Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.226 (ST.2025.9; STA.2023.4596)
Urteil vom 23. Juni 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Stutz
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, von Fuldera, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […]
Gegenstand Mehrfache harte Pornografie
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 26. Februar 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher harter Pornografie. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 32 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen, es sei ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen und es seien die beschlagnahmten "Solid State Disk Kingston RBUSC18" sowie "Harddisk 2.5" Hitachi Z5K320-320" einzuziehen und zu vernichten. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Der Beschuldigte beschaffte und besass im Zeitraum vom 2. Mai 2013 bis am 30. Juni 2020 an seinem damaligen Wohnort in […], sowie vom 1. Juli 2020 bis am 1. Dezember 2023 (Datum der Hausdurchsuchung) an seinem Wohnort in […], auf der Solid State Kingston des PC Desktop Acer (2024-033-01-01) und der Harddisk 2.5" auf dem Laptop HP (2024-033- 02-01) insgesamt 313 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt und neun Bilder mit tierpornografischem Inhalt. Die 313 Bildaufnahmen hatten die nachfolgenden kinderpornografischen Inhalte (siehe USB-Stick act. 062; "D:\1_Kinderpornografie\00- 01\Attachments\" und "D:\1_Kinderpornografie\02-01\Attachments\"):
• Manipulation an einem Geschlechtsteil oder Anus bei oder durch eine minderjährige Person • Orale Befriedigung von erigierten Gliedern erwachsener Personen durch Minderjährige • Vaginale oder anale Penetration Minderjähriger durch erigierte Glieder erwachsener Personen • Vaginale oder anale Penetration erwachsener Personen durch Minderjährige • Selbstbefriedigung Minderjähriger sowie Befriedigungshandlungen anderer Art von oder durch Minderjährige • Entblössen und zur Schau stellen der Genitalien von Minderjährigen
Auf den Bildern sind hinsichtlich des Alters Kleinkinder als auch vorpubertäre Teenager zu sehen. Bezüglich Geschlecht kommen Mädchen (überwiegend) sowie Jungen (teilweise) vor. Zudem enthalten neun Bildaufnahmen die Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren mit folgendem Inhalt (siehe USB-Stick act. 062; "D:\2_Tierpornografie\02-01\Attachments\"):
• Vaginale oder anale Penetration erwachsener Personen bei einem Tier oder durch ein Tier • Vaginale oder anale Penetration Minderjähriger durch ein Tier • Manipulation an einem Geschlechtsteil oder Anus bei einem Tier durch Minderjährige oder erwachsene Personen
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Die Dateien wurden auf der Solid State Kingston des PC Desktop Acer (2024-033-01-01) und auf der Harddisk 2.5'' des Laptops HP (2024-033- 02-01) gefunden. Der Beschuldigte hat sich die oben aufgeführten Dateien zwischen dem 2. Mai 2013 bis am 28. August 2023 (mindestens am 2. Mai 2013, 3. Mai 2013, 26. August 2015, 26. September 2017, 3. Juli 2021, 3. September 2022 und am 26. August 2023) im Internet zum Eigenkonsum insbesondere mit den Stichworten "jailbait models gallerie", "little preetens as pics" oder "young preeten models nacked pics" wissentlich und willentlich beschafft und diese daraufhin regelmässig, spätestens bis zur Hausdurchsuchung am 1. Dezember 2023, konsumiert, obwohl er wusste, dass es sich um verbotene Pornografie handelt.
2. Mit Urteil vom 2. Mai 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm das Verfahren in Bezug auf die Beschaffung, Besitz und Konsum harter Pornografie zum Eigenkonsum am 2. Mai 2013, 3. Mai 2013 und 26. August 2015 infolge Verjährung ein. Sie sprach den Beschuldigten, soweit das Verfahren nicht zufolge Verjährung eingestellt wurde, von den Vorwürfen der Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sowie Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB von Schuld und Strafe frei. Sie ordnete die Herausgabe der beschlagnahmten Geräte "Solid State Disk Kingston RBUSC18" sowie "Harddisk 2.5" Hitachi Z5K320-320" an. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wurde abgewiesen.
3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Anträge:
" Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Urteilziff. 1). Der Beschuldigte sei unter Anwendung von Art. 34, Art. 42, Art. 44 und Art. 47 zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Anklageziff. II. 2.). Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'500.00 zu verurteilen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen zu verbüssen (Anklageziff. II. 3.). Es sei dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen (Anklageziff. II. 4.). Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten (Urteilziff. 2): • Solid State Disk Klingston RBUSC18; • Harddisk 2.5" Hitachi Z5K320-320.
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Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten (inkl. der Anklagegebühr) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urteilziff. 4). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei vom Beschuldigten zurückzufordern (Urteilziff. 5.2.)"
sowie folgende Beweisanträge:
" 1. Es sei bei der Kantonspolizei Aargau, Abteilung Kriminalpolizei / IT- Forensik & Cybercrime IFC, gestützt auf Art. 195 Ziff. 1 StPO ein Amtsbericht betreffend die auf den beschlagnahmten Geräten des Beschuldigten installierten Antivirus-Programme und allfällige Hinweise auf Schadsoftware bzw. auf den Geräten gespeicherte Abwehrmassnahmen einzuholen. 2. Es sei Wm B._____, […], Kantonspolizei Aargau, Tellistrasse 85, 5001 Aarau, als Sachverständiger einzusetzen zwecks mündlicher Berichterstattung und Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm reichte am 2. Oktober 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beweisanträge und der Berufung.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm reichte am 31. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.
3.5. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurde die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm aufgefordert, die auf dem USB-Stick (UA act. 62) gespeicherten digitalen Reports der Kantonspolizei Aargau in gedruckter Form einzureichen.
3.6. Am 6. März 2026 wurde dem Obergericht des Kantons Aargau ein zweiter USB-Stick durch die Kantonspolizei Aargau persönlich übergeben.
3.7. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Juni 2026 statt.
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wendet sich mit ihrer Berufung gegen den Schuldpunkt, die Strafe, die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil der Vorinstanz ist damit – mit Ausnahme des abgewiesenen Antrags des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Urteils aus, bei den aufgefundenen Bildern handle es sich unbestrittenermassen um kinderpornografische Darstellungen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hätten sowie um pornografische Darstellungen mit Tieren. Die Bilder befänden sich einerseits auf dem Computer der Marke Acer bzw. auf der entsprechenden Solid State Disk Kingston sowie auf dem Laptop der Marke HP bzw. auf der Harddisk 2.5" Hitachi. Auf dem Computer Acer seien 6 kinderpornografische Darstellungen und auf dem Laptop HP 307 kinder- und 9 tierpornografische Darstellungen gefunden worden. Bei 206 Bildern handle es sich um Cache- Dateien, wobei diese beim Besuchen einer Website durch das Betriebssystem im Hintergrund automatisch abgespeichert worden seien. Die weiteren 101 Bilder, wovon 85 eindeutig und 8 davon doppelt vorhanden seien, hätten aus dem nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated clusters) wieder hergestellt werden können. Diesbezüglich würden jedoch keine Metadaten bestehen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.1).
Der Beschuldigte habe am 2. Mai 2013, 3. Mai 2013 und 26. August 2015 auf seinem Notebook HP nach Begriffen wie "little preetens as pics" oder "young preeten models nacked pics" gesucht. Die Anklage unterscheide nicht, ob dem Beschuldigten diesbezüglich Handlungen nach Satz 1 oder Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB vorgeworfen würden. Aufgrund der angeblich verwendeten Suchbegriffe sei zu Gunsten des Beschuldigten von Satz 1 auszugehen. Abgesehen davon, dass mangels gefundener Daten auf den Datenträgern in Bezug auf diese Suchanfragen unklar sei, ob verbotene Pornografie gefunden und konsumiert worden sei, seien die entsprechenden Straftaten inzwischen verjährt (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.2).
Dem Beschuldigten werde weiter zur Last gelegt, er habe am 3. September 2022 auf dem Computer Acer nach "jailbait models gallerie" gesucht. Bereits aus den Feststellungen in den Untersuchungsakten gehe hervor, dass nicht klar sei, welche Ergebnisse die Suchanfrage des Beschuldigten ergeben habe und ob dabei verbotene pornografische Darstellungen
- 6 konsumiert worden seien. Die für die Suche verwendeten Begriffe seien zudem nicht eindeutig genug, um dem Beschuldigten eine Beschaffungshandlung in Bezug auf verbotene Pornografie nachzuweisen. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei der Beschuldigte daher betreffend den Vorwurf der Beschaffung und des Konsums von kinderpornografischen Darstellungen für die Suche vom 3. September 2022 freizusprechen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.3).
