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Aargau Obergericht Strafgericht 19.02.2026 SST.2025.221

19 février 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·7,963 mots·~40 min·2

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.221 (ST.2024.40; STA.2023.1088)

Urteil vom 19. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Libanon, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […]

Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Am 11. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten Anklage wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB). Sie beantragte, der Beschuldigte sei deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Dem Beschuldigten wird ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe vorgeworfen, indem er Folgendes tat:

Der Beschuldigte und seine Ehefrau B._____ (separater Strafbefehl) wurden ab dem 1. April 2021 bis Ende Dezember 2022 von der Gemeinde U._____ mit materieller Hilfe unterstützt. Im gleichen Zeitraum ging der Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit bei der D._____ AG und E._____ AG nach und erwirtschaftete in diesem Zeitraum Einkünfte von insgesamt CHF 79'893.15. Trotz der ihnen beiden bekannten Pflicht, Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ sofort mitteilen zu müssen, meldeten der Beschuldigte und seine Ehefrau die Erwerbstätigkeit vom Beschuldigten sowie das daraus resultierende Einkommen dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ wissentlich und willentlich nicht, obwohl beide sowohl von der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten als auch von besagter Meldepflicht wussten. Auf diese Weise erhielten der Beschuldigte und seine Ehefrau für diesen Zeitraum Sozialhilfe, die ihnen als Familie in dieser Höhe nicht zustand. Der Beschuldigte und seine Ehefrau unterliessen es somit mit Wissen und Willen als Sozialhilfebezüger dem zuständigen Sozialdienst der Gemeinde U._____ zu deklarieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. April 2021 bis Ende Dezember 2022 bei den vorgenannten Arbeitgeber gearbeitet und dabei ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 79'893.15 netto bezogen hatte. Indem sie ebendieses Einkommen gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ wissentlich und willentlich nicht deklarierten, obwohl sie beide hierzu verpflichtet gewesen wären, wurde ihnen im fraglichen Zeitraum zu Unrecht Sozialhilfe in ebendieser Höhe ausbezahlt, wodurch sich der Beschuldigte und seine Ehefrau in diesem Umfang unrechtmässig bereichert hatten.

2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 23. April 2025 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

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2.2. Am 1. Mai 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. August 2025 zugestellt.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. August 2025 beantragte der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse einen Freispruch. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Die vorinstanzlichen Kosten und die vorinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Beschuldigte beantragt als Beweis seine Befragung und jene seiner Ehefrau B._____.

3.2. Mit Verfügung vom 1. September 2025 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.

3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2025 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung.

3.4. Mit den Verfügungen vom 18. September 2025 wurden ein IK-Auszug und die Akten des Migrationsamtes des Kantons Aarau (Mika-Akten) eingeholt sowie die Akten der Strafbefehlsverfahren ST.2013.3990 (Strafbefehl vom 23. Dezember 2013) und ST.2014.2295 (Strafbefehl vom 18. März 2015) beigezogen.

Diese Unterlagen wurden in der Folge dem Obergericht eingereicht.

3.5. Der Beschuldigte reichte am 27. November 2025 eine schriftliche Begründung vorgängig zur Berufungsverhandlung ein.

3.6. Mit Berufungsantwort vom 3. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.7. Am 19. Februar 2026 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschuldigte ist mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch und der Landesverweisung sowie als Folge daraus mit den Kostenfolgen nicht einverstanden. Das vorinstanzliche Urteil ist somit ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (vorinstanzliches Urteil E. 2).

Der Beschuldigte bringt dagegen vor, das Gesuch um materielle Hilfe sei ausschliesslich von seiner Ehefrau ausgefüllt und eingereicht worden (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 2.1). Er sei zudem nie in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Pflichten, insbesondere die Meldepflicht, belehrt worden (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 2.2), auch nicht im Rahmen der Strafbefehlsverfahren (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 2.4). Er habe keinerlei Überblick über die Finanzen gehabt. Er habe, da dies alles seine Ehefrau erledigt habe (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 2.5), nicht gewusst, dass überhaupt und wie hoch die Sozialhilfeleistungen gewesen seien und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zu einer Reduktion hätte führen können (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 2.3).

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2).

Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten

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Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.1; 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

Im Gegensatz zum Betrug muss der Irrtum aufgrund der Konzeption von Art. 148a StGB nicht arglistig herbeigeführt oder verstärkt worden sein (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8). Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt deshalb bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle. Eine allfällige Mitverantwortung der Sozialbehörde kann indessen bei der Beurteilung des Verschuldens des Täters und damit auch bei der Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt, sowie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – wie beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a StGB insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben an sich. Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen; MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 148a StGB).

Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.4; 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1).

2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis

- 6 abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte und seine Ehefrau stellten am 3. März 2021 aufgrund ihres Zuzugs nach U._____ bei dieser Gemeinde ein Gesuch um Sozialhilfe (Untersuchungsakten [UA] act. 994 ff.). Soweit der Beschuldigte vorbringt, bloss seine Ehefrau habe dieses Gesuch gestellt, verkennt er die Lage. Der Beschuldigte hat nämlich dieses Gesuch vom 3. März 2021 auch unterschrieben (UA act. 998). In der Folge wurden dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (sowie den drei Kindern) ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2022 Sozialhilfe von insgesamt Fr. 66'778.75 (UA act. 770 ff.) gewährt (vgl. Entscheid des Gemeinderates U._____ vom 29. März 2021, UA act. 977 ff.; Entscheid des Gemeinderates U._____ vom 30. Januar 2023, UA act. 887 ff.).

Ab Mai 2021 (bis Dezember 2022) war der Beschuldigte erwerbstätig und erzielte in diesem Zeitraum ein Einkommen von etwas weniger als Fr. 80'000.00 (UA act. 723 f., 576-711; vgl. auch eingeholter IK-Auszug).

Diese Erwerbstätigkeit meldete weder der Beschuldigte noch dessen Ehefrau der Gemeinde U._____, weshalb diese im Irrtum über die effektive Vermögenslage des Ehepaars Sozialhilfe bezahlte, obwohl ein solcher Anspruch nicht oder zumindest nicht im ausbezahlten Umfang bestand. Dadurch wurde die Gemeinde U._____ geschädigt.

Der objektive Tatbestand ist nach dem Dargelegten erfüllt. Soweit der Beschuldigte sich auf die Opfermitverantwortung der Gemeinde U._____ beruft, ist er nicht zu hören. Diese spielt bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a StGB keine Rolle (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

2.3.2. Der Beschuldigte hat am 3. März 2021 unterschriftlich bestätigt, dass er Kenntnis von der Meldepflicht genommen hat (UA act. 1000 f., 1005). Aus den Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau vom 27. März 2024 erhellt, dass bei dieser Gesuchseinreichung um Sozialhilfe ein persönliches Gespräch mit dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und einer Mitarbeiterin der Gemeinde U._____ stattfand (vgl. UA act. 811 Ziff. 21, UA act. 822 Ziff. 16). Die Ehefrau des Beschuldigten sagte aus, dass bei diesem Gespräch die Pflicht und die Strafe, wenn dieser Pflicht keine Folge geleistet werde, besprochen worden sei. Die Pflicht sei gewesen, zu melden, dass er (der Beschuldigte) gearbeitet habe (UA act. 822 Ziff. 16, 18). Dieser Gesprächsinhalt ist glaubhaft, ist doch die Meldepflicht von zentraler Bedeutung.

