Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.138 (ST.2025.23; STA.2024.10849)
Urteil vom 5. März 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, von Marokko, z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […]
Gegenstand Diebstahl usw.
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Januar 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, falscher Anschuldigung und mehrfacher Missachtung einer Eingrenzung.
2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 24. April 2025 folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte ist schuldig - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG.
2. 2.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Untersuchungshaft von 4 Tagen (11. November 2024 und 12. November 2024 – 14. November 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird die Sicherheitshaft von 31 Tagen (25. März 2025 – 24. April 2025) ebenfalls an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.2 2.2.1 Der mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 für drei Monate Freiheitsstrafe (abzgl. in diesem Verfahren verbüsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüssen.
2.2.2 Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1.
2.3 2.3.1 Die mit Verfügung der Strafvollzugsbehörde Tribunal d'application des peines et mesures Genève vom 6. September 2024 für 13 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung wird gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüssen.
2.3.2 Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1.
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3. Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 7. September 2022 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 (abzgl. in diesem Verfahren verbüsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 für 60 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 (abzgl. in diesem Verfahren verbüsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
5. 5.1 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 215.95 wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'800.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'113.20 d) andere Auslagen Fr. 90.00 Total Fr. 14'003.20
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 5'890.00 auferlegt.
7.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'113.20 (inkl. Fr. 607.95 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, das Absehen von einer nicht obligatorischen Landesverweisung sowie das Absehen der Widerrufe in Bezug auf den Entscheid des Strafvollzugsgerichts Genf vom 6. September 2024 (bedingte Entlassung für 13 Tage Freiheitsstrafe) und die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 (bedingte Geldstrafe von
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120 Tagessätzen) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen).
3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 18. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre und der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre.
3.3. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2025 passte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als er lediglich noch einen Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung beantragte, die übrigen Schuldsprüche des Diebstahls, des versuchten Diebstahls und der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung aber anerkannte. An den übrig gestellten Anträgen – dem Absehen von einer nicht obligatorischen Landesverweisung und der Widerrufe – hielt er fest.
3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, des Polizisten B._____ als Auskunftsperson und des Polizisten C._____ als Zeuge fand am 5. März 2026 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufung gestellten Anträge dahingehend an, als er die nicht obligatorische Landesverweisung nicht mehr anfocht, sondern lediglich noch beantragte, diese sei nicht im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er seine Berufung nachträglich beschränkt hat, was zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1.3 in fine mit Hinweis), gegen den Schuldspruch der falschen Anschuldigung, die Strafzumessung und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung. Nicht mehr zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Eingrenzung, die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung sowie die Verwendung des beschlagnahmten Bargelds zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vor, sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht
- 5 zu haben, indem er am 11. November 2024 in 5503 Schafisheim, Länzert 10, im Rahmen einer von der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Einvernahme wahrheitswidrig zu Protokoll erklärt habe, dass ihn der Polizist B._____ anlässlich seiner zuvor erfolgten Anhaltung in Suhr über fünf Minuten lang grundlos mit der Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und ihm dabei eine blutende Wunde am Kopf zugefügt habe. Ebenso habe der Beschuldigte wahrheitswidrig ausgesagt, dass B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert habe.
2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar unbestritten, dass sich der Beschuldigte beim Zusammentreffen mit der Polizei am Kopf verletzt habe. Es sei jedoch nicht erstellt, wie die Verletzung des Beschuldigten entstanden sei, was allerdings nicht von Relevanz sei. Sodann sei es abwegig, dass der Beschuldigte von Polizist B._____ über fünf Minuten oder auch nur schon 30 bis 40 Sekunden mit einer Taschenlampe geschlagen worden sei. In diesem Fall hätte der Beschuldigte weit schwerere Verletzungen davongezogen als eine ca. 2 bis 3 cm lange Platzwunde. Gestützt auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ sei zudem ebenfalls nicht glaubhaft, dass B._____ den Beschuldigten mit «fuck arab» beschimpft haben soll.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung, S. 2; Stellungnahme, S. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er leide unter einer paranoiden Schizophrenie und sei zudem zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung in einem Ausnahmezustand gewesen, weswegen er nicht wider besseres Wissen gehandelt habe (Plädoyer der Verteidigung, S. 3 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 f.).
2.3. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens bezichtigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Die tatbestandsmässige Bezichtigung kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher
- 6 darum wissen, dass die von ihm erhobene Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Diese liegt vor, wenn es der Täter bloss als möglich ansieht, dass gegen den von ihm bezichtigten Nichtschuldigen ein Strafverfahren eröffnet wird.
2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung in Suhr eine ca. 2 cm lange und maximal 1 cm tiefe Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf sowie Hautabschürfungen an der linken Wange erlitten hat (UA act. 165, act. 15). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung geführt worden ist, welches mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 eingestellt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (UA act. 165).
