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Aargau Obergericht Strafgericht 18.08.2016 SST.2015.306

18 août 2016·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·13,431 mots·~1h 7min·6

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2015.306 / ML (ST.2013.42; StA.2012.5149) Art. 115

Urteil vom 18. August 2016

Besetzung Oberrichter Bürgi, Präsident Oberrichterin Plüss Ersatzoberrichter Lindner Gerichtschreiberin Scherer

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […]

Zivil- und Strafkläger 1 A._____, geboren am tt.mm.1980, von Oberkulm, […] vertreten durch Regionaler Sozialdienst Oberwynental, […]

Zivil- und Strafkläger 2 B._____, […]

Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1968, von Ried-Mörel VS und Bitsch VS, […] amtlich verteidigt durch Dr. iur. D._____, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, versuchter Raub, Angriff, mehrfache Nötigung, mehrfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Juli 2013 lautet:

" I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen 1. Fahren in fahrunfähigem Zustand / Verweigerung BP/UP (Dossier S1) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - Ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) - Ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt (Art. 91 Abs. 1 SVG)

- Sein Fahrzeug nicht beherrscht (Art. 31 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) - Bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt, indem er den Geschädigten nicht benachrichtigt hat (Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG)

- Als Fahrzeugführer den Motor nicht abgestellt (Art. 34 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) - Sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe sowie einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt (Art. 91a Abs. 1 SVG)

indem er folgendes tat: Am 28. Dezember 2011 lenkte der Beschuldigte den Personenwagen AG […] mit einem Blutalkoholgehalt von über 0.8 o/oo von einem unbekannten Ort nach Q._____, obwohl ihm mit Verfügung vom 16. November 1995 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Auf dem Weg nach Q._____ verlor der Beschuldigte die Herrschaft über seinen Wagen und kollidierte an einem unbekannten Ort mit einem Gegenstand. Anschliessend fuhr er weiter, ohne den Geschädigten zu kontaktieren. In Q._____ stellte der Beschuldigte den Wagen ab, liess den Motor laufen und schlief ein. Nachdem er von der Polizei kontrolliert wurde, verweigerte er einen Atemlufttest und auch eine daraufhin angeordnete Blut- und Urinprobe sowie eine Untersuchung durch den Amtsarzt verweigerte er.

2. Mehrfaches Fahren trotz Entzug (Dossier S1) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - Mehrfach ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) indem er folgendes tat:

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Der Beschuldigte lenkte vom 1. Juli 2012 bis zu seiner Verhaftung am 13. November 2012 täglich einen Personenwagen, obwohl ihm mit Verfügung vom 16. November 1995 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. So fuhr er mit seinem Wagen jeweils von seiner Wohnung in R._____ an diverse, unbekannte Orte in der Deutschschweiz und zurück.

3. Überfall auf A._____ (Dossier S2) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - versucht, jemanden durch Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile genötigt, etwas zu tun (Art. 181 StGB) - mit Gewalt gegen einen Person und unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einen Diebstahl begangen (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

- einen Menschen in anderer Weise am Körper geschädigt (Art. 123 StGB) - ohne Berechtigung eine Waffe getragen (Art. 33 Abs. 1 WG) indem er folgendes tat: In der Nacht vom 2./3. Januar 2012 suchten der Beschuldigte und E._____ (sep. Verfahren) A._____ am S-weg in Q._____, auf. Sie wollten von diesem in Erfahrung bringen, wo sich F._____ aufhielt, da ihnen dieser Fr. 900.-- schuldete. Als ihnen A._____ die Wohnung öffnete, packte der Beschuldigte diesen sofort am Hals und hob den schmächtigen A._____ so an der Wand hoch. Dieser rang verzweifelt nach Luft. In der anderen Hand hielt der Beschuldigte einen Dolch und hielt diesen mit der Spitze an den Hals von A._____. Anschliessend forderte er von A._____ die Preisgabe des Aufenthaltsortes von F._____. Als dieser nicht sofort antwortete, rammte der Beschuldigte das Messer in den Tisch und verpasste dem geistig behinderten A._____ mehrere Ohrfeigen und warf ihn zu Boden. Am Boden liegend trat er mehrmals auf ihn ein. Da A._____ den Aufenthaltsort von F._____ nicht kannte, konnte er diesen auch nicht preisgeben. Der Beschuldigte führt nun aus, dass wenn A._____ den Aufenthaltsort nicht preis geben wolle, dass A._____ die Schuld von F._____ selber begleichen müsste. Daher behändigte er das Portemonnaie von A._____ und durchsuchte dieses nach Bargeld. Da er darin aber kein Geld finden konnte, packte er A._____ erneut und hielt ihm den Dolch an den Hals. Er verlangte nun von A._____ seinen Pass als Pfand und drohte ihm widrigenfalls den Dolch durch die Kehle zu rammen. Nachdem ihm der Pass ausgehändigt worden war, liess er von A._____ ab. A._____ erlitt Prellungen am Oberschenkel und an den Rippen sowie Schürfwunden oberhalb des linken Auges. A._____ litt dadurch während rund 10 Tagen an Schmerzen.

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4. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier S3) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - Einem anderen unbefugt Betäubungsmittel verschafft (Art. 19 Abs. 1 BetmG) indem er folgendes tat: Der Beschuldigte hat am 3. Januar 2012 in Menziken 10 Gramm Marihuana an F._____ abgegeben.

5. Fahren unter Drogen / trotz Entzug / Verkehrsunfall in Villmergen (Dossier S4) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - Unbefugt Betäubungsmittel konsumiert (Art. 19a BetmG) - Ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) - Ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt (Art. 91 Abs. 2 SVG) - Sein Fahrzeug nicht beherrscht (Art. 31 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) - Als Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen verletzt hat, die Flucht ergriffen (92 Abs. 2 SVG) - Sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe entzogen (Art. 91a Abs. 1 SVG) indem er folgendes tat: Am 8. Juni 2012 lenkte der Beschuldigte den Personenwagen AG […] in Villmergen, obwohl ihm mit Verfügung vom 16. November 1995 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Zudem hatte er vorgängig an einem unbekannten Ort Cannabis, Methadon sowie Opiate konsumiert. In Villmergen lenkte er seinen Wagen auf der Wohlerstrasse Richtung Löwenplatz und bemerkte dabei nicht, dass er den Blinker nach rechts gestellt hatte. Gleichzeitig fuhr G._____ mit ihrem Personenwagen von der Mitteldorfstrasse herkommend und beabsichtigte nach rechts Richtung Zentrum abzubiegen. Grundsätzlich war G._____ nicht vortrittsberechtigt, doch da der Beschuldigte den Blinker nach rechts gestellt hatte, ging sie davon aus, dieser werde Richtung Dintikon weiterfahren und bog nach rechts ab. Da der Beschuldigte aber trotz Blinker nach links fuhr kam es so zur Kollision wobei sich der Beifahrer des Beschuldigten im Gesicht verletzte (blutende Nase). Da dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen worden war und da er unter Drogeneinfluss gefahren war, flüchtete er in der Folge und liess den Verletzten zurück.

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6. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier S5) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - ohne Berechtigung eine Waffe getragen (Art. 33 Abs. 1 WG) indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich am 28. Juli 2012 mit seiner Pump-Action (Nr. […]) von seiner Wohnung in R._____, T-Strasse, auf ein angrenzendes Feld und schoss dort 3 Platzpatronen ab.

7. Versuchte schwere Körperverletzung z.Nt. B._____ (Dossier S7) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - ohne Berechtigung eine Waffe getragen (Art. 33 Abs. 1 WG) - versucht, eine schwere Schädigung des Körpers eines Menschen zu verursachen (Art. 122 StGB) - jemanden mehrfach am Körper geschädigt (Art. 123 StGB) - sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hat (Art. 134 StGB) - durch Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile versucht zu nötigen, etwas zu unterlassen (Art. 181 StGB) indem er folgendes tat: Der Beschuldigte und H._____ suchten am 12. November 2012, ca. 22.00 Uhr, B._____ in R._____, T-Strasse, auf, um diesen zu verprügeln. Sie betraten die Stube der Liegenschaft und der Beschuldigte zückte eine 9mm Pistole. Dazu sagte er, "jetzt ist genug Heu unten". Als B._____ flüchten wollte, wurde er von einem der beiden gepackt und zweimal brutal in die Rippe geschlagen. B._____ konnte sich losreissen und versuchte die Treppe nach unten zu flüchten. Die Angreifer wurden ihm aber wieder habhaft und der Beschuldigte drückte ihm die Pistole ins Genick. Der verängstigte B._____ wurde so vom Beschuldigten aufgefordert, niederzuknien. Den Tod vor Augen kniete dieser nieder und anschliessend traten die beiden Angreifer mit den Füssen gegen Oberkörper und Kopf ein. Zudem verpasste sie ihm auch mehrere Schläge mit den Fäusten. Zusätzlich schlug der Beschuldigte mehrmals mit der Pistole gegen den Kopf seines Opfers. Beiden Angreifern war klar, dass sie ihr Opfer durch die Schläge lebensbedrohlich verletzten würden. Sie wollten ihm auch die Knochen brechen und waren gegenüber schwereren Verletzungen indifferent, bzw. nahmen diese durchaus gewollt in Kauf. Als B._____ blutüberströmt am Boden lag, liessen sie von ihm ab. Der Beschuldigte schärfte ihm ein, die Polizei nicht zu verständigen, ansonsten er erneut brutal verprügelt würde. B._____ brach sich mehrere Rippen, die obersten Lendenwirbel sowie das Jochbein. Zudem zog er sich Hautdurchtrennungen, Prellungen und Schürfungen am Kopf sowie am gesamten Körper zu.

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8. Besitz von Marihuana (Dossier S9) Der Beschuldigte hat vorsätzlich - unbefugt Betäubungsmittel zum Konsum besessen (Art. 19a BetmG) indem er folgendes tat: Der Beschuldigte führte am 12. November 2012 in Q._____ 0.5 g Marihuana mit sich. In seiner Wohnung in R._____ lagerte er bis zum 16. November 2012 14.2 g Marihuana.

II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei gemäss den Anträgen an Schranken zu verurteilen. 3. Die mit Verfügung vom 7. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. 4. Unter Kostenfolge"

2. Am 12. Februar 2014 befragte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm die Zeugin I._____.

3. 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2014 vor Bezirksgericht Kulm wurden der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte H._____, die Zeugen J._____, K._____, L._____ sowie die beiden Zivil- und Strafkläger befragt.