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Der Beschuldigte ist ausweislich der Akten seit März 2009 dauerhaft in der Schweiz wohnhaft, wobei er zuvor einige Jahre in Deutschland lebte (UA act. 75) und via Internet/Facebook seine Ehefrau, die keine Fremdsprachen spricht (Gerichtsakten [GA] act. 22), kennenlernte (UA act. 75, 81). Bei einer polizeilichen Einvernahme am 3. Juni 2009 benötigte der Beschuldigte sodann keinen Dolmetscher. Er gab an, er verstehe die deutsche Sprache in Wort und Schrift (UA act. 75). Dies legte auch seine damalige Anwältin (UA act. 120) in einem Schreiben vom 5. Juni 2009 dar ("er […] spricht perfektes Hochdeutsch, ist somit in der Schweiz von Deutschland her kommend integriert", UA act. 110). Hinweise auf Verständigungsprobleme bestanden, wie das Protokoll betreffend die Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juni 2009 zeigt, nicht (UA act. 74 ff.). Gleiches zeigte sich bei den Einvernahmen vom 8. Oktober 2013 und 24. Mai 2014 (vgl. beigezogene Akten ST.2014.2295) sowie der ersten Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens am 27. März 2024 (UA act. 809 ff.). Der Beschuldigte verlangte keinen Beizug eines Übersetzers und konnte auf die Fragen antworten (vgl. Einvernahmen in den beigezogenen Akten und UA act. 807 i.V.m. UA act. 809 ff.). Auch sind keine Verständigungsschwierigkeiten den Protokollen über die persönlichen Gespräche vom 17. Juni 2021 und 8. Dezember 2021 zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und der Mitarbeiterin der Gemeinde U._____ ersichtlich, wo die Arbeitssuche des Beschuldigten thematisiert wurde und dieser darüber und zu anderen Themen auch selbst Auskunft gab (vgl. UA act. 972 ff., 962 ff.). Verständigungsschwierigkeiten waren auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht ersichtlich. Der Beschuldigte antwortete grösstenteils selbständig auf die gestellten Fragen und nahm die Hilfe der anwesenden Dolmetscherin nur in unbedeutendem Masse in Anspruch. Die Befragung des Beschuldigten wurde zudem in Schweizerdeutsch durchgeführt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 1). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass er Sozialhilfe beziehe, und auch nicht gewusst habe, dass er ein Einkommen bei der Sozialhilfestelle hätte melden müssen oder dass er bei den Gesprächen mit der Gemeinde einen Dolmetscher verlangt habe (GA act. 24, UA act. 811 ff.), sind daher unglaubhaft.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 immer wieder Sozialhilfe bezog und auch in diesem Rahmen schon auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden war (vgl. etwa UA act. 241 f., 254 f., 450). Der Beschuldigte wurde dann bereits dreimal verurteilt, weil er (und seine Ehefrau) diesen Pflichten nicht nachgekommen waren (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. August 2012 wegen Betrugs [UA act. 220 ff.], weiter vgl. auch Polizeibericht vom 6. Februar 2012 [UA act. 214 ff.]; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Dezember 2013 wegen Betrugs [UA act. 267 ff.], weiter auch Polizeibericht vom 12. November 2013 [UA act. 263 ff.];

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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. März 2015 wegen unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen im Sinne von § 59 Abs. 1 SPG/AG [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz; SAR 851.200], UA act. 308 f.). Der Verurteilung vom 23. Dezember 2013 lag eine vergleichbare Konstellation wie im vorliegenden Verfahren zugrunde: Der Beschuldigte (und seine Ehefrau) hat seine Erwerbstätigkeit beim Sozialamt nicht gemeldet, wozu er auch polizeilich befragt wurde (UA act. 264 f.; vgl. Einvernahme vom 8. Oktober 2013 [vgl. beigezogene Akten S. 3 f. dieser Einvernahme]). Gleiches gilt betreffend die Verurteilung mit Strafbefehl vom 18. März 2015, wurde dem Beschuldigten auch dort im Rahmen einer Einvernahme (vom 24. Mai 2014 S. 3 Ziff. 15) die Mitwirkungs- und Meldepflicht im Zusammenhang mit von ihm erzieltem Lohn vorgehalten (vgl. beigezogene Akten). Ferner ist aus den Akten ersichtlich, dass es mehrfach zu Kürzungen der Sozialhilfe kam, da das Ehepaar der Mitwirkungs- und Meldepflicht nicht nachgekommen war (Entscheid vom 18. Februar 2013 [Auto und Erwerbstätigkeit verschwiegen; UA act. 240 ff.], Entscheid vom 10. Juni 2013 [fehlende Anmeldung als Nichterwerbstätige; UA act. 253 ff.], Entscheid vom 27. Mai 2019 [keine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, kein hinreichender Nachweis von Stellenbemühungen, keine Suche einer günstigeren Wohnung, Fahrzeugkontrollschild nicht hinterlegt; UA act. 445 ff., vgl. auch UA act. 442], Entscheid vom 30. August 2021 [fehlende Kontoauszüge, fehlender Nachweis betreffend die Bezahlung der Miete und Krankenkasse, fehlende Belege betreffend Autoerwerb, UA act. 498 ff.], Entscheid vom 23. Mai 2022 [betreffend Abmeldung bei der Arbeitsvermittlung, zu hohe Miete, fehlender Krankenkassenwechsel, mehrere Fahrzeugwechsel nicht gemeldet, UA act. 527 ff.], Entscheid vom 31. Oktober 2022 [u.a. Nichterscheinen zu Terminen, fehlende Stellenbemühungen, fehlende Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm der G._____ AG, UA act. 541 ff.]).

