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Aargau Obergericht Strafgericht 26.03.2026 SST.2025.104

26 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·9,821 mots·~49 min·2

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.104 (ST.2024.119; StA.2022.10027)

Urteil vom 26. März 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Comiotto

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____ geboren am tt.mm.2002, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, […]

Gegenstand Angriff, einfache Körperverletzung usw.

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. Mai 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung.

2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Dezember 2024 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei sowie wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Angriffs und Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt gewährten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00. Es verwies ihn sodann unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes, entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kostenfolgen.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. April 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Angriffs. Er sei stattdessen wegen fahrlässiger Körperverletzung und Raufhandels schuldig zu sprechen. Damit einhergehend ficht er die Strafzumessung, den Widerruf, die Landesverweisung und die Kostenregelung an.

3.2. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung seiner Berufungserklärung und am 23. März 2026 aktuelle Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen ein.

3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 26. März 2026 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Angriffs. Weiter richtet sich die Berufung gegen die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Kostenfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht mehr statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Angriffs im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen von B._____ und C._____ sowie den in den Akten befindlichen Videoaufnahmen und medizinischen Akten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 26. Dezember 2022 am Bahnhof Aarau D._____ eine 4 mm lange und 3 mm tiefe Schnittwunde am Nacken zugefügt habe, indem er ihm von hinten eine Glasflasche gegen den Kopf bzw. Nackenbereich geschlagen habe. Weiter hat sie es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte B._____, als diese versucht habe zu schlichten, mit einer Glasscherbe am linken Unterarm verletzt habe, wobei sie eine 6 cm lange Schnittverletzung inkl. Durchtrennung mehrerer Sehnen erlitten habe.

2.2. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Angriffs. Hinsichtlich D._____ sei der Anklagegrundsatz verletzt, da die Vorinstanz beim Schlag gegen dessen Nackenbereich entgegen dem Anklagesachverhalt von der Einsetzung einer zweiten Glasflasche ausgegangen sei. Zudem seien von der Vorinstanz die Beweise unzutreffend gewürdigt und der Anklagesachverhalt willkürlich ergänzt worden (vgl. Berufungsbegründung, N. 3 ff.). Hinsichtlich B._____ bestreitet der Beschuldigte nicht mehr, sie mit einer Glasscherbe am Arm verletzt zu haben, beantragt jedoch einen Schuldspruch bloss wegen fahrlässiger Körperverletzung (Berufungserklärung, N. 2; Berufungsbegründung, N. 2 und N. 9 f.). Zudem sei der Schuldspruch wegen Angriffs rechtlich unzutreffend, weshalb stattdessen ein Schuldspruch wegen Raufhandels zu erfolgen habe (Berufungserklärung, N. 2).

2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand

- 4 gebraucht, macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2).

2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Betrachtung der Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

2.5. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten ist, dass der Beschuldigte zusammen mit E._____, welcher mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Dezember 2024 unter anderem in dieser Sache bereits wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt worden ist (vorinstanzliches Verfahren ST.2024.120), am 26. Dezember 2022 im Zug von Zürich nach Aarau gefahren ist und sie zusammen D._____, welcher in seinem Zugabteil am Schlafen gewesen ist, zunächst geweckt, ihn beleidigt, mit Faustschlägen traktiert und mit einer Glasflasche geschlagen haben, welche durch den Schlag zerbrochen ist. Die beiden haben erst von D._____ abgelassen, als der Zug am Endbahnhof Aarau eingefahren ist und eine Drittperson interveniert hat. D._____ hat den Zug in Aarau auf dem Gleis 4 verlassen und hat in den wartenden Zug auf dem gegenüberliegenden Gleis 5 einsteigen wollen, wobei ihm der Beschuldigte und E._____ gefolgt sind. Erstellt ist weiter, dass D._____ als Folge einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung eine 4 mm lange und 3 mm tiefe Schnittverletzung am Nacken davongetragen hat, die jedoch gut verheilt ist. Unbestritten – und anhand der Bilder der Überwachungskameras im Übrigen auch erstellt – ist sodann, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine violett-gelbe Jacke und Rastalocken getragen hat.

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2.5.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D._____, B._____ und C._____ sowie weiterer sich mit deren Aussagen im Einklang stehender Beweismittel davon aus, dass der Beschuldigte im Einstiegsbereich des auf dem Gleis 5 wartendenden Zuges von hinten eine Glasflasche über den Kopf bzw. Nackenbereich von D._____ geschlagen und ihm dabei die Schnittverletzung am Nacken zugefügt hat.

Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2023 (UA act. 586 ff.) sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2024 (VA act. 742 ff.) hat B._____ in den wesentlichen Punkten konstant und schlüssig ausgesagt, der Beschuldigte und E._____ hätten bereits im ersten Zug auf der Strecke zwischen Lenzburg und Aarau auf D._____ mit Beschimpfungen und Faustschlägen eingewirkt. Als der Zug an der Endstation am Bahnhof Aarau auf dem Gleis 4 eingefahren sei, sei D._____ aus dem Zug herausgesprungen und der Beschuldigte sowie E._____ seien ihm gefolgt (vgl. UA act. 590 f.; VA act. 745). Auf dem gegenüberliegenden Gleis 5 habe ein anderer Zug gewartet, welcher später in Richtung Olten gefahren wäre (UA act. 590). D._____ sei dann vom ersten Zug auf dem Gleis 4 in den zweiten Zug auf dem Gleis 5 eingestiegen, weil er sich wahrscheinlich vor dem Beschuldigten und E._____ habe verstecken wollen (UA act. 590; VA act. 745). Bei der Schwelle zum Eingang des zweiten Zuges auf dem Gleis 5 habe der Beschuldigte dann mit einer Vodkaflasche gezielt gegen den Kopf von D._____ geschlagen (UA act. 591; VA act. 745 f.). Sie selbst sei darüber erstaunt gewesen, dass D._____ durch den Schlag nicht ohnmächtig geworden oder umgefallen sei (UA act. 591; VA act. 746). Durch den Schlag sei dann die Vodkaflasche zerbrochen und die Scherben hätten im Zug und auf dem Perron gelegen (UA act. 592; VA act. 745 f.). Sie habe dies gut beobachten können, weil sie auf dem Perron zwischen dem Gleis 4 und 5 auf ihren Anschlusszug habe warten müssen und das Geschehen mit der Vodkaflasche vier bis fünf Meter direkt vor ihr passiert sei (VA act. 748). In Übereinstimmung mit diesen Aussagen von B._____ ist auf der Videoaufnahme der Überwachungskamera des Bahnhofs Aarau zu sehen (Video in UA act. 365, ab Minute 01:31 bis Minute 01:47), wie um 14:07:32 Uhr der Beschuldigte und E._____ zusammen D._____ in den zweiten Zug auf dem Gleis 5 (Zug im Aufnahmebild rechts) gefolgt sind und es im vorderen Eingangsbereich für wenige Sekunden zu einem Gerangel gekommen ist.

Der als Zeuge am 16. Januar 2023 polizeilich einvernommene D._____ bestätigte sodann ebenfalls, dass er im ersten Zug durch den Beschuldigten und E._____ als Schwuchtel beschimpft worden sei, diese ihm dann nachgelaufen seien und er später von einem der beiden mit einer Vodkaflasche am Kopf geschlagen worden sei, wovon er im Nacken eine Platzwunde erlitten habe (UA act. 601 ff.). Im Einklang dazu kann aus dem ambulanten

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Bericht der Klinik F._____ vom 26. Dezember 2022 entnommen werden (UA act. 352), dass D._____ an seinem Nacken eine 4 mm lange und 3 mm tiefe Schnittverletzung sowie eine oberflächliche Schürfung erlitten habe.

Schliesslich decken sich diese Feststellungen mit den Aussagen des am 16. Januar 2023 polizeilich als Zeugen einvernommenen C._____ (UA act. 608 ff.). Gemäss seinen Aussagen habe er die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E._____ mit D._____ beobachten können, als er zwischen dem Gleis 4 und 5 die Rampe zum Perron hochgelaufen sei. Diese Auseinandersetzung habe zwischen der Zugtüre und dem Perron stattgefunden. Während diesem Gerangel habe er dann ein Klirren von Glasscherben hören können (UA act. 611). Auf Nachfrage präzisierte C._____, dass er den Schlag gegen den Kopf von D._____ zwar nicht gesehen, aber der Beschuldigte später einen Flaschenhals in seinen Händen gehalten habe (UA act. 612). Die Ungereimtheit in seiner Aussage, wonach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2026 den Schlag mit der Vodkaflasche gegen den Kopf bzw. Nackenbereich von D._____ nicht habe sehen können und gemäss Berufungsverhandlung den besagten Schlag diesmal gesehen haben wolle, ist in Anbetracht des Zeitablaufs erklärbar und ist überdies für sich nicht geeignet, die im Kerngehalt konstant und schlüssigen Aussagen als unglaubhaft erscheinen zu lassen.

Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit einer Vodkaflasche gegen den Kopf bzw. Nackenbereich von D._____ geschlagen hat, als sich dieser am Bahnhof Aarau zwischen dem Perron und dem auf dem Gleis 5 wartenden Zug befunden hat. Dass der Beschuldigte seine Täterschaft pauschal zu bestreiten versucht, obwohl er sich während des gesamten Strafverfahrens angeblich an fast nichts mehr erinnern könne (vgl. UA act. 564 ff.; VA act. 769 ff.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 ff.), kann an diesem Beweisergebnis nichts ändern.

2.5.3. Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht (Berufungserklärung, N. 2; Berufungsbegründung, N. 2 ff.), weil die Nackenverletzung bei D._____ gemäss Anklagesachverhalt durch den Schlag mit der mitgeführten Glasflasche, welche bereits im ersten Zug zerbrochen ist, verursacht worden sei, die Vorinstanz jedoch von einer zweiten Glasflasche ausgegangen sei, obwohl in den Videoaufnahmen immer nur eine einzige Glasflasche zu sehen und diese bereits im ersten Zug zerbrochen ist, kann ihm nicht gefolgt werden.

Gemäss den glaubhaften Aussagen von B._____ hat der Beschuldigte D._____ eine Vodkaflasche auf den Hinterkopf geschlagen. Ob es sich dabei um dieselbe Flasche gehandelt hat, die zwischen E._____ und ihm während der Zugfahrt von Lenzburg Richtung Aarau herumgereicht worden

- 7 und bereits in diesem Zug zerbrochen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands und auch mit Blick auf den Anklagegrundsatz irrelevant. Mithin unterscheiden sich die Tatvorwürfe in den beiden Versionen (Schlag mit der mitgeführten und bereits im ersten Zug zerborsten Glasflasche bzw. Schlag mit einer zweiten und noch ganzen Glasflasche) nur unwesentlich. So handelt es sich in beiden Versionen stets um eine Glasflasche, welche als Tatwaffe eingesetzt worden ist. Die alleinige Änderung der Tatwaffe betrifft vorliegend keinen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ausschlaggebenden Punkt und ist deshalb von der Anklageschrift abgedeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.3.2). So wusste der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen worden ist, nämlich dass er D._____ mit einer Glasflasche gegen den Kopfbereich geschlagen hat. Gegen diesen Vorwurf hat sich der Beschuldigte ohne Weiteres verteidigen können. Entscheidend ist letztlich nur, dass es der Beschuldigte – und nicht etwa E._____ – gewesen ist, der mit einer Glasflasche gegen den Kopf von D._____ geschlagen hat, was gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ und C._____ erstellt ist (siehe Ausführungen oben).