3.2. Die Anklägerin stellte anlässlich der Verhandlung vom 18. Februar 2014 bezüglich des Beschuldigten folgende Anträge:

" 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 ¼ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. 3. Es sei eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.

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4. Die mit Verfügung vom 7. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschlagnahmten Waffen und Munition seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Unter Kostenfolge."

3.3. Der Beschuldigte stellte an der Verhandlung vom 18. Februar 2014 folgende Anträge:

" 1. Der Beschuldigte sei im Anklagepunkt 1 vom Vorwurf des Fahrens ohne Führerausweis, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der Pflichtverletzung bei Unfall, des Nichtabstellen des Motors sowie der Widersetzung einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe sowie einer ärztlichen Untersuchung freizusprechen; im Anklagepunkt 2 vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis freizusprechen; im Anklagepunkt 3 von den Vorwürfen des versuchten Raubs und der versuchten Nötigung freizusprechen und schuldig zu sprechen wegen fahrlässigen Tragens einer Waffe ohne Berechtigung; im Anklagepunkt 4 schuldig zu sprechen; im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und vom Vorwurf, sich einer Blutprobe entzogen zu haben freizusprechen. Er sei schuldig zu sprechen, unbefugt Betäubungsmittel konsumiert zu haben, trotz Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt zu haben, ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt zu haben sowie nach einem Verkehrsunfall die Flucht ergriffen zu haben; im Anklagepunkt 6 freizusprechen; im Anklagepunkt 7 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; im Anklagepunkt 8 schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. 3. Die bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Strafe anzurechnen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte mit der erstandenen Haft seine Strafe bereits vollständig verbüsst hat.

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4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft eine nach Ermessen des Gerichts anzusetzende Genugtuung auszurichten. 5. Die Beschlagnahmeverfügung vom 7. Mai 2013 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 6. Die mit Verfügung vom 18. März 2013 angeordnete Sperrung der Konten Nr. […] und […] der M._____ GmbH bei der N._____ sei aufzuheben. 7. Die Kosten des Verfahrens seien gemäss Art. 426 StPO zu verteilen."

4. 4.1. Das Bezirksgericht Kulm ordnete mit Beschluss vom 18. Februar 2014 eine sachverständige Begutachtung über den Beschuldigten an, die sich zur Frage einer allfälligen psychischen Störung, einer allfälligen verminderten Schuldfähigkeit, der Gefährlichkeit und einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten auszusprechen habe.

4.2. Prof. Dr. med. O._____ erstattete das in Auftrag gegebene Gutachten am 16. Februar 2015.

5. 5.1. Am 16. Juni 2015 fand vor Bezirksgericht Kulm eine weitere Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte sowie der Gutachter Prof. O._____ befragt wurden.

5.2. Die Anklägerin sowie der Beschuldigte hielten an ihren Anträgen aus der Verhandlung vom 18. Februar 2014 fest.

Der Beschuldigte beantragte ergänzend:

" 1. Es sei eine reine Strafe auszusprechen und keine Massnahme anzuordnen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) ausgangsgemäss."

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5.3. Das Bezirksgericht Kulm erkannte am 16. Juni 2015:

" 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 3.); - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG (Anklage Ziff. 6. und 7.); - des Angriffs gemäss Art. 134 StGB (Anklage Ziff. 7.). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG; - der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) gemäss Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (in der seit 01.01.2005 gültigen Fassung); - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG (in der seit 01.01.2005 gültigen Fassung); - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (in der seit 01.01.2005 gültigen Fassung); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (in der seit 01.01.2012 gültigen Fassung); - der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG; - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2. erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Die Untersuchungshaft von 184 Tagen (05.01.2012 - 06.01.2012, 13.11.2012 - 13.05.2013) sowie der vorzeitige Strafvollzug werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen - soweit es sich um Übertretungen handelt - und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen.

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6. Es wird gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und des Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit ständigem Substanzgebrauch angeordnet.

7. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Pump-Action, Mossberg, Nr. […] - 4 Patronen - 1 Messer, einhändig bedienbar - 5 Patronen 9 mm Luger - 1 Schachtel "Cartridges 0.45" (enthaltend 14 Stück) 8. Es wird dem Grundsatze nach festgestellt, dass der Beschuldigte dem Zivilkläger B._____ für die adäquat kausalen Folgen des Vorfalls vom 12.11.2012 ersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten für Gutachten und Expertise Fr. 35'667.85 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 11'135.05 d) den Spesen von Fr. 11.90 e) andere Auslagen Fr. 578.20 Total Fr. 52'393.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a) – e) im Gesamtbetrag von Fr. 52'393.00 auferlegt. 9.2. Die Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft trägt der Staat. 10. 10.1. Der amtlichen Verteidigerin P._____ wird eine Entschädigung von Fr. 41'054.60 (inkl. Fr. 3'152.22 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10.2. Dem amtlichen Verteidiger D._____ wird eine Entschädigung von Fr. 12'666.80 (inkl. Fr. 938.30 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziff. 10.1. und 10.2. hiervor zurückzuzah-

- 11 len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."

6. 6.1. Gegen das am 29. Juni 2015 im Dispositiv zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Kulm meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2015 sowie die Anklägerin mit Eingabe vom 30. Juni 2015 Berufung an.

6.2. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Kulm wurde dem Beschuldigten am 18. September 2015 sowie der Anklägerin am 28. September 2015 zugestellt.

6.3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte die Anklägerin die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge:

" 1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft seien die Ziffern 1, 3, 5 und 6 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei zusätzlich des Raubes (Anklage Ziff. 3), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklage Ziff. 6 & 7) sowie des Angriffs (Anklage Ziff. 7) schuldig zu befinden. 3. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 ¼ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. 4. Es sei eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. 5. Unter Kostenfolge."

Im Übrigen beantragte die Anklägerin in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Strafverfahren gemeinsam mit dem Strafverfahren gegen H._____ zu verhandeln.

6.4. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Berufungskläger sei wegen - einfacher Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 1 StGB, - mehrfacher versuchter Nötigung gem. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG,

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- Übertretung nach Art. 19a Abs. 1 BetMG, - einfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand gem. Art. 91 Abs. 2 SVG, - einfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gem. Art. 91a Abs. 1 SVG, - mehrfaches Führen einer Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises gem. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - Führerflucht gem. Art. 92 Abs. 2 SVG, - Vergehen gem. Art. 33 Abs. 1 WG zu bestrafen. 2. Der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 3. Es seien folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: Pump-Action, Mossberg, Nr. […], 4 Patronen, 5 Patronen 9mm Luger, 1 Schachtel "Cartridges 0.45" (enthaltend 14 Stück). 4. Es seien die Kosten des Verfahrens konkret sowie substantiiert auszuweisen und die Kosten seien ausgangsgemäss zu verteilen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und hernach abzuschreiben. 6. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)."

Prozessual beantragte der Beschuldigte:

" Der Berufungskläger sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."

Diese Berufungserklärung erfolgte allerdings verspätet. Er erklärte in der Folge mit denselben Anträgen fristgerecht die Anschlussberufung zur Berufung der Anklägerin (vgl. unten Sachverhalts-Ziff. 7.2).

7. 7.1. Mit Eingabe vom 11. November 2015 verzichtete die Anklägerin bezüglich der Berufung des Beschuldigten darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären.

7.2. Mit Eingabe vom 16. November 2015 erklärte der Beschuldigte bezüglich der Berufung der Anklägerin Anschlussberufung mit den Anträgen gemäss seiner eigenen Berufungserklärung.

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8. 8.1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab.

8.2. Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 9. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an.

10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden.

11. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hob die Verfahrensleitung die Verfügung vom 10. Dezember 2015 auf, ordnete das mündliche Verfahren an und unterstellte den Beschuldigten der Befragung. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass seitens des Obergerichts keine weiteren Beweismassnahmen vorgesehen seien.

12. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 ersuchte der Beschuldigte um die Einholung eines Führungsberichts zu seinem Vollzugsverhalten bei der JVA. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wies der Verfahrensleiter den Antrag ab.

13. Mit Schreiben vom 17. August 2016 reichte der amtliche Vertreter des Beschuldigten seine Honorarnote ein.

14. Am 18. August 2016 wurde vor dem Obergericht des Kantons Aargau die Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten durchgeführt.

14.1. Anlässlich der Verhandlung zog die Anklägerin die Berufung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz zurück und stellte folgende Anträge:

" 1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft seien die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

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2. Der Beschuldigte sei zusätzlich des Raubes (Anklage Ziff. 3), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklage Ziff. 7) sowie des Angriffs (Anklage Ziff. 7) schuldig zu befinden. 3. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.--. 4. Es sei die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. 5. Unter Kostenfolge.

14.2. Der Beschuldigte beantragte die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs und die Weisung der Einvernahme des Mitbeschuldigten H._____ bei der Kantonspolizei vom 29. November 2012 aus dem Recht. Den ersten Antrag begründete er damit, dass sich die Vorinstanz bei der Urteilsbegründung auf eine Vorstrafe von 1998 abgestützt habe, welche voraussichtlich nicht mehr im aktuellen Strafregister zu finden sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Bezüglich des zweiten Antrags führte er als Begründung eine Verletzung seiner Teilnahmerechte an.

Weiter zog der Beschuldigte den Antrag auf Herausgabe der Pump-Action, Mossberg, Nr. […], 4 Patronen, 5 Patronen 9 mm Luger, 1 Schachtel "Cartridges 0.45" (enthaltend 14 Stück) zurück.

In Ergänzung zur Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahre zu bestrafen und es sei eine angemessene Busse auszusprechen. Weiter beantragte er neu, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorweg von der Staatskasse zu übernehmen, dem Beschuldigten aufzuerlegen und hernach gleich abzuschreiben. Im Übrigen hielt er an seinen Berufungsanträgen fest.

Im Rahmen des Plädoyers beantragte der Beschuldigte schliesslich, bezüglich Führerflucht anlässlich des Verkehrsunfalls in Villemergen sei von der Ausfällung einer Geld- respektive Asperation der Freiheitsstrafe abzusehen und ausschliesslich eine Busse auszusprechen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der Berufungsanträge sind ein Teil der vorinstanzlichen Verurteilungen und Freisprüche, die Strafzumessung, die Frage nach einer strafrechtlichen Massnahme sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung.

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Nicht angefochten ist hingegen die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung bestimmter Gegenstände, die grundsätzliche Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 2 für die adäquat kausalen Folgen des Vorfalls vom 12. November 2012 ersatzpflichtig ist, sowie die Verweisung dieser Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg (vorinstanzliches Urteil Disp.-Ziff. 8; Berufungserklärung des Beschuldigten N. 5).