Umstritten ist, ob der Polizist B._____ den Beschuldigten während der polizeilichen Anhaltung über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und dem Beschuldigten dadurch die von ihm erlittene Riss-Quetsch-Wunde zugefügt hat. Ebenfalls ist umstritten, ob B._____ dem Beschuldigten gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert hat.
2.5. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals D._____ vom 25. November 2024 sowie die glaubhaften Aussagen der Polizisten C._____ und B._____ davon aus, dass der Beschuldigte weder von B._____ über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden noch mit den Worten «fuck arab» beschimpft worden ist.
2.5.1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals D._____ vom 25. November 2024 sei die Verletzung (Hautdurchtrennung und umgebender Bluterguss) als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung zu interpretieren. Aufgrund ihrer Lage könne sie durch einen Schlag mit einem harten Gegenstand entstanden sein, wohingegen ein Anprallen des Kopfs auf ebenem Boden nicht plausibel erscheine. Alternativ könne sie durch ein Anstossen des Kopfs gegen eine kantige Struktur, wie z.B. einer Bordsteinkante, erklärt werden. An der linken Wange hätten sich gruppiert
- 7 angeordnete, punktförmige Hautabschürfungen als Folge einer stumpfen bzw. tangential-schürfenden Gewalteinwirkung gefunden, die durch Kontakt der linken Wange mit einer aufgerauten Oberfläche, wie z.B. einem Asphaltboden oder einer rauen Wand, entstanden sein könnten. Damit sei auch eine Entstehung der beiden Verletzungen durch ein Aufliegen der linken Gesichtshälfte auf dem Boden mit Anstossen der linken Scheitel- und Hinterhauptregion an einer kantigen Struktur möglich, z.B. im Rahmen eines polizeilichen zu Boden Führens. Hinweise auf mehrere Schläge gegen den Kopf – wie im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung angegeben – hätten nicht abgegrenzt werden können. Für eine abschliessende Rekonstruktion seien allerdings nähere Kenntnisse zum Ereignisort und Ereignishergang aus polizeilicher Sicht notwendig (UA act. 165, act. 16).
Gemäss Gutachten des Spitals D._____ ergibt sich somit, dass zwar die genaue Entstehung der Verletzung des Beschuldigten unklar bleibt, da hierfür mehrere Varianten infrage kommen, dass jedoch keine dieser Varianten von mehreren Schlägen, wie vom Beschuldigten behauptet, ausgeht, sondern vielmehr von jeweils nur einem Schlag – sei es einem Schlag mit einem harten Gegenstand, einem Anstossen des Kopfs gegen eine kantige Struktur oder einem Aufliegen der linken Gesichtshälfte auf dem Boden mit Anstossen der linken Scheitel- und Hinterhauptregion an einer kantigen Struktur. Hinweise auf mehrere Schläge gegen den Kopf bestünden nicht. Somit kann die Schilderung des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten hinweg mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden, nicht mit dem objektiv feststehenden Verletzungsbild in Übereinstimmung gebracht werden.
2.5.2. Anders als die Schilderung des Beschuldigten stehen die Aussagen des nebst Polizist B._____ bei der Anhaltung des Beschuldigten ebenfalls anwesenden Polizisten C._____, welcher am 5. Dezember 2024 staatsanwaltlich (UA act. 165, act. 37 ff.) und an der Berufungsverhandlung als Zeuge zur Sache befragt worden ist, im Einklang mit dem gutachterlich festgestellten Verletzungsbild.
Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 schilderte er den Ablauf der Verhaftung des Beschuldigten dahingehend, dass er und Polizist B._____ die Meldung erhalten hätten, dass eine männliche unbekannte Person um ein Fahrzeug herumschleiche, wonach sie an die entsprechende Örtlichkeit ausgerückt seien (UA act. 165, act. 38). Aufgrund der offenen Fensterscheibe der Beifahrerseite des Patrouillenfahrzeugs habe er metallene Geräusche wahrgenommen, weshalb er zu den Müllcontainern gelaufen sei, wo er eine männliche Person kauernd zwischen zwei Müllcontainern angetroffen habe (UA act. 165, act. 38). Er habe der Person zu erkennen gegeben, dass sie von der Polizei seien und mehrfach in mehreren Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch und
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Portugiesisch) gesagt, sie solle stehenbleiben und sich auf den Bauch legen (UA act. 165, act. 38). Die Person sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sei immer weiter auf ihn zugekommen und habe die Hände nicht präsentieren wollen, weshalb er die Situation als bedrohlich empfunden habe (UA act. 165, act. 38 f. und act. 40). Als er den Entschluss gefasst habe, seine Dienstwaffe zu ziehen, sei Polizist B._____ an ihm vorbeigegangen und habe den Beschuldigten zu Boden geführt (UA act. 165, act. 39). B._____ habe während des zu Boden Führens vor bzw. während der Grifftechnik Ablenkungsschläge durchgeführt, wie sie es in der Polizeischule lernen würden (UA act. 165, act. 39). Er habe das Gefühl, Polizist B._____ habe ein bis drei Schläge mit der flachen Hand ausgeführt. Er habe nicht wahrgenommen, dass B._____ zum Schlagen auch einen Gegenstand verwendet habe (UA act. 165, act. 39). B._____ habe nach der Verhaftung des Beschuldigten nicht auf diesen eingeschlagen und er wisse nicht, wie es anhand der Anhaltung zur Verletzung gekommen sei (UA act. 165, act. 39 f.). Er selbst habe bei der Arretierung geholfen, wobei sie den Beschuldigten in Seitenlage gebracht und eine Effektenkontrolle durchgeführt hätten (UA act. 165, act. 39). Auch habe B._____ dem Beschuldigten gegenüber während der Verhaftung niemals die Worte «fuck arab» gesagt (UA act. 165, act. 40).
