertool» die Seitenscheibe zu beschädigen, um die Türe zu öffnen. Der Geschädigte kam dem Beschuldigten zuvor, entriegelte die Türe und öffnete diese. Ein anderer Angehöriger der Sondereinheit (Mitbeschuldigter) zog den Geschädigten mittels «Ellenbogenhebel» aus dem Fahrzeug, führte i[h]n zu Boden und fixierte ihn dort, um ihm die Handschellen anzulegen und eine Haube über den Kopf zu ziehen. Dabei unterstützte der Beschuldigte seinen Kollegen, indem er den rechten Arm des Geschädigten fixierte und er half, die Handschellen anzulegen.

Der Beschuldigte [recte: Geschädigte] wurde während ca. zwei Minuten mit dem Bauch auf dem Boden liegen gelassen, wobei der Kollege des Beschuldigten (Mitbeschuldigter) sein Knie gegen den Rücken des Geschädigten drückte und jener dieses erst nach ca. einer Minute entfernte, als ihm der Geschädigte mitteilte, dass er eine kaputte Schulter habe. Eventualiter wurde der Geschädigte während ca. 10 Sekunden auf den Bauch gelegt, ehe er nach dem Anlegen der Handschellen auf die Seite gedreht wurde und der Geschädigte schliesslich so aufgerichtet wurde, dass er in sitzender Position einer Grobkontrolle unterzogen werden konnte, bis der Geschädigte nach zwei Minuten so aufgerichtet wurde, dass er auf den Füssen stand. Der Geschädigte erlitt aufgrund der geschilderten Arretierung (Herausnahme aus dem Auto, Fixieren am Arm und zu Bodendrücken) ein HWS-Beschleunigungstrauma, eine BWS-Prellung sowie eine Schürfwunde im Gesicht. Zudem verstärkte sich die bereits bestehende Schulterproblematik (Impingement-Erkrankung), weswegen eine bereits vorgesehene Operation vorgezogen werden musste. Der Geschädigte war aufgrund des Vorfalls mehrere Tage arbeitsunfähig. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Der Beschuldigte wusste, er rechnete jedoch zumindest damit und nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte in der erwähnten Art verletzt wird. Ebenso rechnete der Beschuldigte damit, dass der Geschädigte vorbestehende Leiden hat, welche durch sein Vorgehen verstärkt werden. Eventualiter verursachte der Beschuldigte durch sein Handeln die genannten Verletzungen pflichtwidrig unvorsichtig, indem er den Geschädigten am rechten Arm fixierte und ihn zu Boden drückte. Der Mitbeschuldigte hätte den Geschädigten frei aussteigen lassen können und müssen oder ihn zumindest so aus dem Auto führen können und müssen, dass der Geschädigte auf den Beinen verbleibt, und der Beschuldigte hätte den Mitbeschuldigten nicht bei der Fixierung des Geschädigten unterstützen dürfen, so dass die erwähnten Verletzungen unterblieben worden wären. Zog der Mitbeschuldigte hingegen den Geschädigten in der beschriebenen Art aus dem Auto und drückte er ihn anschliessend auf den Boden, während er durch den Beschuldigten in der erwähnten Art unterstützt wurde, war vorhersehbar, dass sich der Geschädigte die erwähnten Verletzungen zuzieht.