2. Was die Verurteilungen und Freisprüche gemäss dem vorinstanzlichen Urteil anbelangt, sind die Anklagepunkte 2, 4, 5, 6 und 8 nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Bezüglich der Anklagepunkte 4 (Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Übergabe von Marihuana an F._____) und 8 (Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Marihuana) haben sowohl die Anklägerin als auch der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz einen Schuldspruch beantragt. Dieser Schuldspruch ist mit dem vorinstanzlichen Urteil erfolgt und wird von keiner Partei angefochten.

Bezüglich des Anklagepunktes 5 (Verkehrsunfall in Villmergen) hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend Nichtbeherrschung des Fahrzeugs und Betäubungsmittelkonsum infolge Verjährung eingestellt und den Beschuldigten in den übrigen Anklagepunkten (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Führen eines Motofahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG und Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Weder die Anklägerin noch der Beschuldigte fechten das vorinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung diesbezüglich an. Eine nachträgliche Ausdehnung des Berufungsantrags auf bis dahin nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N.16 zu Art. 399 StPO). Soweit der Beschuldigte an der Hauptverhandlung neu die Ausfällung einer Busse statt einer Geld- respektive Asperation der Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit der Führerflucht anlässlich des Verkehrsunfalls in Villmergen beantragt, erfolgt dies nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist von 20 Tagen und ist nicht mehr möglich. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

Bezüglich des Anklagepunktes 2 folgte die Vorinstanz der Sachverhaltsdarstellung der Klageschrift zwar nicht, wonach der Beschuldigte vom 1. Juli 2012 bis zu 13. November 2012 täglich einen Personenwagen gelenkt habe, sprach den Beschuldigten aber dennoch des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs schuldig, da der Beschuldigte min-

- 16 destens drei Mal ohne Führerausweis gefahren sei (vorinstanzliches Urteil E. 3). Dieser Schuldspruch wird von keiner Partei angefochten.

Bezüglich des Anklagepunkts 6 (Vergehen gegen das Waffengesetz durch das Tragen einer Waffe an einem öffentlich zugänglichen Ort) folgte die Vorinstanz der Sachverhaltsdarstellung der Klageschrift nicht, sondern sprach den Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf frei. Die gegen diesen Freispruch erhobene Berufung zog die Anklägerin anlässlich der Verhandlung vom 18. August 2016 zurück.

3. 3.1. Im Anklagepunkt 1 wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, er habe trotz Entzug des Führerausweises am 28. Dezember 2011 den Personenwagen AG […] mit einem Blutalkoholgehalt von über 0.8 Promille von einem unbekannten Ort nach Q._____ gelenkt. Auf dem Weg nach Q._____ habe er die Herrschaft über seinen Wagen verloren und sei an einem unbekannten Ort mit einem Gegenstand kollidiert. In Q._____ habe der Beschuldigte den Wagen abgestellt, habe den Motor laufen lassen und sei eingeschlafen. Nachdem er von der Polizei kontrolliert worden sei, habe er den Atemlufttest, eine Blut- und Urinprobe sowie eine Untersuchung durch den Amtsarzt verweigert (Anklageschrift S. 3).

3.2. Gemäss Polizeirapport vom 11. Januar 2012 (Untersuchungsakten [UA], act. 1181 ff.) ging am 28. Dezember 2011 um 03.21 Uhr bei der Kantonspolizei die Meldung ein, auf dem Parkplatz der AA._____ Bar in Q._____ stehe ein Personenwagen mit laufendem Motor, in welchem sich auf dem Fahrersitz eine schlafende Person befinde. Die Polizisten fanden den Personenwagen AG […] vor, in welchem sich als einzige Person der Beschuldigte befand. Das Fahrzeug wies auf der gesamten Länge mehrere frische Längskratzer auf. Der linke Rückspiegel sowie beide Türgriffe der linken Seite waren abgerissen. Zudem war der rechte Hinterreifen platt. Auf dem geteerten Zufahrtsweg waren frische Rillenspuren erkennbar, die vom platten Reifen stammten. In der Folge konnten keine durch den Personenwagen verursachten Schäden festgestellt werden.

3.3. Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, er sei nicht gefahren, sondern habe im Auto nur geschlafen. Der Motor sei wegen der Heizung gelaufen; es sei kalt gewesen. Er wisse nicht mehr, wie er in den Besitz des Autoschlüssels gekommen sei. Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage (UA, act. 1492 ff.). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er sei in der AA._____ Bar gewesen und habe anschliessend im Auto geschlafen. Er sei auf der Beifahrerseite eingestiegen und sei auf die Fahrerseite hinübergestiegen, um das Auto wegen

- 17 der Heizung anzulassen. Einer seiner Arbeiter habe das Fahrzeug 1, 2 Tage vorher dort gelassen. Die Schäden seien auf der Baustelle entstanden: es seien "ein paar in die Rahmen gefahren" (Gerichtsakten [GA], act 176).

3.4. Die Vorinstanz hat das Verfahren bezüglich der angeklagten Tatbestände der Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, der unterlassenen Benachrichtigung des Geschädigten bei einem Unfall und des unterlassenen Abstellens des Motors infolge Verjährung eingestellt. Diese Einstellungen sind von keiner Partei angefochten worden und demnach nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Hingegen hat die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG).

3.5. Es ist unbestritten, dass dem Beschuldigten am fraglichen Tag der Fahrausweis entzogen war, er somit kein Auto lenken durfte und er die Abgabe eines Atem-Alkoholtests, einer Blut- und Urinprobe sowie die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung verweigerte (vgl. Polizeirapport, UA, act. 1184; unterzeichnetes Formular "Erklärung bei Verweigerung der Blutprobe", UA, act. 1188; Bericht des Amtsarztes, UA, act. 1199).

Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschuldigte erheblich alkoholisiert war: Gemäss Bericht des Amtsarztes gab er übermässigen Alkoholkonsum am Vorabend unumwunden zu und der im Gespräch wahrgenommene Alkoholgeruch habe gestützt auf die ärztliche Erfahrung auf einen Blutalkoholspiegel über dem Wert von 0.5 Promillen hingedeutet (UA, act. 1199). In seiner polizeilichen Befragung hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe betrunken in seinem Auto geschlafen (UA, act. 1496). Auch in der Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus: "Ich hatte genug Promille […] Ich war zu besoffen, um nach Hause zu gehen, obwohl ich nicht weit hatte nach U._____. Aber man [muss] zuerst noch können." (GA, act. 176).

Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vorgeworfen, er sei mit einem Blutalkoholgehalt von über 0.8 Promille gefahren. In E. 2.3. ihres Urteils hat die Vorinstanz die Rechtslage gestützt auf das SVG in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung und der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SAR 741.13) richtig und detailliert dargelegt. Demgemäss wird gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung mit Busse bestraft,

- 18 wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.5 Promille (aber unter 0.8 Promille) ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, wenn eine Blutalkoholkokonzentration von 0.8 Promille oder mehr vorliegt.

Die Vorinstanz hat in E. 2.3. ihres Urteils ausgeführt, sie habe zwar keine Zweifel, dass der Beschuldigte alkoholisiert Auto gefahren sei, in dubio pro reo könne indessen nicht von einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ausgegangen werden. Bei dieser Würdigung hätte die Vorinstanz gestützt auf die dargestellte Rechtslage eine Busse aussprechen bzw. das Verfahren in diesem Punkt analog zu den anderen Übertretungen einstellen müssen. Sie hat den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand jedoch schuldig gesprochen und dafür eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (bzw. die Einsatzstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung entsprechend erhöht; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12.2.3.).

Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht wie angeklagt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Promille aufgewiesen hat. Die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe infolge Betrunkenheit nicht mehr nach Hause gehen können, obwohl er es nicht weit gehabt hätte, lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Promille aufwies. Der vorinstanzlichen Würdigung, es sei "in dubio pro reo" von einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 und 0.8 Promille auszugehen, kann somit nicht gefolgt werden. Anlässlich der Befragung vor dem Obergericht vom 18. August 2016 ging der Beschuldigte im Übrigen selbst davon aus, dass seine Blutalkoholkonzentration wenigstens 1.5 Promille betragen hatte (vgl. Protokoll vom 18. August 2016 S. 10). Sofern der Beschuldigte in jener Nacht tatsächlich gefahren ist, hat er somit den qualifizierten Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (in der damals geltenden Version) erfüllt und die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen.

3.6. Offen bezüglich der Erfüllung aller drei Tatbestände (Fahren ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Fahren in alkoholisiertem Zustand) ist somit einzig die Tatfrage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht das Auto tatsächlich gelenkt hat.

Die Vorinstanz hat zunächst ausgeführt, dass sich aus den vorhandenen sachlichen Beweismitteln (insb. Spurenbild) nicht ergebe, ob der Beschuldigte das Auto in der fraglichen Nacht gefahren oder dort – wie von ihm behauptet – nur geschlafen habe (vorinstanzliches Urteil, E. 2.1.2.). Sie schloss allerdings aus den Aussagen des in dieser Sache als Auskunfts-

- 19 person einvernommenen und als Fahrzeughalter registrierten H._____, dass der Beschuldigte das Auto in der fraglichen Nacht gelenkt hat (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3. und 2.1.4.).

H._____ sagte anlässlich seiner Befragung (noch am selben Tag, nachdem der Beschuldigte im Auto vorgefunden war) sinngemäss im Wesentlichen aus, er habe das Auto am letzten Sonntag zum letzten Mal gesehen [der Vorfall ereignete sich an einem Mittwoch]. Dann habe es die Schäden an der linken Fahrzeugseite sowie den platten Reifen am hinteren rechten Rad noch nicht gehabt. Es gebe nur einen Schlüssel zum Fahrzeug, welchen er in der Regel persönlich den Lenkern übergebe. Er habe gestern Abend gemeint, der Schlüssel befinde sich noch an seinem Schlüsselbund, es könne aber sein, dass ihn der Beschuldigte, der bei ihm zu Hause gewesen sei, mitgenommen habe (UA, act. 1529 ff.).

Die Vorinstanz hat die Aussagen von H._____ als schlüssig und glaubhaft gewertet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Schlüssel bei H._____ behändigt und auf den Parkplatz der AA._____ Bar in Q._____ gefahren sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber als Schutzbehauptungen zu werten.