An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge C._____ seine bisher gemachten Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 ff.). Insbesondere führte er erneut aus, dass die Behauptungen des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ während fünf Minuten mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit «fuck arab» beleidigt worden, nicht stimmen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Er hätte es mitbekommen, wenn B._____ den Beschuldigten mit «fuck arab» beschimpft hätte, was B._____ aber nicht getan habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Er habe auch nicht wahrgenommen, dass ein Schlag mit der Taschenlampe auf den Kopf des Beschuldigten erfolgt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Sodann habe selbst der Beschuldigte zuerst nicht gemerkt, dass er verletzt sei, sondern habe dies erst realisiert, als sie (die Polizisten) das Blut gesehen hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Weiter konkretisierte C._____ seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass er angab, er habe das Verhalten des Beschuldigten als passiv aggressiv empfunden. Der Beschuldigte sei nicht ängstlich gewesen und habe nicht flüchten wollen. Vielmehr sei er aktiv und gezielt auf ihn zugekommen, obwohl er, der Beschuldigte, die Möglichkeit gehabt hätte, davonzulaufen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Er schliesse zu 100 % aus, dass der Beschuldigte die Situation falsch eingeschätzt und etwas verwechselt bzw. in Bezug auf die Entstehung seiner Verletzung ein Durcheinander gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Der Beschuldigte sei nicht in einem Ausnahmezustand gewesen. So sei er nicht wild umhergegangen und habe auch nicht herumgeschrien, sondern sei – nebst seiner verbalen Aggression – ruhig
- 9 gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Auch sei er nicht apathisch oder zeitlich verwirrt gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Vielmehr sei sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewesen, dass sie Polizisten seien und aus welchem Grund sie ihn haben kontrollieren und anhalten wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Er habe ihnen nach der Anhaltung auf Englisch gesagt, dass er und Polizist B._____ von seinem Anwalt hören werden, da er nur Verstecken gespielt habe, er unschuldig sei und nichts mit einem Delikt zu tun habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Auch habe er ihnen mitgeteilt, dass sie angezeigt und ihre Arbeitsstelle verlieren würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).
Polizist C._____ hat den Ablauf der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten sowie dessen Zustand und Verhalten anlässlich der Anhaltung konstant, glaubhaft und schlüssig geschildert und unter Hinweis auf die Straffolgen bei einer bewussten Falschaussage angegeben, dass die Behauptungen des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt worden, nicht stimmen. Auch wenn es sich beim Zeugen C._____ um einen Arbeitskollegen von Polizist B._____ handelt, ist nicht ersichtlich, dass C._____ nicht die Wahrheit sagt, zumal seine Aussagen mit dem objektiven Verletzungsbild des Beschuldigten in Einklang gebracht werden können (siehe oben). Insgesamt bestehen gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von C._____ keine Zweifel daran, dass der Polizist B._____ dem Beschuldigten weder während fünf Minuten mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und ihm dadurch die von ihm erlittene Riss-Quetsch-Wunde zugefügt hat noch, dass er ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert hat.
2.5.3. Polizist B._____ wurde am 5. Dezember 2024 zweimal durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (UA act. 165, act. 30 f., act. 32 ff.), wobei er anlässlich seiner ersten Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Sodann wurde er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. April 2025 und schliesslich an der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 als Auskunftsperson einlässlich zur Sache befragt.
B._____ verwies anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 in Bezug auf den Ablauf der Verhaftung des Beschuldigten auf die Aussagen des Zeugen C._____ (UA act. 165, act. 33). C._____ habe den Beschuldigten angesprochen (UA act. 165, act. 33). Er negierte, den Beschuldigten während der Verhaftung mehrfach und über mehrere Minuten geschlagen zu haben. Er habe lediglich eine Festnahmetechnik durchgeführt, diese sei von vorne erfolgt (UA act. 165, act. 33 f.). Er habe in der linken Hand seine Taschenlampe gehalten und mit seiner
- 10 rechten Hand den Beschuldigten an dessen Schulter gepackt und ihn vorwärts bäuchlings zu Boden geführt (UA act. 165, act. 34). Ein bewusstes und aktives Einwirken auf den Hinterkopf des Beschuldigten habe nie stattgefunden, zumal er ihm frontal gegenübergestanden sei, als er ihn zu Boden geführt habe (UA act. 165, act. 35). Er und der Polizist C._____ hätten nach der Arretierung des Beschuldigten anlässlich der Effektenkontrolle beim Aufrichten des Beschuldigten Blut sowie die Verletzung am Hinterkopf festgestellt (UA act. 165, act. 33 f.). Er könne nicht gänzlich ausschliessen, dass sich der Beschuldigte den Kopf an einem Bordstein angeschlagen habe, als er mit ihm zu Boden gegangen sei (UA act. 165, act. 33). Des Weiteren verneinte der Polizist B._____, dem Beschuldigten gegenüber die Worte «fuck arab» gesagt zu haben (UA act. 165, act. 34).