Es ist vor diesem Hintergrund daher völlig abwegig, dass der Beschuldigte über die ihm obliegende Meldepflicht in Bezug auf erzieltes Einkommen nicht Bescheid gewusst hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das Sozialamt über seine finanziellen Verhältnisse täuschen wollte. Entsprechend erwähnte er die Erwerbstätigkeit bei den Gesprächen mit der Mitarbeiterin der Gemeinde U._____ vom 17. Juni 2021 und 8. Dezember 2021 nicht, sondern täuschte vor, bisher erfolglos auf Stellensuche gewesen zu sein (UA act. 972, 964; vgl. auch ausweichendes Verhalten gegenüber der G._____ AG [Arbeitsintegrationsprogramm, UA act. 933-940]). Für einen Täuschungswillen beim Beschuldigten spricht ferner, dass er (auch) gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Aargau im hier massgebenden Tatzeitraum eine Erwerbstätigkeit verschwieg und angab, auf Stellensuche zu sein und (bloss) von Sozialhilfe zu leben (Formular vom 12. Juli 2021, UA act. 496; Formular vom 27. Juli 2022, UA act. 536).

Das Obergericht kommt aufgrund des Dargelegten zum Schluss, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz seine Erwerbstätigkeit gegenüber der

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Gemeinde U._____ verschwiegen hat, um diese über seine finanzielle Situation zu täuschen und ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu beziehen.

Bei diesem klaren Beweisergebnis erübrigt sich die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten.

2.4. Der Beschuldigte ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es liegt hier klar kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB mehr vor: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, der Tatzeitraum umfasst mehr als 1 ½ Jahre und die Deliktssumme überschreitet den Betrag von Fr. 36'000.00 deutlich (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5).

3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 3).

Der Beschuldigte verweist auf die Strafe seiner Ehefrau und erachtet eine höhere Strafe in seinem Fall als unverständlich. Er verweist auf die fehlenden Deutschkenntnisse, seine untergeordnete Rolle im Vergleich zur Ehefrau und Existenzängste, zumal gesundheitliche Probleme eines der Kinder und der Ehefrau zusätzliche finanzielle Herausforderungen mit sich brächten. Es sei höchstens eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.00 auszusprechen (Berufungsbegründung S. 5 f.).

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.3. 3.3.1. Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sieht das Gesetz (Art. 148a Abs. 1 StGB) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Dabei hat es sein Bewenden, da im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt.

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3.3.2. 3.3.2.1. Der Beschuldigte verschwieg im Zeitraum von etwas mehr als 1 ½ Jahren von ihm erzieltes Einkommen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 80'000.00, wodurch der Sozialhilfebehörde ein erheblicher Schaden entstanden ist. Es liegt somit ein längerer Deliktszeitraum vor und ein erheblicher Deliktsbetrag, welcher den Schwellenwert von Fr. 36'000.00 (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6 und E. 1.5.9) klar überschreitet, auch wenn deutlich höhere Deliktsbeträge vorstellbar sind. Der Beschuldigte täuschte mehrheitlich durch passives Verhalten, jedoch machte er nachweislich bei zwei Gesprächen mit einer Mitarbeiterin der Gemeinde U._____ am 17. Juni 2021 und 8. Dezember 2021 auch bewusst irreführende Angaben. Die Vorgehensweise lässt das Verschulden daher keineswegs mehr als leicht erscheinen. Nachvollziehbare Beweggründe für dieses Verhalten des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Er und seine Ehefrau scheinen dieses Geld einfach zur weiteren Finanzierung ihrer Lebensführung eingesetzt zu haben (vgl. UA act. 823 Ziff. 30), die seit Jahren über dem ihnen objektiv Möglichen liegt (vgl. Betreibungsregisterauszüge: UA act. 506-519). Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hätte der Meldepflicht ohne Weiteres nachkommen und sich auf eine bescheidenere Lebensführung, die sein Existenzminimum deckt, beschränken können. Mithin hat er hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt liegt hier aufgrund des Dargelegten ein gerade noch mittelschweres Verschulden vor und mit Blick auf den Strafrahmen (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) erscheint eine Geldstrafe 150 Tagessätzen (zuzüglich Verbindungsbusse) angemessen. Aus dem Umstand, dass seine Ehefrau in einem separat geführten Strafverfahren zu einer tieferen Geldstrafe – die dem Obergericht insbesondere auch mit Blick auf das aktive täuschende Verhalten als zu mild erscheint – verurteilt wurde, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 135 IV 191 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.3.3).