Soweit dem Beschuldigten für den Zeitraum, in welchem die Verjährungsfrist noch nicht eingetreten gewesen sei, Beschaffung, Besitz und Konsum von Bildern kinderpornografischen und tierpornografischen Inhalts vorgeworfen werde, seien auf dem Notebook HP 206 Cache-Dateien vom 26. September 2017 und 101 Bilder aus dem nicht zugewiesen Speicherbereich gefunden worden, wobei letztere keinen Zeitstempel tragen. Auch auf dem Computer Acer seien am 3. Juli 2021 sowie am 26. August 2023 je drei Cache-Bilder mit kinderpornografischem Inhalt automatisch im Hintergrund abgespeichert. Dateien, welche seitens des Beschuldigten gespeichert worden wären, seien demgegenüber nicht gefunden worden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4).
Hinsichtlich der 101 Bilder im nicht zugewiesenen Speicherbereich sei unklar, ob es sich bei den gefundenen Bildern um gelöschte Cache-Dateien handle, oder ob sie ursprünglich auf dem Notebook des Beschuldigten gespeichert worden seien. Hinzu komme, dass mangels Zeitstempel keine zeitliche Zuordnung möglich sei, weshalb nicht zweifelsfrei feststehe, ob ein allfälliges deliktisches Verhalten nicht bereits verjährt wäre. Da bei dieser Ausgangslage vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen sei, sei er diesbezüglich vollumfänglich freizusprechen, sofern das Verfahren nicht ohnehin bereits zufolge Verjährung einzustellen wäre (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.5).
In Bezug auf die Cache-Dateien sei davon auszugehen, dass diese beim Besuch einer Website im Hintergrund automatisch und ohne Zutun des Beschuldigten gespeichert worden seien. Die faktische Sachherrschaft sei durch die tatsächliche Möglichkeit des Zugriffs über den eigenen Datenträger zweifellos gegeben. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Es sei jedoch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen ungeübten Computer- bzw. Internetbenutzer handle und dass er von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Bilddateien nichts gewusst habe. Dazu komme, dass der Beschuldigte bereits vor der Konfrontation mit den aufgefundenen kinderund tierpornografischen Bildern angegeben habe, es habe im Jahr 2017 ein Problem mit Computerviren bestanden und dabei habe es ihm viele Seiten geöffnet. Diese Aussagen würden sich mit jenen seiner damaligen Lebenspartnerin C._____ decken. Der Beschuldigte sei deshalb vom
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Vorwurf des Besitzes verbotener Pornografie freizusprechen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.6.2.2 ff.).
Was den Konsum von kinder- und tierpornografischem Bildmaterial betreffe, würden die aufgefundenen Cache-Dateien belegen, dass solche Inhalte auf dem Computer sowie auf dem Notebook des Beschuldigten gesichtet oder die entsprechenden Seiten ohne bewusstes Zutun aufgrund der Computer-Viren oder anderer technischer IT-Probleme von selbst geöffnet worden seien. Die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten erscheine plausibel und glaubhaft. Der Konsum verlange in subjektiver Hinsicht Absicht und damit ein bewusstes Anschauen. Entsprechend erfülle ein nur beiläufiges Besichtigen den Tatbestand nicht. Der Beschuldigte sei daher auch vom Vorwurf des Konsums von Kinder- und Tierpornografie freizusprechen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.6.3).
2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Berufung geltend, die Vorinstanz übersehe hinsichtlich der Verjährung, dass nicht nur das Beschaffen, sondern auch der Besitz und der Konsum von Bildern mit kinder- und tierpornografischem Inhalt angeklagt sei. Dabei handle es sich um Dauerdelikte. Im Übrigen rechtfertige es sich nicht, zugunsten des Beschuldigten von der Tatbestandsvariante der "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen" auszugehen, zumal beim Beschuldigten ausschliesslich Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gefunden worden seien. In Bezug auf die Tathandlung des Beschaffens und die Suchanfragen "little preetens" und "young preeten" sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte explizit nach "nacked pics" gesucht habe. Zudem sei er am 3. Juli 2021 mit dem Stichwort "kittyland modles" auf Websites mit dem Titel "Kittyland.ws Teen Porn Forum" und "Private Teen Videos – Social Network – Private mobile" gelangt. Diese Stichwörter seien eindeutig und die vom Beschuldigten beschafften und konsumierten Bilder seien auf seinen Geräten gefunden worden. In Bezug auf die Tathandlungen des Besitzes und Konsums handle es sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei den Behauptungen des Beschuldigten, er sei nicht IT-affin und habe im Jahr 2017 einen Virenbefall gehabt, um Schutzbehauptungen. Diese Behauptungen würden nicht erklären, weshalb auf zwei Geräten verbotene Pornografie gefunden worden sei, weshalb auch vor dem angeblichen Virenbefall mit eindeutigen Stichwörtern entsprechende Bilder gesucht und auf das Gerät geladen worden seien und wie es trotz den auf den Geräten bestehenden Anti- Viren-Programme überhaupt zu einem Virenbefall habe kommen können. Überdies habe der Beschuldigte angegeben, die beiden Geräte für den Konsum von legaler Pornografie und für Computerspiele genutzt zu haben, weshalb er durchaus über ein Mindestmass an computertechnischen Fähigkeiten verfüge und somit insbesondere in der Lage sei, mittels Stichworten nach Pornografie zu suchen. Zudem sei es sehr selten und
- 8 unwahrscheinlich, dass ein Virus kinderpornografisches Material auf dem Gerät platziere, zumal hinter solchen Angriffen in den allermeisten Fällen finanzielle bzw. erpresserische Interessen stecken würden. Die IT- Probleme des Beschuldigten würden vielmehr gerade seinen Besuch auf einschlägigen, dubiosen Websites zwecks Beschaffung von kinderpornografischen Bildern erklären.
2.3. Der Beschuldigte hält mit seiner Berufungsantwort dagegen, sollte das Berufungsgericht die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwerfen, wäre gleichsam am Anfang anzusetzen. Die Vorinstanz übersehe nämlich, dass es sich beim National Center for Missing & Exploited Children zwar formal um eine private Organisation, materiell jedoch um eine Strafverfolgungsbehörde der USA handle. Diese stelle funktional nichts anderes als eine "outgesourcte" US-Bundesbehörde dar, deren Zweck darin bestehe, systematisch, anlasslos und verdachtsfrei Daten im Hinblick auf in- und ausländische Strafverfahren zu sammeln und mittels CyberTipline-Reports aufzuarbeiten, also quasi massenweise Anfangsverdachte zu generieren. Der CyberTipline-Report vom 9. Mai 2023 bilde den "Ur-Beweis" für das vorliegende schweizerische Strafverfahren. Im Ausland gewonnene Beweise müssten in der Schweiz rechtmässig und verwertbar sein. Die im vorliegenden Verfahren in den USA erhobenen Beweise seien offensichtlich Resultat einer fishing expedition, ohne jeglichen Anfangsverdacht aufgrund systematischer Ausforschung des Internets und des digitalen Datenverkehrs. Die Aufklärung schwerer Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO sei vorliegend klar zu verneinen. Der CyberTipline-Report sowie sämtliche darauf stützenden Beweismittel seien daher nicht verwertbar.
Die USA bzw. eine quasi-staatliche US-Behörde habe den Schweizer Behörden ungefragt Daten übermittelt, die hierzulande zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt haben. Dabei habe es sich materiell um einen Fall internationaler Rechtshilfe gehandelt. Auf die ungefragt übermittelten Erkenntnisse dürfe hierzulande nur abgestellt werden, wenn sie gemäss Art. 18 bzw. Art. 26 des Cybercrime-Übereinkommens (fortan: CCC) korrekt erhoben bzw. übermittelt worden seien. Vorliegend habe aber eben kein konkretes Strafverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts in den USA stattgefunden und die Daten seien nicht im Rahmen eigener Ermittlungen im Sinne von Art. 26 CCC gewonnen worden. Würde man hier den unaufgeforderten Datenaustausch zulassen, entstünde eine extreme Ungleichbehandlung im Verhältnis zu genuin schweizerischen Strafverfahren, in welchen Daten nur bei Eröffnung einer Voruntersuchung als geheime Überwachungsmassnahme gemäss Art. 269 ff. StPO erlangt werden könnten. Entsprechende Erkenntnisse wären nur verwertbar, wenn das Zwangsmassnahmengericht eine Genehmigung erteilt hätte. Zusammenfassend würden die im Rahmen der internationalen Rechtshilfe
- 9 erlangten US-Informationen in der Schweiz nicht zugelassen und verwertet werden können.