Dieser Würdigung ist zuzustimmen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb H._____ den Beschuldigten, zu dem er in einem freundschaftlichen Verhältnis stand (gemäss seiner damaligen Aussage war ihr Verhältnis gut, sie seien "Kollegen", im Übrigen unternahmen sie zusammen kurz vorher einen Ausflug und der Beschuldigte war bei ihm zu Hause), fälschlicherweise hätte belasten sollen. Es ist zudem nicht glaubhaft, dass sich, wie vom Beschuldigten behauptet, ohne Kenntnis von H._____ Kopien des Autoschlüssels in Umlauf befanden und der Beschuldigte ohne dessen Wissen über einen solchen verfügte. Daran ändert auch die allfällige Eigentümerschaft des Beschuldigten am Auto nichts (vgl. Protokoll vom 18. August 2016 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, einer seiner Arbeiter habe das Auto 1, 2 Tage vorher dort gelassen und die Schäden am Auto seien auf einer Baustelle entstanden, sind äusserst vage und ebenfalls nicht glaubhaft. Erstens handelt es sich nicht um eine Baumaschine, sondern um einen Personenwagen, der zur Verwendung auf einer Baustelle als nicht besonders geeignet erscheint. Zweitens wäre bei so massiven Schäden zu erwarten gewesen, dass das Auto, sofern es vom Schadensplatz entfernt worden wäre, in eine Reparaturwerkstätte gebracht und nicht einfach auf einem beliebigen Parkplatz abgestellt worden wäre (vgl. die Bilder des beschädigten Autos in UA, act. 1194). Drittens erklärt diese vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsversion nicht, wie der angebliche Arbeiter des Beschuldigten in den Besitz des Schlüssels gekommen war, nachdem gemäss den schlüssigen und glaubhaften Aussagen von H._____ dieser den einzigen Schlüssel zum Auto besessen hatte.

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Es besteht somit kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Auto in der fraglichen Nacht gelenkt hat. Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens trotz Führerausweisentzugs ist folglich zu bestätigen.

4. 4.1. Im Anklagepunkt 3 wirft die Anklägerin dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vor, er habe zusammen mit E._____ in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2012 den Zivil- und Strafkläger 1 in dessen Wohnung in Q._____ aufgesucht. Sie hätten von diesem in Erfahrung bringen wollen, wo sich F._____ aufgehalten habe, da dieser ihnen Fr. 900.00 geschuldet habe. Als ihnen der Zivil- und Strafkläger 1 die Wohnung[stüre] geöffnet habe, habe der Beschuldigte diesen sofort am Hals gepackt und an der Wand hochgehoben. In der anderen Hand habe der Beschuldigte einen Dolch gehalten und habe ihn mit der Spitze an den Hals des Zivil- und Strafklägers 1 gehalten. Als dieser auf die Frage nach dem Aufenthaltsort von F._____ nicht geantwortet habe, habe er das Messer in den Tisch gerammt und dem Zivil- und Strafkläger 1 mehrere Ohrfeigen verpasst, ihn zu Boden geworfen und mehrmals auf ihn eingetreten. Dann habe er ausgeführt, wenn der Zivil- und Strafkläger 1 den Aufenthaltsort nicht preisgeben wolle, müsse er die Schuld von F._____ selber begleichen. Er habe dann das Portemonnaie des Zivil- und Strafklägers 1 behändigt und nach Bargeld durchsucht. Da er darin aber kein Geld habe finden können, habe er den Zivil- und Strafkläger 1 erneut gepackt und ihm den Dolch an den Hals gehalten. Er habe nun vom Zivil- und Strafkläger 1 dessen Pass als Pfand verlangt und gedroht, ihm widrigenfalls den Dolch durch die Kehle zu rammen: Nachdem ihm der Pass ausgehändigt worden sei, habe er vom Zivil- und Strafkläger 1 abgelassen. Der Zivil- und Strafkläger 1 habe Prellungen am Oberschenkel und an den Rippen sowie Schürfwunden oberhalb des linken Auges erlitten. Er habe dadurch während rund 10 Tagen an Schmerzen gelitten (UA, act 4 f.).

Mit der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft in diesem Anklagepunkt die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Verstosses gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG).

4.2. Die Vorinstanz hat erhebliche Zweifel am Sachverhalt gemäss Anklageschrift geäussert. Aufgrund des Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Zivil- und Strafkläger 1 die Adresse von F._____ habe in Erfahrung bringen wollen, um von diesem das gestohlene Schlüssel-Etui von I._____ erhältlich zu machen. Das Messer sei

- 21 vom Beschuldigten hervorgenommen worden, um den Zivil- und Strafkläger 1 einzuschüchtern; in dubio pro reo sei aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihm das Messer nicht an den Hals gehalten, sondern demonstrativ in den Tisch gesteckt habe. Die Mitnahme des Reisepasses sei offensichtlich nicht in Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht erfolgt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1.3.).

4.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und Verstosses gegen das Waffengesetz. Dies ist von keiner Partei mit Berufung angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Im Übrigen stellte sie das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags ein (vgl. E. 4.3. des vorinstanzlichen Urteils). Auch dies ist von keiner Partei angefochten worden und nicht mehr Verfahrensgegenstand. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anklage des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dagegen hat die Anklägerin Berufung erhoben.

4.4. Des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Diebstahls verneint. Zwar sei der objektive Tatbestand erfüllt, indem der Beschuldigte den Reisepass des Zivil- und Strafklägers 1 an sich genommen habe. Der Beschuldigte habe jedoch den Reisepass umgehend auf die Mauer bei der Kirche in U._____ gelegt und nicht die Absicht gehabt, sich diesen anzueignen bzw. sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Damit sei der subjektive Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubs freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.2.). Im Übrigen habe der Beschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Reisepasses weder Gewalt angewendet noch Drohungen ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.3.). Bezüglich der vom Mitbeschuldigten E._____ behändigten Gegenstände (Messer, Natel) sei der Beschuldigte nicht angeklagt worden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.1.).

4.5. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt

- 22 vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

4.6. Der Beschuldigte sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme aus, er habe vom Zivil- und Strafkläger 1 als Einschüchterung ein Pfand verlangt. Aus diesem Grund habe er dessen Portemonnaie nach einem Pfand durchsucht. Dies sei aber nur Show gewesen; er habe keine Bereicherungsabsicht gehabt. Schliesslich habe er den Reisepass als Pfand gefordert und der Zivil- und Strafkläger 1 habe ihm den Pass gegeben (UA, act. 1504). In der Folge habe er den Reisepass auf die Haupttreppe der Kirche in U._____ gelegt. Er sei sich sicher gewesen, dass er dort bald aufgefunden würde (UA, act. 1505). Vor Vorinstanz hat der Beschuldigte damit übereinstimmend ausgesagt (vgl. GA act. 180).

Der Reisepass wurde am 4. Januar 2012 gefunden, bei der Gemeinde Q._____ abgegeben und schliesslich von der Polizei dem Zivil- und Strafkläger 1 zurückgegeben (UA, act. 1216).

4.7. Gestützt auf die glaubhaften und konsistenten Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz sind bezüglich des Reisepasses des Zivil- und Strafklägers 1 weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungsabsicht erkennbar. Die Vorinstanz hat daher den Tatbestand des Diebstahls zu Recht verneint und den Beschuldigten vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Auf die Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach es bezüglich der Wegnahme des Reisepasses auch an einer tatbestandsmässigen Gewaltanwendung oder ebensolchen Drohungen fehle, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

5. 5.1. Im Anklagepunkt 7 wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, er habe zusammen mit H._____ den Zivil- und Strafkläger 2 in der Liegenschaft an der T-Strasse in R._____ aufgesucht. Der Beschuldigte habe eine 9mm Pistole gezückt. Als der Zivil- und Strafkläger 2 habe flüchten wollen, sei er vom Beschuldigten oder H._____ gepackt und zweimal in die Rippen geschlagen worden. Der Zivil- und Strafkläger 2 habe sich losreissen können und habe versucht, auf der Treppe nach unten zu flüchten. Die Angreifer seien ihm wieder habhaft geworden und der Beschuldigte habe ihm eine Pistole ins Genick gedrückt und ihn aufgefordert niederzuknien.

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Anschliessend hätten die beiden Angreifer gegen den Oberkörper und Kopf des Zivil- und Strafklägers 2 eingetreten und ihm mehrere Schläge mit den Fäusten verpasst. Zusätzlich habe der Beschuldigte mehrmals mit der Pistole gegen den Kopf des Zivil- und Strafklägers 2 geschlagen. Beiden Angreifern sei klar gewesen, dass sie ihr Opfer durch die Schläge lebensbedrohlich verletzen würden. Sie hätten ihm die Knochen brechen wollen und hätten schwerere Verletzungen bewusst in Kauf genommen. Als der Zivil- und Strafkläger 2 blutüberströmt am Boden gelegen habe, hätten sie von ihm abgelassen. Der Beschuldigte habe ihm eingeschärft, die Polizei nicht zu verständigen, ansonsten er erneut brutal verprügelt würde. Der Zivil- und Strafkläger 2 habe sich mehrere Rippen, die obersten Lendenwirbel sowie das Jochbein gebrochen. Zudem habe er sich Hautdurchtrennungen, Prellungen und Schürfungen am Kopf sowie am gesamten Körper zugezogen. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Verletzung des Waffengesetzes (Tragen einer Waffe ohne Berechtigung, Art. 33 Abs. 1 WG), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht.

5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Diese Schuldsprüche sind nicht mit Berufung angefochten worden und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Im Übrigen hat die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen hat der Beschuldigte Berufung eingelegt.

Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten von den Vorwürfen des Angriffs und des Verstosses gegen das Waffengesetz freigesprochen. Dagegen hat die Anklägerin Berufung eingelegt.

5.3. 5.3.1. Es ist unbestritten, dass der für den Tatbestand von Art. 122 StGB erforderliche Erfolg einer schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist. Hingegen stellt sich hinsichtlich der Strafbarkeit des Versuchs die Frage, ob der Beschuldigte den Vorsatz hatte, dem Straf- und Zivilkläger 2 eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

Der schweren Körperverletzung macht sich gemäss Art. 122 StGB schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen

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Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Der Versuch einer Straftat liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist es massgeblich, ob der Beschuldigte den Vorsatz hatte, dem Zivil- und Strafkläger 2 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Vorsatz bedeutet gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB die Tatbegehung mit Wissen und Willen. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).