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B._____ seine bisher gemachten Aussagen. Er führte insbesondere erneut aus, den Beschuldigten kontrolliert zu Boden geführt und ihn danach auf die Seite gedreht zu haben, wobei sie dann Blut und die Verletzung am Hinterkopf festgestellt hätten (vorinstanzliches Protokoll, S. 2 f.). Er könne nicht sagen, wie die Verletzung entstanden sei. Er habe die Taschenlampe irgendwann fallen gelassen. Es könne sein, dass er mit der Taschenlampe an den Beschuldigten gekommen sei, sie hätten aber nicht übermässig auf ihn eingewirkt (vorinstanzliches Protokoll, S. 3).
An der Berufungsverhandlung bestätigte B._____ seine bisherigen Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.) und dementierte insbesondere, den Beschuldigten während fünf Minuten mit der Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er habe beim Beschuldigten Ablenkungsschläge vorgenommen; diese seien dazu da, dass sich der Körper reflexartig entspanne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Er habe die Taschenlampe zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in der Hand gehabt, er habe sie zuvor fallengelassen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Der Beschuldigte habe passiven Widerstand gezeigt, indem er ihren polizeilichen Anweisungen keine Folge geleistet habe, wobei seine Renitenz nicht darauf zurückzuführen sei, dass er sie nicht verstanden habe, da sie mit Handzeichen arbeiten würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Bezüglich des Zustands des Beschuldigten anlässlich der Anhaltung äusserte sich B._____ dahingehend, dass er nicht wisse, ob dem Beschuldigten vielleicht das Überraschungsmoment länger vorgekommen sei. Er sei aber der Meinung, dass es eine bewusste falsche Anschuldigung gegenüber der Polizei sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung noch vor Ort gesagt, dass sie sich vor Gericht sehen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.).
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Auch die Aussagen von Polizist B._____ erweisen sich als konstant, glaubhaft und schlüssig. Sie stehen sodann im Einklang mit dem objektiven Verletzungsbild des Beschuldigten und den Zeugenaussagen von Polizist C._____.
2.5.4. Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an konstant geltend gemacht, Polizist B._____ habe ihm die Riss-Quetsch-Wunde am Kopf zugefügt, indem dieser ihm mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen habe und dass Polizist B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert habe. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen hingegen in wesentlichen Punkten weder mit seinem objektiv erlittenen Verletzungsbild noch mit den glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten C._____ und B._____ überein und weisen zudem zahlreiche Inkonsistenzen auf.
So machte der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. November 2024 geltend, sich nicht vor der Polizei versteckt zu haben (UA act. 131). Im Widerspruch dazu führte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen aus, er habe sich in Suhr hinter einem Container versteckt, da er sich aufgrund eines Verbots nur in Q._____ habe aufhalten dürfen. Aus diesem Grund habe er sich vor der Polizei versteckt, da er nicht habe kontrolliert werden wollen (vorinstanzliches Protokoll, S. 5). Sodann gab er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. November 2024 zu Protokoll, die Polizisten hätten von ihm verlangt, sich auf den Boden zu legen, was er sofort gemacht habe (UA act. 131). An der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber an, die Polizisten hätten ihm nichts gesagt, nicht einmal, dass sie von der Polizei seien, und Polizist B._____ habe ihn auf den Boden gelegt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Schliesslich räumte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein, es seien keine fünf Minuten gewesen, während welchen er von B._____ mit der Taschenlampe geschlagen worden sei, er habe dies als Metapher einfach so gesagt. Es seien aber dreissig bis vierzig Sekunden gewesen und er sei mehr als fünf Mal geschlagen worden (vorinstanzliches Protokoll, S. 7).
Die Aussagen des Beschuldigten stimmen sodann auch nicht mit dem beim Obergericht durch die Schwester des Beschuldigten, E._____, unaufgefordert eingereichten Schreiben (eingegangen am 15. Januar 2026) überein, von welchem der Beschuldigte im Übrigen keine Kenntnis hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Darin schildert sie, ihr Bruder habe sie am Tag der Ereignisse telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er sich auf einem Polizeiposten befunden und diesen verletzt verlassen habe. Er habe ihr erklärt, dass er von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden sei, woraufhin er einen Arzt aufgesucht habe, um seine Verletzungen medizinisch feststellen zu lassen. Gemäss diesem Schreiben ist die Verletzung nicht zum Zeitpunkt der Anhaltung – wie vom Beschuldigten
- 12 behauptet – sondern auf einem Polizeiposten zustande gekommen. Im Schreiben findet sich kein Wort über eine zuvor erfolgte polizeiliche Anhaltung.