3. 3.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Strafverfahrens ist der CyberTipline Report vom 9. Mai 2023, der von dem in den USA ansässigen Konzern Microsoft bzw. einem ihm angegliederten Dienst (Microsoft BingImage) dem National Center for Missing & Exploited Children (fortan: NCMEC) übermittelt wurde (Untersuchungsakten [UA] act. 80 ff.). Das NCMEC liess gestützt auf den CyberTipline Report vom 9. Mai 2023 der Bundeskriminalpolizei eine Hinweismeldung zukommen. Der Beschuldigte konnte daraufhin durch die Bundeskriminalpolizei als Anschlussinhaber der erhobenen IP-Adresse festgestellt werden. Sie erstellte einen Bericht und leitete diesen an die Kantonspolizei Aargau weiter (UA act. 78 f.). Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 8. September 2023 führte die Kantonspolizei Aargau (UA act. 18 f.) am 1. Dezember 2023 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten durch (UA act. 31 ff.).
Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsantwort geltend, der dem Strafverfahren zugrunde liegende CyberTipline Report sei unverwertbar, weshalb sämtliche daraus resultierenden Beweismittel bzw. dadurch veranlassten Beweiserhebungen ebenfalls unverwertbar seien.
3.2. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1325/2024 vom 5. November 2025 E. 2.3.1 m.w.H.).
Wenn Private den Strafbehörden Beweise liefern, muss allerdings zunächst geprüft werden, ob die Privatperson das fragliche Beweismittel überhaupt autonom erhoben hat. Ist dies nicht der Fall, weil Private auf Anregung, im Auftrag oder mit Unterstützung der Strafbehörden Beweismittel sammeln, gelten die Regeln, die zur Anwendung kommen würden, wenn die Strafbehörden selbst handeln würden, weil ansonsten das förmliche
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Verfahren umgangen würde (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 zu Art. 141 StPO). Die Privatperson darf insbesondere auch nicht als staatliches Werkzeug eingesetzt werden. Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Grenzen einer Zurechnung privater Handlungen zum Staat beginnen in der strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Zurechnungsdogmatik dort, wo die Intensität der staatlichen Beteiligung an der unmittelbaren Handlung der Privatperson geringfügiger ist, also etwa bei der blossen Schaffung faktischer Voraussetzungen für die private Handlung, bei staatlicher Beihilfe zum privaten Rechtsverstoss oder bei der staatlichen Genehmigung oder Duldung störender und trotzdem erlaubter Handlungen eines Bürgers (GUNHILD GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 176).
3.3. 3.3.1. Das NCMEC ist eine private, gemeinnützige Gesellschaft, deren Aufgabe es ist, vermisste Kinder zu finden, die sexuelle Ausbeutung von Kindern einzudämmen und die Viktimisierung von Kindern zu verhindern (https://www.missingkids.org/footer/about, abgerufen am 23. Juni 2026). Das NCMEC ist folglich privatrechtlich organisiert, erfüllt aber im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben.
Nach amerikanischem Recht sind die Provider bei offensichtlichen Verstössen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dazu verpflichtet, gewisse Nutzerdaten an das NCMEC zu liefern und einen Bericht (CyberTipline Report) zu senden (vgl. 18 U.S. Code § 2258A [a]). Der Umfang der im Bericht enthaltenen Informationen (Informationen zur beteiligten Person, historischer Bezug, Informationen zum geografischen Standort, visuelle Darstellung der entsprechenden Datei, vollständige Kommunikation) liegt dabei im Ermessen des Providers (18 U.S. Code § 2258A [b]). Eine Pflicht zur systematischen Kontrolle der übermittelten Daten bzw. zur Inhaltskontrolle besteht indes nicht. Vielmehr wird im entsprechenden Erlass explizit festgehalten, dass die Provider nicht verpflichtet sind, Benutzer, Abonnenten oder Kunden zu überwachen oder nach Dateien mit kinderpornografischem Inhalt aktiv zu suchen, diese zu überprüfen oder zu scannen (vgl. 18 U.S. Code § 2258A [f]).
Das NCMEC fungiert als Koordinationsstelle zwischen den Plattformbetreibern (Host-Providern) und den inländischen sowie ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Gemäss 18 U.S. Code § 2258A stellt das NCMEC in seiner Funktion als private, nicht profitorientierte Organisation und entsprechend seinem gemeinnützigen Auftrag sämtliche eingehenden Verdachtsmeldungen einer oder mehrerer Strafverfolgungsbehörden zu, wobei auch ausländische Strafverfolgungsbehörden erfasst werden
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(vgl. 18 U.S. Code § 2258A [c]). Die Tätigkeit des NCMEC beschränkt sich damit hauptsächlich auf die Weiterleitung der Verdachtsmeldungen.
Die fragliche Beweiserhebung (CyberTipline Report) wurde demnach vorliegend nicht durch das NCMEC, sondern direkt durch den Provider Microsoft vorgenommen. Das NCMEC ergänzte den CyberTipline Report daraufhin mit automatisch generierten (UA act. 82 f.) sowie manuell hinzugefügten (UA act. 83 f.) Informationen und leitete den vollständigen Bericht der Bundeskriminalpolizei weiter. Dazu gehört insbesondere die Verknüpfung der Verdachtsmeldung des Host-Providers mit den durch die IP-Adresse ermittelten ungefähren Geolokalisierungsdaten, die den Standort des Nutzers abschätzen lassen. Die Zuordnung der allgemein zugänglichen Geolokalisierungsdaten stellt jedoch keine Beweismittelerhebung i.S.v. Art. 139 ff. StPO dar. Die Mitarbeiter des NCMEC erhalten im Übrigen – wie auch die Mitarbeiter von Microsoft – keinen Einblick in die fragliche Datei (vgl. UA act. 81, 83). Es kann unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht davon gesprochen werden, das NCMEC durchforste als private Institution systematisch, anlasslos und verdachtsfrei Daten im Hinblick auf in- und ausländische Strafverfahren. Vielmehr koordiniert das NCMEC die von den Providern erstellten CyberTipline Reports. Daher liegt grundsätzlich eine Beweiserhebung durch Private vor.
3.3.2. Es stellt sich weiter die Frage, ob vorliegend von einer autonomen Beweiserhebung durch Microsoft ausgegangen werden kann.
Um eine missbräuchliche Verwendung der von den Providern zur Verfügung gestellten Plattformen (insbesondere durch die Verbreitung von kinderpornografischen Erzeugnissen) zu verhindern, haben die einzelnen Provider technische Lösungen entwickelt, die eine automatisierte Kontrolle ermöglichen (vgl. MUGGLI, Im Netz ins Netz - Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, 2014, S. 153). Bei der Technik des sog. Hashings wird ein Datensatz über eine Hashfunktion eindeutig in eine Zahl umgerechnet (vgl. ZITZLER, Dem Computer ins Hirn geschaut, 2017, S. 225). Mithin wird aus einer Datei ein Extrakt gebildet, das deren Inhalt repräsentiert. Hashwerte werden deshalb auch als elektronische Fingerabdrücke bezeichnet. Hashfunktionen können insbesondere dazu verwendet werden, Dateien miteinander zu vergleichen. Durch das Gegenüberstellen ihres kurzen Hashwertes bzw. ihres digitalen Fingerabdrucks (in der Form einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, vgl. Meyers Lexikonredaktion, Hash- Verfahren, Duden Informatik, 3. Auflage, 2001, S. 278 ff.) – kann einfach festgestellt werden, ob sie identisch sind. Dabei gelten folgende Gesetzmässigkeiten: Gleiche Hashwerte stehen mit hoher Wahrscheinlichkeit für gleiche Dateien; ungleiche Hashwerte zeigen eindeutig
- 12 ungleiche Dateien an; gleiche Dateien liefern mit Sicherheit gleiche Hashwerte (vgl. zum Ganzen MARKWALDER, Public Key Infrastructure, in: Publikationen aus dem Zentrum für Informationsrecht und Kommunikationsrecht der Universität Zürich [ZIK], 2009, N. 67; FISCHER/HOFER, Lexikon der Information, 15. Aufl., 2010, S. 380 f.).
