Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.154 (ST.2024.35; STA.2022.4148)
Urteil vom 18. März 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro
Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von der Dominikanischen Republik, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, […]
Gegenstand Pornografie
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 23. Mai 2024 folgende Anklage gegen den Beschuldigten:
I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
1. Pornografie, Art. 197 Abs. 5 StGB 2. Mehrfache Drohung, Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. c StGB
1. Pornografie
Der Beschuldigte hat pornographische Abbildungen, die tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, besessen. Der Beschuldigte besass bis 2. November 2022 zu Hause in […], auf seinem Mobiltelefon "Samsung Galaxy S9+" auf "WhatsApp" einen Sticker, auf welchem ein nackter Junge von ca. 8 Jahren zu sehen ist, welcher sein Glied gegen einen Po presst. Der Beschuldigte besass diesen Sticker wissentlich und willentlich, er nahm jedoch zumindest in Kauf und rechnete damit, diesen zu besitzen.
2. Mehrfache Drohung
Der Beschuldigte hat seine getrennt lebende Lebenspartnerin durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Zwischen ca. 30. Juli 2022 und 15. August 2022 erstellte der Beschuldigte an einem unbekannten Ort, mutmasslich in den Ferien in Italien und dann an seinem damaligen Wohnort in […], auf seinem Mobiltelefon drei Videoaufnahmen und sieben bis acht Text- und Sprachnachrichten. In einer Sprachnachricht sagte der Beschuldigte, dass er seine getrennt lebende Partnerin, die Geschädigte B._____, […], sowie ihre Kinder umbringen würde. Sie würde es bereuen, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre. Zudem schrieb der Beschuldigte der Geschädigten, dass sie nie Ruhe von ihm haben würde. In einem Video sagte der Beschuldigte, dass Gott die Geschädigte bestrafen solle und er sie nicht am Leben lassen solle; dass Dämonen ihr was anhaben sollen. In einem anderen Video sagte der Beschuldigte, dass die Geschädigte nun sehen werde, wer er sei und was er ihr alles antun werde. Diese Nachrichten und Aufnahmen schickte der Beschuldigte im genannten Zeitraum wissentlich und willentlich der Geschädigten via "WhatsApp". Die Geschädigte fürchtete aufgrund der Nachrichten und Aufnahmen, dass ihr der Beschuldigte Gewalt antun würde, was der Beschuldigte wusste und wollte, was er jedoch zumindest billigend in Kauf nahm und womit er zumindest rechnete.
II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, 47 und 49 StGB zu verurteilen zu:
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Geldstrafe 180 Tagessätzen à CHF 160.00 (als Gesamtstrafe)
3. Es sei dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 01.10.2019 (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB sei eine Gesamtstrafe zu bilden.
4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon "Samsung Galaxy" sei in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten. 5. In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB sei dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
6. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
2. 2.1. Mit Urteil vom 4. November 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 sowie Art. 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf insgesamt Fr. 5'400.00. 3.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. 4.2. Der Beschuldigte wird verwarnt.
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4.3. Die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert. 5. In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. 6.1. Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Mobiltelefon "Samsung Galaxy S9+" nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie nach Löschung der sich darauf befindlichen pornografischen Daten durch die Kantonspolizei auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. 6.2. Der Beschuldigte hat innert Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.00 für die Datenlöschung i.S.v. Ziffer 6.1. vorstehend zu bezahlen. Wird der Vorschuss nicht geleistet, wird das beschlagnahmte Mobiltelefon vernichtet. 7. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
9. 9.1. Dem Beschuldigten werden die Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 auferlegt. 9.2. Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 1'050.00 festgesetzt und dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 525.00 auferlegt. Im Übrigen geht die Anklagegebühr zulasten des Staates. 9.3. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'032.50 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 429.00 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 1'818.10 Total Fr. 12'779.60
Dem Beschuldigten werden die Gebühr im Umfang von 50 %, ausmachend Fr. 1'250.00 sowie die Kosten gemäss lit. d im Betrag von Fr. 1'500.00 auferlegt. 9.4. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates.