Dass die Behauptung des Beschuldigten zur Ursache seiner Kopfverletzung nicht stimmen kann, zeigt sich schliesslich auch daran, dass er eigener Aussage zufolge den Polizisten B._____ nach seiner Arretierung zuerst gefragt habe, warum sein Kopf blute (UA act. 126), was im Übrigen auch mit der Zeugenaussage von C._____ übereinstimmt, wonach der Beschuldigte zuerst nicht gemerkt habe, dass er verletzt sei, sondern dies vielmehr erst realisiert habe, als die Polizisten das Blut bemerkt hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12).
2.5.5. Zusammenfassend hat das Obergericht gestützt auf das Verletzungsbild sowie die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Polizisten C._____ und B._____ keinerlei Zweifel daran, dass die Behauptungen des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten lang (oder, wie er vor Vorinstanz meinte, während 30 bis 40 Sekunden mehr als fünf Mal) mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt worden, unwahr sind.
2.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2024 wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben hat, dass er von Polizist B._____ über fünf Minuten mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit «fuck arab» beleidigt worden sei.
Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Unter den vorliegenden Umständen ist ausgeschlossen, dass er seine Aussagen nicht mit sicherem Wissen um die Unwahrheit seiner Beschuldigung gemacht hat. Seine Schilderung über die Dauer und Anzahl der Schläge steht in dermassen grossem Widerspruch zum gutachterlich erstellten Verletzungsbild und den glaubhaften Aussagen der Polizisten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte sei diesbezüglich subjektiv von der Wahrheit seiner Darstellung ausgegangen oder habe nur im Bewusstsein gehandelt, seine Behauptungen könnten bloss möglicherweise falsch sein. Mithin lassen sich die stark bezichtigenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme auch nicht damit erklären, dass sich der Beschuldigte über Einzelheiten der Geschehnisse anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung geirrt haben könnte oder diese anders erlebt haben mag.
Massgebliche Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung und der darauffolgenden Einvernahme, anlässlich welcher er die falschen Anschuldigungen geäussert hat, dergestalt unter dem Einfluss einer behaupteten, aber nicht weiter substanzierten paranoiden Schizo-
- 13 phrenie gestanden hätte, bzw. sich bei seiner polizeilichen Anhaltung in einem Ausnahmezustand befunden habe, Angst gehabt habe und verwirrt gewesen sei (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19), so dass subjektiv nicht mehr von einem Handeln im sicheren Wissen um die Unwahrheit auszugehen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr haben beide Polizisten das Verhalten des Beschuldigten glaubhaft und übereinstimmend als passiv aggressiv beschrieben. Der Beschuldigte habe den polizeilichen Anweisungen, er solle stehenbleiben und zu Boden gehen, keine Folge geleistet. Der Beschuldigte sei auch nicht ängstlich gewesen, was sich daran gezeigt habe, dass er – obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte – nicht geflüchtet sei, sondern sodann vielmehr aktiv und gezielt auf Polizist C._____ zugegangen sei. Zudem seien die Polizeihunde, vor welchen der Beschuldigte angeblich Angst gehabt haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19), während der gesamten Anhaltung des Beschuldigten im Patrouillenfahrzeug sechs bis sieben Meter entfernt gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Polizist C._____ hat aufgrund seiner Beobachtungen zum Verhalten des Beschuldigten sowohl einen Ausnahmezustand als auch eine Verwirrtheit ausdrücklich verneint (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 und S. 12). Zudem schloss er auch mit hundertprozentiger Sicherheit aus, dass der Beschuldigte die Situation falsch eingeschätzt und etwas verwechselt haben könnte bzw. in Bezug auf die Entstehung seiner Verletzung ein Durcheinander gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Der Beschuldigte hat gemäss den glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten ihnen gegenüber bereits am Ort seiner Anhaltung mitgeteilt, dass sie von seinem Anwalt hören und angezeigt und sich vor Gericht sehen würden, was er durch die Strafanzeige gegen B._____ dann auch in die Tat umgesetzt hat. Sein Handeln hat keine Hinweise auf eine psychische Einschränkung bzw. eine sich äussernde paranoide Schizophrenie gezeigt. Im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren sahen sich denn auch weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung dazu veranlasst, die psychische Gesundheit des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Anhaltung und Einvernahme in Frage zu stellen. Da zu keinem Zeitpunkt ernsthafter Anlass bestanden hat, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, ist entgegen dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22) auch nicht zu beanstanden, dass kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden ist (vgl. Art. 20 StGB).
Letztlich würde jedoch weder die vom Beschuldigten behauptete paranoide Schizophrenie noch der behauptete Ausnahmezustand den Vorsatz bzw. das Handeln wider besseres Wissen entfallen lassen, da pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, ohnehin nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4).