3.3.2.2. Bei der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Er wurde mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2013 wegen Betrugs (ebenfalls die Sozialhilfe betreffend; UA act. 267 ff.) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen. Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn das nicht wie ein "eigenständiges Delikt" gewürdigt werden darf (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte ist zudem nicht geständig und zeigt auch keine Reue. Vielmehr bestreitet er seine Schuld (u.a. mit Hinweis auf [unglaubhafte] Verständigungsschwierigkeiten; E. 2.3.2

- 11 hiervor) vehement und schiebt die ganze Schuld und Verantwortung seiner Ehefrau zu. Dieses hartnäckige Bestreiten wirkt sich bei der Täterkomponente zuungunsten des Beschuldigten aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 7.3.2; 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3). Im Übrigen zeigen sich beim Beschuldigten keine besonderen Umstände, welchen Einfluss auf die Strafzumessung zukommt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt straferhöhend aus. Dem Verschulden angemessen ist – auch angesichts der noch auszusprechenden Verbindungsbusse – eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultiert.

3.3.2.3. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen sein Bewenden.

3.3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'800.00 pro Monat zu verdienen. Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, seit 2,5 Monaten nicht mehr zu arbeiten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er und seine Familie würden über kein anderes Einkommen verfügen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Familie am Existenzminimum leben. In Würdigung dieses Umstandes und angesichts der hohen Anzahl Tagessätze erscheint deshalb eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 angemessen.

3.3.4. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte ihm eine Probezeit von 2 Jahren – dem gesetzlichen Minimum (Art. 44 Abs. 1 StGB) – an. Darauf kann das Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückkommen, auch wenn mit Blick auf die Vorstrafe und die fehlende Einsicht ins begangene Unrecht durch den Beschuldigten erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dieser in Zukunft nicht doch wieder straffällig werden wird, und eine deutlich verlängerte Probezeit, wenn nicht sogar die Anordnung des unbedingten Vollzugs der Strafe, angebracht wäre.

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3.3.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten ist diese auf Fr. 300.00 festzusetzen.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend auf Fr. 10.00 festgesetzt, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen wäre. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen sein Bewenden.

4. 4.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für fünf Jahre aus (vorinstanzliches Urteil E. 4).

Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf die Landesverweisung. Bei seinen Interessen verweist er auf die Heirat mit einer Schweizerin sowie die gemeinsamen Kinder, zu denen eine friedliche und liebevolle Beziehung bestehe, und die Folgen einer Trennung von ihnen. Eine Kommunikation mit diesen über Telefon oder andere technische Hilfsmittel wäre nur sehr eingeschränkt möglich, da die Kommunikation auf einfachem Hochdeutsch, Gestik und der Übersetzung durch die Ehefrau beruhe. Besuche der Familie im Libanon wären aufgrund der Sicherheitslage ausgeschlossen. Zudem wäre dem Beschuldigten ein beruflicher Einstieg im Libanon nicht möglich, bestehe dort eine schwere Wirtschafts- und Finanzkrise. Bei einer Wegweisung wäre die Familie wieder auf Sozialhilfe angewiesen. Hinzu komme, dass er sich aufgrund seines Lebens während 23 Jahren fernab vom Libanon von den Gepflogenheiten und der Kultur entfremdet habe. Angesichts dieser Interessen und des Umstands, dass die Vorstrafen schon mehr als 10 Jahre zurücklägen, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder den Rechtsfrieden bestehe sowie angesichts der Tatschwere, wobei die Ehefrau die gesamte oder zumindest den Grossteil der

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Verantwortung für diese Tat trage, sei ein Landesverweis unverhältnismässig (Berufungsbegründung S. 6-8 f.).

4.2. 4.2.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

4.2.2. Der Beschuldigte ist libanesischer Staatsangehöriger (vgl. Mika-Akten) und wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt. Es liegt somit eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung vor.

4.3. 4.3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das

- 14 in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2023 vom 20. September 2023; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020 [Nr. 6325/15] § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 63; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99] § 57 f.; Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [Nr. 50252/99], § 42; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 48).