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10. 10.1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Frau Rechtsanwältin Mauerhofer wird insgesamt auf Fr. 8'032.50 bestimmt (inkl. Auslagen und MwSt.). 10.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen der amtlichen Verteidigung den in Ziffer 10.1 festgesetzten Betrag auszuzahlen. 10.3. Der Beschuldigte hat die Entschädigung zu einem Drittel, ausmachend Fr. 2'677.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.2. Gegen dieses ihm am 22. November 2024 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 28. Mai 2025 zugestellt.
3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 4.1, 6.1 sowie 6.2, 7, 9.2 sowie 9.3 (in Bezug auf die Höhe der Anklagegebühr und die Höhe der Verfahrenskosten), 10.1 und 10.2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Ziffern 2, 3.1, 3.2, 4.2, 4.3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und A._____ sei vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB vollumfänglich freizusprechen und von der Anordnung eines lebenslänglichen Verbots der beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen sei vollumfänglich abzusehen (Art. 67 Abs. 3 StGB).
3. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei für die erstandene Polizeihaft von 1 Tag (von 6.20 bis 17.40 Uhr, ausmachend insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten) am 2. November 2022 mit einer Genugtuung von CHF 250.00 zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StGB). Für den am Arbeitsplatz eingetretenen Reputationsschaden aufgrund der Durchsuchung seiner persönlichen Gegenstände vor Ort sei A._____ mit einer Genugtuung von CHF 500.00 zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StGB).
4. Die Ziffern 9.1, 9.2 (in Bezug auf die Auferlegung der Anklagegebühr), 9.3 (in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten) sowie 9.4 (in Bezug auf: «Im Übrigen») seien aufzuheben und die Anklagegebühr sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien
- 6 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen.
5. Die Ziffer 10.3 sei aufzuheben und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor der ersten und zweiten Instanz sei vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären.
3.3. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.4. Mit Eingabe vom 13. November 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest.
3.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Berufungsantwort vom 26. November 2025 (Postaufgabe) die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.6. Mit Eingabe vom 4. März 2026 (Eingang beim Obergericht des Kantons Aargau am 6. März 2026) reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Kostennote ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Zudem richtet er sich gegen die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitverbots, die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung. Beantragt wird schliesslich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 250.00 für die erstandene Polizeihaft von 1 Tag und Fr. 500.00 für den entstandenen Reputationsschaden. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
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2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe bis am 2. November 2022 auf seinem Mobiltelefon "Samsung Galaxy S9+" auf WhatsApp einen Sticker besessen, auf welchem ein nackter Junge im Alter von ca. 8 Jahren zu sehen sei, welcher sein Glied gegen einen Po presse. Der Beschuldigte habe den Sticker wissentlich und willentlich besessen, er habe jedoch zumindest in Kauf genommen und damit gerechnet, diesen zu besitzen.
2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten des Besitzes von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) schuldig. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich beim Sticker um eine Datei mit unerlaubtem pornografischem Inhalt und somit um ein taugliches Tatobjekt handle. Da der Beschuldigte den Sticker nicht aus seinem WhatsApp-Speicher gelöscht habe, habe er tatsächlichen Besitz am Sticker erworben und damit den objektiven Tatbestand erfüllt. Dem Beschuldigten sei in subjektiver Hinsicht bewusst, dass es sich beim angeklagten Sticker um einen solchen mit kinderpornografischem Inhalt handle. Er habe die Datei nach Erhalt oder Erstellung zudem nicht sofort gelöscht, und gestützt auf die Unmenge an strafrechtlich zwar irrelevanten, jedoch als Indizien hinzuzuziehenden Bildern von sehr jungen, spärlich bekleideten Jungen und Mädchen werde davon ausgegangen, dass er die Datei wissentlich und willentlich besessen habe und bewusst auf der Suche nach solchen Bildern sei. Der subjektive Tatbestand sei somit erfüllt.
