Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 24.06.2026 SST.2025.232

24 juin 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·4,588 mots·~23 min·9

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.232 (ST.2024.177; STA.2023.3263)

Urteil vom 24. Juni 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer, […]

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1981, von Fürstenau, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […]

Gegenstand Drohung

- 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Sachverhalt 1: Nötigung Der Beschuldigte nötigte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau A._____ (geb. tt.mm.1979) am 4. Februar 2022 um circa 17.00 Uhr nach dem Besuchswochenende der gemeinsamen Tochter C._____ (geb. tt.mm.2011) anlässlich des gerichtlich festgesetzten Übergabetermins beim Beschuldigten an seinem damaligen Wohnort in Q._____, R-Weg, wissentlich und willentlich, indem er A._____ mehrmals lautstark aufforderte, ihr den Briefkastenschlüssel-, den Terrassenschlüssel und den Hausschlüssel, den Kaufvertrag für das Haus, die Möbel sowie den Laptop für den gemeinsamen Sohn D._____ herauszugeben, ansonsten er C._____ nicht herausgebe, was für A._____ eine Androhung ernstlicher Nachteile darstellt. Dabei hämmerte der Beschuldigte gegen die Scheibe des Fahrzeugs, in dem sich A._____ eingeschlossen hatte. Schliesslich ging der Beschuldigte in sein Haus und kontaktierte A._____ erneut per WhatsApp betreffend die Schlüssel und Unterlagen, ohne ihr die gemeinsame Tochter zu übergeben. A._____ hielt schliesslich fest, dass sie noch bis 17.30 Uhr warte und anschliessend die Polizei kontaktieren werde. Indem der Beschuldigte A._____ die gemeinsame Tochter dennoch nicht übergab, nötigte er A._____, die Polizei zu avisieren. Erst in deren Beisein konnte die Übergabe der Tochter zwischen den Ehegatten stattfinden. Beschimpfung Der Beschuldigte beschimpfte A._____ im Zuge vorgenannter Auseinandersetzung wissentlich und willentlich als "verdammte Mistsau" und "du bist das Letzte", wodurch er A._____ in ihrer Ehre herabsetzte. Drohung Zudem drohte der Beschuldigte A._____ im Zuge vorgenannter Auseinandersetzung wissentlich und willentlich damit, sie "fertig" zu machen, wodurch der Beschuldigte A._____ in Angst und Schrecken versetzte. Sachverhalt 2: Beschimpfung Der Beschuldigte beschimpfte A._____ am 8. April 2022 zwischen circa 17.00 Uhr und 20.30 Uhr anlässlich der Übergabe von Tochter C._____ am neuen Wohnort von A._____ in S._____, T-Strasse, wissentlich und willentlich als "Mistsau", "verdammtes Arschloch", "du bist das Allerletzte", "du bist eine richtige Bitsch, eine Scheissdütsche, eine richtige Fotze", wodurch er A._____ in ihrer Ehre herabsetzte.

- 3 -

Sachverhalt 3: Drohung Der Beschuldigte drohte A._____ am 23. April 2022 um circa 17.30 Uhr im Restaurant "E._____" in U._____, V-Strasse, wissentlich und willentlich mit den Worten "Du wirst sehr bald schmerzliche Erfahrungen machen und wirst tiefe Einschläge einstecken müssen. Das wird erst aufhören, wenn du wieder bei mir bist und wir in W._____ vereint sind", wodurch der Beschuldigte A._____ in Angst und Schrecken versetzte. Sachverhalt 4: Drohung Der Beschuldigte drohte A._____ am 10. Mai 2022 zwischen circa 14.00 Uhr und 15.30 Uhr beim F._____, anlässlich eines Gesprächs mit der Beiständin der gemeinsamen Tochter C._____, G._____, wissentlich und willentlich damit, die gemeinsamen Kinder ins Ausland zu bringen, wodurch er A._____ in Angst und Schrecken versetzte."

2. 2.1. Auf Einsprache des Beschuldigten hin erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Urteil vom 5. Mai 2025:

"1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen. 3. 3.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt und geht zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 3'000.00. Diese geht zu Lasten der Staatskasse. 3.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 9'497.70 (inkl. Fr. 711.65 MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen."