5.3.2. Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren vor der Anklägerin auf die Frage, ob er oder der Mitbeschuldigte nur mit Fäusten oder auch mit Gegenständen auf den Zivil- und Strafkläger 2 eingeschlagen habe, geantwortet: "Fäuste und Schuhe" sowie auf Nachfrage "Mitten in die Fresse. In den Grind und überall […]" und auf die weitere Nachfrage "in die Fresse als er am Boden lag?": "Nicht nur. Ich haue jedem vom Stand aus ins Gesicht […]" (UA, act. 1523).

Gemäss dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau zur körperlichen Untersuchung (UA, act. 1412 ff.) erlitt der Straf- und Zivilkläger 2 vier Quetschwunden am Scheitel rechts, einen Bruch der Vorderwand der linken Kieferhöhle, Brüche der Rippen 11 und 12 links sowie der linksseitigen Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 2 und 3. Im Übrigen wiesen der Kopf und das Gesicht zahlreiche weitere Verletzungen auf, namentlich Hautdurchtrennungen, Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen.

5.3.3. Es steht ausser Zweifel, dass diese Verletzungen dem Zivil- und Strafkläger 2 zu einem überwiegenden Teil durch den Beschuldigten zugefügt worden sind, insbesondere in der zweiten Phase der körperlichen Auseinandersetzung unten an der Treppe. Gemäss der ausführlichen und überzeugenden Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz verpasste der Mitbeschuldigte H._____ dem Zivil- und Strafkläger 2 lediglich drei Faustschläge in die Magengegend in der ersten Phase der Auseinander-

- 25 setzung oberhalb der Treppe, als dieser noch stand. Insbesondere die Verletzungen an Kopf und Gesicht sind daher durch den Beschuldigten verursacht worden. Es kann auf Erwägung 9.2.2., insbesondere 9.2.2.3.4. und 9.2.2.4. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

Auch wenn es nicht zu einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gekommen ist, steht aufgrund des Verletzungsbildes fest, dass der Beschuldigte mit grosser Wucht auf den Körper des Zivil- und Strafklägers 2 eingewirkt hat. Er hat diesen gemäss seiner eigenen Aussage gegen den Kopf und Oberköper getreten und geschlagen, als er bereits wehrlos am Boden lag. Wer dies tut, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung seines Opfers in Kauf, waren doch die Tritte und Schläge nicht so dosiert, dass eine schwere Verletzung sicher hätte vermieden werden können, und sie richteten sich gegen Teile des Körpers mit lebenswichtigen Organen.

Der Beschuldigte hat somit eine schwere Körperverletzung des Zivil- und Strafklägers 2 in Kauf genommen. Der Schuldspruch in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung ist zu bestätigen.

5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anklage des Angriffs gemäss Art. 134 StGB freigesprochen. Die Anklägerin hat dagegen Berufung eingelegt.

5.4.2. Des Angriffs gemäss Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Eine Verurteilung wegen Angriffs kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gleichzeitigem Vorliegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nur in Frage, wenn beim Angriff neben der getöteten oder verletzten Person eine weitere Person gefährdet worden ist oder wenn die verletzte Person nur eine einfache Körperverletzung erlitten hat, die Gefährdung der verletzten Person aber darüber hinausging (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2).

5.4.3. Neben dem Zivil- und Strafkläger 2 ist beim fraglichen Vorfall keine weitere Person verletzt worden. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Gefährdung des Straf- und Zivilklägers 2 über die erlittenen Verletzungen hinausging und er dabei leicht auch schwerere Verletzungen hätte erleiden können. Allerdings muss auch eine Verurteilung zu einer bloss versuchten schweren Körperverletzung dazu führen, dass damit eine zusätzliche Verurteilung wegen Angriffs entfällt. Die zusätzliche Gefährdung des Ge-

- 26 schädigten wird durch den Versuchstatbestand ausreichend erfasst. Der Angriff nach Art. 134 StGB wird durch den Verletzungstatbestand konsumiert (vgl. STEFAN MAEDER in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht ll, 3. Auflage 2013, N. 13 zu Art. 134 StGB). Der Beschuldigte ist somit von der Anklage des Angriffs zu Recht freigesprochen worden.

5.5. 5.5.1. Der Beschuldigte ist schliesslich vom Vorwurf freigesprochen worden, gemäss Art. 33 Abs. 1 WG ohne Berechtigung eine Waffe getragen zu haben. Die Anklägerin hat dagegen Berufung eingelegt.

5.5.2. Die Sachverhaltsschilderungen der beim Vorfall Anwesenden zur Frage, ob der Beschuldigte eine Waffe (in Form einer 9mm Pistole) mit sich trug oder nicht, gehen diametral auseinander.

5.5.2.1. Die Auskunftsperson AB._____, deren Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zur Frage, ob und wie lange er weiterhin bei ihr wohnen könne, am Ursprung der Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger 2 stand, sagte in ihrer polizeilichen Befragung vom 13. November 2012 aus, sie habe wahrgenommen, wie der Beschuldigte mit der linken Hand eine Waffe aus seinem Hosenbund hervorgenommen habe. Der Lauf der Waffe habe gegen den Boden gezeigt. Als sie aus dem Raum gelaufen sei, habe sie eine Ladebewegung gehört, der Zivilund Strafkläger 2 habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ ihm die Waffe an die Schläfe gehalten und über den Kopf geschlagen hätten. Es handle sich um eine schwarze Waffe, die wie eine Sigg aussehe (UA, act. 1594 ff.). In der Befragung vor der Anklägerin bestätigte AB._____ im Wesentlichen ihre Aussagen zur Waffe. Ergänzend führte sie aus, als der Beschuldigte die Waffe gezogen habe, habe sie die Urne ihres verstorbenen Hundes angeschaut, an dem sie sehr gehangen sei, und gedacht, jetzt sei es passiert, jetzt werde sie den Hund dann bald wieder sehen. Es habe sich um eine 9mm-Pistole gehandelt, welche der Beschuldigte ihr bereits einmal gezeigt gehabt habe und welche dieser häufig mit sich geführt habe. An eine Ladebewegung konnte sie sich nun allerdings nicht mehr erinnern, aber der Beschuldigte habe den Hahnen gespannt. Schliesslich erwähnte AB._____ noch ausdrücklich, die Leute hätten Angst vor dem Beschuldigten gehabt, unter anderem deshalb, weil er die Waffe teilweise auch so getragen habe, dass man sie gesehen habe (UA, act. 1613 ff.).

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5.5.2.2. Der Zivil- und Strafkläger 2 hat in seiner polizeilichen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte habe plötzlich eine Waffe in der Hand gehabt und ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Nachdem er die Treppe hinuntergelaufen sei, habe er den Pistolenlauf an seinem Hinterkopf gespürt. Der Beschuldigte habe ihm sicherlich 5-6 Mal mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Zivil- und Strafkläger 2 denke, der Beschuldigte habe die Pistole in der Stube in der rechten Hand gehalten. Es sei eine Pistole und kein Revolver gewesen und habe ähnlich wie eine Polizeiwaffe ausgesehen (UA, act. 1576 ff.). In der Befragung vor der Anklägerin sagte der Zivil- und Strafkläger 2 auf Nachfrage aus, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Ladebewegung gehört. Als ihm die Pistole an den Kopf gehalten worden sei, habe er die Laufmündung im Genick hinten gespürt (UA, act. 1583 ff.).

5.5.2.3. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H._____ bestreiten hingegen konsequent, dass der Beschuldigte eine Waffe getragen, geschweige denn diese gezogen und den Zivil- und Strafkläger 2 damit geschlagen habe.

5.5.3. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Zivil- und Strafklägers 2 vom 14. November 2012 wird ausgeführt:

" Die schürfungsarmen Quetschwunden an der behaarten Kopfhaut sind am ehesten Folge von Schlägen mit einem harten und glatten Gegenstand, wie z.B. einer Pistole."

Allerdings wird bei den Angaben zum Sachverhalt auch dargelegt, der Zivil- und Strafkläger 2 habe dem Gutachter gesagt, er sei mehrmals mit einer Pistole gegen den Kopf geschlagen worden. Die Vermutung des Gutachters, ein Teil der Verletzungen könnten von Schlägen mit einer Pistole stammen, erfolgte also unter dem Einfluss der Sachverhaltsschilderung des Zivil- und Strafklägers 2 (UA, act. 1412 ff.).

5.5.4. Aktenkundig ist weiter der Rapport eines Kantonspolizisten. Demgemäss sei dieser Polizist nach der Verhaftung des Beschuldigten in den frühen Morgenstunden vom 13. November 2012 mit dessen Bewachung und Vorführung vor den Amtsarzt beauftragt gewesen. Der Beschuldigte sei sehr mitteilungsbedürftig gewesen und habe unter anderem gesagt, die Polizei habe keine Beweise gegen ihn in der Hand, da sie die Pistole nicht finden werde (UA, act. 1364).

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5.5.5. Die Polizei konnte die vom Beschuldigten angeblich getragene Pistole trotz intensiver Suche inkl. mehrerer Hausdurchsuchungen (UA, act. 1305 f.) nicht auffinden.

5.5.6. Die Aussagen des Zivil- und Strafklägers 2 und von AB._____ hinsichtlich der angeblich vom Beschuldigten getragenen Pistole unterliegen ernsthaften Zweifeln, wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil E. 9.2.2.3.1. f., 9.2.2.3.5., 9.2.2.4.).

Was die Aussagen von AB._____ anbetrifft, mutet es seltsam an, dass sie in ihrer ersten Befragung noch bestimmt davon sprach, eine Ladebewegung gehört zu haben (UA, act. 1597), sich in der zweiten Befragung aber nicht mehr daran erinnern konnte (UA, act. 1617). Das Wahrnehmen des Geräuschs einer Ladebewegung in der von AB._____ geschilderten Bedrohungssituation wäre ein sehr markantes Erlebnis. Es ist nicht glaubhaft, dass sich die Zeugin daran nur etwas mehr als einen Monat später nicht mehr hätte erinnern können. Auch hat der Zivil- und Strafkläger 2 im Gegensatz zur ersten Aussage von AB._____ nie eine Ladebewegung gehört (UA, act. 1586).

Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderung von AB._____, sie habe im Moment, als der Beschuldigte die Waffe gezogen habe, die Urne ihres verstorbenen Hundes angeschaut und gedacht, dass sie diesen jetzt bald wieder sehen werde (UA, act. 1614), überzeichnet und konstruiert wirkt. Schliesslich insistierte AB._____ gegen Ende ihrer zweiten Befragung nochmals darauf, die Leute hätten Angst vor dem Beschuldigten, da er sie mit geladenen Waffen einschüchtere und mit solchen rumlaufe und zwar teilweise auch so, dass man die Waffe gesehen habe (UA, act. 1619). Diese Aussage macht den Eindruck, dass die Zeugin ihre Aussage, der Beschuldigte habe beim fraglichen Vorfall eine Waffe getragen, nochmals gezielt verstärken wollte, was an deren Wahrheitsgehalt wiederum eher Zweifel weckt.