2.3. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung einerseits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes und bringt vor, dass es sich beim Sticker nicht um illegale bzw. strafrechtlich relevante Pornografie handle, sondern um einen geschmackslosen und anstössigen bzw. allenfalls unmoralischen "Bildwitz" (Berufungsbegründung Rz. 95). Andererseits wird bestritten, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Er habe den zur Anklage gebrachten Sticker nie gesehen. Wie die Sticker-Datei in den betreffenden internen Speicherort seines Mobiltelefons gelangt sei, wisse niemand und sei nicht erstellt (Berufungsbegründung Rz. 25). Der Sticker werde von WhatsApp automatisch abgespeichert und zwar unabhängig davon, ob derselbe tatsächlich gesichtet werde oder nicht (Berufungsbegründung Rz. 27).
3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert,
- 8 erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist gemäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB eine jeweils höhere abstrakte Strafandrohung, namentlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, vorgesehen. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" betrifft sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen. Der Begriff der Kinderpornographie umfasst demnach die Beteiligung von Darstellerinnen und Darsteller, welche jünger als 16 Jahre alt und damit noch im "Schutzalter" sind (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 197 StGB). Das Verbot pädophiler Pornografie soll insbesondere die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung des Geschehens in der Realität abhalten (BGE 131 IV 16 E. 1.2).
3.2. Der Begriff der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist der Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 144 II 233 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können. Von vornherein nicht als pornografisch gelten jedoch Bilder des nackten kindlichen Körpers, bei welchen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder einwirkte (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2). Solche sog. "Posing-Bilder" gelten bis anhin grundsätzlich (noch) nicht als Kinderpornografie und sind demzufolge nicht tatbestandsmässig (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 14a zu Art. 197 StGB).
Als Massstab zur Abgrenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen: Sind die fraglichen Bilder ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen. Kinderpornografischen Charakter aufweisen können demnach nicht nur Aufnahmen vollständig nackter Kinder, sondern auch solche teilweise nackter Personen im Kindesalter, soweit die Bilder aufgrund von Pose, Darstellung, Blickwinkel, Ausschnitt oder weiterer Elemente eindeutig sexualbezogen und
- 9 sozial inadäquat erscheinen. Dabei sind allerdings deutlich höhere Anforderungen an die sich aus den erwähnten anderen Elementen ergebende Sexualbezogenheit der Aufnahmen zu stellen als bei im Genitalbereich oder vollständig entkleideten Kindern. Der pornografische Charakter von Darstellungen halbnackter bzw. teilweise nackter Kinder ist nicht leichthin und nur in unzweideutigen Fällen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Verboten sind jegliche Darstellungen von Sexualität unter Einbezug von Kindern und minderjährigen Personen. Tatbestandsmässig sind auch Handlungen von Kindern und minderjährigen Personen an sich selber oder ausschliesslich unter diesen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22c zu Art. 197 StGB).
3.3. 3.3.1. Bezüglich des Tatbestandselements des Besitzes wird in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft vorausgesetzt. Hingegen ist eine Beschaffungshandlung nicht erforderlich. Strafbar macht sich auch derjenige, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz von unerlaubtem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, welcher diese auf seinem eigenen Computer oder anderen Datenträgern (externe Festplatte, DVD, CD, Diskette, Memory Stick u.a.) gespeichert hat. Er kann wie ein Besitzer eines physischen Gegenstandes darüber verfügen, sie verändern, löschen, kopieren usw. (BGE 137 IV 208 E. 4.1).
3.3.2. In subjektiver Hinsicht bedarf es bei der Tatbestandsvariante des Besitzes insbesondere des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3; BGE 137 IV 208 E. 4.1).
4. Unbestritten (Berufungsbegründung Rz. 5) und gestützt auf den Polizeirapport vom 28. Juni 2023 (UA act. 133 ff.) erstellt ist, dass sich auf dem Mobiltelefon "Samsung Galaxy S9+" des Beschuldigten die Bilddatei STK- 20211203-WA0073.webp befunden hat. Bei dieser Bilddatei handelt es sich um einen Sticker. Darauf ist ein nackter Knabe zu sehen, der seine Hüfte gegen einen Po presst (UA act. 139; vgl. auch UA act. 182). Gemäss Polizeirapport bestehen keine Spuren dafür, wie der Beschuldigte diesen Sticker erhalten hat oder ob er diesen bewusst angeschaut hat (UA act. 138). Weiter ergeht aus dem Vollzugsbericht Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau vom 21. November 2022 (UA act. 177 ff.), dass sich der betreffende WhatsApp-Sticker auf dem Gerätespeicher oder auf der Speicherkarte befindet und über den Pfad "/data/media/0/Android/media/
- 10 com.whatsapp/WhatsApp/Media/WhatsAppStickers/" abrufbar ist. Die Dateigrösse wird mit 9.77 KB angegeben (UA act. 182).