2.2. Gegen das den Parteien jeweils am 8. Mai 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin am 25. August 2025 zugestellt.

3. 3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 15. September 2025 stellte die Privatklägerin sinngemäss den Beweisantrag, die Akten des Verfahrens SF.2022.50 des Bezirksgerichts Zofingen beizuziehen und beantragte:

- 4 -

1. Der Beschuldigte sei der Drohung, begangen am 10. Mai 2022, schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 2 des Urteilsdispositivs zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten des Staates.

3.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. November 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin, eventualiter des Staates.

3.3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme ein.

3.4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 wurde die Privatklägerin gestützt auf das von ihr eingereicht Arztzeugnis von der Berufungsverhandlung dispensiert.

3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juni 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung der Privatklägerin richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 4). Unangefochten geblieben ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (Sachverhalt 1), die Freisprüche wegen Nötigung (Sachverhalt 1), Drohungen (Sachverhalte 1 und 3) und Beschimpfung (Sachverhalt 2) sowie die Abweisung der Zivilklage. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Die Privatklägerin A._____ beantragt sinngemäss den Beizug der Akten des Verfahrens SF.2022.50 des Bezirksgerichts Zofingen.

- 5 -

Insofern die Privatklägerin A._____ die genannten Akten für den Nachweis beiziehen will, dass sie im Juni 2022 die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ dem Beschuldigten übergeben habe (begründete Berufungserklärung S. 4) und dass G._____ im Mai 2022 als Beiständin der gemeinsamen Tochter C._____ eingesetzt war (begründete Berufungserklärung S. 3), ist der Beizug genannter Akten nicht notwendig. Es liegen bereits ausreichend Unterlagen in den Akten vor, die das aufzeigen. Die Privatklägerin A._____ unterlässt es denn auch, ihren Beweisantrag substantiiert zu begründen. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

3. 3.1. 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. Mai 2022 anlässlich eines Gesprächs mit der Beiständin der gemeinsamen Tochter C._____ und A._____ letztgenannter damit gedroht zu haben, die gemeinsamen Kinder ins Ausland zu bringen, wodurch A._____ in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Sachverhalt 4).

3.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen. Sie erwog, es erscheine sehr unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte mit den Kindern ins Ausland habe absetzen wollen. Angesichts dessen, dass A._____ wiederholt die Polizei gerufen habe, könne es dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden, dass er eine kurze Auszeit übers Wochenende erwogen und geäussert habe (vorinstanzliches Urteil E. 8).

3.1.3. Die Privatklägerin A._____ bringt dagegen mit Berufung im Wesentlichen vor, die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Zudem habe er anerkannt, gesagt zu haben, mit den Kindern ins Ausland flüchten zu wollen. Auch die Beiständin habe sich zwei Wochen nach dem Vorfall an die Drohung bzw. die Drohaussage erinnern können. Es sei irrelevant, ob sich der Beschuldigte nur auf das Wochenende bezogen habe. Es würde sich auch dann um den Entzug von Minderjährigen handeln, zumal er über C._____ keine formelle Obhut und damit auch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht gehabt habe. Schliesslich sei unerheblich, ob tatsächlich von einer Auslandentführung habe ausgegangen werden müssen und ob die Beiständin in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es sei einzig relevant, ob sie selbst von einer Auslandentführung ausgegangen und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei (begründete Berufungserklärung S. 2 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.).