Es kommt hinzu, dass die Aussagen des Zivil- und Strafklägers 2 und von AB._____ zur Frage, in welcher Hand der Beschuldigte die Pistole gehalten habe, voneinander abweichen (Zivil- und Strafkläger 2: rechte Hand, UA, act. 1580; AB._____: linke Hand, act. 1596).

Was die weiteren Aussagen des Zivil- und Strafklägers 2 anbelangt, so fällt auf, dass er in seiner ersten Befragung angab, im späteren Tatverlauf unten an der Treppe den Pistolenlauf an seinem Hinterkopf gespürt zu haben (UA, act. 1578); in seiner zweiten Befragung sagte er aus, er habe die Laufmündung im Genick gespürt (UA, act. 1587). Inmitten einer gewalttätigen Auseinandersetzung eine Pistolenmündung am eigenen Kör-

- 29 per zu spüren, wäre wiederum ein äusserst einschneidendes Erlebnis, so dass zu erwarten wäre, dass sich der Zivil- und Strafkläger 2 genau daran zu erinnern vermöchte, ob ihm die Pistole an den Kopf oder ins Genick gehalten worden wäre.

Ein Motiv für eine mögliche Falschaussage von AB._____ und dem Zivilund Strafkläger 2 ist denkbar: Schliesslich wollte AB._____ den möglichst raschen Auszug des Beschuldigten aus ihrer Wohnung bewirken, worin der Zivil- und Strafkläger 2 sie unterstützte, weshalb es überhaupt erst zur Konfrontation der Beteiligten und der anschliessenden Tatbegehung kam. Im Übrigen hatten der Zivil- und Strafkläger 2 und AB._____ vor ihren ersten Befragungen genügend Gelegenheit, um sich abzusprechen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, E. 9.2.2.3.2.).

Es bestehen somit erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Pistole mit sich getragen, diese gezogen, sie dem Zivil- und Strafkläger 2 an den Körper gehalten und ihm damit auf den Kopf geschlagen hat. Die Aussagen im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Zivil- und Strafklägers 2, wonach gewisse Kopfverletzungen am ehesten von Schlägen mit einem harten und glatten Gegenstand wie z.B. einer Pistole stammen (UA, act. 1414), ändern daran nichts. Der untersuchende Arzt vermutete nicht von sich aus die Verwendung einer Pistole, sondern folgte damit den Sachverhaltsschilderungen des Zivil- und Strafklägers 2. Die Verletzungen können somit ebenso gut von Schlägen mit einem anderen Gegenstand oder allenfalls auch blossen Faustschlägen stammen. Der Polizeirapport, wonach der Beschuldigte nach seiner Verhaftung dem rapportierenden Polizisten gesagt habe, die Polizei werde die Pistole nicht finden (UA, act. 1364), führt ebenfalls nicht zu einer anderen Würdigung. Die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten sind äusserst vage und der genaue Bezug zum Tathergang unklar. Der rapportierende Polizist wurde auch nicht als Zeuge einvernommen.

5.5.7. Damit ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Tat keine Waffe mit sich führte. Die Vorinstanz hat ihn somit von der Anklage des Tragens einer Waffe ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 WG) zu Recht freigesprochen.

5.5.8. Der Beschuldigte beantragte in diesem Zusammenhang anlässlich der Verhandlung, die Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 29. November 2012 sei wegen Verletzung der Teilnahmerechte aus dem Recht zu weisen. Da sich das Obergericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts nicht auf die erwähnte Einvernahme stützt, kann deren Verwertbarkeit offen bleiben und es erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen.

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6. Das vorinstanzliche Urteil ist damit hinsichtlich der Verurteilungen und Freisprüche des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.

Zu überprüfen ist weiter die Strafzumessung.

6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hat eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 24 Monaten festgelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verletzungen seien am oberen Rand möglicher einfacher Körperverletzungen anzusiedeln. Der Taterfolg wirke sich daher straferhöhend aus. Die Vorgehensweise wiederum wirke sich stark straferhöhend aus; die gröbsten Verletzungen seien wohl auf Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten zurückzuführen, insbesondere auch auf Tritte des Beschuldigten gegen den Kopf des am Boden liegenden Zivilund Strafklägers 2. Der Anlass zur Tat – die Eskalation einer Auseinandersetzung um die Position des Beschuldigten als Untermieter von AB._____ - sei nicht nichtig gewesen, weshalb das Motiv weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen sei. Die Möglichkeit der Vermeidung der körperlichen Konfrontation werde leicht straferhöhend berücksichtigt, wobei aber auch der Zivil- und Strafkläger 2 dazu beigetragen habe, dass es zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. O._____ werde dem Beschuldigten für diesen Tatkomplex eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert; dies wirke sich leicht strafmindernd aus (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2.2.).

6.1.2. Aufgrund der weiteren Delikte erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 18 Monate.

6.1.2.1. Zur Begründung führte sie bezüglich der SVG-Delikte aus, die Fahrten ohne Führerausweis seien absolut unnötig gewesen und seien aus Unverfrorenheit erfolgt. Der Taterfolg wirke sich stark straferhöhend aus, hätten zwei der drei nachgewiesenen Fahrten doch mit einem Sachschaden, davon eine sogar mit einem Personenschaden, geendet. Die Vorgehensweise sei ebenso stark straferhöhend zu werten: Der Beschuldigte sei nicht nur ohne Führerausweis, sondern zudem alkoholisiert und unter Drogeneinfluss gefahren. Das fehlende Motiv und die Möglichkeit der Vermeidung dieser Fahrten wirkten sich straferhöhend aus.

6.1.2.2. Bezüglich der versuchten Nötigung zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 1 erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe I._____ helfen wol-

- 31 len. Er habe F._____ ausfindig machen wollen, um über diesen an das Schlüssel-Etui von I._____ zu gelangen. Das Motiv der Tat sei stark strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hätte I._____ aber auch mit legalen Mitteln helfen können, weshalb sich die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat leicht straferhöhend auswirke. Das Tatvorgehen, mittels welchem der geistig angeschlagene Zivil- und Strafkläger 1 eingeschüchtert worden sei, sei ebenfalls straferhöhend zu werten.

6.1.2.3. Bezüglich der versuchten Nötigung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger 2 seien drohende Worte das Tatmittel gewesen, die Vorgehensweise sei nicht aussergewöhnlich, aber die Tat vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkten sich die Tatkomponenten in Bezug auf die versuchte Nötigung des Zivil- und Strafklägers 2 leicht strafmindernd aus.

6.1.2.4. Die Tatkomponente des Vergehens gegen das Waffengesetz (Tragen eines Dolches) wirken sich gemäss der Vorinstanz insgesamt leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte habe sich mit dem Waffengesetz ausgekannt und eine solche Waffe sei nicht für Alltagszwecke tauglich.

6.1.3. Die Vorinstanz erachtet insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate Freiheitsstrafe auf 42 Monate Gesamtstrafe als angemessen. Das Tatverschulden liege im oberen Bereich (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2.3.).

6.2. Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt. Immerhin sei der Beschuldigte seit dem 29. März 2008 in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden. Dem Beschuldigten sei auch zugute zu halten, dass er nach den jeweiligen Haftentlassungen sogleich immer gearbeitet habe und sein Einkommen damit auf legale Art und Weise erzielt habe. Positiv sei auch, dass er sich jeweils um die Tochter von AC._____, mit welcher er in einer On-/Off- Beziehung stehe, gekümmert habe. Der Beschuldigte zeige keine Reue. Seine Uneinsichtigkeit sei aber Ausdruck seiner psychischen Störung, weshalb sie sich nicht straferhöhend auswirke. Strafmindernd wirke sich aus, dass der Beschuldigte im Strafverfahren kooperativ gewesen sei und nie versucht habe, seine Taten zu vertuschen oder zu verharmlosen. Die gute Führung in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei für die Strafzumessung unerheblich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei nicht erhöht. Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten werde leicht strafmindernd berücksichtigt: Der Gesetzgeber setze die Resozialisierung jedes Menschen voraus, entsprechend sei auch beim Be-

- 32 schuldigten zu erwarten, dass sich dieser inskünftig rechtskonform verhalten werde.

Der Vorinstanz erschien gestützt auf diese Erwägungen eine Erhöhung der Gesamtstrafe um zwölf Monate auf 54 Monate bzw. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe angemessen (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2.4).

6.3. 6.3.1. Der vorinstanzlichen Strafzumessung kann in Bezug auf die Tatkomponente vollumfänglich zugestimmt werden.

6.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente hingegen überzeugt die vorinstanzliche Strafzumessung zwar im Ergebnis, in der Begründung jedoch nur teilweise. So liegen das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Mai 1998 und die entsprechenden Taten zu weit zurück, als dass dem Beschuldigten diese noch entgegen gehalten werden dürfen (vgl. Art. 369 StGB). Diese wurden von der Vorinstanz jedoch in Erwägung 12.2.4 im Rahmen der Täterkompenente durch Verweis auf Erwägung 13.3.2.6 berücksichtigt. Berücksichtigt werden darf aber der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 21. Juni 2011, in welchem der Beschuldigte genau wie im vorliegenden Fall einer ganzen Reihe von Straftatbeständen schuldig gesprochen worden war, nämlich wegen Sachbeschädigung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Führungsfähigkeit, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie wegen Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. UA, act. 1ff.). Der Strafbefehl vom 1. April 2010 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis enthält zwar nur den Straftatbestand des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, aber auch dort wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Begehung verurteilt. Wegen dieses Tatbestands wurde der Beschuldigte übrigens – wie auch im vorliegenden Fall von allen drei genannten Instanzen schuldig gesprochen. Dies illustriert eindrücklich, dass der Beschuldigte aus seinem Fehlverhalten keine genügenden Lehren gezogen hat. Derselbe Schluss drängt sich in Anbetracht dessen auf, dass sich im Strafregister bereits ein Eintrag wegen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen Drohung findet. Insgesamt folgt aus dem Strafregistereintrag verbunden mit den Ergebnissen des vorliegenden Verfahrens eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, was einerseits das Fahren ohne Führerausweis, andererseits aber auch Verstösse gegen das Waffengesetz und Delikte anbelangt, mit welchen andere Personen bedroht werden.