Am 9. Mai 2023 wurde offenbar von einer IP-Adresse, die später dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte, eine Bilddatei auf die Bildsuchfunktion BingImage von Microsoft hochgeladen. Dabei glich Microsoft den Hashwert dieser Bilddatei mit einer von ihr betriebenen Datenbank ab, wobei in dieser Datenbank ein identischer Hashwert verzeichnet und als kinderpornografische Datei katalogisiert war (UA act. 81). Microsoft kontrollierte demnach keine Dateiinhalte und hatte keinen Einblick in die vom Beschuldigten hochgeladene Bilddatei (vgl. UA act. 81), sondern verglich lediglich den mittels MD5-Hashfunktion generierten Hashwert mit einer eigenen Datenbank von Hashwerten. Kryptografische Hashfunktionen sind Einwegfunktionen, d.h. es ist praktisch unmöglich, aus dem Hashwert wieder die ursprüngliche Datei zu generieren (vgl. zum Ganzen Kryptografische Hashfunktionen https://de.wikipedia.org/wiki/Kryptographische_Hashfunktion, abgerufen am 23. Juni 2026).
Wie oben dargetan, besteht gemäss 18 U.S. Code § 2258A lediglich die Verpflichtung der Provider, bei offensichtlichen oder drohenden Verstössen eine Verdachtsmeldung an die CyberTipline des NCMEC zu machen (vgl. 18 U.S. Code § 2258A [a]). Eine gesetzliche Verpflichtung der Provider, den Datenverkehr zu überwachen, besteht jedoch nicht. Es ist anzunehmen, dass sich die Staaten bei der Beweiserhebung in diesem Bereich aus verschiedenen Gründen bewusst in Zurückhaltung üben. Erstens wären die staatlichen Kontrollmöglichkeiten aufgrund der enormen Datenmengen, die kontrolliert werden müssen, sowie der begrenzten staatlichen Kapazitäten beschränkt. Zweitens ergäbe sich bei einer staatlichen Kontrolle internationaler Abstimmungsbedarf. Drittens handelt es sich bei der Missbrauchskontrolle von Daten um einen grundrechtssensitiven Bereich. Unter diesen Umständen erscheinen die freiwilligen Kontrollsysteme der Provider durchaus auch als Folge eines gewissen politischen bzw. staatlichen Drucks. Soweit die Staaten aus den genannten Gründen bewusst nicht in die private Beweiserhebung eingreifen, erscheint dies aus rechtsstaatlicher Optik nicht unproblematisch.
Auf der anderen Seite verfügen die Anbieter auch über ein (echtes) Eigeninteresse daran, eine missbräuchliche Verwendung ihrer Plattformen zu verhindern. Es besteht darin, Reputationsschäden zu vermeiden, die bei einem Missbrauch ihrer Angebote drohen. Derartige Reputationsschäden können sich etwa in der abnehmenden Anzahl von Nutzern, in der Zusammenarbeit mit Werbepartnern, in der Schädigung der Marke und in
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Kursverlusten niederschlagen. Unter diesem Aspekt liegt es im wirtschaftlichen Interesse der Anbieter, den Erwartungen einer breiten Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, dass ihre Plattformen nicht zum rechtsfreien Raum verkommen. Gleichzeitig dürfte es den Betreibern solcher Plattformen mit der Missbrauchsbekämpfung auch darum gehen, einer staatlichen Regulierung zuvorzukommen, die beispielsweise in einer Ausweitung der Haftung auf die Provider bestehen könnte. Es fehlt im Übrigen auch an einem Durchsetzungsmechanismus, wenn die freiwillige Kontrolle unterbleibt.
Nach dem Gesagten ist die Kontrolle der Hashwerte durch Microsoft nicht als staatlich veranlasst zu betrachten. Damit wurden die Daten vorliegend weder auf staatliche Anweisung hin noch mit staatlicher Unterstützung von Privaten erhoben. Die Beweiserhebung durch Microsoft erfolgte somit autonom.
3.4. 3.4.1. Damit stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob der durch Private erhobene Beweis rechtmässig erlangt wurde.
3.4.2. Als rechtswidrig erlangt gelten namentlich Beweise, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erhoben wurden (BGE 147 IV 16 E. 2). Am 1. September 2023 ist das totalrevidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 in Kraft getreten, welches das bis dahin – im fraglichen Zeitpunkt des Erstellens des CyberTipline Reports – geltende Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 abgelöst hat. Ausgehend vom zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Recht ist nachfolgend auch zu prüfen, ob durch die Gesetzrevision eine mildere Beurteilung angezeigt wäre (lex mitior).
Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilgesetzbuch, insbesondere in Art. 28 ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz. Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund – die Einwilligung des
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Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz – aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Eine Einwilligung ist gemäss Art. 4 Abs. 5 aDSG erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.3).
Art. 6 Abs. 1 aDSG sieht im Weiteren vor, dass Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Das Fehlen einer Gesetzgebung, welche einen angemessenen (datenrechtlichen) Schutz gewährt, genügt somit als solches und macht die Datenherausgabe ebenfalls rechtswidrig – es sei denn, es liege einer der besonderen Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-g aDSG vor. Die Verantwortung für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland und für die Risikobeurteilung liegt beim Dateninhaber. Dieser muss sich vergewissern, dass beim Empfänger der Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Die Angemessenheit des Schutzes ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Bekanntgabe im Einzelfall zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.4).
3.4.3. In der vorliegenden Konstellation handelt es sich um einen nach dem Schweizer Datenschutzrecht relevanten Vorgang, womit das Schweizer Datenschutzgesetz zur Anwendung gelangt. Aufgrund der den Beschuldigten in der Schweiz treffenden Wirkung der Informationserhebung durch Microsoft besteht ein hinreichender Bezug zur Schweiz, was den räumlichen Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes eröffnet. Mit Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 aDSG (analog im revidierten DSG) stellt die Erhebung und Weitergabe der Informationen betreffend die inkriminierte Bilddatei ein Bearbeiten im Sinne des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 lit. e aDSG). Auch die Natur der sichergestellten Informationen als Personendaten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a aDSG) ist zu bejahen: Die Angaben beziehen sich insbesondere auf die IP-Adresse des Beschuldigten, durch die er mit zumutbarem Aufwand mittels technischer Hilfsmittel, d.h. mittels Abfragen anhand der erhobenen IP-Adresse, bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.4.2).
3.4.4. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 aDSG; vgl. Art. 30 Abs. 1 DSG). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist
- 15 widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG; vgl. Art. 31 Abs. 1 DSG). Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (Art. 4 Abs. 5 aDSG; vgl. Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG). Ob der Inhalt der Information angemessen ist, entscheidet sich anhand objektiver Kriterien. Die Form der Information muss ebenfalls angemessen sein. Entscheidend ist die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme. Eine effektive Kenntnisnahme oder der entsprechende Nachweis sind nicht erforderlich. Die angemessene Information muss leicht zugänglich und genügend sichtbar sein. Die Information kann zwar in eine allgemeine auf der Webseite veröffentlichte Datenschutzerklärung integriert werden, doch darf diese nicht auf der Webseite versteckt sein (LUKAS BÜHLMANN / MICHAEL REINLE, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 294 f. zu Art. 6 DSG). Die Willenserklärung kann ausser in den in Art. 6 Abs. 7 DSG erwähnten Konstellationen auch konkludent erfolgen (BÜHLMANN / REINLE, a.a.O., N. 304 zu Art. 6 DSG). An den Anforderungen an die wirksame Einwilligung hat sich mit der Gesetzesrevision nichts geändert (BÜHLMANN / REINLE, a.a.O., 4. Aufl. 2024, N. 277 zu Art. 6 DSG).