2.5.4. D._____ hat eine Platzwunde im Nacken erlitten, welche medizinisch hat versorgt werden müssen und – soweit aus den Akten ersichtlich (UA act. 352 ff.) – folgen- und komplikationslos abgeheilt ist. Bei der erlittenen Verletzung handelt es sich, auch wenn diese an sich nicht gravierend ist, angesichts der gewaltsamen Einwirkung auf den Körper von D._____ um eine über eine blosse Tätlichkeit hinausgehende einfache Körperverletzung. Der Beschuldigte wirkte mit einer Vodkaflasche, mithin einer massiven Glasflasche, auf D._____ ein, wobei von einem wuchtigen Schlag auszugehen ist, nachdem die Glasflasche nach dem Schlag zersplitterte. Bei dieser Vodkaflasche, welche als Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. Nackenbereich von D._____ eingesetzt worden ist, handelt es sich ohne Weiteres um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4). Der Beschuldigte hat den Schlag bewusst gegen D._____ verübt, womit er die Verletzung zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

2.6. 2.6.1. Gemäss Art. 134 StGB wird bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff

- 8 muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). Die Angreifer sind auch dann nach Art. 134 StGB strafbar, wenn das Opfer die Grenzen der zulässigen Abwehr (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) überschreitet und seinerseits den Straftatbestand des Raufhandels erfüllt, vorausgesetzt die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung tritt bei der bzw. bei einer der angegriffenen Personen oder einem Dritten ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2.3, zur Publikation vorgesehen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2).

2.6.2. Nachdem der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen wird (siehe Ausführungen oben) und er mit dem Mitbeschuldigten E._____, welcher mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Dezember 2024 in dieser Sache wegen Angriffs bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (vorinstanzliches Verfahren ST.2024.120), bei dieser Auseinandersetzung gegen D._____ aktiv beteiligt gewesen ist, ist ohne Weiteres auch der Tatbestand des Angriffs erfüllt. Die von D._____ erlittene Platzwunde am Nacken geht klar über eine Tätlichkeit hinaus, womit die objektive Strafbarkeitsbestimmung der Verletzungsfolge erfüllt ist. Soweit der Beschuldigte einen Schuldspruch wegen Raufhandels anstatt des Angriffs beantragt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar habe D._____ gemäss seinen eigenen Angaben den Beschuldigten sowie E._____ versucht wegzustossen (UA act. 602), jedoch hat er damit keinesfalls die Grenzen der zulässigen Abwehr überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2.3, zur Publikation vorgesehen). Sodann geht aus den Akten hervor, dass sich D._____ dem Beschuldigten sowie E._____ gegenüber – bis auf diese Wegstossversuche – stets passiv verhalten hat. So hat B._____ mehrfach ausgesagt, dass D._____ sehr ruhig gewesen sei, er versucht habe, sich vor den Tätern zu verstecken, er sich nicht gewehrt und nichts gemacht habe, als ihn die Täter beschimpft, geschlagen und verfolgt hätten (UA act. 589 f.; VA act. 744 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 und 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen im Sinne eines Raufhandels auszugehen, weshalb es bei einem Schuldspruch wegen Angriffs bleibt.

2.7. 2.7.1. Der Beschuldigte anerkennt, B._____ am 26. Dezember 2022 im Nachgang zum Vorfall mit D._____ mit einer Glasscherbe am Arm verletzt und

- 9 ihr die gemäss Anklage genannten und in den medizinischen Akten dokumentierten Verletzungen zugefügt zu haben. Er bestreitet jedoch, vorsätzlich gehandelt zu haben und macht eine fahrlässige Tatbegehung geltend (Berufungserklärung, N. 2; Berufungsbegründung N. 2 und 9 f.).

2.7.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1).

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich auf Antrag der fahrlässigen Körperverletzung schuldig (Art. 125 Abs. 1 StGB; vgl. zur Fahrlässigkeit: BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1).

2.7.3. B._____ hat an ihrem linken Unterarm eine 6 cm lange und knochentiefe Schnittwunde erlitten, wodurch mehrere Sehnen durchtrennt worden sind. Die Wunde musste notfallmässig chirurgisch versorgt werden (vgl. medizinische Akten in UA act. 325 ff.). Der Beschuldigte anerkennt, B._____ diese Verletzungen zugefügt zu haben. Er bestreitet jedoch vorsätzlich gehandelt zu haben und will ihr diese Verletzung bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im Rahmen ihres Schlichtungsversuchs zugefügt haben (Berufungsbegründung, N. 2 und N. 9 f.).