- 6 -

2. Amtsmissbrauch Der Beschuldigte hat als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um einem andern einen Nachteil zuzufügen. Sachverhalt: Ziff. 1 vorstehend. Der Beschuldigte, welcher beauftragt war, zusammen mit dem Mitbeschuldigten den Geschädigten als Begleitperson von E._____ zu arretieren und welcher wusste, dass gegen den Geschädigten kein Tatverdacht vorliegt, hätte diesen nicht am rechten Arm fixieren, ihm die Handschellen anlegen und zu Boden drücken müssen und dürfen. Vielmehr hätte er den Geschädigten entweder frei austeigen lassen können oder zumindest - soweit eine Arretierung angezeigt gewesen wäre – dafür sorgen müssen, dass der Geschädigte aus dem Auto geführt wird, so dass er auf den Beinen verbleibt und er im Stehen arretiert hätte werden können. So wäre mit der Handlung des Beschuldigten keine Verletzungsgefahr verbunden gewesen. Fixierte der Beschuldigte hingegen den rechten Arm des am Boden liegenden Geschädigten und drückte er ihn anschliessend auf den Boden, ohne dass der Geschädigte hierzu Anlass gab und im Wissen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte eine Straftat begangen hat oder gefährlich ist, wandte der Beschuldigte grundlos (übermässige) Gewalt an. Der Beschuldigte wusste dabei, er rechnete jedoch zumindest damit und nahm zumindest billigend in Kauf, dass sein Handeln mit einem Verletzungsrisiko verbunden ist, welches sich dann auch verwirklichte.

2.2. Der Privatkläger beantragt, die Anklage sei zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass Anklage wegen Amtsmissbrauchs bezüglich des gesamten Einsatzes der Sondereinheit ARGUS und nicht nur bezüglich der letzten Sekunden der polizeilichen Anhaltung zu erheben sei. E._____ hätte bereits an seinem Wohnort angehalten werden können, stattdessen hätten der Beschuldigte und weitere Angehörige der Sondereinheit eine Verfolgungsjagd und völlig unverhältnismässige Verhaftung von E._____ und des unbescholtenen Privatklägers inszeniert. Der gesamte Einsatz sei von Anfang an völlig unverhältnismässig gewesen und hätte schon zum Zeitpunkt der Beobachtung von E._____ und des Privatklägers abgebrochen werden müssen. Der Amtsmissbrauch habe nicht nur bei der Arretierung stattgefunden, sondern der gesamte polizeiliche Einsatz der Sondereinheit ARGUS, insbesondere die Nichtarretierung von E._____, bevor dieser in das Fahrzeug des Privatklägers eingestiegen sei, stelle einen Amtsmissbrauch dar (Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 S. 7 ff.; Berufungsbegründung S. 6 ff.).

2.3. 2.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der

- 7 -

Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Nach den Vorfragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann eine Änderung der Anklage nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 333 StPO erfolgen (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Im Berufungsverfahren fällt einzig eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO in Betracht. Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 Abs. 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll (BGE 149 IV 42 E. 3.5).

2.3.2. Der Privatkläger macht nicht geltend, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Tatbestand als die vorliegend angeklagten Tatbestände der einfachen, eventualiter fahrlässigen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs erfüllen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Seine Ausführungen zielen vielmehr auf eine Änderung der Anklage innerhalb des angeklagten Tatbestands des Amtsmissbrauchs ab. Eine solche Änderung ist nach dem Dargelegten nicht zulässig. Im Übrigen hat der Privatkläger vor Vorinstanz Entsprechendes auch nicht beantragt, womit sein Antrag verspätet erfolgt (vgl. zur Rechtzeitigkeit des Antrags: BGE 148 IV 124 E. 2.6.8). Die Voraussetzungen für eine Änderung der Anklage sind damit nicht erfüllt.

2.4. Zudem wurde im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2022 mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.213 vom 16. Juni 2023 (Untersuchungsakten [UA] act. 718 ff.) bereits festgehalten, dass die Vornahme des Zugriffs bei der Shell-Tankstelle an sich bzw. deren Zeitpunkt sowie das Einschlagen der Scheibe des Fahrzeugs des Privatklägers im Rahmen des eigentlichen Zugriffs, nachdem E._____ und der Privatkläger der Aufforderung der Polizisten, die Fahrzeugtür zu öffnen, nicht nachgekommen waren, verhältnismässig waren (E. 5.1.3.2 – 5.1.3.4), weshalb die Einstellung des Verfahrens in diesen Punkten bestätigt wurde. Auf den Vorwurf, der gesamte Einsatz der Sondereinheit ARGUS sei unverhältnismässig gewesen, kann damit ohnehin nicht zurückgekommen werden.