Beim (erstmaligen) Öffnen der Internetseite www.bing.com von Microsoft, über welche die Bildsuchfunktion BingImage zugänglich ist, erscheint im unteren Teil der Internetseite ein markanter grauer Balken, in welchem auf die Verwendung von Cookies und ähnlicher Technologien hingewiesen wird (nach erstmaliger Öffnung der Internetseite müssen zunächst manuell die Cookies und Website-Daten entfernt werden, damit der entsprechende Hinweis erneut erscheint). Der Besucher der Internetseite hat dabei die Möglichkeit, diese Verwendung zu akzeptieren oder abzulehnen, wobei die Ablehnung nur in Bezug auf die Verwendung von Cookies im Zusammenhang mit Analysen, sozialen Medien und Werbung möglich ist. Gleichzeitig wird in diesem grauen Balken die Datenschutzbestimmung verlinkt. Wählt man diese an, öffnet sich die "Microsoft-Datenschutzbestimmungen". Diese ist u.a. gegliedert in "Von uns erfasste personenbezogene Daten" und "Wie wir personenbezogene Daten verwenden". Unter letzterem findet sich in der Rubrik "Weitere Infos" eine Auflistung zur Verarbeitung der Informationen, wobei unter dem Punkt "Sicherheit" in fettgedruckter Schrift folgende Ausführungen stehen: "Wir verwenden Scantechnologien, um digitale Signaturen (so genannte "Hashes") von bestimmten Bildern und Videoinhalten auf unseren Systemen zu erstellen. Diese Technologien vergleichen dann die von ihnen erzeugten Hashes mit Hashes von gemeldeten Bildern von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Kindern (bekannt als "Hash-Set") in einem Prozess, der
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"Hash-Matching" genannt wird. Microsoft bezieht Hash-Sets von Organisationen, die sich im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern einsetzen. Dies kann zu einem Informationsaustausch mit dem National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) und den Strafverfolgungsbehörden führen. Wir setzen auch Werkzeuge ein, um den Missbrauch von Videotelefonie-Funktionen zur Herstellung und Weitergabe von Bildmaterial über die sexuelle Ausbeutung und den Missbrauch von Kindern durch Hochrisikonutzer zu erkennen und zu unterbinden." Diese Passage war bereits in der am 9. Mai 2023 geltenden Version identisch (vgl. dazu bspw. https://web.archive.org/web/20230509133111/https://privacy.microsoft.co m/en-US/privacystatement/).
Diese Datenschutzbestimmungen sind leicht zugänglich und genügend sichtbar. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, diese einzusehen, bevor er die Bildsuchfunktion BingImage verwendete. Eine tatsächliche Kenntnisnahme der Datenschutzbestimmungen ist nicht erforderlich. In den Bestimmungen selbst ist auf die Erstellung und den Vergleich von Hashwerten mit entsprechenden Datenbanken explizit in fettgedruckter Schrift hingewiesen. Ebenso wird der Zweck dieser Verwendung von Personendaten offengelegt und auf den Umstand hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang ein Informationsaustausch mit dem NCMEC und den Strafverfolgungsbehörden möglich ist. Diese Datenbearbeitung wurde mithin genügend zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund war der Beschuldigte angemessen im Sinne des Datenschutzgesetzes über die entsprechende Datenbearbeitung informiert, sodass er durch die Verwendung der Bildsuchfunktion BingImage seine konkludente Einwilligung zu dieser Datenbearbeitung ausdrückte. Infolge dieser Einwilligung ist die Datenbearbeitung nicht widerrechtlich (Art. 13 Abs. 1 aDSG; Art. 31 Abs. 1 DSG).
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erhebung, Überprüfung und Weiterleitung der Hashwerte durch Microsoft eine autonome Beweiserhebung durch Private darstellt. Durch die Datenschutzerklärung von Microsoft wurde der Beschuldigte genügend über diese Datenbearbeitung informiert, sodass er durch die Verwendung der Suchfunktion BingImage seine konkludente Einwilligung zur entsprechenden Datenbearbeitung ausdrückte. Infolge dieser Einwilligung ist die Datenbearbeitung nicht widerrechtlich im Sinne des Datenschutzgesetzes und damit der CyberTipline Report vom 9. Mai 2023 ohne Weiteres im Strafverfahren verwertbar. Damit gründete die Hausdurchsuchung vom 1. Dezember 2023 auf einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 244 StPO), weshalb die dabei beschlagnahmten Beweismittel ebenfalls verwertbar sind. Nachdem es sich vorliegend beim CyberTipline Report vom 9. Mai 2023 sowie der Weiterleitung durch das NCMEC um eine
- 17 zulässige Beweiserhebung durch Private handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur internationalen Rechthilfe gestützt auf das Übereinkommen über die Cyberkriminalität.
4. 4.1. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer pornografische Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
4.2. Gemäss Anklage wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Dezember 2023 u.a. zwei Datenträger des Beschuldigten (Solid State Disk Kingston des Computers Desktop Acer sowie Harddisk 2.5" Hitachi des Notebooks HP) beschlagnahmt, auf denen insgesamt 313 kinderpornografische (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) und 9 tierpornografische Dateien sichergestellt werden konnten. Bei 206 dieser Dateien handelt es sich um Cache-Dateien und bei 101 um Dateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated cluster) des SSD-Laufwerks bzw. der Harddisk, wobei 85 Dateien einfach und 8 Dateien doppelt vorhanden sind (UA act. 58).
Die fraglichen Dateien sind in den Akten auf einem USB-Stick gespeichert (UA act. 62). Soweit ersichtlich, wurden einzelne Dateien auf diesem USB- Stick entweder durch physische Einwirkung (Erschütterung; USB-Stick ist im Aktendossier eingeklemmt und wurde bereits mehrfach postalisch versandt) oder durch eine fehlerhafte Verwendung (Entfernen des USB- Sticks von einem Computer, obwohl einzelne Dateien noch geöffnet sind oder verwendet werden) beschädigt, sodass einzelne Dateien nicht (mehr) geöffnet werden können. Infolgedessen wurde die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 4. März 2025 aufgefordert, die auf diesem USB-Stick gespeicherten digitalen Reports der Kantonspolizei Aargau in gedruckter Form einzureichen. Daraufhin reichte die Kantonspolizei Aargau ein Duplikat dieses USB-Sticks ein, wobei dabei sämtliche Dateien geöffnet werden konnten. Es ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht ersichtlich, inwiefern es diesem zweiten USB-Stick an der Beweistauglichkeit mangelt. Vielmehr handelt es sich wie bereits beim ersten USB-Stick (UA act. 62) um eine Kopie der auf den Gerätschaften des Beschuldigten gefunden Dateien. Die sich mit
- 18 diesen Dateien befassenden Rapporte der Kantonspolizei Aargau sind entsprechend verwertbar.
4.3. 4.3.1. Angeklagt ist zunächst die Tathandlung des Besitzes harter Pornografie zum Eigenkonsum.
Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz. Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Dateien im Cache-Speicher falle unter den Tatbestand des Besitzes. Es erwog in diesem Zusammenhang, ob ein (ungeübter) Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe, sei nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife (BGE 137 IV 208 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.2).
4.3.2. Cache bezeichnet in der Informationstechnik einen schnellen Pufferspeicher, der (wiederholte) Zugriffe auf vergleichsweise langsame Datenspeicher oder aufwendige Neuberechnungen zu vermeiden hilft. Daten, die bereits einmal geladen oder generiert wurden, verbleiben im Cache, so dass sie bei späterem Bedarf schneller aus diesem abgerufen werden können. Auch können Daten, die vermutlich bald benötigt werden, vorab vom Hintergrundmedium abgerufen und vorerst im Cache bereitgestellt werden. Ein Cache besteht aus einer (meist) festen Anzahl Einträgen. Bei der Verwaltung des Caches ist es sinnvoll, immer nur die Blöcke im Cache zu halten, auf die auch häufig zugegriffen wird. Zu diesem Zweck gibt es verschiedene Ersetzungsstrategien. Eine häufig verwendete Variante ist dabei die LRU-Strategie (engl. least recently used), bei welcher immer der Block ausgetauscht wird, auf den am längsten nicht mehr zugegriffen wurde (https://de.wikipedia.org/wiki/Cache, abgerufen am 23. Juni 2026).
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Der Beschuldigte scheint in technischer Hinsicht nicht ein besonders versierter Benutzer von Computern und anderen Datenverarbeitungsgeräten zu sein. Das zeigt sich u.a. dadurch, dass er nach eigenen Angaben seine Geräte jeweils durch den Verkäufer von InterDiscount einrichten liess (UA act. 94) und die Geräte nur für die grundlegendsten Vorgänge wie Erstellen von Rechnungen im Excel, E-Banking, E-Mails und den Zugang zum Internet (UA act. 95 ff.; vgl. auch Protokoll HV, S. 5 ff.) verwendet. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Funktion des Cache-Speichers bekannt war. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wusste, wo die Cache-Dateien gespeichert sind, dass diese grundsätzlich nach einiger Zeit automatisch gelöscht bzw. überschrieben werden, es aber auch vorkommen kann, dass die Dateien auf dem Gerät verbleiben und wie die konkreten Cache-Dateien (Cache-Blöcke) aufbereitet werden müssen, damit allfällige in ihnen enthaltene Bilddateien (wieder) gesichtet werden könnten (bspw. mittels spezieller Programme zum Lesen von Cache- Dateien). Aus den Akten ergibt sich zudem auch nicht, dass der Beschuldigte auf den Computern solche Spezialsoftware zur Extrahierung und anschliessender Sichtung der Cache-Dateien hatte. Dem Beschuldigten war demnach nicht bewusst, dass er diese Cache-Dateien auf seinen Geräten hatte. Damit fehlt es ihm in subjektiver Hinsicht an einem Herrschaftswillen an diesen Cache-Dateien.