B._____ konnte keine verlässlichen Angaben dazu machen, wie der Beschuldigte ihr diese Verletzung zugefügt hat; sie hat die ihr zugefügte Verletzung erst im Nachhinein realisiert. Es kann hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs jedoch auf die glaubhaften Aussagen von C._____ abgestellt werden. Er ist im Rahmen der Strafuntersuchung erstmals am 16. Januar 2023 durch die Polizei und am 26. März 2026 anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht zur Sache befragt worden. Das Obergericht konnte sich dadurch einen persönlichen Eindruck seiner Persönlichkeit und seines Aussageverhaltens verschaffen und Unklarheiten klären (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). C._____ führte im Wesentlichen konstant und glaubhaft aus, dass er den Schlichtungsversuch von B._____ gut habe beobachten können, da er lediglich vier bis fünf Meter vom Geschehen entfernt gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Nachdem der Beschuldigte mit der Vodkaflasche gegen den Kopf bzw. Nackenbereich von D._____ geschlagen habe (vgl. UA act. 611; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), sei B._____ dazwischengegangen, um die Auseinandersetzung zu schlichten. Im Gerangel hätten sich alle Beteiligte – der Beschuldigte, E._____ und B._____ – vom Zugeingang in Richtung Rampe verschoben (UA act. 612; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Auf der Höhe der Rampe sei dann B._____ vom Beschuldigten mit einem

- 10 gezielten Schlag von oben nach unten geschlagen worden (UA act. 612 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Obwohl er den Schlag vom Beschuldigten gegen B._____ gesehen habe, sei ihm zu diesem Zeitpunkt kein Flaschenhals oder Glasstück in den Händen des Beschuldigten aufgefallen (UA act. 612; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Erst als er kurz darauf die Wunde am Arm von B._____ gesehen habe, habe er realisiert, dass der Beschuldigte beim Schlag gegen sie den Flaschenhals oder ein Glasstück eingesetzt haben musste, wodurch die Wunde an ihrem Arm verursacht worden sei (UA act. 613). C._____ vermochte schliesslich den Beschuldigten als Täter anhand von Bildern der Videoüberwachungskameras wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu identifizieren (UA act. 613; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Die Schilderungen von C._____ sind insgesamt bildhaft und nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ein Motiv für eine falsche Anschuldigung erkennbar, ist er selbst weder Opfer des Angriffs geworden, noch ist er sonst irgendwie am Geschehen aktiv beteiligt gewesen. Für das Obergericht bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Flaschenhals in der Hand bzw. mit einem Glasstück auf B._____ eingewirkt hat, als diese den Angriff gegen D._____ hat schlichten wollen, und dadurch die Verletzung an ihrem linken Unterarm verursacht worden ist.

Hinsichtlich der Frage des Vorsatzes lässt sich festhalten, dass auch wenn B._____ nicht angeben konnte, wie und wann die Schnittverletzung an ihrem linken Unterarm entstanden ist, dies nicht eine vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Handlung des Beschuldigten auszuschliessen vermag. Für eine solche Schnittverletzung, wie sie B._____ davongetragen hat (vgl. UA act. 559 f.), musste der Schlag mit einem scharfen Gegenstand gezielt und mit Kraft erfolgt sein. Andernfalls lässt sich nicht erklären, wie eine 6 cm lange und knochentiefe Schnittverletzung, durch welche mehrere Sehnen ganz durchtrennt worden sind, hätte verursacht werden können. Jedenfalls kann diese nicht durch eine bloss unabsichtliche Bewegung verursacht worden sein, haben sich B._____ und der Beschuldigte doch nur fein geschubst und ist der Ärmel der dick gefütterten Winterjacke (UA act. 557 f.), welche anlässlich der Berufungsverhandlung in einem reparierten Zustand durch das Obergericht hat begutachtet werden können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9), komplett durchschnitten worden. Die aktenkundige und mit Fotos dokumentierte Beschädigung an der Winterjacke wie auch die Schnittverletzung von B._____ zeigen, dass die dafür ursächliche Handlung einer einzigen Stichbewegung zugeordnet werden muss. So konnten weder weitere Beschädigungen an der Winterjacke noch weitere Schnitte oder Verletzungen an B._____ festgestellt werden. Diese Erkenntnis liegt sodann im Einklang zu den Aussagen von C._____ (siehe Ausführungen oben), wonach der Beschuldigte mit einem einzigen Schlag auf B._____ eingewirkt habe. Indem der Beschuldigte mit einem Flaschenhals bzw. einer Glasscherbe in der Hand haltend gegen B._____ vorgegangen ist, hat er jedenfalls in Kauf genommen, dass sie dadurch verletzt werden

- 11 könnte, weshalb zumindest Eventualvorsatz gegeben ist. Den Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die besagte Verletzung lediglich fahrlässig verursacht habe, obwohl er sich gemäss seinen Aussagen angeblich an nichts mehr erinnern könne (UA act. 567 f.; VA act. 770 f.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27), kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

Die für die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb es damit sein Bewenden hat.

3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Angriff und die einfachen Körperverletzungen mit einem gefährlichen Gegenstand unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt gewährten Vollzug zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 11 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren auszusprechen (Berufungserklärung, N. 2; Berufungsbegründung, N. 14). Zudem sei vom Widderruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt gewährten Vollzug abzusehen. Stattdessen sei die Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr zu verlängern. Er sei zu verwarnen und ihm sei eine Weisung zu erteilen, innerhalb der nächsten 12 Monaten am Kurs «Do It» des Zürcher Bewährungs- und Vollzugsdienstes zur Rückfallprävention teilzunehmen (Berufungserklärung, N. 2, Plädoyer der Verteidigung, S. 13).

3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die

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Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3).