- 6 -

3.1.4. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es lägen keine ausreichenden Beweise vor, wonach er gedroht habe, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen. Die Aussagen von A._____ seien nicht glaubhaft. Eine psychiatrische Begutachtung von A._____ habe hohe Werte aufgewiesen, die typischerweise mit paranoiden Symptomen assoziiert werden würden. Es sei davon auszugehen, dass A._____ das Geschehene um sie herum falsch wahrnehme oder interpretiere. Die Aussagen des Beschuldigten seien konstant und nachvollziehbar. Eine Drohung des Wegzugs ins Ausland hätte keinen Sinn gemacht, zumal damit das Erreichte – dass die Kinder bei ihm sein dürften – gefährdet worden wäre. Er habe auch eine gute Stelle in der Schweiz gehabt und in einem Einfamilienhaus gelebt. Es sei weiter auch nachvollziehbar, dass er genug gehabt hätte von den Polizeieinsätzen, die sich meist am Wochenende ereignet hätten. Selbst wenn die Aussage so getätigt worden wäre, wie A._____ es vorbringt, wäre die Drohung nicht als ernst gemeint erschienen (Berufungsantwort S. 3 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).

3.2. 3.2.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1).

3.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheb-

- 7 licher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Beschuldigte und A._____ im Jahr 2021 getrennt haben (GA act. 72 f. und GA act. 149). Zuvor und im Anschluss kam es vermehrt zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten insbesondere hinsichtlich der Obhut der Kinder D._____ (geb. tt.mm.2009) und C._____ (geb. tt.mm.2011). Dabei wurde mehrfach die Polizei beigezogen, Anzeigen und Gefährdungsmeldungen erstattet (UA act. 30; GA act. 48 ff.). Zu einer Verurteilung kam es nicht. Im Eheschutzverfahren wurde die Obhut für D._____, C._____ und die ältere Tochter H._____ zuerst der Mutter zugeteilt (Verfügung vom 19. März 2021, UA act. 62 ff.). Später wurde die Obhut im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens für D._____ dem Vater zugeteilt (Verfügung vom 18. Januar 2022, UA act. 57 ff.). Am 2. Mai 2022 kam es zu einem weiteren Vorfall: C._____ war bei einer Schulkollegin zuhause und erzählte deren Mutter von Gewalt durch A._____, woraufhin die Mutter der Schulkollegin die Polizei rief. Infolgedessen wurde C._____ in die (faktische) Obhut des Beschuldigten übergegeben. Die Vorwürfe konnten später nicht erhärtet werden. Infolge dieses Vorfalls kam es am 10. Mai 2022 zu einem Gespräch mit der neu eingesetzten Beiständin G._____, um über die Betreuung von C._____ zu sprechen. Dabei kam es zu einem Wortgefecht (UA act. 18 f.; UA act. 30 f.; UA act. 99 f.; UA act. 111; GA act. 150; GA act. 161). Im Anschluss an dieses Gespräch suchte A._____ die KESB I._____ auf und erstattete dort eine Meldung, worin sie um eine Fremdplatzierung von C._____ bat (UA act. 259 ff.). Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wurde die Obhut über D._____ und C._____ auf gemeinsamen Antrag der Eltern hin dem Vater zugeteilt (UA act. 168 ff.). Mittlerweile wohnt C._____ bei A._____ und D._____ beim Beschuldigten (GA act. 147; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).

Umstritten ist, ob der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 10. Mai 2022 damit gedroht habe, die Kinder für längere Zeit ins Ausland zu verbringen respektive sich mit den Kindern ins Ausland abzusetzen.

3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, von A._____ sowie von der Beiständin der Tochter C._____ G._____ zusammengefasst (vorinstanzliches Urteil E. 8). Darauf kann verwiesen werden.

3.4.2. Zum Inhalt des Gesprächs vom 10. Mai 2022 äusserte sich der Beschuldigte detailliert. Er gab schlüssig, konstant und widerspruchsfrei an, dass er angesichts der diversen vorangegangenen Polizeieinsätze Gewissheit

- 8 haben wollte, dass A._____ am bevorstehenden Wochenende bzw. sobald sie zuhause seien, nicht wieder die Polizei rufen werde. Die Beiständin G._____ habe ihm zwar gesagt, dass A._____ nicht wieder die Polizei rufen werde. A._____ selbst habe das aber nicht bestätigt. Er habe es von ihr hören wollen. Die Kinder würden die Polizeikontakte nicht mehr ertragen bzw. es tue ihnen nicht gut (UA act. 18 f. Ziff. 42; UA act. 100 Ziff. 93; GA act. 161; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dieser Gesprächsverlauf wird durch die Aussage der Beiständin G._____ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 7. November 2024 (UA act. 109 ff.) bestätigt. Der Beschuldigte habe lautstark gefordert, dass A._____ künftig nicht mehr die Polizei zu einem Einsatz rufen solle. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass A._____ auch ihr gegenüber bestätigt habe, dass sie die Polizei nicht mehr rufen werde (UA act. 111). A._____ selbst äusserte sich in ihren Einvernahmen nicht im Detail zum Gesprächsinhalt vor der vorgeworfenen Drohung.