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Schliesslich hat der Beschuldigte mit der Absicht gehandelt, gegen den Polizisten B._____ eine Strafverfolgung herbeizuführen, hat er doch selbst ausgeführt, er wolle B._____ anzeigen (UA act. 126 und act. 132).
2.7. Zusammengefasst ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und er ist wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Straftaten (Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Missachtung der Eingrenzung) – der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – zusammen mit den Widerrufsstrafen gemäss Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 (bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten) und dem Entscheid des Strafvollzugsgerichts Genf vom 6. September 2024 (13 Tage Freiheitsstrafe) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zudem hat die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 9. November 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und eventualiter eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Plädoyer der Verteidigung, S. 7).
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre.
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3.3. Die Tatbestände des Diebstahls und der falschen Anschuldigung sehen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die
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Missachtung der Eingrenzung wird alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 lit. b AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 wurde er wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember 2023 wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, geringfügigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 21. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. März 2025 wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG und geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer unbe-
- 16 dingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Bei der letztgenannten Verurteilung handelt es sich nicht um eine Vorstrafe, sondern sie betrifft das Nachtatverhalten, welches aber im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe ebenfalls mitzuberücksichtigen ist. Die genannten Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich weder durch die Ausfällung von Geld- noch (unbedingten) Freiheitsstrafen hat beeindrucken lassen. Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Unbelehrbarkeit schliessen. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auszugehen, weshalb für sämtliche alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.
3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe somit für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, deren Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht, festzusetzen.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1).
Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, indem er im Rahmen einer von der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Einvernahme wider besseres Wissen wahrheitswidrig zu Protokoll gab, anlässlich seiner Anhaltung am 11. November 2024 von Polizist B._____ über fünf Minuten lang grundlos mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden zu sein, wobei ihm B._____ dadurch eine blutende Wunde am Kopf zugefügt habe. Zudem habe B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert.
Der durch die falsche Anschuldigung unnötig verursachte Ermittlungsaufwand ist nicht unerheblich, zumal ein Gutachten betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten erstellt sowie gegen Polizist B._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung eröffnet worden ist und mehrere Einvernahmen durchgeführt worden sind. Der damit einhergegangene unnütze Einsatz öffentlicher Mittel ist nicht zu bagatellisieren.
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Es ist der Tätigkeit eines Polizisten inhärent, dass sich Betroffene namentlich bei Anhaltungen und Verhaftungen gegenüber den anwesenden Polizisten in strafbarer Weise äussern und mitunter auch eine Strafanzeige in Aussicht stellen. Dass es sodann effektiv zu einer Strafanzeige gegen einen Polizisten kommt, ist hingegen deutlich weniger oft der Fall. So war es für Polizist B._____ während seinen 13 Jahren bei der Kantonspolizei denn auch das erste Mal, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch wenn im Rahmen einer falschen Anschuldigung schwerere Anschuldigungen denkbar sind, sind die ihm gegenüber erhobenen Bezichtigungen mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte keinesfalls zu bagatellisieren. Im Gegenteil wiegt der einem Polizisten vorgeworfene körperliche Übergriff (minutenlanges Zuschlagen mit einer Taschenlampe auf den Kopf) sehr schwer, zumal bereits ein entsprechender Verdacht geeignet sein kann, die Eignung eines Polizisten in Frage zu stellen, mithin die gesamte berufliche Zukunft vom Ausgang des Verfahrens abhängig sein kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – B._____ vom Beschuldigten als beleidigender Rassist («fuck arab») dargestellt worden ist. Auch wenn gegenüber B._____ keine Suspendierung bis zum Abschluss der Strafuntersuchung oder die Versetzung in den Bürodienst angeordnet worden ist und er nach eigenen Angaben auch keine negativen Rückmeldungen aus seinem direkten Umfeld erhalten hat, war die psychische Belastung aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens mit mehreren Einvernahmen und der bis zur Einstellung des Strafverfahrens anhaltenden Ungewissheit über rund fünf Wochen hinweg doch sehr beträchtlich (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 und S. 7). Insgesamt ist von einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Polizist B._____ auszugehen.
Der genaue Beweggrund des Beschuldigten für seine wider besseres Wissen erfolgte falsche Anschuldigung bleibt unklar. Es ist davon auszugehen, dass er wütend darüber war, dass ihn die Polizei bei einem Diebstahl erwischt hat. Ob er darüber hinaus auch einen eigentlichen Hass gegenüber der Polizei verspürt hat und dies bei seiner Strafanzeige eine Rolle gespielt hat, lässt sich nicht erstellen. Seine Motive wirken sich deshalb neutral aus. Dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat, kann sich als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), zumal der Tatbestand der falschen Anschuldigung ein bloss eventualvorsätzliches Handeln nicht genügen lässt. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich seiner wider besseres Wissen erhobenen Bezichtigung verfügt hat, aus. Er hat nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf derartige Anschuldigungen im Rahmen seiner Einvernahme zu verzichten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von einer falschen Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch
- 18 sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist in Relation zum Strafahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder – vorliegend nicht angemessener – Geldstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen.