5. 5.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung zunächst vor, beim WhatsApp-Sticker handle es sich nicht um illegale bzw. strafrechtlich relevante Pornografie, sondern lediglich um einen geschmacklosen und anstössigen bzw. allenfalls unmoralischen "Bildwitz" (Berufungsbegründung Rz. 95). Bestritten wird damit das Vorliegen des objektiven Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 StGB, konkret des Tatbestandsmerkmals des pornografischen Charakters der Abbildung.
5.2. Auf dem vorliegend zu beurteilenden WhatsApp-Sticker ist ein nackter Junge abgebildet, welcher sein Glied (nicht sichtbar) gegen einen nackten Po presst, dabei in die Kamera schaut, ein Lachen auf dem Gesicht trägt und zwei Daumen nach oben hält (UA act. 139 und 182).
Für das Obergericht ist erstellt, dass auf dem WhatsApp-Sticker ein minderjähriger Junge abgebildet ist. Die Gesichtszüge des abgebildeten Jungen wirken weich und kindlich. Er weist sodann keine ausgeprägte Muskulatur, sondern vielmehr einen kindlichen Körperbau mit wenig Muskelmasse und schmalen Schultern auf. Zudem ist beim abgebildeten Jungen keinerlei Körperbehaarung ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist dem Bild ohne Weiteres auch ein sexueller Bezug zu entnehmen, presst doch der abgebildete Junge seine Hüfte und damit auch sein Glied gegen einen entblössten Po. Schliesslich ist klar erkennbar, dass bei der Herstellung des Bildes auf das Kind eingewirkt wurde, blickt doch der Junge direkt in die Kamera und hält zwei Daumen nach oben. Folglich kann weder von einem straflosen Schnappschuss noch von einem blossen Bildwitz die Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um die Darstellung eines aufdringlich in den Vordergrund gerückten sexuellen Verhaltens mit Beteiligung eines Minderjährigen. Damit handelt es sich beim vorliegenden WhatsApp-Sticker um verbotene Pornografie und somit um ein Tatobjekt i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
5.3. Was das objektive Tatbestandsmerkmal des Besitzes anbelangt, so ist unbestritten, dass sich der WhatsApp-Sticker auf dem WhatsApp-Speicher des Mobiltelefons "Samsung Galaxy S9+" des Beschuldigten befand. Damit hat er am Sticker tatsächlichen Besitz erworben. Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist somit auch diesbezüglich erfüllt.
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6. 6.1. Des Weiteren bestreitet der Beschuldigte mit Berufung das Vorliegen des subjektiven Tatbestands (Berufungsbegründung Rz. 10). Es sei anzunehmen bzw. zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm der Sticker zugesandt worden sei (Berufungsbegründung Rz. 21) und er nichts vom Sticker auf seinem Mobiltelefon gewusst habe (Berufungsbegründung Rz. 9).
6.2. Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal zur Sache befragt. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022 (UA act. 186 ff.) machte der Beschuldigte in Bezug auf den vorliegend massgeblichen Sachverhalt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Gleiches gilt für die staatsanwaltliche Einvernahme vom 28. März 2024 (UA act. 242 ff.). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, dass sich der WhatsApp-Sticker auf seinem Handy befunden habe. Er brachte weiter vor, dass dieser eventuell im Rahmen eines Spiels auf sein Handy gelangt sei. So spiele er ein Spiel, bei welchem man Nüsse kaufen müsse, und dazu habe er einer WhatsApp-Gruppe mit über 1000 Personen beitreten müssen. Dabei seien auch Nachrichten ausgetauscht und Sticker geschickt worden. Alles aus der Gruppe habe er auch erhalten. Er habe keine Ahnung, woher das sonst kommen sollte. Weiter führte er aus, wenn er den Sticker gesehen hätte, so hätte er ihn auch gelöscht. Er hätte es sicherlich niemandem erlaubt, so ein Bild an ihn zu senden, weil er auch wisse, wenn das jemand sehe, das nicht gut wäre. Als Vater würde er sich sehr schlecht fühlen, wenn sein Sohn in dieser Position auf dem Foto abgebildet wäre (GA act. 10).