2.5. Zu prüfen ist somit aufgrund der vorliegenden Anklageschrift, ob der Beschuldigte den Privatkläger bei dessen Arretierung rechtswidrig verletzt

- 8 hat und ob bei der Anhaltung/Arretierung übermässige Gewalt angewendet wurde. Nicht zu prüfen ist hingegen etwa der vom Gruppenführer angeordnete Zugriff an der Tankstelle (vgl. act. 292 ff. Frage 7 und 38), wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift diesbezüglich doch kein Vorwurf gemacht.

3. 3.1. 3.1.1. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als schwer im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).

3.1.2. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b mit Hinweisen). Dies ist auch erfüllt, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet. Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Verhalten und die (Eventual-)Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 4. August 2019 um ca. 14.05 Uhr auf dem Areal der Shell-Tankstelle in Hunzenschwil zu einem Einsatz der Sondereinheit ARGUS der Kantonspolizei Aargau zwecks Festnahme von E._____ gekommen ist, bei dem der Beschuldigte als Mitglied der Sondereinheit ARGUS den Privatkläger, nachdem dieser vom Mitbeschuldigten C._____ aus dem Fahrzeug gezogen und zu Boden geführt worden war, zusammen mit C._____ auf dem Boden fixiert hat, wobei der Beschuldigte den rechten Arm des Privatklägers fixiert hat.

- 9 -

3.3. Der Privatkläger wurde kurz nach dem Vorfall am 5. und 6. August 2019 ärztlich untersucht, wobei unter anderem die in der Anklage umschriebenen Verletzungen wie eine BWS-Prellung, eine Schürfwunde im Gesicht sowie eine Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Erkrankung der Schulter festgestellt worden sind (Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 6. August 2019, UA act. 244 f.; Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 8. August 2019, UA act. 246). Infolge dieser Verletzungen war der Privatkläger vom 5. August 2019 bis zum 10. August 2019 (UA act. 241) sowie vom 19. August 2019 bis zum 16. September 2019 (UA act. 242) arbeitsunfähig. Damit liegen zweifelsfrei Verletzungen vor, die eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellen. Anhand der Art der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs bestehen zudem keine Zweifel, dass die Verletzungen durch die Arretierung des Privatklägers durch den Beschuldigten und C._____ verursacht worden sind. Der Beschuldigte musste es für möglich halten, dass er dem Privatkläger durch sein Vorgehen die erwähnten Verletzungen zufügt und nahm dies auch in Kauf. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.

3.4. 3.4.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat.

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Die Polizei kann gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. d). Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen wie der polizeilichen Anhaltung darf gemäss Art. 200 StPO als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden, wobei die Gewalt als solche und die konkret angewendete Gewalt verhältnismässig sein müssen (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 200 StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, zulässig, sie sind jedoch besonders zurückhaltend einzusetzen. Die Modalitäten der Gewaltanwendung und insbesondere die möglichen Gewaltmittel werden in Art. 200 StPO nicht geregelt. Diese richten sich vielmehr nach den Polizeigesetzen der Kantone bzw. des Bundes, sofern in diesen die

- 10 -

Anwendung von Gewalt über die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit hinaus auch für die kriminalpolizeiliche geregelt ist, was einer entsprechenden Bestimmung bedarf (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 200 StPO). Gemäss § 44 Abs. 1 PolG kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen. § 44 Abs. 2 PolG schreibt vor, dass der Ausübung des unmittelbaren Zwangs eine Androhung vorauszugehen hat. Die Androhung kann indessen unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.

Welche Anforderungen an die Verhältnismässigkeit eines Eingriffs und damit an die Rechtfertigung zu stellen sind, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach dem Grund und der Art der Massnahme, den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen. Je schwerwiegender der Eingriff ist und je mehr Mittel und Zeit dem Handelnden zur Verfügung stehen, desto schwieriger die Rechtfertigung, und umgekehrt. Die Angemessenheit eines Eingriffs entscheidet sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Gericht darstellt. Massgebend ist vielmehr, was der Polizist zum Zeitpunkt seines Handelns von der Sachlage halten musste (BGE 94 IV 5 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.3; vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 200 StPO).