3.4.2. Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe ist für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
3.4.2.1. Hinsichtlich des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB und des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes:
Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Ist es bei einem Versuch geblieben, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).
Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat einen Diebstahl und einen versuchten Diebstahl begangen: Am 11. November 2024 um ca. 01.00 Uhr hat er in Suhr Bargeld von Fr. 550.00 aus einem parkierten Fahrzeug entwendet. Zudem hat er in der gleichen Nacht in Suhr versucht, einen parkierten Personenwagen zu öffnen, um aus diesem Fahrzeug Geld oder andere Vermögenswerte zu entwenden. Auch wenn sich die Absicht des Beschuldigten nicht auf die Erbeutung bloss geringfügiger Vermögenswerte beschränkt hatte, sondern er sich möglichst viel erhofft hatte, ist es in Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des Diebstahls erfassten Vermögenswerten beim Diebstahl bei einem vergleichsweise geringen Deliktsbetrag (Fr. 550.00) geblieben. Auch beim versuchten Diebstahl hatte sich der Beschuldigte einen möglichst hohen Deliktsbetrag erhofft, wobei er den Versuch lediglich abgebrochen hatte, weil er das Fahrzeug nicht hat öffnen können.
Ein besonders raffiniertes oder von langer Hand geplantes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des
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Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist allerdings sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte verfügt hat. Er hat mit den (versuchten) Diebstählen den aus seiner Sicht leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, fremdes Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt erscheint für den vollendeten Diebstahl – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Für den versuchten Diebstahl, bei welchem aufgrund des Versuchs eine leichte Strafminderung vorzunehmen ist, erscheint eine Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist der enge örtliche, sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Diebstahlsversuch zu berücksichtigen. Hingegen besteht zwischen den (versuchten) Diebstählen und der falschen Anschuldigung kein enger Zusammenhang, zumal verschiedene Rechtsgüter betroffen sind und die falsche Anschuldigung auf einem eigenständigen neuen Vorsatz beruht hat. Sie war denn auch nicht die Folge der Diebstähle, sondern der Anhaltung des Beschuldigten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung für den Diebstahl und Diebstahlsversuch um insgesamt 4 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe.
3.4.2.2. Hinsichtlich der mehrfach begangenen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG ergibt sich Folgendes:
Wer eine behördlich verfügte Eingrenzung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Beim Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung ist vorrangig die öffentliche Sicherheit das geschützte Rechtsgut (BGE 147 IV 253 E. 2.3).
Der Beschuldigte hat sich am 11. November 2024 in Suhr und am 12. November 2024 beim Hauptbahnhof Zürich aufgehalten, obwohl er mit Verfügung vom 20. November 2023 des Migrationsamts des Kantons Zürich verpflichtet worden ist, das Gebiet der Gemeinde R._____ für die Dauer von
- 20 zwei Jahren nicht zu verlassen. Damit hat er die ihm auferlegte Eingrenzung missachtet. Während die Art und Weise der Tatbegehung nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, was sich neutral auswirkt, sind die rein egoistischen Beweggründe – der Beschuldigte hat sich am 11. November 2024 in Suhr aufgehalten, um zu stehlen, am 12. November 2024 hat er nach Zürich in den Ausgang gehen wollen – und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die ihm behördlich auferlegte Eingrenzung zu respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG erfassten Verhaltensweisen von einem jeweils nicht mehr leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von jeweils 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist – in Bezug auf die Missachtung der Eingrenzung vom 11. November 2024 – der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang zum Diebstahl und Diebstahlsversuch zu beachten. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für die mehrfache Missachtung der Eingrenzung von 5 Monaten Freiheitsstrafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
3.5. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die – zum Teil einschlägigen – Vorstrafen (siehe dazu die obige Erwägung zur Sanktionsart) straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehre aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mithin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. März 2025 wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und geringfügigen Diebstahls), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor aus. Selbst während eines hängigen Strafverfahrens und in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der beantragten Freiheitsstrafe hat er weiter delinquiert.
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Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung – nicht mehr angefochten hat, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat; es rechtfertigt sich deshalb, diesen Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Was den im Berufungsverfahren bestrittenen Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so hat der Beschuldigte konsequent abgestritten, Polizist B._____ wider besseres Wissen falsch bezichtigt zu haben. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte nicht einmal hinsichtlich der von ihm nicht mehr angefochtenen Schuldsprüche des Diebstahls und Diebstahlsversuch geständig ist, hat er doch auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung abgestritten, diese Straftaten begangen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Folglich ist beim Beschuldigten keine Spur von nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue auszumachen.
Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der heute 23-jährige ledige und kinderlose Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.).
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um drei Monate auf 2 ½ Jahre zu erhöhen ist.