6.3. Mit der Vorinstanz festzuhalten und unbestritten ist, dass WhatsApp empfangene Sticker automatisch speichert (vorinstanzliches Urteil E. 5.3, 2. Absatz; Berufungsbegründung Rz. 26 f.). Gemäss den Ausführungen im Vollzugsbericht des Mobiltelefons vom 21. November 2022 war, wie bereits dargelegt, der Sticker unter dem Pfad «/data/media/0/Android/media /com.whatsapp/WhatsApp/Media/WhatsAppStickers/» abgelegt worden (UA act. 182). Dabei handelte es sich um den internen Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten. Im Polizeirapport vom 28. Juni 2023 wurde zudem explizit festgehalten, dass keine Spuren dafür bestünden, wie der Beschuldigte diesen Sticker erhalten habe. Entsprechend ist davon auszugehen, dass insbesondere auch keine Chatverläufe mit dem entsprechenden Sticker vorhanden waren, ebenso wenig eine Speicherung dieses Stickers im Sticker-Tab des Mobiltelefons des Beschuldigten. Weitere Exemplare des Stickers wurden nicht aufgefunden.
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6.4. Dem Beschuldigten ist ein überdurchschnittliches Wissen in Bezug auf digitale Kommunikationsmöglichkeiten zu attestieren. So wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. November 2022 nicht nur zwei Smartphones, sondern auch ein Computer "Eigenmarke" sowie ein Laptop sichergestellt (UA act. 103 f.). Alleine aufgrund dieser Tatsache ist aber noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom fraglichen Sticker auch Kenntnis genommen hat. Bei einem Sticker handelt es sich um eine viel kleinere Datei als bei einer normalen Digitalfotografie. Konkret wies der Sticker eine Grösse von bloss 9.77 KB auf (ein typisches digitales Foto hat eine Grösse von 2 bis 5 Megabytes, was 2000 bis 5000 KB entspricht). Entsprechend ist es ohne Weiteres denkbar, dass der fragliche Sticker anlässlich eines (nachträglich gelöschten) Chatverlaufs einfach durchgerutscht ist und im internen Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten automatisch abgelegt wurde, ohne dass dieser tatsächlich davon Kenntnis genommen hat. Das Gegenteil ist nicht nachgewiesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.4) kann dem Beschuldigten insbesondere auch nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich und willentlich auf der Suche nach kinderpornografischen Bildern war. So konnten ihm eben gerade keinerlei solche Suchanfragen nachgewiesen werden. Vielmehr ergeht aus den von der Vorinstanz erwähnten Bildern, welche sich auf dem anderen Mobiltelefon des Beschuldigten (Samsung S20 Ultra) befunden haben, dass er zwar tatsächlich Bilder mit Kindern gesucht hat (vgl. UA act. 146 ff.), es sich bei diesen aber allesamt um strafrechtlich nicht relevante Fotos gehandelt hat. Dies spricht insgesamt eher dafür, dass er bestrebt war, sich im Rahmen seiner pädophilen Neigung (Berufungsbegründung Rz. 83) legal zu verhalten.