4.3.3. Unabhängig vom verwendeten Speichermedium (SSD-Laufwerk oder Harddisk) wird beim Löschen einer Datei zumeist lediglich im Dateisystem vermerkt, dass der entsprechende Datenbereich nun frei ist. Die Daten selbst verbleiben jedoch physisch auf der Festplatte, bis der entsprechende Bereich mit neuen Daten überschrieben wird. Mit Datenrettungsprogrammen können gelöschte Daten daher oft zumindest zum Teil wiederhergestellt werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Festplattenlaufwerk, abgerufen am 23. Juni 2026). Unallocated cluster (auf Deutsch: nicht zugeordneter/zugewiesener Cluster oder oft einfach freier Speicherbereich) ist daher ein Speicherbereich auf einem Datenträger (SSD- Laufwerk oder Harddisk), der vom Betriebssystem nicht (mehr) genutzt wird.
Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen in technischer Hinsicht besonders versierten Benutzer von Computern und anderen Datenverarbeitungsgeräten handelt. Damit einhergehend kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Funktionsweise einer Harddisk bzw. eines SSD- Laufwerks und damit insbesondere die Tatsache, dass "gelöschte" Dateien weiterhin auf einem Laufwerk im nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated cluster) verbleiben, bekannt war. Ebenso wenig ergibt sich auch hinsichtlich dieser Dateien aus den Akten, dass der Beschuldigte über
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Spezialsoftware verfügte, die das Wiederherstellen solcher nicht zugewiesenen Speicherbereichen ermöglichen würde. Damit fehlt es dem Beschuldigten auch hinsichtlich dieser Dateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich in subjektiver Hinsicht an einem Herrschaftswillen.
Denkbar wäre im Übrigen auch, dass es sich bei diesen Dateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich um frühere Cache-Dateien handelte, deren Zuweisung auf der Festplatte infolge einer Deinstallation oder eines Updates des Internetprogramms aufgehoben wurde, sodass sie sich nun im nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated cluster) befinden. Infolgedessen kann auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Dateien zuvor bewusst heruntergeladen und sodann gelöscht wurden.
4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht sowohl hinsichtlich der Cache-Dateien als auch jenen Dateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated cluster) an einem Herrschaftswillen fehlt. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Besitzes harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB freizusprechen.
Für eine Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes harter Pornografie verbleibt im Übrigen kein Raum, handelt es sich doch bei der Tatbestandsvariante des Besitzes im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB um ein Dauerdelikt und waren die vorliegend fraglichen Dateien zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 1. Dezember 2023 noch auf den Geräten des Beschuldigten vorhanden.
4.4. Angeklagt ist weiter die Tathandlung des Beschaffens harter Pornografie zum Eigenkonsum.
Durch das Beschaffen erlangt der Täter unmittelbar die Verfügungsgewalt über harte pornographische Gegenstände und unkörperliche Informationen. Darunter sind beliebige Formen des Transfers einschlägiger Daten in den eigenen Herrschaftsbereich zu verstehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Beschaffen i. S. v. Abs. 4 und 5 denkbar, ohne dass die Daten gezielt abgespeichert bzw. kopiert werden, bspw. wenn sich der Täter mit Hilfe eines Passworts dauernden und unbeschränkten Zugang zu einer Website mit harter Pornographie verschafft und über die Daten frei verfügen kann oder er auf eigene Initiative E-Mails mit strafbarem Anhang erhält und die Daten im Eingangsspeicher belässt. Bei elektronischen Mitteln ist ein Herunterladen aus dem Internet oder eine anderweitige elektronische Abspeicherung somit nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit (BERNHARD ISENRING/MARTIN
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A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 52j zu Art. 197 StGB).Gemäss Anklage bezieht sich der Vorwurf des Beschaffens auf dieselben 313 kinderpornografischen und 9 tierpornografischen Dateien, die er als Cache-Dateien bzw. im nicht zugewiesenen Speicherbereich besessen haben soll. Wie hievor dargetan, fehlt es indessen an einem entsprechenden Herrschaftswillen in Bezug auf diese Dateien. Dem Beschuldigten war nicht bewusst, dass sich diese Dateien in seinem Herrschaftsbereich befunden haben. Damit fehlt es auch in Bezug auf den Vorwurf des Beschaffens an einem subjektiven Tatbestandsmerkmal.
Die Vorinstanz prüfte darüber hinaus Beschaffungshandlungen im Zusammenhang mit den von der Kantonspolizei Aargau aufbereiteten Browserverläufen des Beschuldigten (UA act. 62) und kommt infolgedessen teilweise zum Ergebnis, dass diese (Beschaffungs-)Handlungen verjährt wären, weshalb sie das Verfahren diesbezüglich teilweise einstellte (vgl. explizit vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Solche über die fraglichen 313 kinderpornografischen und 9 tierpornografischen Dateien hinausgehenden Beschaffungshandlungen im Zusammenhang mit den Browserverläufen des Beschuldigten sind indessen nicht vom angeklagten Sachverhalt erfasst (Art. 9 Abs. 1 StPO), womit sich weitergehende Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
Der Beschuldigte ist demnach mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Beschaffens harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB freizusprechen.
4.5. 4.5.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, harte Pornografie konsumiert zu haben.
Von Konsum kann bereits in objektiver Sicht nur dann gesprochen werden, wenn der visuelle Kontakt mit Pornographie eine gewisse Intensität aufweist. Wer etwa auf einer "Porno-Seite" mit grundsätzlich legalen Inhalten aus Versehen auf einen Film mit Kinder- oder Gewaltpornographie klickt oder mit dem "Aufscheinen" eines neuen entsprechenden Fensters konfrontiert ist, den Film bzw. das Fenster aber sofort wieder "schliesst", sobald er erkennt, dass es sich um verbotene Pornographie handelt, konsumiert auch in objektiver Sicht noch nicht harte Pornographie. Gerade bei der Pornographie sollte dem Begriff des "Konsums" dadurch scharfe Konturen verschafft werden, als von einem strafbaren Konsum nur dann gesprochen wird, wenn sich der Betrachter dadurch sexuell erregt. Wer harte Pornographie demgegenüber nur betrachtet – etwa ein Polizeibeamter, Richter oder Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Straffall oder auch eine Person, welche im Internet surft und per Zufall auf harte Pornographie stösst, diese aber sofort wieder "wegklickt" –
- 22 konsumiert somit nicht und macht sich auch in objektiver Hinsicht nicht nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar. Zu unterscheiden ist somit in objektiver Hinsicht der strafbare Konsum vom straflosen Betrachten (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 52m zu Art. 197 StGB).
4.5.2. Zu prüfen ist zunächst ein Konsum hinsichtlich der auf den beschlagnahmten Datenträgern sichergestellten Cache-Dateien.
Auf den beiden beschlagnahmten Datenträgern des Beschuldigten befanden sich Cache-Dateien mit insgesamt 214 kinder- bzw. tierpornografischen Bilddateien. Die Cache-Dateien auf der Harddisk 2.5" Hitachi (insgesamt 206 kinderpornografische und 2 tierpornografische Bilddateien) wurden alle am 26. September 2017 erstellt. Die Cache-Dateien auf der Solid State Disk Kingston (insgesamt 6 kinderpornografische Bilddateien) datieren vom 3. Juli 2021 und 26. August 2023. Cache-Dateien werden grundsätzlich automatisch beim Betrachten von Internetseiten im Hintergrund durch das Betriebssystem erstellt (vgl. explizit UA act. 59 in fine). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass diese in den Cache-Dateien enthaltenen kinder- und tierpornografischen Bilddateien bei der Verwendung des Internetbrowsers im Hintergrund heruntergeladen wurden, weil diese Bilddateien auf den besuchten Internetseiten angezeigt wurden.
Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. September 2024 u.a. aus, dass es ihm beim Herunterladen eines Spiels von einer unsicheren Internetseite im Jahr 2017 einen Virus heruntergeladen habe, der tausende Sachen geöffnet habe, darunter auch Kinder- und Tierpornografie. Er habe dies dann von der Swisscom bereinigen lassen müssen, der PC sei nur noch schwarz gewesen. Beim Laptop habe die Swisscom bereits einmal von extern darauf zugreifen müssen. Er habe immer wieder Probleme mit Viren (UA act. 102 f.; vgl. im Übrigen auch Protokoll HV, S. 5 ff.). Damit bestätigt er zumindest, im Jahr 2017 auf seinem Computer kinder- und tierpornografischen Bilddateien (mutmasslich übers Internet) gesehen zu haben und auch auf dem Notebook Probleme mit (solchen) Viren gehabt zu haben. Ob diese Bilddateien tatsächlich versehentlich durch das Herunterladen des Spiels bzw. des Virus geöffnet wurden oder ob er gezielt nach solchen Inhalten gesucht und diese im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB konsumiert hat, ist nachfolgend zu prüfen.
Aus den von der Kantonspolizei Aargau aufbereiteten Browserverläufen des Beschuldigten (UA act. 62 bzw. Duplikat des USB-Sticks in den obergerichtlichen Akten) ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte am 26. September 2017, mithin an jenem Tag, an welchem sämtliche fraglichen Cache-Dateien auf der Harddisk 2.5" Hitachi erstellt wurden, mit
- 23 dem Internetexplorer u.a. eine Internetseite besuchte, die den Titel "JailBait Videos" trug. Jailbait, auch Knastköder, beschreibt im amerikanischen Slang eine Person, die jünger als das gesetzliche Schutzalter für sexuelle Handlungen ist und in der Regel älter aussieht, mit der Implikation, dass eine Person über dem Schutzalter sie sexuell attraktiv finden könnte (https://en.wikipedia.org/wiki/Jailbait, abgerufen am 23. Juni 2026). Vor diesem Hintergrund ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte an diesem Tag bewusst nach pornografischen Inhalten von jungen bzw. minderjährigen Personen suchte ("JailBait Videos"). Es ist davon auszugehen, dass er dabei auf die insgesamt 206 kinderpornografischen Bilddateien im Cache gestossen ist, wobei die darauf abgebildeten Personen offensichtlich minderjährig bzw. vorpubertäre Teenager und Kleinkinder sind (UA act. 62). Da sich die jeweiligen Zeitstempel dieser 206 Bilddateien über die Dauer von einer Stunde erstrecken (zwischen 07:58 Uhr und 08:53 Uhr), kann auch nicht von einem einmaligen "Download" ausgegangen werden. Vielmehr erweckt es den Eindruck, als wären diese Bilddateien während einer Stunde einzeln im Internet gesichtet worden, wobei der Internetbrowser die Dateien jeweils im Hintergrund als Cache-Dateien speicherte. Angesichts dessen ist von einem strafrechtlich relevanten Konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Inhalten mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB auszugehen. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um einen Virus gehandelt, erweist sich zumindest in dieser Form offensichtlich als Schutzbehauptung. Dass ein Computervirus bzw. eine Schadsoftware Internetseiten mit illegalen Inhalten ohne Zutun des Beschuldigten geöffnet hat, erscheint zwar grundsätzlich denkbar, liegt jedoch hier aufgrund der konkreten Umstände ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Dagegen spricht zum einen, dass auf zwei Geräten verbotene Inhalte gefunden wurden; zum anderen der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach unter Verwendung spezifischer Suchkriterien nach Bildern von nackten Minderjährigen gesucht hat (vgl. dazu E. 4.5.3 hienach sowie UA act. 62). Das widerspricht insbesondere seiner Darstellung, wonach er mit solchen Inhalten nichts anfangen könne und auf ältere Frauen stehe (vgl. UA act. 96 und 104; so auch anlässlich der Verhandlung vor Obergericht). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte zur hier fraglichen Zeit auch Probleme mit Viren hatte, wobei dieses Viren-Problem möglicherweise auch mit dem Besuch solcher Internetseiten zusammenhängt.
Gleiches hat auch in Bezug auf die beiden gleichentags erstellten Cache- Dateien mit tierpornografischen Bilddateien auf der Harddisk 2.5" Hitachi zu gelten, die um 08:18 Uhr und 08:34 Uhr erzeugt wurden. Auch diesbezüglich ist von einem strafrechtlich relevanten Konsum harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB auszugehen.
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Betreffend die Cache-Dateien auf der Solid State Disk Kingston mit sechs kinderpornografischen Bilddateien vom 3. Juli 2021 und 26. August 2023 finden sich in den von der Kantonspolizei Aargau aufbereiteten Browserverläufen des Beschuldigten zwar keine korrelierenden Suchanfragen bzw. Internetseiten. Im Lichte des hievor und hienach Ausgeführten bestehen indessen keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte diese Inhalte ebenfalls an den entsprechenden Daten konsumierte. Damit ist auch hinsichtlich der Cache-Dateien vom 3. Juli 2021 und 26. August 2023 von einem strafrechtlich relevanten Konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Inhalten mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB auszugehen.
4.5.3. Was die 101 kinder- und tierpornografischen Bilddateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich der Harddisk bzw. des SSD-Laufwerks (unallocated cluster) betrifft (UA act. 58), kann gestützt auf die Akten nicht mehr rekonstruiert werden, zu welchem Zeitpunkt diese erstellt bzw. gelöscht wurden. Zwar können den von der Kantonspolizei Aargau aufbereiteten Browserverläufen diverse ähnlich gelagerte Suchanfragen und Internetseiten entnommen werden, wobei u.a. Schlagwörter wie "young preteen models nacked pics", "little preteen ass pics", "jailbaitgallery", "jailbait models gallerie" etc. verwendet wurden. Doch datieren diese Suchanfragen zwischen dem 2. Mai 2013 und dem 3. September 2022 und damit über eine Zeitspanne von rund 10 Jahre. Wenn auch bei einer Gesamtbetrachtung der Verdacht naheliegt, dass die im nicht zugewiesenen Speicherbereich befindlichen Dateien vom Beschuldigten nach demselben modus operandi konsumiert worden sind wie die sich im Cache befindlichen Dateien, kann dieser Konsum in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zugeordnet werden. Es ist demnach ebenso gut möglich, dass die entsprechenden Dateien auf einen Konsum vor dem Jahr 2015 (für pornografische Inhalt mit tatsächlichen sexuellen Inhalten mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. vor dem Jahr 2018 (für tierpornografische Inhalte i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) zurückzuführen sind, womit der Konsum verjährt wäre (Art. 97 Abs. 1 lit. c und d StGB). Von letzterem ist mangels anderer Anhaltspunkte in dubio pro reo auch auszugehen, womit das Strafverfahren hinsichtlich des Konsums der sich im nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated cluster) der Harddisk bzw. des SSD-Laufwerks befindlichen kinder- und tierpornografischen Bilddateien infolge Verjährung einzustellen ist.
4.5.4. Der Beschuldigte hat somit am 26. September 2017, 3. Juli 2021 und 26. August 2023 wissentlich und willentlich harte Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Inhalten mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB konsumiert (insgesamt 212 Bilddateien). Aufgrund der zeitlich sehr eng verknüpften Tathandlungen, die auf denselben Tatentschluss
- 25 zurückzuführen sind, ist jeweils von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, die alle am jeweiligen Tag betroffenen Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalten umfasst.
Ebenso hat der Beschuldigte am 26. September 2017 wissentlich und willentlich harte Pornografie mit tierpornografischem Inhalt i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB konsumiert (insgesamt 2 Bilddateien), wobei auch diesbezüglich von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist.
4.6. In antizipierter Beweiswürdigung sind schliesslich die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abzuweisen. Von einem Amtsbericht der Kantonspolizei Aargau betreffend die auf den beschlagnahmten Geräten des Beschuldigten installierten Antivirus-Programme und allfällige Schadsoftware sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die am hievor Dargelegten etwas zu ändern vermögen. Selbst wenn der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum über einen Virenschutz verfügt haben sollte, schliesst ein solcher zudem für sich allein einen Virenbefall nicht aus. Ebenso wenig werfen die Auswertungsberichte der IT-Forensik Fragen auf, die mittels Befragung von Wm B._____ geklärt werden müssten.