3.4.2. Die Kantonspolizei Aargau wurde gemäss mündlich angeordnetem und schriftlich bestätigtem Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 4. August 2019 beauftragt, E._____ vorläufig festzunehmen (UA act. 64, 66). E._____ wurden zu diesem Zeitpunkt die Tatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen (UA act. 63). Er soll unter anderem in der Nacht vom 12. Juli 2019 auf den 13. Juli 2019 Gegenstände aus einem unverschlossenen Fahrzeug entwendet und eine Patronenhülse – in ein Blatt gewickelt und mit einem Draht umwickelt – im Handschuhfach und im Briefkasten der betroffenen Person deponiert haben (UA act. 80). Zudem soll E._____ am Tag vor seiner Verhaftung (3. August 2019) versucht haben, am Wohnort derselben Person einen Brand mittels unkonventioneller Spreng- bzw. Brandvorrichtung zu legen (UA act. 82). Aus dem Falljournal der Kantonspolizei ist ersichtlich, dass der Einsatz der Sondereinheit ARGUS am Morgen des 4. August 2019 bewilligt worden ist und die gegen E._____ bestehenden Vorwürfe bei einem Rapport thematisiert worden sind (UA act. 161 [09:44 Uhr bzw. 11:40 Uhr]). Der Gesamteinsatzleiter H._____ hat ausgesagt, er sei anhand der Informationen über die E._____

- 11 vorgeworfenen Taten zum Schluss gekommen, dass die Ausführung weiterer Taten nicht auszuschliessen sei. Aufgrund dessen, was vorgefallen sei, habe er es so beurteilt, dass ein erhebliches Risiko für Drittpersonen bestehe (UA act. 302 f. Frage 13 f.). Der Beschuldigte, C._____ und D._____ (Gruppenführer der Sondereinheit ARGUS) haben sodann übereinstimmend ausgeführt, dass vor dem Einsatz ein Briefing stattgefunden habe, bei dem sie über die gegen E._____ bestehenden Vorwürfe betreffend die Brandstiftung mittels unkonventioneller Sprengbzw. Brandvorrichtung sowie die Deponierung von Patronenhülsen in einem Briefkasten informiert worden seien (UA act. 279 Frage 7; UA act. 286 Frage 7; UA act. 293 Frage 22; Gerichtsakten [GA] act. 1049, 1055). Der Beschuldigte hat zudem ausgesagt, ihm sei E._____ bereits bekannt gewesen, weil er im Jahr 2014 auf dem Polizeiposten in Baden in seiner Zelle extrem randaliert, die Zellentür beschädigt und ein Zellenfenster aus der Wand geschlagen habe. Diese Vorkenntnisse habe er auch dem Team mitgeteilt, damit alle wüssten, dass ein erhebliches Gewaltpotential und eine gewisse Unberechenbarkeit vorhanden seien (UA act. 279 Frage 7; GA act. 1049). C._____ hat bestätigt, dass beim Briefing jemand darauf hingewiesen habe, dass E._____ auf dem Polizeiposten in Baden die Zelle «auseinandergenommen habe» und sehr unberechenbar und gewalttätig sein könne (GA act. 1055). Anhand der damals vorliegenden Informationen sind die Einsatzkräfte glaubhaft davon ausgegangen, dass von E._____ ein hohes Gewaltpotential ausgeht. Nachdem dieser mutmasslich bereits einer Person durch die Hinterlegung von Patronenhülsen gedroht hatte, bestand der Verdacht, dass er am Vortag bei dieser Person einen Brand mittels unkonventioneller Sprengbzw. Brandvorrichtung zu legen versucht hatte, womit eine neue Eskalationsstufe erreicht worden war. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass eine Verhaftung von E._____ so bald als möglich und durch eine Sondereinheit der Polizei vorgenommen wurde (vgl. dazu auch Einstellungsverfügungen vom 8. Juni 2022 [UA act. 452 ff., 456 ff., 460 ff.] sowie Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 16. Juni 2023 [UA act. 718 ff., 739 ff., 759 ff.], E. 2.4 hiervor). Sodann ist festzuhalten, dass die Polizisten aufgrund der oben beschriebenen Umstände insbesondere damit rechnen mussten, dass E._____ zum Zeitpunkt der Anhaltung bewaffnet sein und/oder eine unkonventionelle Spreng- bzw. Brandvorrichtung auf sich tragen könnte. Dass den Polizisten der Sondereinheit ARGUS vor dem Zugriff von einem observierenden Polizisten mitgeteilt worden war, dass E._____ an Krücken gehe (UA act. 282 Frage 13; UA act. 294 Frage 44; UA act. 305 Frage 41), vermag an der Beurteilung seiner Gefährlichkeit nichts zu ändern, zumal eine solche Mobilitätseinschränkung dem Einsatz einer Waffe oder einer unkonventionellen Spreng- bzw. Brandvorrichtung nicht entgegensteht.