Die zu sanktionierenden Delikte – bis auf die Beschimpfung, die lediglich eine Geldstrafe vorsieht, welche vorliegend jedoch nicht angefochten und deshalb nachfolgend nicht weiter überprüft wird – sehen alternativ zwar eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe vor. Wie zu zeigen sein wird, sind für den Angriff und die einfachen Körperverletzungen jedoch ohnehin Einzelstrafen von mehr als 6 Monaten auszusprechen, womit eine Geldstrafe nicht mehr infrage kommt. Abgesehen davon, wäre eine Geldstrafe unzweckmässig, da der Beschuldigte mehrfach, teilweise sogar einschlägig vorbestraft ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 ist er wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Angriffs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Raufhandels, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig ist eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 Abs. 1 JStG und eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet worden. Während dieses Strafverfahrens hat der Beschuldigte 43 Tage in Untersuchungshaft und 109 Tage in stationärer Beobachtung verbracht. Knapp einen Monat später hat der Beschuldigte einen Diebstahl begangen, wofür die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 21. November 2022 eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen ausgesprochen hat und gleichzeitig auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten verzichtet und die Probezeit von 2 Jahren um ein Jahr verlängert hat. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat der Beschuldigte nur gerade rund einen Monat nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2022 begangen. Mithin hat er ein hohes Mass an Unbekümmertheit und Unbelehrbarkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystems gezeigt. Selbst ein insgesamt mehrmonatiger Freiheitsentzug hat ihn nicht davon abhalten können, relativ kurze Zeit später erneut gewalttätig in Erscheinung zu treten, weshalb eine Geldstrafe offensichtlich unzweckmässig ist. Folglich ist für sämtliche Delikte, welche alternativ eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe vorsehen, eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe ist qua Strafrahmen für den Angriff gemäss Art. 134 StGB als konkret schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen.

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Der Tatbestand des Angriffs sieht als Sanktion eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 134 Abs. 1 StGB). Da es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden kann allerdings die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Angriff beteiligt hat (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 134 StGB, mit Hinweisen).

D._____ wurde zwischen dem Zugeingang und dem Perron zum Gleis 5 durch den Beschuldigten und E._____ angegriffen, als er sich vor ihnen im Zug hat verstecken wollen. Dabei hat der Beschuldigte mit einer Glasflasche einen Schlag gegen den Kopf- bzw. Nackenbereich von D._____ verpasst. Durch die Wucht des Schlags ist die Flasche sodann zersplittert und D._____ hat eine 4 mm lange und 3 mm tiefe Schnittwunde an seinem Nacken davongetragen. Der Beschuldigte hat sich damit tatkräftig am Angriff beteiligt und eine aktive Rolle eingenommen. Vorliegend wurde durch den Angriff auf D._____ die Gefahr für noch gewichtigere Verletzungen – als die tatsächlich entstandenen – geschaffen, da D._____ von hinten und somit für ihn nicht ohne weiteres erkennbar angegriffen worden ist und es sich um ein dynamisches Geschehen mit einem gefährlichen Gegenstand gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Angriffs erfassten Attacken ist von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren abstrakten Gefährdung auszugehen.

Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte verfügt hat. Der Angriff erfolgte aus unbekannten und vom Beschuldigten nicht erklärbaren Beweggründen und war absolut unnötig. Dem Beschuldigten ging weder eine Provokation seitens D._____ noch ein anderer erkenntlicher Grund voraus. Der Beschuldigte attackierte ihn vielmehr aus dem Nichts, ohne selbst unmittelbar von ihm angegriffen worden zu sein oder einer Überzahl oder einem ihm deutlich überlegenen Gegner gegenüberzustehen. Zwar konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Alkohol, was die Hemmschwelle herabgesetzt haben dürfte. Der Beschuldigte hat D._____ jedoch bewusst attackiert. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von D._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Im breiten Spektrum der vom Tatbestand des Angriffs erfassten Sachverhalte ist von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum

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Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszugehen.

3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die einfachen Körperverletzungen mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B._____ und D._____ in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

3.5.2.1. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B._____ ergibt sich Folgendes:

Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 123 StGB schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4).

Der Beschuldigte hat anlässlich einer Schubserei zwischen ihm und B._____ mit einer Glasscherbe bzw. mit dem Flaschenhals von oben nach unten auf den linken Unterarm von B._____ eingewirkt. Der Verletzungserfolg war dabei erheblich: B._____ hat an ihrem linken Unterarm eine 6 cm lange und knochentiefe Schnittverletzung erlitten, wobei mehrere Sehnen komplett durchtrennt worden sind. Die Schnittwunde hat chirurgisch versorgt werden müssen und hat einen 4-tägigen stationären Spitalaufenthalt und eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Bis heute kann B._____ ihre Finger nicht richtig strecken. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, welcher eine Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Aus welchem Beweggrund der Beschuldigte B._____ verletzt hat, bleibt ungeklärt, nachdem er keine Aussagen dazu hat machen wollen. Verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er auch hinsichtlich der B._____ zugefügten Körperverletzung verfügt hat, zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. Zwar besteht ein gewisser Zusammenhang zum Angriff gegen D._____. Der Angriff war jedoch beendet und mit B._____ ist ein zweites Opfer betroffen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen ist eine Erhöhung um 9 Monate auf 33 Monate.

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3.5.2.2. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D._____ kann hinsichtlich des konkreten Tatvorgehens, den Beweggründen und des Masses an Entscheidungsfreiheit auf die obenstehenden Erwägungen hinsichtlich des Angriffs verwiesen werden. Der Beschuldigte schlug D._____ für diesen unerwartet und entsprechend ohne Abwehrmöglichkeiten von hinten mit einer Vodkaflasche auf den Hinterkopf bzw. Nackenbereich, wobei es sich um einen wuchtigen Schlag gehandelt hat, ist die Glasflasche dadurch doch zerbrochen. D._____ hat eine Schnittwunde erlitten, welche medizinisch erstversorgt werden musste, in der Folge jedoch problemlos abgeheilt ist. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessen Einzelstrafe von 12 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verletzungen bei D._____ anlässlich des Angriffs zugefügt hat und insofern ein sehr enger Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer ausfällt. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 36 Monate.