4.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Konsum harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB hinsichtlich der 101 Dateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated cluster) der Harddisk bzw. des SSD-Laufwerks infolge Verjährung einzustellen ist. Der Beschuldigte ist zudem vom Vorwurf des Besitzes und der Beschaffung harter Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB freizusprechen. Demgegenüber ist der Beschuldigte des (mehrfachen) Konsums harter Pornografie, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, sowie des Konsums harter Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt hat, schuldig zu sprechen.
5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
5.2. 5.2.1. Der Konsum harter Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB).
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Der Konsum harter Pornografie, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB).
Vorliegend ist – wie nachfolgend zu zeigen ist – aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens und mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz der Strafe jeweils auf eine Geldstrafe zu erkennen.
5.2.2. Die begangenen Pornografiehandlungen fallen teilweise in einen Zeitraum, in welchem noch das alte Sanktionenrecht in Kraft war. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Recht sei das mildere (sog. lex mitior). Mit der Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der Beschuldigte mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschuldensbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, erweist sich das neuere Recht als milder, weil es in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB die auf dem Wege der Asperation zu bestimmende Sanktion auf insgesamt 180 Tagessätze beschränkt, während nach altem Recht bis zu 360 Tagessätze möglich gewesen wären.
5.2.3. Die Einsatzstrafe ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend ist dies der Konsum harter Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hat, vom 26. September 2017. Dieser Konsum ist deshalb als schwerste Tathandlung im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu qualifizieren, weil er eine sehr grosse Anzahl von Bildern mit einer entsprechend hohen Anzahl von kindlichen Opfern umfasst.
Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es wie vorliegend um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornografischer
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Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen "Darsteller" harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2).
Was die konkrete Anzahl und den Inhalt des am 26. September 2017 konsumierten Bildmaterials betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den auf dem Bildmaterial abgebildeten Personen sowohl um vorpubertäre Teenager als auch Kleinkinder handelt. Auf dem Bildmaterial sind Mädchen zu sehen, die nackt vor der Kamera posieren, ihre Genitalien zur Schau stellen/entblössen, sich selbst befriedigen oder Gegenstände vaginal einführen. In quantitativer Hinsicht handelt es sich bei 206 Bilddateien um eine vergleichsweise grosse Menge konsumierter Pornografie. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Verschulden.
Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat übers Internet nach einschlägigem Bildmaterial gesucht und konsumiert.
Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte.
In einer Gesamtabwägung der vorstehenden Tatumstände ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfassten strafbaren Handlungen und bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit von einem noch knapp leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen (zuzüglich einer Verbindungsbusse) auszugehen.
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5.2.4. Die so bestimmte Einsatzstrafe ist als Folge der weiteren Pornografiehandlungen angemessen zu erhöhen.
Der Beschuldigte konsumierte am 26. August 2023 drei kinderpornografische Bilddateien. In quantitativer Hinsicht handelt es sich zwar um deutlich weniger Dateien. Doch sind auf den Dateien u.a. junge Mädchen zu sehen, die von Männern vaginal und anal penetriert werden, was eine schwere Form verbotener Pornografie darstellt. Relativierend ist anzufügen, dass keine belastbaren Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte gezielt nach derart schwerwiegenden Darstellungen gesucht hat.
Im Übrigen verhält es sich hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Beweggründe des Beschuldigten gleich wie in Bezug auf den Konsum vom 26. September 2017.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffener Anzahl Bilddateien insofern von einem vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 50 Tagessätzen (zuzüglich einer Verbindungsbusse) auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass die Konsumhandlung zwar sachlich, nicht aber zeitlich in einem engen Zusammenhang mit dem Konsum von kinderpornografischem Material vom 26. September 2017 steht, für den die Einsatzstrafe gebildet wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf insgesamt 120 Tagessätze (zuzüglich einer Verbindungsbusse) zu erhöhen.
5.2.5. Die Einsatzstrafe ist als Folge der weiteren Pornografiehandlung angemessen zu erhöhen.
Der Beschuldigte konsumierte am 3. Juli 2021 drei kinderpornografische Bilddateien. Diese zeigen jeweils junge Mädchen, die nackt vor der Kamera posieren und/oder sich selbst befriedigen. Abgesehen vom jungen Alter der abgebildeten Mädchen handelt es sich damit um eine eher mildere Form verbotener Pornografie. Im Übrigen verhält es sich hinsichtlich des Konsums dieses Bildmaterials gleich wie bei den hievor dargelegten Konsumhandlungen.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffener Anzahl
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Bilddateien von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 20 Tagessätzen (zuzüglich einer Verbindungsbusse) auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Konsumhandlung zwar sachlich, nicht aber zeitlich in einem engen Zusammenhang mit der Tathandlung steht, für welche die Einsatzstrafe gebildet wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 130 Tagessätze (zuzüglich einer Verbindungsbusse) zu erhöhen.
5.2.6. Schliesslich ist die Einsatzstrafe wegen des Konsums von tierpornografischen Inhalten angemessen zu erhöhen.
Bei den beiden tierpornografischen Bilddateien vom 26. September 2017 handelt es sich um vergleichsweise milde Formen von verbotener Tierpornografie. Im Übrigen verhält es sich hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Beweggründe des Beschuldigten gleich wie in Bezug auf die hievor dargelegten Konsumhandlungen. Insgesamt ist diesbezüglich von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 20 Tagessätzen (zuzüglich einer Verbindungsbusse) auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Konsumhandlungen zeitlich wie auch sachlich in engem Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 140 Tagessätze (zuzüglich einer Verbindungsbusse) zu erhöhen.
5.2.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der heute 54jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte ist zudem nicht geständig. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist daher ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu hienach). Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus.
5.2.8. Zusammengefasst erweist sich für die vom Beschuldigten begangenen Straftaten eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. diesbezüglich hienach) als seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.
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5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt über ein massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'630.00 (gemäss Lohnabrechnung Fr. 4'329.90 zuzüglich Nebenverdienst von monatlich Fr. 300; vgl. Protokoll HV, S. 4). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 % sowie einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 10 % resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 110.00.
5.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf die Dauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).
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Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 28 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Wird jemand – wie vorliegend – wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2).
7. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d. h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können.
Folglich sind die kinder- und tierpornografischen Bilder auf der Solid State Disk Kingston sowie der Harddisk 2.5" Hitachi des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen und ihm diese anschliessend herauszugeben.
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8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm obsiegt im Berufungsverfahren teilweise, soweit sie einen Schuldspruch in Bezug auf den Konsum harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB beantragte. Damit einhergehend war auch eine Strafe und ein Tätigkeitsverbot auszufällen sowie über die Einziehung der der beschlagnahmten Geräte neu zu befinden. Demgegenüber ist der Freispruch hinsichtlich des Besitzes und des Beschaffens harter Pornografie zu bestätigen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren, gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit Fr. 4'517.05 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT, § 13 AnwT).
Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen.
Der Beschuldigte ist nun des mehrfachen Konsums harter Pornografie schuldig zu sprechen. Unter Gewichtung der angeklagten Delikte rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'795.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) zur Hälfte mit Fr. 1'897.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'484.80 ist mit Berufung nicht
- 33 angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'742.40 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.3. Dem Beschuldigten wurde schliesslich vor Vorinstanz für die Wahlverteidigung bis zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung eine Parteientschädigung von Fr. 1'825.15 zugesprochen. Ausgangsgemäss ist ihm nun lediglich die Hälfte, mithin Fr. 912.60 zu entschädigen. Den Rest hat er selber zu tragen.
10. Tritt das Berufungsgericht – wie vorliegend – auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
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Das Obergericht erkennt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den mehrfachen Konsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB hinsichtlich der 101 Dateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich (unallocated cluster) der Harddisk bzw. des SSD-Laufwerks infolge Verjährung eingestellt.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des mehrfachen Besitzes von harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und - des mehrfachen Beschaffens von harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
3. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Konsums harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und - des Konsums harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB.
4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 110.00, d. h. Fr. 15'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie
einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten nach vorgängiger Löschung der verbotenen Inhalte auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben:
- Solid State Disk Kingston RBUSC18 und
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- Harddisk 2.5" Hitachi (Z5K320-320)
Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt oder die für die Löschung anfallenden Kosten nicht bezahlt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 3'142.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'571.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'517.05 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'258.50 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.
8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'795.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'897.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'484.80 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'742.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
8.3. Dem Beschuldigten wird für die Wahlverteidigung bis zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung die Hälfte von Fr. 1'825.15, mithin Fr. 912.60 aus der Staatskasse entschädigt.
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Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Stutz