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Aargau Obergericht Strafgericht 25.03.2026 SST.2025.217

25 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,630 mots·~13 min·8

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2025.217 (ST.2024.227; STA.2024.6064)

Urteil vom 25. März 2026

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hungerbühler

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1974, von Serbien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Cornel Borbély, […]

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 7. Oktober 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei deshalb zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 240.00 zu verurteilen. Zudem sei dem Beschuldigten der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2023 (Geldstrafe 180 Tagessätze à Fr. 160.00, unbedingt, Freiheitsstrafe 24 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht zu widerrufen. Die Probezeit sei um 1 Jahr zu verlängern. Dies unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In sachverhaltlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten in der Anklage Folgendes vorgehalten:

Am 14.06.2024, 20.30 Uhr, fuhr A._____ als Lenker des Personenwagens "Rolls Royce", ZG aaa, Auf der Autobahn A1 in Würenlos, in Fahrtrichtung Bern. Diese Fahrt nahm der Beschuldigte vor, im Wissen darum, dass ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 04.04.2024 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 31.05.2024 bis und mit 30.07.2024 entzogen worden war.

1.2. Mit Urteil vom 22. April 2025 erkannte das Bezirksgericht Baden:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art 10 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, und Art. 47 StGB mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 190.00, d.h. total Fr. 17'100.00, bestraft. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21.06.2023 für die Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 3000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 c) den Spesen Fr. 92.90 Total Fr. 3992.90

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4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 3'992.90 auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.

1.3. Der Beschuldigte meldete gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil am 30. April 2025 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 15. August 2025 zugestellt.

2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2025 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 und einen vollumfänglichen Freispruch, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 und keine Bestrafung, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 und keine Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4.2 und keine Auferlegung der Gebühren sowie der Verfahrenskosten, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 und eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigung (zuzüglich Mehrwertsteuer); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).

2.2. Mit Verfügung vom 8. September 2025 wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet.

2.3. Mit Eingabe vom 10. September 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären.

2.4. Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 im Rahmen der gebotenen Gelegenheit zur schriftlichen Begründung vorgängig zur Berufungsverhandlung auf das vorinstanzlich gehaltene Plädoyer.

2.5. Nach Aufforderung der Verfahrensleiterin (Verfügung vom 15. Dezember 2025) reichte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 weitere Unterlagen ein.

2.6. Am 25. März 2026 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung, die Verlängerung der Probezeit sowie die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das vorinstanzliche Urteil ist daher gesamthaft zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erstellt gelte und der Beschuldigte somit den Personenwagen "Rolls Royce", ZG aaa, am 14. Juni 2024 auf der Autobahn A1 in Würenlos, Fahrtrichtung Bern, gefahren habe. Der Beschuldigte habe die Fahrt im Wissen darum vorgenommen, dass ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 4. April 2024 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2024 bis und mit 30. Juli 2024 entzogen worden sei. Er habe sich damit des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht (vorinstanzliches Urteil E. II/4.8, III/5).

2.2. Der Beschuldigte begründet seine Berufung damit, dass einziger Streitpunkt sei, ob er vorsätzlich gehandelt habe. Entscheidend sei, ob er den Führerausweisentzug subjektiv tatsächlich erfasst habe und überhaupt richtig habe verstehen können. (Plädoyernotizen Ziff. 2 ff.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).

3. 3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.

3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

- 5 worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

3.3. 3.3.1. Dass der Beschuldigte das besagte Motofahrzeug am 14. Juni 2024 selber gefahren hat, ist unbestritten (vgl. GA act. 23, 25, 27. 29; Plädoyernotizen Ziff. 2). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war ebenfalls unbestritten, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten die (unterschriebene) Verfügung vom 4. April 2024 betreffend den Entzug des Führerausweises vom 31. Mai 2024 bis 30. Juli 2024 mit eingeschriebener Post form- und rechtsgültig zugestellt wurde (UA act. 23-28; Aktenübermittlung des Strassenverkehrsamtes vom 22. Dezember 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau).

Der Beschuldigte hat daher den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt, indem er trotz des rechtskräftigen Entzugs des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten vom 31. Mai 2024 bis 30. Juli 2024 am 14. Juni 2024 einen Personenwagen gelenkt hat (vgl. GA act. 23, 25, 27, 29). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.

3.3.2. Der Beschuldigte führte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass "[d]ie Sachen" seinem Anwalt zugestellt worden seien. Weiter gab er an, dass "es sein könne, er sich aber nicht mehr daran erinnern [könne]" die Verfügung erhalten zu haben (GA act. 27, vgl. auch GA act. 25). Seine direkt nachfolgend korrigierte Aussage, dass er das Schreiben nie erhalten habe (GA act. 26), ist als Schutzbehauptungen zu werten. Dies auch, zumal er bereits im laufenden Entzugsverfahren involviert gewesen sein musste, da sein Rechtsvertreter am 18. März 2024 den Behörden eine Stellungnahme übermittelt hat, und er insofern auch mit dem Erlass einer baldigen Verfügung rechnen musste. Der Rechtsvertreter hätte im Rahmen seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht kaum ohne Rücksprache mit seinem Klienten selbständig eine Stellungnahme eingereicht, in der mitgeteilt wird, dass der Beschuldigte beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen sei (UA act. 24 f.). Hinzu kommt, dass sich der Anwalt des Beschuldigten offenbar auch um die Abgabe des Führerausweises bemühte, nachdem er durch das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 12. Juni 2024 aufmerksam gemacht worden war, wurde ein solcher doch am 21. Juni 2024 beim Strassenverkehrsamt eingereicht (Eingabe des Strassenverkehrsamts vom 22. Dezember 2025).