3.4.3. In der Folge weichen die Darstellungen des Beschuldigten und von A._____ voneinander ab. Der Beschuldigte gab an, gesagt zu haben, dass er das nächste Mal übers Wochenende irgendwohin gehen müsse bzw. zuletzt müsse er noch ins Ausland gehen, um Ruhe zu haben bzw. damit A._____ nicht wieder die Polizei alarmieren könne (UA act. 19 Ziff. 42; vgl. UA act. 100 Ziff. 93 in Zusammenhang mit UA act. 105 Ziff. 131-133; GA act. 161; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). A._____ hingegen schilderte, der Beschuldigte habe gesagt, sich mit den Kindern ins Ausland absetzen zu wollen, falls nochmals die Polizei vorsprechen würde. Das habe er, mit dem Zeigefinger auf sie zeigend, wiederholt (UA act. 31 Ziff. 36; UA act. 99; GA act. 150).

Aus den Aussagen der Beiständin lassen sich keine relevanten Erkenntnisse zum Wortlaut ableiten. Gemäss der Zusammenfassung der informellen Befragung (Polizeirapport vom 24. Mai 2023, UA act. 9 f.) bezeichnete sie die Äusserung des Beschuldigten gegenüber der Polizei zwar als «Drohung» bzw. «Drohaussagen»; der Wortlaut dieser angeblichen Drohung wurde jedoch nicht festgehalten. Sie gab lediglich an, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte seine Kinder ins Ausland verbringen würde (UA act. 10). Ob die Erkenntnisse einer solchen informellen Befragung einer Zeugin zum Nachteil des Beschuldigten überhaupt verwertet werden könnten, kann mit Blick auf den weiterhin nicht bekannten Wortlaut der Äusserung offenbleiben. Anlässlich der Einvernahme der Zeugin vom 7. November 2024 (UA act. 109 ff.) erwähnte die Beiständin G._____ die Äusserungen des Beschuldigten hinsichtlich des Verbringens der Kinder ins Ausland weder von sich aus noch auf entsprechende Fragen hin, ob ihr besondere Aussagen der Parteien in Erinnerung geblieben oder ob Aussagen betreffend den Aufenthalt der Kinder getroffen worden seien (UA act. 112 Ziff. 26 f.). Erst auf den

- 9 konkreten Hinweis des Fragenden, wonach A._____ geltend gemacht habe, der Beschuldigte habe gesagt, die Kinder ins Ausland zu verbringen, falls die Polizei nochmals bei ihm vorspreche, äusserte sie sich vage dahingehend, dass sie noch wisse, dass das Mal ein Thema gewesen sei (UA act. 112 Ziff. 28). Sie könne jedoch nicht mehr zuordnen, ob es sich dabei um eine Aussage des Beschuldigten gehandelt habe (UA act. 112 Ziff. 28 und UA act. 113 Ziff. 39). Aus ihrer Aktennotiz schliesse sie, dass sie es vermerkt hätte, wenn sie einen Verdacht auf eine Entführung gehabt hätte (UA act. 112 Ziff. 31). An den Wortlaut könne sie sich nicht erinnern (UA act. 113 Ziff. 43, vgl. auch UA act. 114 Ziff. 48). Die Aussagen der Beiständin G._____ erlauben daher keine weiteren Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt der Äusserung anlässlich des Gesprächs.