3.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug und obige Ausführungen zur Sanktionsart), was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat sich von den einschlägigen Vorstrafen offensichtlich in keiner Weise beeindrucken lassen, sondern hat weiter delinquiert. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann sein Wohlverhalten seit Ende 2022 nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt, weshalb sich dieser Umstand neutral auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Obwohl der Beschuldigte die Zivilforderung von B._____ anerkannt und die Vorinstanz gestützt darauf den Beschuldigten zu deren Zahlung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils verpflichtet hat (vgl. Ziff. 8.1 des vorinstanzlichen Dispositivs; VA act. 922 und 925), hat der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung weder eine (Teil-)Zahlung an B._____ veranlasst noch entsprechende Bemühungen nachweisen können (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6, 9 f. und 21 f.). Ohnehin würde nicht jeder Schadensausgleich automatisch zu einer Strafmilderung führen, zumal es den

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Normalfall darstellt, dass der Täter für den von ihm verursachten Schaden aufkommt. Mithin kommt eine Strafminderung bei Ersatz des Schadens gemäss Art. 48 lit. d StGB nur infrage, wenn mit der Begleichung des Schadens eine besondere Anstrengung unter Inkaufnahme von Einschränkungen erfolgt und dies zudem freiwillig und uneigennützig und weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens geschieht (vgl. SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wird der Beschuldigte doch vom Sozialamt unterstützt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 f.) und wurde die Zivilforderung vom Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin nur deshalb anerkannt, weil ihn alle als Täter identifiziert hätten (VA act. 771). Somit kann die vom Beschuldigten anerkannte Zivilforderung von B._____ nicht auf eine nachhaltige Einsicht und Reue zurückgeführt werden und nicht weiter strafmindernd berücksichtigt werden.

Aus den übrigen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der heute 23-jährige Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Seit dem 11. August 2025 absolvieret er eine Berufslehre als Unterhaltspraktiker EBA bei der Stiftung G._____ in Q._____. Von seinem Arbeitgeber hat er einen Wohnplatz in R._____ erhalten, wo er seit Mitte Juli 2025 allein lebt und durch einen Wohnbegleiter unterstützt wird (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). Zuvor hat er bereits zwei Lehren sowie ein Arbeitsintegrationsprogramm bei der Stadt S._____ abgebrochen. Finanziell ist der Beschuldigte nach wie vor auf Unterstützung angewiesen und bezieht weiterhin Sozialhilfe. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 38 Monate zu erhöhen ist.

3.6. Insgesamt wäre – selbst ohne Widerrufsstrafe (siehe dazu sogleich) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen gewesen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden hat. Eine Reduktion kommt unter keinem Titel in Frage.

3.7. 3.7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies

- 17 notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter – wie vorliegend mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist ein (Teil-)Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob besonders günstige Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose bewirken kann (BGE 144 IV 277 E. 3.2).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 2 StGB).

3.7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit ihrem Strafbefehl vom 21. November 2022 um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert worden ist, verurteilt. Folglich müssten gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen, damit ein teilbedingter Vollzug in Frage kommt. Solche besonders günstige Umstände liegen nicht vor: Zwar absolviert der Beschuldigte mittlerweile eine Lehre als Unterhaltspraktiker EBA und verfügt somit über einen geregelten Tagesablauf (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). Ob er diese Lehre erfolgreich abschliesst, ist allerdings ungewiss und wird sich erst noch zeigen müssen. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zweimal eine Lehre und ein Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt S._____ abgebrochen und dann verschiedentlich die Arbeitsstelle gewechselt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24; VA act. 779 f.). Finanziell wird er vom Sozialamt unterstützt und lebt derzeit allein in einer betreuten Wohnung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23 und 32). Ein weiteres soziales, tragfähiges Netz ist nicht bekannt. Dass ihm die Familie Halt gibt, wie er ausführt (Berufungsbegründung, S. 8 f.), mag zutreffen. Allerdings vermochte die Familie ihn nicht von intensiver Delinquenz zu bewahren. Seine Vergangenheit mit jugendlichem Leichtsinn zu erklären, greift schliesslich zu kurz: Das Bezirksgericht Zürich ordnete mit seinem Urteil vom 23. Juni 2022 eine ambulante Massnahme an. Der Beschuldigte konnte nicht darlegen, inwiefern er von dieser Massnahme profitiert hat (VA act. 782). Ebenso ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er bereits einmal mehrere Wochen in Untersuchungshaft und damit dem einschneidendsten Regime verbracht hat und dies offensichtlich nicht die erhoffte Wirkung auf ihn hatte. Weder die ambulante Massnahme noch die Erfahrung in Untersuchungshaft vermochten eine nachhaltige Besserung zu bewirken. Mithin liegen nicht nur

- 18 keine besonders günstigen Umstände vor, sondern es ist dem Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung der zu vollziehenden Widerrufsstrafe (siehe dazu sogleich) – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die neu auszufällende Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen.

Zu widerrufen ist auch der mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten gewährte bedingte Vollzug. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2022 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 festgesetzte Probezeit von 2 Jahren wurde um 1 Jahr verlängert. Weder die erneute Verurteilung und Verlängerung der Probezeit noch die Erfahrung in Untersuchungshaft von 42 Tagen sowie die Unterbringung im stationären Rahmen vermochten den Beschuldigten davon abzuhalten, rund ein Monat nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2022 erneut einschlägig zu delinquieren. Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs und insbesondere die Zeit im Vollzug blieben offensichtlich aus. Der Beschuldigte zeigt hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Dezember 2022 wenig Einsicht und Reue, indem er vor allem meint, sich nicht mehr erinnern zu können. Bezüglich der konkreten Lebensumstände kann auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, an der auch der unbedingte Vollzug der neu ausgefällten Freiheitsstrafe nichts ändert, konnten ihn doch bereits in der Vergangenheit ausgestandene Freiheitsentzüge nicht vor neuer Delinquenz abhalten.