4.3.2. Der am tt.mm.1978 geborene Beschuldigte reiste am 16. Juni 2002 ein erstes Mal illegal sowie unter falschem Namen und unter Angabe einer falschen Nationalität in die Schweiz ein (UA act. 67, 346). Er wurde mit Entscheid vom 5. Mai 2003 weggewiesen (UA act. 133 ff.) und verliess daraufhin die Schweiz im Juni 2003 (UA act. 75). Am 3. Juni 2009 reiste der Beschuldigte erneut illegal in die Schweiz ein, um mit seiner damaligen schwangeren Freundin (heutige Ehefrau) zusammenzuziehen und diese zu heiraten (UA act. 76). Am 21. September 2009 heiratete der Beschuldigte alsdann die Schweizerin B._____ und am tt.mm.2009, tt.mm.2011 und tt.mm.2013 wurden die drei gemeinsamen Kinder (I._____, J._____ und K._____) geboren (UA act. 185 ff., 835 ff.). Die Familie lebt in einem Haushalt und die Ehefrau gab an, das Familienleben sei sehr schön (GA act. 22 Rückseite). Der Beschuldigte gab denn auch an, seiner Frau zu vertrauen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Im Jahr 2024 habe sodann die ganze Familie ihre Ferien im Libanon verbracht und die Eltern sowie Geschwister des Beschuldigten besucht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, in seiner Freizeit spiele er mit seinen Kindern, trinke mit Kollegen

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Kaffee oder spreche mit den Nachbaren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er noch an, er sei in seiner Freizeit zuhause und ertrage keine Kontakte (GA act. 24). Auch wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz bestritt, dass er Deutsch spricht, ist – wie dargelegt – davon jedoch auszugehen. Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B (UA act. 540; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).

Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, er arbeite als Pizzakurier und verdiene monatlich Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'800.00. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann an, seit 2,5 Monaten keiner Arbeitstätigkeit mehr nachzugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er und seine Familie würden weder Sozialhilfe beziehen noch ein anderes Einkommen aufweisen. Der Bruder des Beschuldigten aus Kanada würde ihnen jedoch manchmal Geld schicken (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Insgesamt bleibt unklar, wovon die Familie lebt. Ausweislich der Akten hatte der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 nur eine längere Anstellung von Juni 2014 bis Dezember 2016 (UA act. 391, 401 f.). Ansonsten nannte der Beschuldigte immer wieder andere Arbeitgeber (auch Temporärstellen; vgl. UA act. 198, 208, 260, 278), war arbeitslos (UA act. 218, 383, 426, 433, 458; vgl. auch eingeholter IK-Auszug und eingeholte Mika-Akten S. 542, 549, 591) und bezog auch immer wieder Sozialhilfe (vom 1. Juli 2009 bis August 2011, UA act. 240; vom 4. Januar 2013 bis August 2013, UA act. 253, 296; vom 8. Januar 2019 bis 29. Oktober 2019, UA act. 440; von Januar 2020 bis Dezember 2022, UA act. 461, 520, 556 ff., eingeholte Mika-Akten S. 560). Der Beschuldigte (und seine Ehefrau) sind zudem stark verschuldet. Diesem Umstand scheint der Beschuldigte kein grosses Interesse beizumessen, zumal er sich zur Höhe der ausstehenden Schulden nicht äussern konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten zeigen Verlustscheine über Fr. 38'562.50 (X._____) und Fr. 72'144.15 (U._____) und verschiedene in Betreibung gesetzte Forderungen (UA act. 506 ff., 516 f., eingeholte Mika-Akten S. 554 ff., 570 f.). Die Betreibungsregisterauszüge der Ehefrau weisen Verlustscheine über Fr. 211'716.12 (UA act. 509 ff.) und Fr. 248'783.60 (UA act. 518 f.) sowie verschiedene in Betreibung gesetzte Forderungen aus. Beim Bezug der Sozialhilfe kam es – unabhängig der strafverfahrensrechtlichen Vorkommnisse – immer wieder zu Schwierigkeiten, weshalb Leistungskürzungen erfolgten (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

Der Beschuldigte hat verschiedene Vorstrafen: Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2009 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt (UA act. 85 f.; begangen mit Ehefrau: vgl. UA act. 194 ff.). Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 wurde er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (UA act. 204

- 16 f.). Mit Strafbefehl vom 29. August 2012 wurde der Beschuldigte wegen Betrugs (betreffend die Sozialhilfe, begangen mit Ehefrau) zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt (UA act. 220 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2013 wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (UA act. 257 f.). Mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte erneut wegen Betrugs (betreffend die Sozialhilfe, begangen mit Ehefrau) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt (UA act. 267 ff.). Und mit Strafbefehl vom 18. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen (betreffend die Sozialhilfe, begangen mit Ehefrau) zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt (UA act. 308 f.). Ferner wurde der Beschuldigte mit den Strafbefehlen vom 24. April 2023 und 31. Juli 2024 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu Bussen von Fr. 300.00 bzw. Fr. 400.00 verurteilt (eingeholte Mika-Akten S. 538, 551).