- 12 -

3.4.3. Bei der Observation am Wohnort von E._____ wurde beobachtet, wie dieser nach dem Verlassen der Wohnung auf der Beifahrerseite in einen Personenwagen eingestiegen und in diesem davongefahren ist (UA act. 162 [14:03 Uhr]), was darauf den Mitgliedern der Sondereinheit ARGUS mitgeteilt worden ist (UA act. 280; UA act. 286 Frage 7, vgl. UA act. 293 Frage 29; GA act. 1050; GA act. 1055). Ein Zugriff konnte zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen und im Übrigen wäre der Gruppenführer zuständig gewesen, eine günstige Gelegenheit abzuwarten und den Zugriff auszulösen (vgl. Einstellungsverfügungen vom 8. Juni 2022 [UA act. 452 ff., 456 ff., 460 ff.] E. 3 sowie Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 16. Juni 2023 [UA act. 718 ff., 739 ff., 759 ff.] E. 4.2 und E. 5.1.3.2). Anhand des Kontrollschilds war bekannt, dass der Privatkläger der Halter des Fahrzeugs war (UA act. 162 [14:05]). Ob der Privatkläger auch der Lenker des Fahrzeugs war, war zum Zeitpunkt des Zugriffs hingegen nicht bekannt (UA act. 282 Frage 12; UA act. 287 Frage 9; UA act. 294 Frage 44; UA act. 303 Frage 26; GA act. 1051; GA act. 1056). Da die Identität des Lenkers, sein Verhältnis zu E._____ und eine mögliche Involvierung in die E._____ zur Last gelegten Taten ungeklärt waren, war die Polizei gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO berechtigt, den Privatkläger anzuhalten und falls nötig auf den Polizeiposten zu bringen, um seine Identität festzustellen, ihn kurz zu befragen und abzuklären, ob er eine Straftat begangen hat. Insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zum Brandanschlag konnten die Polizisten bei der Verhaftung von E._____ nicht ausschliessen, dass es sich beim Privatkläger, der den an Krücken gehenden E._____ mit seinem Fahrzeug abgeholt hat, um einen Mittäter oder Gehilfen von E._____ handelt, der ebenfalls bewaffnet sein könnte oder diesen in anderer Weise, welche die Polizisten gefährden könnte, unterstützt. Letzteres mussten die Polizisten bei einer – wie vorliegend durchgeführten und notwendigen – überraschenden Verhaftung von E._____ auch von einer nicht in dessen Straftaten involvierten Person, die diesem jedoch nahesteht, in Betracht ziehen.

3.4.4. [Inhalt des Lehrmittels «Taktisches Verhalten» des Schweizerischen Polizei-Instituts zur Festnahme von Personen aus einem Fahrzeug]

3.4.5. In Bezug auf das Vorgehen der Polizisten gegenüber dem Privatkläger beim Zugriff ist aufgrund der Videoaufnahmen (UA act. 54 Video ACC- Export - 2019-09-02 16.08.57.avi [nachfolgend UA act. 54], ab Zeitstempel 14:04:40; GA act. 1025) sowie der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (UA act. 267 Frage 15; GA act. 1044; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), des Beschuldigten (UA act. 280 f.; GA act. 1050 f.) und von C._____ (UA act. 286 Frage 7; GA act. 1055) erstellt, dass der Privatkläger, nachdem auf der Beifahrerseite die Scheibe eingeschlagen