3.4.4. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gesagt habe, mit den Kindern übers Wochenende irgendwohin bzw. ins Ausland gehen zu müssen, sind schlüssig, konstant, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Entgegen dem Dafürhalten von A._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) ergibt sich nämlich aus den Aussagen sowie dem Kontext, dass der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei vom Verbringen eines Wochenendes im Ausland ausgegangen ist (UA act. 19 «Das nächste Mal muss ich sonst mit den Kindern übers Wochenende irgendwo hingehen, aber nicht zu Hause sein. Zuletzt muss ich noch ins Ausland, damit wir Ruhe haben»; auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme ging es ums Wochenende, wie die Ergänzungsfragen der Vertreterin der Privatklägerin aufzeigen, vgl. UA act. 105 Ziff. 131-133; GA act. 161; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dass er an der Berufungsverhandlung in Bezug auf die Kontaktierung durch die Polizei «dieses» («dass sie uns dieses Wochenende mit der Polizei in Ruhe lassen werde»; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) und nicht z.B. «am» Wochenende gesagt hat, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen hinsichtlich des Verbringens eines Wochenendes im Ausland. Entgegen der Darstellung von A._____ ist auch nicht ersichtlich, weshalb das vom Beschuldigten vorgebrachte Auslandwochenende keinen Sinn ergeben würde (Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 S. 2). Vielmehr haben sich die früheren Polizeieinsätze eben gerade auch am Wochenende ereignet. Zudem hätte C._____ das auf das Gespräch folgende Wochenende ursprünglich bei A._____ verbringen sollen (UA act. 33 Ziff. 47).

Schliesslich liegen entgegen A._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) auch keine Widersprüche in den zwei Antworten des Beschuldigten auf die Frage vor, ob ein Missverständnis seiner Äusserung möglich gewesen sei (UA act. 100), einerseits, und ob er selbst seine Aussage als missverständlich empfunden habe, andererseits (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Ersteres betrifft lediglich die abstrakte Möglichkeit eines

- 10 -

Missverständnisses, während letzteres die subjektive eigene Einschätzung wiedergibt. Beides ist ohne Weiteres miteinander vereinbar.

Ebenso denkbar und nicht von vornherein unglaubhaft sind aber auch die Aussagen von A._____ zum Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte gesagt habe, sich mit den Kindern ins Ausland absetzen zu wollen, falls nochmals die Polizei vorsprechen würde.

Nachdem sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch von A._____ als glaubhaft erscheinen und die Zeugin G._____ keine hinreichenden Informationen zum Wortlaut der Äusserung geben konnte, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, welche der beiden Versionen zutrifft. Auf eine Einvernahme der Privatklägerin kann, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, verzichtet werden. Unter diesen Umständen und in Würdigung der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Erkenntnisse ist in dubio pro reo von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach er geäussert habe, übers Wochenende irgendwohin bzw. ins Ausland gehen zu müssen, um vor weiteren Polizeieinsätzen Ruhe zu haben.

3.5. 3.5.1. A._____ bringt vor, selbst wenn der Beschuldigte sich lediglich auf das Wochenende bezogen habe, sei der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt (begründete Berufungserklärung S. 5).

3.5.2. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt die Ankündigung oder das Inaussichtstellen eines künftigen Übels voraus.

Die Äusserung des Beschuldigten, übers Wochenende irgendwohin bzw. ins Ausland gehen zu müssen, um vor weiteren Polizeieinsätzen Ruhe zu haben, erfolgte im Rahmen eines von beiden Seiten eskalierenden Gesprächs der Parteien mit der Beiständin über die Betreuungssituation der Kinder und weitere Polizeieinsätze. Dabei erschöpft sich die Äusserung des Beschuldigten in der zugespitzten Erklärung, sich mit den Kindern einer als belastend empfundenen Situation am Wochenende und damit vorübergehend entziehen zu wollen. Mit Blick auf den Wortlaut und die konkreten Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte A._____ ein hinreichend bestimmtes künftiges Übel angekündigt oder in Aussicht gestellt hat.