3.7.3. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB wäre mit der für die neu begangenen Straftraten ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 von 7 Monaten Freiheitsstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Folglich bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.

3.7.4. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene vorläufige Festnahme vom 26. Dezember 2022 und die im Verfahren der Widerrufsstrafe anrechenbare Haft von 152 Tagen (siehe Strafregisterauszug), insgesamt 153 Tage, sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe von 3 Jahren anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

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4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen unter Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS).

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung ein Absehen von der Landesverweisung und begründet dies mit der persönlichen schweren Härte und seinen überwiegenden persönlichen Interessen (Berufungsbegründung, N. 24 ff.; Plädoyer der Verteidigung, N. 45 ff.).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 145 IV 172, BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1, BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 331; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025). Darauf kann verwiesen werden.

4.3. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er wird unter anderem wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt und hat damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, weshalb er unabhängig von der Strafhöhe grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist.

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landesverweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleiben in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert.

4.4. 4.4.1. Der heute 23-jährige Beschuldigte ist in Eritrea geboren und ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist als 12-Jähriger am 21. Juni 2014 in die Schweiz

- 20 eingereist und verfügt über einen Ausländerausweis F für vorläufig aufgenommene Personen. Zwar ist er hier nicht geboren, hat aber einen wesentlichen Teil seiner Jugendzeit in der Schweiz verbracht und einen Teil des schweizerischen Schulsystems durchlaufen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22, 30 und 32). Deshalb und auch aufgrund der über 10-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gilt er gemäss der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Dieser Umstand ist bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und hat von seinem Arbeitgeber einen betreuten Wohnplatz in R._____ erhalten, wo er seit Mitte Juli 2025 allein lebt. Sprachlich ist der Beschuldigte gut integriert. Mit seinen Eltern spricht er Tigrinya und mit seinen Geschwistern Schweizerdeutsch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). Seine guten Deutschkenntnisse sind auf seine lange Aufenthaltsdauer und den Besuch der Schulen in der Schweiz zurückzuführen. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ausserhalb der Familie gestaltet sich als maximal durchschnittlich. Er ist weder in einem Sport- oder anderen Verein, geht keinen aktiven Hobbys nach und konnte keine weiteren persönlichen Kontakte, abgesehen von einem H._____ (GA act. 782) und einem Arbeitskollegen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25) nennen. Mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern leben jedoch seine wichtigsten Bezugspersonen in der Schweiz. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Schweiz.

Gegen eine gelungene Integration in der Schweiz sprechen jedoch – abgesehen von der vorliegenden Verurteilung wegen Angriffs, einfacher Körperverletzungen und Beschimpfung – die weiteren Verurteilungen des Beschuldigten. Er wurde wegen Diebstahls, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Angriffs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie Urkundenfälschung verurteilt. Hinzu kommen zahlreiche Verurteilungen nach dem Jugendstrafgesetz sowie weitere polizeiliche Vorgänge (vgl. MIKA-Akten), wobei es sich nicht bloss um Bagatelldelikte handelte. So wurde er unter anderem wegen Angriffs, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeiten und (geringfügigen) Diebstahls verurteilt. Die MIKA-Akten verdeutlichen, dass der Beschuldigte während seiner Jugendzeit immer wieder straffällig in Erscheinung trat.

Als unterdurchschnittlich muss sodann die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten bezeichnet werden. Dies ist – entgegen seiner Ansicht – weder unbegründet noch zynisch und der Verweis auf andere Jugendliche in seinem Alter ohne Lehrstelle verfängt mangels Vergleichbarkeit zum Vornherein nicht. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte bis heute nicht über einen Lehrabschluss verfügt. Zwar versucht er aktuell

- 21 beruflich mit der Berufslehre als Unterhaltspraktikant EBA wieder Fuss zu fassen. Ob er diese erfolgreich abschliessen wird, ist jedoch fraglich. In der Vergangenheit hat er bereits zweimal eine Lehre und einmal ein Arbeitsintegrationsprogramm abgebrochen, arbeitete temporär und wird vom Sozialamt unterstützt.

4.4.2. Der Beschuldigte hat während rund 5 Jahren in Eritrea und für rund 6 Jahren im Sudan gelebt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 30 ff.). Der Aufenthalt in Eritrea liegt jedoch lange zurück und der Beschuldigte ist seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 und 33). Der Beschuldigte habe dort keine Verwandte oder Bekannte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33). Auch wenn der Beschuldigte keine Bezugspersonen in seinem Heimatland hat, welche ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Anfangsphase unterstützen könnten, stellen weder deren Vorhandensein noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Der Beschuldigte versteht und spricht Tigrinisch, was seine gesellschaftliche Integration erleichtern würde. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Elternhauses mit den kulturellen Eigenheiten Eritreas zumindest in den Grundzügen vertraut ist. Die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und wirtschaftliche Integration stehen angesichts seines fehlenden Berufsabschlusses und seiner fehlenden Berufserfahrung ebenfalls nicht schlechter als in der Schweiz.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass eine Wegweisung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Kernfamilie bedeuten würde (Berufungsbegründung, S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Dabei verkennt er, dass nicht das Zusammenleben als Grossfamilie vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst ist, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.2). Folglich kann sich der 23-jährige, ledige und kinderlose Beschuldigte nicht auf den Schutz der Kernfamilie berufen, zumal der Beschuldigte auf seinen Wunsch hin seit Mitte Juli 2025 überhaupt nicht mehr mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern zusammen wohnt, sondern allein in einer betreuten Wohnung in R._____. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er im Alltag auf seine Familie angewiesen ist. Im Übrigen verhält es sich nicht so, dass seine Eltern finanziell von ihm abhängig sind; vielmehr ist das Gegenteilige der Fall. Entsprechend liegen keine besonderen Abhängigkeiten vor. Der Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern kann im Übrigen durch gemeinsame Treffen im Ausland oder mit elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten aufrechterhalten werden.