- 13 worden war, auf Aufforderung hin die Fahrertür geöffnet hat und C._____ ihn darauf am linken Arm aus dem Fahrzeug gezogen und mittels Ellenbogenhebels zu Boden geführt hat. Gemäss den Aussagen des Privatklägers im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren sei er aus dem Fahrzeug direkt auf den Boden gelegt worden, ohne dass er auf den Füssen habe stehen können (UA act. 267 Frage 15; UA act. 272 Frage 89; GA act. 1044). Dies erweist sich jedoch nicht als zutreffend, denn auf der Videoaufnahme ist deutlich zu erkennen, dass der Privatkläger, bevor er zu Boden geführt worden ist, zumindest mit einem Fuss auf dem Boden gestanden ist (GA act. 1025 Laufzeit 00:14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Privatkläger denn auch ausgesagt, er wisse vom betreffenden Video, dass er mit einem Fuss auf dem Boden gewesen sei und habe abdrehen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Danach ist der Privatkläger von C._____ am linken Arm und vom Beschuldigten am rechten Arm am Boden fixiert worden und C._____ hat dem Privatkläger Handschellen angelegt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Juli 2021 hat der Privatkläger ausgesagt, ihm sei dabei mit dem Knie gegen den Rücken gedrückt worden und erst, als er nach ca. einer Minute gesagt habe, dass seine Schulter verletzt sei, habe man das Knie von seinem Rücken entfernt (UA act. 267 Frage 15; UA act. 268 Frage 31). Er sei zwei bis drei Minuten bäuchlings auf dem Boden gelegen und dann nach hinten in den Stand heraufgezogen worden (UA act. 267 Frage 15; UA act. 268 Frage 21 ff.). Dies widerspricht jedoch seiner kurz nach dem Vorfall erfolgten Schilderung des Sachverhalts in seiner E-Mail vom 6. August 2019 an die Staatsanwaltschaft. Darin hatte er angegeben, als ihm das Knie gegen den Rücken gedrückt worden sei und seine Hände nach hinten gezogen worden seien, habe er aufgeschrien und auf seine verletzte Schulter hingewiesen, worauf darauf Rücksicht genommen worden sei. Nachdem ihm dann die Handschellen angelegt worden seien, sei er nach links zur Seite gedreht und danach aufgesetzt worden (UA act. 100). Entgegen der Auffassung des Privatklägers erweist sich seine E- Mail vom 6. August 2019 an die Staatsanwaltschaft als verwertbar. Der Privatkläger ist zu Beginn seiner ersten Einvernahme am 4. August 2019 als Auskunftsperson korrekt auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen worden (UA act. 71; Art. 181 StPO, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 1 StPO). Eine erneute Belehrung war insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zur E-Mail vom 6. August 2019 nicht erforderlich. Selbst wenn nicht auf die E-Mail vom 6. August 2019 abgestellt würde, wäre der vom Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Juli 2021 geschilderte zeitliche Ablauf nicht erstellt, zumal dieser auch durch die Aussagen des Privatklägers im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung sowie die Videoaufnahme des Vorfalls relativiert wird. So hat der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er sei mit dem Knie im Rücken und nach hinten gezogenen