3.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – jedoch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Der Beschuldigte, bei dem es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen – darunter auch Freiheitsstrafen – abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Der persönlichen Situation des Beschuldigten, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, kann nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden, zumal weder die persönliche noch berufliche Situation den Beschuldigten in der Vergangenheit von der Begehung neuer Delikte
- 22 hat abhalten können und sich diesbezüglich keine massgeblich positiven Veränderungen ergeben haben oder absehbar sind. Ihm ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist somit unbedingt auszusprechen.
3.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (11. November 2024 bis 14. November 2024), die ausgestandene Sicherheitshaft von 34 Tagen (25. März 2025 bis 27. April 2025) und der vorzeitige Strafvollzug von 312 Tagen (28. April 2025 bis 5. März 2026), insgesamt 350 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).
3.8. Das Bezirksgericht Pfäffikon hat mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. März 2025 den mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die mit Entscheid des Strafvollzugsgerichts Genf vom 6. September 2024 verfügte bedingte Entlassung für eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen, sowie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 bedingten Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen und den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 bedingten Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits widerrufen und mit den widerrufenen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten gebildet. Ein erneuter Widerruf ist im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr möglich.
3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen.
4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66abis StGB; sog. nicht obligatorische Landesverweisung), unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
Die Anordnung der Landesverweisung an sich ist unangefochten geblieben. Darauf ist nicht zurückzukommen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung jedoch, die Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre.
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4.2. Eine nicht obligatorische Landesverweisung ist für die Dauer von 3 bis 15 Jahre auszusprechen.
Der am tt.mm. 2002 geborene Beschuldigte ist marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er hat in Casablanca gelebt und ist dort zur Schule gegangen, wobei er das Baccalauréat (entspricht der schweizerischen Matura) gemacht hat. Die Eltern des Beschuldigten und seine jüngere Schwester leben in Casablanca, eine weitere Schwester des Beschuldigten lebt in Italien (vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Der Beschuldigte hat am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Auf dieses ist am 20. Juni 2023 nicht eingetreten worden, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) festgestellt hatte, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (MIKA-Akten, act. 20 ff.). Seit seiner Ankunft in der Schweiz hat er in Asylunterkünften gewohnt (UA act. 184). Der Bezug des Beschuldigten zur Schweiz erschöpft sich darin, dass eine Tante des Beschuldigten in der Schweiz lebt. Ansonsten habe er in der Schweiz kein Umfeld (vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Auch führte er selbst aus, nicht in der Schweiz bleiben zu wollen (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Entsprechend hat er die Landesverweisung als solche auch akzeptiert. Mithin erweist sich das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als sehr gering.
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen falscher Anschuldigung, mehrfachen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt, wobei die verletzten Rechtsgüter die Rechtspflege, die Persönlichkeitsrechte, das Vermögen sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen. Nach der Zweijahresregel überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz das sehr geringe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mangels ausserordentlicher Umstände deutlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7), zumal es sich beim Beschuldigten um einen notorischen, unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt und ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen ist (siehe dazu oben).
In Würdigung der massgeblichen Umstände erscheint unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. Damit erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet.
4.3. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).
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Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung (Art. 66a/66abis StGB) im SIS richten sich nach den Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend Verordnung (EU) 2018/1861). Da die Voraussetzungen weitgehend der früheren Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) entsprechen, bleibt die bisherige Gerichtspraxis massgebend. Gemäss Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Ausschreibungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfolgt die Ausschreibung, wenn der Mitgliedstaat zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere bei einer Verurteilung wegen einer Straftat der Fall, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861). Dabei wird weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorausgesetzt, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Die Ausschreibung im SIS setzt keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Massgebend ist nicht allein das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1 ff.). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
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Der Beschuldigte wurde aufgrund mehrerer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt sowie nach Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wurde aufgrund mehrerer Straftaten verurteilt, von denen alle eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen. Er erfüllt somit gleich mehrfach Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861. Wie bereits ausgeführt (siehe oben), handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren und uneinsichtigen Wiederholungstäter, dem eine Schlechtprognose zu stellen ist und der eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist damit verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung. Im Übrigen steht eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) dem Wunsch des Beschuldigten, zu seiner Schwester nach Italien zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15), nicht per se entgegen. Diesfalls hätten die italienischen Behörden darüber zu befinden, ob dem Beschuldigten trotz der Ausschreibung der schweizerischen Landesverweisung im SIS ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.4.1).
4.4. Zusammenfassend ist eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen und diese ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'032.90 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3. Die Kanzlei des früheren amtlichen Verteidigers hat innert der angesetzten Frist bis 9. Januar 2026 keine Kostenaufstellung über allfällige
- 26 entschädigungspflichtige Aufwendungen bis zu seiner Entlassung aus dem Amt eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass keine solchen angefallen sind oder geltend gemacht werden.
5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird.
Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
5.5. Die der im erstinstanzlichen Verfahren eingesetzten amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB; - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG [in Rechtskraft erwachsen].
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2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren
verurteilt.
2.2. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 350 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 215.95 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'032.90 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'890.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
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6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'113.20 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Eichenberger