Was die Integrationschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland Libanon betrifft, so erweisen sich diese als grundsätzlich intakt. Er hat seine Kindheit und Jugend dort verbracht und spricht die Landessprache. Aufgrund dessen ist – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – davon auszugehen, dass er mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Libanon sehr wohl vertraut ist. Seine Eltern und sieben Geschwister leben im Libanon, wobei er zu diesen regelmässigen Kontakt pflegt (zu den Eltern einoder zweimal pro Woche, zu den Geschwistern monatlich/alle zwei Monate; UA act. 814, GA act. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann aus, aufgrund einer Erbrechtsstreitigkeit seit 8 Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Dass es sich dabei um einen andauernden Kontaktverlust handeln würde, ist damit aber nicht erstellt. Es stellt sich des Weiteren die Frage, aus welchem Grund der Beschuldigte den Kontakt zu sämtlichen Geschwistern verloren hat, obwohl die Streitigkeit lediglich von einem Bruder initiiert wurde (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Im Sommer 2023 reiste der Beschuldigte zudem für zehn Tage in den Libanon, weil sein Vater krank war (GA act. 24). Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten keine schwerwiegenden Erkrankungen bestehen (vgl. UA act. 815 Ziff. 71, GA act. 23 Rückseite), die gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen. Zudem liegt im Libanon keine allgemeine Lage vor, die durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist und einer Landesverweisung grundsätzlich entgegensteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F4042/2025 vom 6. August 2025 E. 5.1; D- 5455/2024 vom 30. September 2024 E. 10.2.3). Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Jahr 2024 Ferien mit seiner Frau und den drei Kindern im Libanon verbrachte und gemeinsam mit ihnen seine Eltern und seine Geschwister besuchte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

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S. 7). Ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen des Beschuldigten in der Schweiz stellt für den Landesverweis kein massgebendes Kriterium dar.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insoweit in der Schweiz integriert ist, als dass er mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit ihr drei Kinder hat und deutsch spricht. Er hat jedoch kein weiteres soziales Umfeld. Zudem ist seine Integration beruflich und wirtschaftlich misslungen. Er geht nicht regelmässig einer Arbeit nach, ist immer wieder arbeitslos sowie auf Sozialhilfe angewiesen und hat hohe Schulden. Er hält sich nicht an die Gesetze in der Schweiz und wurde immer wieder straffällig. Er zeigt damit eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, was auch die zahlreichen Kürzungen der Sozialhilfe belegen. Unter Ausserachtlassung des Familienlebens würde für den Beschuldigten, der sich im Libanon durchaus wieder integrieren könnte, ein Landesverweis keinen Härtefall darstellen.

Eine Landesverweisung würde jedoch wohl zu einer Trennung von der Ehefrau und den Kindern führen. Diesen ist ein Wegzug in den Libanon nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar. Sie sprechen die dortige Landessprache nicht und sind auch mit der Kultur oder den Gepflogenheiten im Libanon nicht vertraut. Insofern liegt hier ein Härtefall vor.

4.3.3. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen. Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag der begangenen Straftaten beläuft sich insgesamt auf deutlich mehr als Fr. 36'000.00 und es ist von einem gerade noch mittelschweren Verschulden auszugehen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil bewirkt. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 BV und Art. 111–117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen Rechtsgut des Vermögens nicht um ein besonders hochstehendes Rechtsgut – wie etwa Leib und Leben – handelt. Mit Blick auf die zahlreichen Verurteilungen (drei Vortaten betreffend den Sozialhilfebezug) hat das Obergericht aber nicht unerhebliche Bedenken, dass der Beschuldigte wieder Straftaten begehen könnte (insbesondere längerfristig betrachtet und zum Nachteil der schweizerischen Allgemeinheit). Insgesamt ist daher doch von einem erheblichen Interesse der