- 14 -

Händen auf dem Boden arretiert worden. Als sein Arm nach hinten gerissen worden sei, habe er aufgeschrien, weil es weh getan habe. Er habe «ziemlich bald» gesagt, dass er Schulterbeschwerden habe und man habe ihn dann nach einem Moment auf die linke, gesunde Seite gedreht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Privatkläger ausgesagt, dass er auf seine Schulter hingewiesen habe, das Knie von seinem Rücken entfernt worden sei, ihm Handschellen angelegt worden seien und er dann auf die linke Seite gedreht worden sei (GA act. 1044 f., 1048). Die Zeit in Bauchlage hat er in jener Einvernahme mit einer oder zwei Minuten angegeben (GA act. 1044). Auf der Videoaufnahme des Vorfalls (UA act. 54) ist ersichtlich, dass der Privatkläger ab 14:04:54 Uhr (Zeitstempel) auf dem Boden liegt und fixiert wird. Um 14:05:03 Uhr ist ersichtlich, wie der Beschuldigte seitlich an seine Hüfte greift, womit er die Handschellen behändigt haben dürfte (vgl. Lehrmittel «Persönliche Sicherheit» des Schweizerischen Polizei-Instituts Ziff. 6.3.2). Anhand der Bewegungen des Beschuldigten und von C._____ ist davon auszugehen, dass diese dem Privatkläger danach die Handschellen angelegt haben. Um 14:05:41 Uhr richtet sich der Beschuldigte auf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren die Handschellen angelegt, da der Beschuldigte den Privatkläger nicht mehr weiter fixierte. Um 14:06:54 Uhr ist schliesslich ersichtlich, wie der Privatkläger von C._____ aufgesetzt wird. Gestützt auf die Angaben des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die auch denjenigen in seiner E-Mail vom 6. August 2019 entsprechen, sowie die Aussagen des Beschuldigten (GA act. 1051) und von C._____ (UA act. 286 Frage 7; UA act. 288 Frage 19; GA act. 1055, 1057) ist davon auszugehen, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Befestigen der Handschellen in Seitenlage gebracht worden ist. Er lag somit weniger als eine Minute auf dem Bauch. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ haben sie den Privatkläger danach in Seitenlage einer Grobkontrolle unterzogen, bei der sie ihn nach gefährlichen Gegenständen und persönlichen Effekten durchsucht haben (GA act. 1050 ff., 1055, 1057). Anhand der Angaben des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung, die ebenfalls mit denjenigen in seiner E-Mail vom 6. August 2019 übereinstimmen, ist zudem davon auszugehen, dass der Privatkläger beim Fixieren seiner Arme auf dem Rücken sofort auf seine verletzte Schulter hingewiesen hat und darauf nicht mehr weiter mit dem Knie auf dem Rücken fixiert worden ist. Es erschiene denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Privatkläger die durch die Fixierung verursachten Schmerzen in der Schulter erst nach einer Minute mitteilen würde. Zudem liesse sich eine Fixierung mit dem Knie während rund einer Minute vor dem Anbringen der Handschellen auch nicht mit dem erstellten zeitlichen Ablauf vereinbaren.