- 33 -

6.3.3. Der Vorinstanz kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt, da der Gesetzgeber die Resozialisierung jedes Menschen voraussetze und entsprechend auch vom Beschuldigten zu erwarten sei, dass sich dieser rechtskonform verhalten werde. Diese Begründung ist so allgemein gehalten, dass sie auf jeden Beschuldigten zutreffen würde und von vornherein immer eine Strafmilderung zu gewähren wäre. Dies kann nicht Sinn des Gesetzes und einer tätergerechten Strafzumessung sein, weshalb in diesem Punkt kein Grund für eine Strafminderung besteht. Aus dem gleichen Grund kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte nach seinen Haftentlassungen seinen Unterhalt sogleich durch legale Arbeit erzielt hat.

6.3.4. Schliesslich ist die Erwägung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, der Beschuldigte sei in der Schweiz seit dem 29. März 2008 nicht mehr straffällig geworden. Gemäss dem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 21. Juni 2011 verurteilt, wobei er vier der entsprechenden Straftatbestände am 21. Februar 2011 begangen hat. Bis zu den im vorliegenden Verfahren behandelten Delikten dauerte es seit der letzten Tat daher nur einige Monate. Auch dies kann somit nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden, sondern spricht im Gegenteil für eine Straferhöhung.

6.4. Insgesamt erscheint es in Berücksichtigung der Täterkomponente angemessen, die Gesamtstrafe wie die Vorinstanz um zwölf Monate auf 54 Monate, zu erhöhen. Es ergibt sich somit eine angemessene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.

Die Anklägerin hat zwar wegen der massiven Vorstrafen und der gesamten Lebensumstände eine Erhöhung der Strafe um vier Jahre beantragt, doch selbst wenn zusätzlich die Verurteilung aus dem Jahre 1998 zu drei Jahren Zuchthaus berücksichtigt werden dürfte, was nicht der Fall ist, würde eine Erhöhung um vier Jahre im Rahmen der Täterkomponente zu einer faktischen Doppelbestrafung führen. Eine solche ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht zulässig, denn die Straferhöhung hat verhältnismässig zu sein (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 236 ff.).

6.5. Im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen beantragte der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges. Da vorliegend jedoch nur die Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 berücksichtigt wurden und die Verurteilung von 1998 aus-

- 34 ser Acht gelassen wurde, kann auf die Einholung eines solchen verzichtet werden.

6.6. Anlässlich der Verhandlung vom 18. August 2016 beantragte der Beschuldigte schliesslich eine massive Senkung des Strafmasses wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens des Obergerichts. Er argumentierte, zwischen der Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 und der Verhandlung vom 18. August 2016 liege beinahe ein Jahr. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Vorliegend handelt es sich um einen umfangreichen und komplexen Fall mit verschiedenen voneinander unabhängigen Sachverhalten und Tatsbeständen. Es waren nicht nur rechtliche Würdigungen, sondern auch verschiedene Sachverhalte an sich umstritten. Weiter bedingte der Fall auch die Auseinandersetzung mit der Frage nach der Notwendigkeit einer medizinischen Massnahme sowie der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwahrung erfüllt sind. Eine Verfahrensdauer von rund acht Monaten erscheint unter diesen Umständen als angemessen und es ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Verletzung des Beschleunigungsgebots sind denn auch entsprechend pauschal. Es bleibt festzuhalten, dass keine Senkung des Strafmasses wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt ist und es bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bleibt.

7. 7.1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob für den Beschuldigten eine Massnahme anzuordnen ist.

Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und des Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit ständigem Substanzgebrauch an.

Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung, es sei auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Berufungsanträgen, jedoch aus der Begründung dazu (Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015, N. 9). Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht hielt der Beschuldigte an diesem Antrag fest.

Die Anklägerin wiederum beantragt mit ihrer Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB.

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Die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt von Gesetzes wegen unter anderem voraus, dass die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine stationäre Massnahme angeordnet hat. Wäre dies der Fall, erübrigte sich der Antrag der Anklägerin auf Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten.

7.2. 7.2.1. Eine stationäre Massnahme ist anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Eine Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB); es besteht ein Behandlungsbedürfnis des Täters oder die öffentliche Sicherheit erfordert die Anordnung der stationären Massnahme (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB); der Täter ist psychisch schwer gestört (Art. 59 Abs. 1 StGB); er hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit a StGB); es ist zu erwarten, durch die stationäre Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Überdies setzt die Anordnung der Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz hat sich in den E. 13.3.2.1-13.3.3. ausführlich mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt. Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden.

Fraglich ist einzig, ob sich die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme dazu eignet, die Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten wesentlich zu mindern. Diese Frage stellt sich besonders, weil der Gutachter Prof. O._____, auf dessen Beurteilung die Vorinstanz ansonsten schwergewichtig abstellt, sich zur Eignung einer stationären Massnahme sehr skeptisch äussert.

7.2.2. Die Vorinstanz hat die Eignung der angeordneten stationären Massnahme im Wesentlichen mit den folgenden Punkten begründet: Obwohl die Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen sehr schwierig sei, gebe es gemäss dem Gutachten von Prof. O._____ grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit sowie ein entsprechendes Angebot in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (E. 13.3.2.5.3. und 13.3.2.5.6.). Es könne zudem nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei vollkommen therapieunwillig. Der Beschuldigte habe vielmehr von sich aus die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Seine fehlende Therapiewilligkeit für

- 36 eine stationäre Massnahme könne im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden (E. 13.3.2.5.4.). Im Übrigen sei die Einsicht des Beklagten zu seiner Suchtproblematik auch im Hinblick auf einen Behandlungserfolg positiv zu werten (E. 13.3.2.5.5.). Schliesslich sei für den Beschuldigten noch nie eine adäquate psychiatrische Massnahme angeordnet worden. Diese Chance müsse dem Beschuldigten zumindest einmal zukommen, bevor er als "untherapierbar" einzustufen sei. Eine definitive Prognose zum Therapieverlauf sei oft erst möglich, nachdem eine adäquate Therapie während einer gewissen Zeit durchgeführt worden sei (E. 13.3.2.5.7.).

7.2.3. Beim Beschuldigten liegt als Hauptdiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor (Gutachten O._____, GA act. 478, Gutachten AD._____, UA, act. 46). Es ergibt sich sowohl aus der Literatur als auch den beiden Gutachten, dass die Therapie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung generell als sehr schwierig gilt (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 69 zu Art. 59 StGB; Gutachten O._____, spezifisch zur von ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und schädlichem Gebrauch von Alkohol; GA, act. 492; Gutachten AD._____, spezifisch zur von ihr diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit sich verfestigenden querulatorischen Zügen: UA, act. 66). Im Übrigen besteht das wissenschaftlich belegte Risiko, dass die Gefährlichkeit von Straftätern mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung durch eine ungeeignete Therapie sogar noch zunimmt (HEER a.a.O., N. 69 zu Art. 59 StGB; Gutachten O._____, GA act. 492). Allerdings gibt es auch für solche Täter – in allerdings sehr begrenztem Umfang - erfolgversprechende Therapiemethoden (HEER a.a.O., N. 69 zu Art. 59 StGB). Gemäss dem Gutachter O._____ werden solche Therapien (durch ausgesprochen gut qualifizierte und erfahrene Therapeuten, eng eingebunden in ein sozialpädagogisches Setting mit hoher Strukturierung und vielfältigen Kontrollen über einen ausreichenden Zeitraum über mehrere Jahre hinweg) in der Schweiz derzeit einzig in einer spezialisierten Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies angeboten (Gutachten O._____, GA act. 492, act. 499).

7.2.4. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Therapie auch für den Beschuldigten als geeignet erscheint. Diese Frage ist vom Gerichtsgutachter mit Verweis auf die beschränkten Therapiemöglichkeiten, das Risiko gar einer Verschlechterung der Legalprognose und die fehlende Therapiebereitschaft des Beschuldigten klar verneint worden (Gutachten O._____, UA act. 495, 500). An der Verhandlung vor Vorinstanz hat er dazu ausgeführt, die Chancen einer erfolgreichen Durchführung einer stationären Massnahme zur Besserung der Legalprognose seien sehr, sehr klein (GA, act. 569). Von der Anordnung einer stationären Behandlung würde er abraten, wobei er sich sehr sicher sei (GA, act. 570).

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Auch die Gutachterin AD._____ bezeichnet eine Therapie beim Beklagten bzw. die Verbesserung der Legalprognose als "fast aussichtslos" (UA, act. 78).

7.2.5. Von dieser Empfehlung des Gerichtsgutachters ist die Vorinstanz ohne überzeugende Begründung abgewichen.

Der Beschuldigte hat sich zwar bereits aus dem vorzeitigen Strafvollzug um einen Therapieplatz bemüht, einerseits bei Dr. AE._____ (vgl. act. 552), für die Zeit nach seiner Freilassung, andererseits beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend: PPD) für die Zeit bis zu seiner Freilassung. Dieser Therapiewunsch ist zwar zu begrüssen, bezieht sich effektiv aber vorläufig ausschliesslich auf die Suchtproblematik. So führt der Beschuldigte in seinem Schreiben an den PPD vom 20. Juli 2015 (GA, act. 659) sinngemäss aus, das Ziel der Therapie sei nicht die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung, sondern die Suchtverhinderung. Übereinstimmend damit hat er an der Verhandlung vor Vorinstanz zu seiner Kontaktaufnahme mit Dr. med. AE._____ ausgeführt, mit einer Therapie könne "man schon etwas machen. Vor allem mit Suchtverhinderung" (GA, act. 566). Auch grundsätzlich führte er bei dieser Gelegenheit (nochmals) aus, das primäre Ziel bei ihm sei Suchtverhinderung (GA, act. 567). Schliesslich hat er auch gegenüber dem Gerichtsgutachter seine Therapiebereitschaft ausschliesslich bezüglich seiner Suchtproblematik bekundet (GA, act. 493). Anlässlich der Befragung vom 18. August 2016 brachte der Beschuldigte zudem wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich einer Therapie im Rahmen von Art. 59 StGB komplett verweigern und unter diesen Umständen kein einziges Therapiegespräch stattfinden werde. Unter diesen Umständen sei es ihm egal, wie lange er in Haft sein werde. Er erklärte zudem sinngemäss, nur nach einer freiwilligen Suchttherapie sei er allenfalls bereit, eine Abmachung betreffend die Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung zu treffen (vgl. Protokoll vom 18. August 2016 S. 20).