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An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu, Kenntnis von der Verfügung und dem laufenden Entzugsverfahren gehabt zu haben. Im Schreiben des Strassenverkehrsamtes sei schon "ab dann" erwähnt gewesen, aber er habe es verschlafen. Auf Rückfrage, ob er gesehen habe, von wann bis wann der Ausweis entzogen werde, antwortete er mit "Ja". Er habe auf einen zweiten Brief gewartet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der Beschuldigte nahm damit in Kauf, dass im Zeitpunkt des Lenkens eines Personenwagens am 14. Juni 2024 sein Führerausweis durch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 4. April 2024 entzogen worden war. Er handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Offenbleiben kann, was der genaue Hintergrund für die zwei Gesuche um Ausstellung eines Führerausweis-Duplikates war (vgl. Gesuch vom 11. Juli 2017 [UA act. 29] sowie Gesuch vom 5. Juli 2024 [Beilage zur Eingabe vom 31.10.2024 des Strassenverkehrsamts, GA act. 9]) bzw. ob diese Ausweise im jeweiligen Gesuchszeitpunkt tatsächlich verloren gegangen sind. Anzumerken ist dazu lediglich, dass dem Beschuldigten auch die Ungültigkeit des jeweiligen bisherigen Ausweises hat bewusst sein müssen, da im Formular in den von ihm unterzeichneten Gesuchen das Strassenverkehrsamt explizit darauf hinweist. Selbst wenn er den Hinweis jedoch nicht zur Kenntnis genommen hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass der der Polizei vorgelegte Führerausweis im Tatzeitpunkt nicht zum Fahren eines Personenwagens berechtigt, wurde ihm doch mit Verfügung vom 4. April 2024 ohne Nennung einer Ausweisnummer die Fahrerlaubnis entzogen.

3.4. Vorliegend sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig ist.

4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 17'100.00, verurteilt.

4.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV/1 ff. S. 17 ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auch unter Annahme des von der Vorinstanz als leicht qualifizierten Tatverschuldens sowie der aufgrund der diversen Vorstrafen

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– insbesondere einer einschlägigen – zurecht straferhöhend berücksichtigten Täterkomponente als mild und kann unter keinem Titel reduziert werden. Eine Erhöhung der Strafe scheidet vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aus, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sein Bewenden hat.

Der Beschuldigte äussert sich nicht zu dem durch die Vorinstanz angeordneten unbedingten Vollzug der Strafe. Dieser ist auch nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2023 – und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der vorliegenden Tat – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, somit mehr als sechs Monate, verurteilt. Daher bedarf die Gewährung des bedingten Vollzugs besonders günstigen Umständen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche liegen hier nicht vor, lag doch bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 9. Januar 2024 eine weitere Verurteilung, welche zudem einschlägig in Bezug auf die Verletzung des Strassenverkehrsrechts ist, vor.

Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, dass er immer noch denselben Lohn (Fr. 11'000.00) habe, jedoch dieser teilweise vom Betreibungsamt gepfändet sei. Zudem führte er aus, dass seine Ehefrau nach wie vor nicht erwerbstätig sei. Er jedoch seinen Sohn aufgrund der laufenden Lohnpfändung finanziell nicht mehr unterstütze. Dieser in einem 70 %-Pensum tätig sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Der vorinstanzlich berücksichtigte Tagessatz ist damit – aufgrund der neuen Verhältnisse ohne Unterstützungsabzug für seinen Sohn – von Fr. 190.00 auf Fr. 220.00 anzupassen.

5. 5.1. Der Beschuldigte richtet sich ursprünglich mit seiner Berufung gegen die Verlängerung der Probezeit betreffend die Verurteilung durch das Bezirksgericht Dietikon vom 21. Juni 2023, begründete dies aber nicht weiter. Die Vorinstanz hat die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert und auf den Widerruf des bedingt gewährten Strafvollzugs verzichtet.

5.2. Die vorliegende Deliktsbegehung vom 14. Juni 2024 fiel in die vom Bezirksgericht Dietikon angeordnete Probezeit von zwei Jahren, welche mit Eröffnung des Urteils am 21. Juni 2023 zu laufen begann (UA act. 6 f.). Ein Widerruf fällt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit der Vorinstanz ist zu hoffen, dass der unbedingte Vollzug der obigen Geldstrafe eine genügende Warnungswirkung für den Beschuldigten entfalten wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gewisse Zweifel daran – insbesondere auch unter

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Berücksichtigung der zwischenzeitlich erneuten einschlägigen Verurteilung vom 9. Januar 2024 – bestehen bleiben, weshalb die Verlängerung der Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr, notwendig und angemessen erscheint (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB).

6. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verurteilt wird und entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB und Art. 47 StGB

zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 220.00, gesamthaft Fr. 19'800.00,

verurteilt.

3. Auf den Widerruf der vom Bezirksgericht Dietikon am 21. Juni 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

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4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'992.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 25. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Möckli Hungerbühler

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