6.5. Unter diesen Umständen ist für das Obergericht nicht erstellt, dass der Beschuldigte den fraglichen WhatsApp-Sticker wissentlich oder auch nur eventualvorsätzlich besessen hat. Daran vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Sticker-Dateien mit Android 10 manuell gelöscht werden könnten, indem der Datei-Manager geöffnet und dem Pfad «/InternerSpeicher/Android/media/com.whatsapp/WhatsApp/Media/ WhatsApp Stickers» gefolgt werden könne und dieses Vorgehen vom Beschuldigten aufgrund seines Computers "Eigenmarke" habe erwartet werden können (vgl. Ausführungen zum Wissen des Beschuldigten in Bezug auf digitale Kommunikationsmittel oben), nichts zu ändern. Ein regelmässiges Durchforsten von internen Speicherorten nach illegalem Inhalt wäre zwar wünschenswert gewesen. Indem dem Beschuldigten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass er um den Bestand des Stickers wusste oder hätte wissen können, hatte er keinen Anlass dazu, und es wäre ihm höchstens ein unsorgfältiges Verhalten vorzuwerfen. Solches ist aber nicht strafbar. Aufgrund dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte folglich "in dubio pro reo" vom Tatbestand des Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen.
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6.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen.
7. 7.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
7.2. Der Beschuldigte beantragt vorliegend eine Genugtuung in Höhe von Fr. 250.00 für die erstandene Polizeihaft von 1 Tag (Berufungsantrag 3). Das Bundesgericht erachtet bei ungerechtfertigten Inhaftierungen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Der Beschuldigte wurde am 2. November 2022 verhaftet und gleichentags wieder entlassen (UA act. 98 ff.). Da weder aussergewöhnliche Umstände vorliegen noch solche geltend gemacht werden, ist dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.00 für die erstandene Polizeihaft zuzusprechen.
7.3. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 für den an seinem Arbeitsplatz eingetretenen Reputationsschaden aufgrund der Durchsuchung seiner persönlichen Gegenstände vor Ort (Berufungsantrag 3). Genugtuungen sind nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023 N 1816, mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht näher dargelegt, inwiefern die Durchsuchung an seinem Arbeitsort in seinem Fall über den Regelfall hinaus zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hat. Der diesbezügliche Antrag ist deshalb abzuweisen.
8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon
- 14 ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung teilweise hinsichtlich seines Antrags auf Genugtuung, im Übrigen und somit grossmehrheitlich obsiegt er. Es rechtfertigt sich somit, die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
8.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Mit Kostennote vom 4. März 2026 macht die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einen Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 geltend. Beim geltend gemachten Aufwand vom 28. August 2025 "Eingabe an OG AG", 17. September 2025 "Eingabe an OG AG" und 23. Oktober 2025 "Eingabe an OG AG" handelt es sich um Fristerstreckungsgesuche für die Einreichung der Berufungsbegründung, welche als Sekretariatsarbeit zu qualifizieren sind. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Aufwand vom 6. Februar 2026 "Sprachnachricht von Frau Dos Santos OG AG, E-Mail an OG AG", 20. Februar 2026 "Tel. an OG AG", 26. Februar 2026 "Tel. an OG AG" sowie vom 5. März 2026 "Honorarnote an OG AG, E-Mail an Kl.", welcher im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung der Honorarnote entstanden ist. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen, die vorliegend pauschal entschädigt werden. Nach dem Gesagten erweist sich ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden und 40 Minuten à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m § 9 Abs. 3 AnwT) als angemessen. Zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'592.65. Die Staatskasse ist demnach anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'592.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) auszurichten.
9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Nachdem der Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf des Besitzes von harter Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
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9.2. Die Höhe der der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist betragsmässig mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht dazu zu verpflichten, die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
1.[in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
3.[in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Mobiltelefon "Samsung Galaxy S9+" nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie nach Löschung der sich darauf befindlichen pornografischen Daten durch die Kantonspolizei auf erstes Verlangen hin zurückgegeben.
3.2. Der Beschuldigte hat innert Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.00 für die Datenlöschung i.S.v. Ziffer 3.1. vorstehend zu bezahlen. Wird der Vorschuss nicht geleistet, wird das beschlagnahmte Mobiltelefon durch die Kantonspolizei vernichtet.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
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5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Haft von 1 Tag eine Genugtuung von Fr. 200.00 auszurichten. Im Übrigen wird der Antrag auf Genugtuung abgewiesen.
6. 6.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'592.65 auszurichten.
6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'032.50 auszurichten.
Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Plüss Dos Santos Teodoro