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4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Integration des Beschuldigten in persönlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zwar als unterdurchschnittlich bis maximal durchschnittlich und wenig geglückt zu bezeichnen ist und ihm eine Eingliederung in seiner Heimat grundsätzlich zumutbar wäre. Dennoch ist dem Beschuldigten ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzugestehen. Aufgrund seiner über 10-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gilt der Beschuldigte als «long-term immigrant», sodass eine Ausweisung nach den in den Urteilen des EGMR genannten Empfehlungen grundsätzlich nur noch bei einer Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe in Betracht käme (vgl. Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), auch wenn sich die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist. Zudem ist der Beschuldigte sprachlich gut integriert, hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und pflegt durch Wochenendoder Ferienbesuche weiterhin eine gute Beziehung zu seinen Eltern und seinen drei Geschwistern, die ebenfalls hier ansässig sind. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist daher ein schwerer persönlicher Härtefall, wenn auch knapp, zu bejahen.

4.6. Auch wenn ein persönlicher Härtefall vorliegt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten im Vergleich zu dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz:

Der Beschuldigte hat mit dem Angriff sowie den einfachen Körperverletzungen mit einem gefährlichen Gegenstand, welche zwar keine Katalogtaten darstellen, aber insgesamt zu berücksichtigen sind, erhebliche Straftaten begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wird (siehe dazu oben). Sein Verschulden wiegt mittelschwer und ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre eine deutlich höhere Strafe auszusprechen gewesen. Seine Legalprognose erweist sich als schlecht, zumal aufrichtige Reue und nachhaltige Einsicht fehlen. Angesichts der regelmässigen und intensiven Delinquenz mit teilweise erheblichen Straftaten, der schlechten Legalprognose und der demonstrierten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zur Schweiz liegen trotz der langen Aufenthaltsdauer und des Besuchs des hiesigen Schulsystems keine besonders intensiven, über eine normale

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Integration hinausgehenden Beziehungen vor und schon gar keine ausserordentlichen Umstände. Demgegenüber steht die regelmässige Delinquenz, wobei wiederholt Leib und Leben und damit hochstehende Rechtsgüter betroffen waren. Insofern der Beschuldigte moniert, es würden Straftaten berücksichtigt, welche er als Jugendlicher begangen habe und deswegen nicht berücksichtigt werden dürften (Berufungsbegründung, S. 9), verkennt er, dass das Rückfallrisiko, das in einer wiederholten Delinquenz zum Ausdruck kommt, ein zentrales Element des öffentlichen Interesses ist. In diesem Zusammenhang dürfen Taten, welche unter das Jugendstrafrecht fallen, als auch solche berücksichtigt werden, die aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr im Strafregisterauszug erscheinen und einschliesslich solcher, die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen worden sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2).

In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen bzw. erweist sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt.

4.7. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls mit Gefängnis und Strafen rechnen müsste, weil er nach Ansicht der dortigen Behören den Militärdienst verweigere, obschon er im wehrfähigen Alter stehe (Plädoyernotizen der Verteidigung, S. 10), steht einer Landesverweisung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025). Ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine persönliche Gefährdungssituation hat der Beschuldigte jedenfalls auch im Berufungsverfahren nicht substanziert. Dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea mangels Kooperation der eritreischen Behörden derzeit erschwert oder nicht möglich ist, stellt kein definitives Vollzugshindernis dar und vermag die Anordnung der Landesverweisung nicht zu hindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.4.3).

4.8. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf 5 Jahre und damit auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Damit hat es infolge des Verschlechterungsverbots sein Bewenden. Aufgrund der anhaltenden, intensiven Delinquenz des Beschuldigten gegen teilweise hochstehende Rechtsgüter hätte ohne Weiteres eine Landesverweisung mit längerer Dauer ausgesprochen werden können, da die

- 24 öffentlichen Interessen erheblich sind und es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung primär um eine sichernde Massnahme handelt.

4.9. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.

4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren und unter Anordnung der Ausschreibung im SIS des Landes zu verweisen.

5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.

5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'710.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. 6.1. Fällt das Obergericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Dem Beschuldigten dürfen aber auch bei einem teilweisen Freispruch oder

- 25 teilweisen Einstellungen dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen).

Vorliegend ist bereits vor Vorinstanz ein Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten erfolgt, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfung, hinsichtlich welcher er schuldig gesprochen worden ist. Entsprechend waren alle Untersuchungshandlungen notwendig und der Vorwurf betreffend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten hat nicht zu ausscheidbaren Mehrkosten geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten vollständig aufzuerlegen.

6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'917.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

- 26 -

Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Angriffs gemäss Art. 134 StGB; - der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen].

3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB

als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren

und zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00 [in Rechtskraft erwachsen]

verurteilt.

3.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die zu vollziehende Freiheitsstrafe von 7 Monaten bildet Teil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1 hiervor.

3.3. Die vorläufige Festnahme (26. Dezember 2022) und die im Verfahren der Widerrufsstrafe angerechnete Haft (152 Tage), insgesamt 153 Tage, werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

- 27 -

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ von Fr. 2'000.00 sowie Parteikosten von Fr. 1'100.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) anerkannt hat.

5.2. Die Zivilklage des Privatklägers I._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'710.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'750.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'917.10 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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