Beide Gutachter haben allerdings überzeugend dargelegt (Prof. O._____ insbesondere in seiner Befragung vor der Vorinstanz), dass die Ursache für die vergangene Delinquenz des Beschuldigten und die Gefahr weiterer Delikte in seiner Persönlichkeitsstruktur liegen. Die Suchtmittelkomponente habe allenfalls einen kleinen Anteil an der Entstehung und dem Verlauf der Deliktssituation gehabt. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Tatablauf beim Beschuldigten aber auch ohne relevanten Suchtmittelkonsum denkbar. Dieser sei von untergeordneter Bedeutung (GA, act. 570 f.; vgl. auch Gutachten AD._____, UA act. 48).

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7.2.6. Massgeblich für die Erfolgsaussichten im Sinne einer verbesserten Risikoprognose ist damit nicht die Therapiebereitschaft des Beschuldigten betreffend die Suchtmittelproblematik, sondern jene bezüglich seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung. In dieser Hinsicht lehnt der Beschuldigte jedoch eine intensive stationäre Therapie - konsequent und vehement ab, so bereits gegenüber dem Gerichtsgutachter (vgl. GA, act. 493), aber auch in der vorinstanzlichen Verhandlung ("Staatlich sanktionierte Therapie, so Seich, das brauche ich nicht. […] Es funktioniert auch nicht. Man sieht es in Pöschwies jeden Tag. Es bringt nichts […] Man weiss ja heute aus Studien, es funktioniert nicht. Nennen Sie mir einen, der geheilt wurde in den letzten 20 Jahren. Kein einziger […] Haben Sie das Gefühl, es sei sinnvoll, in AF._____ rumzuhängen und das über sich ergehen zu lassen. Das brauche ich nicht. AG._____ soll sein Zeugs machen, aber nicht mit mir. Schauen Sie mal die Erfolge an, die sie wirklich haben. Sagen Sie mir einen, der erfolgreich therapiert wurde. Das ist die Baustelle des Strafrechts. Ich sagte das schon Dr. O._____. So was mache ich nicht. Eher tot. Aber ganz sicher […] Das Problem ist, dass man mir die Freiheit über die Strafzeit hinaus beraubt, und man ein Programm macht, das von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Sicher nicht, auf keinen Fall […], GA act. 566 ff.) und schliesslich auch anlässlich der Befragung vom 18. August 2016 (vgl. Protokoll vom 18. August 2016 S. 19 f.).

7.2.7. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass eine mangelnde Motivation für eine Therapie als solche noch keine abschliessenden Schlüsse über deren Erfolgsaussichten zulässt. Erstes Therapieziel kann die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen (HEER a.a.O., N. 78 ff. zu Art. 59 StGB). Allerdings ist es auch nicht so, dass die angekündigte Verweigerung einer Therapie deswegen nicht zu beachten wäre. Vielmehr muss ein Mindestmass an Kooperation bzw. eine gewisse Motivierbarkeit erwartet werden können (HEER a.a.O., N. 80 zu Art. 59 StGB). Dies ist im Einzelfall zu beurteilen und es darf nicht blindlings darauf gehofft und vertraut werden, die Motivation zur Therapie könne im Verlaufe derselben hergestellt werden.

7.2.8. Vorliegend ist die Ablehnungshaltung des Beschuldigten sehr prononciert und kategorisch und stützt sich unter anderem auf seine subjektiven Beobachtungen aus mehreren Jahren Strafvollzug. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung bereits 44 Jahre alt. Wie der Gerichtsgutachter zutreffend ausführt (vgl. UA, act. 477), ziehen sich Missachtungen von sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie ein gewisses Mass an Verantwortungslosigkeit wie ein roter Faden durch die Biographie des Beschuldigten. Ebenfalls zutreffend führt der Gerichtsgutachter weiter aus, die wiederholten und zum Teil längerdauernden Inhaf-

- 39 tierungen hätten zu keiner Verhaltensmodifikation geführt. Der Beschuldigte scheine eine eigene Rechtswelt geschaffen zu haben und kämpfe gegen die aktuellen Normen und deren Vertreter an, eine Unterordnung komme für ihn nicht in Frage (vgl. UA, act. 477).

7.2.9. Betrachtet man die ohnehin unsicheren Erfolgsaussichten der schwierigen Therapie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, so wären ausreichende Erfolgsaussichten allenfalls dann noch gegeben, wenn die Diagnose bei einem (jungen) Täter noch nicht lange vorläge oder in Bezug auf die Therapie wenigstens eine abwartende statt eine offen ablehnende Haltung des betroffenen Täters gegeben wäre (vgl. zur Bedeutung des Alters des Täters auch HEER a.a.O., N. 69 Art. 59 StGB). In Anbetracht des dissozialen und immer wieder auch kriminellen Verhaltens des Beschuldigten über Jahrzehnte sowie seiner dezidierten Ablehnung einer Therapie überzeugt hingegen die Einschätzung des Gutachters, dass eine stationäre Therapie kaum erfolgversprechend wäre.

Zudem spricht bei nur minimen Erfolgsaussichten auch die erwähnte Gefahr, dass sich durch die Therapie die Legalprognose sogar noch verschlechtert, gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Daran ändert auch nichts, dass beim Beschuldigten noch nie eine Therapie dieser Art durchgeführt worden ist. Voraussichtlich ungeeignete Therapien sind nicht in der Hoffnung durchzuführen, diese könnten eventuell wider Erwarten zum Erfolg führen (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, N. 11 zu Art. 64 StGB, wonach die bloss vage Möglichkeit der Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht ausreichen).

7.2.10. Die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme erweist sich somit als ungeeignet und ist aufzuheben.

7.3. 7.3.1. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren ist.

7.3.2. Das Gericht ordnet die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer an-

- 40 dern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Im Übrigen darf gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB der mit der Verwahrung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein.

7.3.3. Die Vorinstanz hat aus folgenden drei Gründen von der Anordnung einer Verwahrung abgesehen: Erstens liege keine Anlasstat vor, durch die der Beschuldigte eine andere Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB schwer beeinträchtigt habe oder habe beeinträchtigen wollen; die schwere Körperverletzung des Zivil- und Strafklägers 2 habe der Beschuldigte bloss im Sinne eines Eventualdolus in Kauf genommen, aber nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes angestrebt. Ein Wollen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB liege daher nicht vor (vorinstanzliches Urteil, E. 13.2.2.). Zweitens schliesse die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme eine Verwahrung aus. Drittens wäre eine Verwahrung unverhältnismässig (vorinstanzliches Urteil, E. 13.4.2.).

7.3.4. Nachdem mit dem vorliegenden Urteil die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme aufgehoben wird, hindert die entsprechende negative Tatbestandsvoraussetzung (keine Massnahme nach Art. 59 StGB) die Anordnung einer Verwahrung nicht mehr. Es ist daher zu prüfen, ob aus den beiden anderen von der Vorinstanz aufgeführten oder aus weiteren Gründen von einer Verwahrung abzusehen ist.

7.3.5. 7.3.5.1. Der einzige vorliegend erfüllte Tatbestand, welcher in den massgeblichen Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, ist die schwere Körperverletzung. Der Beschuldigte wird zwar nur des Versuchs einer schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, doch steht dies einer Verwahrung nicht entgegen (HEER a.a.O., N. 30 zu Art. 64 StGB). Es liegt damit eine ausreichende Anlasstat vor.

7.3.5.2. Gemäss der Vorinstanz wird die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Täter mit der Anlasstat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, durch eine mit Eventualvorsatz begangene Tat nicht erfüllt.

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7.3.5.3. Diese Meinung findet in Lehre und Literatur soweit ersichtlich keine Stütze und überzeugt nicht.

Das erwähnte Tatbestandselement dient im Wesentlichen dazu, Taten mit bloss materiellem Schaden und Bagatellfälle auszuschliessen (HEER a.a.O. N. 22 ff. zu Art. 64 StGB). Hingegen führt weder eine grammatikalische noch eine teleologische Gesetzesauslegung zum Schluss, dass mit diesem Tatbestandselement eventualvorsätzlich begangene Straftaten vom Anwendungsbereich von Art. 64 StGB ausgenommen werden sollten.

7.3.5.3.1. Die Vorinstanz legt das Verb "wollen" im Tatbestand von Art. 64 Abs. 1 StPO als direkten Vorsatz aus. Gemäss der Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB setzt Vorsatz die Elemente "Wissen" und "Willen" voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält (Wissenselement) und in Kauf nimmt (Willenselement). Bei dieser Konstellation wird von "Eventualvorsatz" gesprochen. Das Verb "wollen" deckt somit nach der Verwendung im Strafgesetzbuch auch den Eventualvorsatz und nicht nur den direkten Vorsatz ab. Entsprechend deutet nichts darauf hin, dass mit dem Verb "wollen" in Art. 64 Abs. 1 StGB nur der direkte Vorsatz gemeint sein sollte.

7.3.5.3.2. Zudem dient die Verwahrung der Sicherheit der Gesellschaft vor gefährlichen Tätern. Gefährlich kann aber nicht nur ein Täter sein, der die Beeinträchtigung seiner Opfer im Sinne eines direkten Vorsatzes anstrebt, sondern auch einer, welchem die Integrität anderer Personen bei der Erfüllung seiner eigenen Bedürfnisse gleichgültig ist und welcher deren Beeinträchtigung ohne Skrupel in Kauf nimmt. Implizit ergibt sich dies aus der Literatur, in welcher thematisiert wird, ob eine fahrlässige Tatbegehung zu einer Verwahrung führen kann (HEER a.a.O., N. 28 zu Art. 64 StGB); für eine eventualvorsätzliche Tatbegehung wird dies offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt. Auch das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 mit einer Verwahrung infolge einer eventualvorsätzlichen Tötung auseinandergesetzt, ohne dass diese Frage überhaupt thematisiert worden wäre.

7.3.5.3.3. Somit entfällt die Möglichkeit einer Verwahrung des Beschuldigten vorliegend nicht a priori, weil er die mögliche Anlasstat - die versuchte schwere Körperverletzung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger 2 - nur mit Eventualvorsatz begangen hat.

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7.3.6. Es stellt sich schliesslich die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Verwahrung des Beschuldigten.

7.3.6.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten (das Behandlungsbedürfnis des Täters spielt bei der Verwahrung im Gegensatz zu den anderen Massnahmen keine Rolle). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Der Anlasstat kommt eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem T

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