- 15 -

3.4.6. Das Vorgehen des Beschuldigten und von C._____ hat dem Standardvorgehen bei einer Festnahme von Personen aus einem Fahrzeug entsprochen und ist nicht über die dazu erforderliche Gewaltanwendung hinausgegangen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Privatkläger aus dem Fahrzeug nicht direkt zu Boden gebracht worden ist, sondern sich ausserhalb des Fahrzeugs mit einem Fuss abstützen konnte und die darauffolgende Fixierung mit dem Knie auf seinem Rücken gelöst worden ist, nachdem der Privatkläger auf seine verletzte Schulter hingewiesen hat. Bei den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen handelt es sich anhand ihrer Art und Schwere um Verletzungen, die durch das beschriebene Standardvorgehen verursacht werden können und nicht für eine übermässige Gewaltanwendung sprechen, zumal sie teilweise im Zusammenhang mit einer vorbestehenden Erkrankung gestanden sind. Da die Polizisten damit rechnen mussten, dass E._____ und der Privatkläger bewaffnet sein könnten oder in anderer Weise Widerstand leisten, musste der Zugriff schnell und überraschend erfolgen, um eine Gefährdung der Polizisten und von Drittpersonen zu vermeiden. Insbesondere galt es dabei, E._____ und den Privatkläger schnellstmöglich so zu sichern, dass von diesen keine Gefahr ausgehen konnte. Eine vorhergehende Androhung der Zwangsanwendung hätte damit den Zweck der Massnahme vereitelt, weshalb eine solche gemäss § 44 Abs. 2 PolG nicht erforderlich war. In Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Informationslage war das beim Privatkläger angewandte Standardvorgehen, bei dem er mittels Ellenbogenhebels aus dem Fahrzeug und zu Boden geführt, dort an den Armen und kurzzeitig mit dem Knie auf dem Rücken fixiert worden ist, um ihm die Handschellen anzulegen, und darauf in Seitenlage gebracht worden ist, geeignet und erforderlich, um eine schnelle und möglichst sichere Anhaltung des Privatklägers zu ermöglichen. Das Mass der Gewaltanwendung stand vor dem Hintergrund einer möglichen Bewaffnung oder möglichen Gewaltreaktion des Privatklägers und einer davon ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib und Leben in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Dass bei E._____ vom Standardvorgehen abgewichen worden ist und dieser stehend aus dem Fahrzeug geführt, durchsucht und in Handschellen gelegt worden ist, vermag daran nichts zu ändern. Die Situation auf der Beifahrerseite bei E._____ unterschied sich wesentlich von derjenigen beim Privatkläger auf der Fahrerseite. Auf der Beifahrerseite befanden sich vier Polizisten in unmittelbarer Nähe zur Tür und nachdem die Scheibe auf der Beifahrerseite eingeschlagen wurde, konnten die Polizisten E._____s Arme durch das Fenster hindurch fixieren, um ihn zu sichern (GA act. 1025 ab Laufzeit 00:03). Zudem war aufgrund seiner Krücken ersichtlich und aufgrund der Vorinformation bekannt, dass er verletzt war (UA act. 288 Frage 18). Als der Privatkläger auf der Fahrerseite die Tür geöffnet hat, befand sich hingegen lediglich C._____ in einer Position, in der er eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Privatkläger hatte. Der Beschuldigte und ein

- 16 weiterer Polizist befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch hinter der geöffneten Autotür (GA act. 1025 ab Laufzeit 00:13). Dass die Beurteilung des erforderlichen Masses an Gewalt in Bezug auf E._____ und den Privatkläger unterschiedlich ausgefallen ist und C._____ in diesem Moment das eingeübte und von ihm allein durchführbare Standardvorgehen des zu Boden Führens mittels Ellenbogenhebels angewendet hat, erscheint damit ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.4.7. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten in Anbetracht der konkreten Situation und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wissenslage als geeignet, erforderlich und zumutbar, und folglich verhältnismässig. Im Übrigen erscheint auch der gesamte Zugriff verhältnismässig. Es ist zwar bedauerlich, dass der Privatkläger, der – wie es sich nachträglich herausgestellt hat – in keinerlei Zusammenhang mit den von E._____ begangenen Taten gestanden und keine Gefahr für die Einsatzkräfte dargestellt hat, durch den Zugriff der Sondereinheit ARGUS verletzt worden ist. Diese ex-post Betrachtung darf jedoch nicht zu einer Strafbarkeit des anhand der damals vorliegenden Sachlage verhältnismässig handelnden Beschuldigten führen. In Bezug auf die dem Privatkläger zugefügte Körperverletzung liegt damit ein rechtmässiges Handeln des Beschuldigten im Sinne von Art. 14 StGB vor. Aufgrund der Verhältnismässigkeit seines Vorgehens ist auch ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB freizusprechen.

4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).

Die Berufung des Privatklägers erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte, der die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen.

4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).

- 17 -

Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André Kuhn, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 9'109.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung durch den Privatkläger zu tragen. Der Privatkläger ist demnach zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 9'109.50 auszurichten.

4.3. Der vollumfänglich unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil handelte es sich nicht um eine amtliche Verteidigung, sondern eine Wahlverteidigung – auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO) und der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

- 18 -

2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 256.00, gesamthaft Fr. 2'256.00, werden dem Privatkläger auferlegt.

2.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André Kuhn, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'109.50 auszurichten.

2.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alain Lässer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'800.35 auszurichten.

3.3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 29'052.60 auszurichten.

3.4. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

- 19 -

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss M. Stierli

SST.2025.243 — Aargau Obergericht Strafgericht 03.06.2026 SST.2025.243 — Swissrulings