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Schweiz an der Wegweisung des mehrfach straffällig gewordenen Beschuldigten, der wirtschaftlich seit Jahren ungenügend eingegliedert und sozial nur via seine Kernfamilie integriert ist, auszumachen. Der Beschuldigte musste, als er den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe beging, ferner damit rechnen, dass er des Landes verwiesen werden könnte. Er wurde nach den beiden Verurteilungen vom 17. Dezember 2010 (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) und vom 29. August 2012 (Betrug zulasten der Sozialhilfe) vom Migrationsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. März 2013, unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, verwarnt (UA act. 244 ff.). Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bei den Straftaten zulasten der Sozialhilfe jeweils als Mittäterin beteiligt war und sie somit über das straffällige Verhalten ihres Ehemanns Bescheid wusste. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte und seine Familie den Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel (zu den Sprachkenntnissen des Beschuldigten, vgl. E. 2.3.2 hiervor) und allfällige Ferienbesuche im Libanon oder anderswo ausserhalb der Schweiz fortführen können, sofern sie nicht mit ihm in den Libanon gehen wollen. Insgesamt überwiegt daher vorliegend das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz.

4.4. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Dazu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.6). Der Beschuldigte hat denn auch keine Einwände dazu vorgebracht. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.

5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

Die Berufung des Beschuldigten wird grossmehrheitlich abgewiesen. Er unterliegt mit seinen gestellten Rechtsbegehren im Schuldpunkt und betreffend die Landesverweisung, jedoch erwirkt er hinsichtlich der Strafe insofern teilweise einen günstigeren Entscheid, als dass die Tagessatzhöhe und die Verbindungsbusse herabgesetzt werden. Da das vorinstanzliche Urteil damit aber nur unwesentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

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5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote vom 18. Februar 2026 kann nur teilweise abgestellt werden. Sie erweist sich bei einem geltend gemachten Aufwand von 28 Stunden als überhöht.

Zunächst ist der Aufwand für die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen bis und mit dem Eintrag vom 8. August 2025 im Gesamtaufwand von 1 Stunde und 35 Minuten sowie die entsprechenden Auslagen im Berufungsverfahren ausser Acht zu lassen.

Bei den Aufwendungen vom 24. September 2025 "Brief an OG AG" (Gesuch um Akteneinsicht) und 20. Oktober 2025 "Brief an OG AG" (Schreiben betreffend Aktenretournierung) handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Entsprechendes gilt für den Aufwand vom 7. November 2025 "Brief OG" und "LZ Mail Klient" (betrifft Fristerstreckungsgesuch für Berufungsbegründung) und vom 22. und 23. Dezember 2025 "AS Mail an OG", "Mail an Klient", "AS Mail von OG und Mail an OG" sowie "Mail an Klient" (betrifft Terminabsprachen für Berufungsverhandlung). Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen, die vorliegend pauschal entschädigt werden.

Der amtliche Verteidiger war weiter mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten für die Positionen "AS Akten, Entwurf Parteivortrag" vom 22. Januar 2026, "Arbeit an

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Parteivortrag" vom 11. Februar 2026 sowie "Anpassung und Finalisierung Parteivortrag, Vorbereitung Verhandlung OG" erscheint überhöht, zumal bereits ein Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten für das Studium der Verfahrensakten und die Erstellung der Berufungsbegründung geltend gemacht wird. Dieser Aufwand ist folglich auf 3 Stunden zu reduzieren.

Des Weiteren ist der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von rund 1 Stunde und 30 Minuten – auf 1 Stunde und 30 Minuten zu reduzieren.

Dies ergibt gesamthaft einen um 6 Stunden und 50 Minuten reduzierten Aufwand von 21 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von praxisgemäss 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine auf gerundet Fr. 5'185.70 festzusetzende Entschädigung resultiert.

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte wird verurteilt, weshalb es keiner Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bedarf (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO e contrario).

7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB

- 21 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.00, d.h. insgesamt Fr. 1'200.00,

sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengen-Raum und ist im SIS einzutragen.

4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 164.00, d.h. insgesamt Fr. 3'164.00, werden dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'185.70 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'372.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'974.15 (inkl. MwSt.) auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

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Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 19. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Plüss Dos Santos Teodoro

SST.2025.221 — Aargau Obergericht Strafgericht 19.02.2026 SST.2025.221 — Swissrulings