Entgegen der Auffassung von A._____ ist es auch nicht so, dass vorliegend das Verbringen von Wochenenden im Ausland bereits ein in Aussicht gestelltes Übel im Sinne einer Überschreitung des Aufenthaltsbestimmungsrechts darstellen würde (vgl. begründete Berufungserklärung

- 11 -

S. 5). Ferienreisen, wozu auch das Verbringen eines Wochenendes im Ausland zählt, begründen keinen Wechsel des Aufenthaltsortes (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 301a ZGB). Der betreuende Elternteil ist vielmehr befugt, über alltägliche Angelegenheiten alleine zu entscheiden (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB), wozu auch die Freizeitgestaltung gehört, etwa Wochenenden im Ausland.

Damit einhergehend ist der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

3.5.3. Selbst wenn der objektive Tatbestand als erfüllt angesehen würde, fehlt es überdies an hinreichenden Anhaltspunkten für vorsätzliches Handeln.

Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3).

Die umstrittene Äusserung fiel in Zusammenhang mit der vom Beschuldigten erhobenen Forderung, dass A._____ nicht erneut die Polizei aufbieten solle. Es ging dem Beschuldigten folglich darum, weitere Polizeieinsätze – namentlich an Wochenenden – zu verhindern, weil er diese insbesondere für die Kinder als belastend empfand. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte auf eine tatbestandsmässige Einschüchterung von A._____ abzielte oder eine solche auch nur billigend in Kauf nahm. Vielmehr erscheint die Äusserung als situative, zugespitzte und unbedachte Reaktion im Rahmen eines – von beiden Seiten aus – eskalierenden Konflikts. Dies wird auch durch die Beiständin G._____ bestätigt, wonach es sich um ein schwieriges Gespräch gehandelt habe, in dessen Verlauf sie Gesprächsregeln habe aufstellen müssen und sich die Parteien gegen Ende gegenseitig angeschrien hätten (UA act. 111-113). Hinzu kommt, dass die Äusserung bei der anwesenden Beiständin offenbar keinen derart gewichtigen Eindruck hinterliess, dass sie daraus auf eine ernsthafte Entführungs- oder Einschüchterungsdrohung geschlossen hätte, zumal sie andernfalls einen Vermerk gemacht hätte (UA act. 112 Ziff. 31). Wenn aber bereits aus Sicht der Beiständin keine Drohung hervortrat, bestehen umso weniger Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, A._____ in Angst und Schrecken zu versetzen und dies in Kauf nahm.

Damit einhergehend ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

- 12 -

3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die Berufung der Privatklägerin A._____ erweist sich als unbegründet. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung vom 10. Mai 2022 (Sachverhalt 4) von Schuld und Strafe freizusprechen.

4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin A._____ ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte, welcher die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Privatklägerin A._____ die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

4.2. Im Berufungsverfahren hat die unterliegende Privatklägerschaft dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten sowohl bei Offizialdelikten als auch bei Antragsdelikten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Die Privatklägerin A._____ ist dazu zu verpflichten, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Verteidiger eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung, eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'490.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4.3. Die Privatklägerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO).

5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Freispruchs nicht zu beanstanden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Anzumerken bleibt, dass es bei Antragsdelikten grundsätzlich denkbar wäre, der

- 13 -

Privatklägerschaft die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO kann dies im Gegensatz zur bloss strafantragsstellenden Person unabhängig davon erfolgen, ob der Privatklägerschaft ein mutwilliges, grob fahrlässiges oder die Durchführung des Verfahrens erschwerendes Verhalten vorzuhalten ist (BGE 147 IV 47 Regeste E. 4.2.2 f.).

5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'497.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist zu bestätigen.

5.3. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen und die Zivilforderung von A._____ wurde abgewiesen. Ausgangsgemäss hat sie ihre vorinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (Sachverhalt 1) eingestellt.

2. Der Beschuldigte wird im Übrigen von Schuld und Strafe freigesprochen.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.

4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 226.00, gesamthaft Fr. 3'226.00 werden der Privatklägerin A._____ auferlegt.

- 14 -

4.2. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'490.00 zu bezahlen.

4.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'497.70 auszurichten.

5.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 15 -

Aarau, 24. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Sprenger

SST.2025.232 — Aargau Obergericht Strafgericht 24.06.2026 SST.2025.232 — Swissrulings