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Aargau Obergericht Strafgericht 09.01.2026 SBK2025.366

9 janvier 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,267 mots·~11 min·3

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.366 (HA.2025.628; STA.2025.7528) Art. 11

Entscheid vom 9. Januar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerdeführer A._____, […] Wohnort unbekannt z.Zt.: Bezirksgefängnis Aarau Telli, Tellistrasse 85, 5000 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein zunächst von der Staatsanwaltschaft See/Oberland bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführtes und am 18. November 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernommenes und ihr zugewiesenes Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und Konsums von Betäubungsmitteln.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 3. Juli 2025 bis einstweilen am 29. September 2025 in Untersuchungshaft versetzt.

1.3. Mit Verfügung vom 30. September 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug die Untersuchungshaft bis am 30. November 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 ab.

2. 2.1. Am 19. November 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Mit Eingabe vom 21. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 21. Januar 2026 und gleichzeitig die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 19. November 2025.

2.2. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 24. November 2025 die provisorische Fortdauer der Haft angeordnet und der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgegeben hatte, wies es am 2. Dezember 2025 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 21. Januar 2026.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Dezember 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 bei der

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Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Die Verfügung vom 2. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Haftantrag sei abzuweisen; 3. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist; 4. Der Beschuldigte sei sofort auf freien Fuss zu setzen; 5. Der Unterzeichnende sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidigter zu bestellen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)."

3.2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichentags erhob sie beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 18. März 2026.

3.4. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für den Beschwerdeführer einstweilen längstens bis am 21. Januar 2026 Sicherheitshaft an.

3.5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2026 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 betreffend die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 Sicherheitshaft angeordnet hat (vgl. HA.2025.679), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2025 hat (vgl. BGE 149 I 14 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe keine genauen Ausführungen zum zu erwartenden Strafmass gemacht, sondern einzig eingeräumt, die Haftdauer nähere sich der zu erwartenden Freiheitsstrafe an (Beschwerde, Rz. 4 ff.).

2.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Vielmehr äusserte sie sich – wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt (Beschwerde, Rz. 7) – insbesondere zur Frage, ob der Alkohol- und Drogenkonsum einen Einfluss auf die Strafzumessung haben werde (angefochtene Verfügung, E. 6.5.3), womit sie sich mit dem diesbezüglichen Argument des Beschwerdeführers im Haftentlassungsgesuch vom 19. November 2025 (Rz. 14) auseinandersetzte. Weiter führte die Vorinstanz aus, das Sachgericht werde im Rahmen der Strafzumessung beim subjektiven Tatbestand des Diebstahls zudem die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu würdigen haben, weshalb der Versuch nicht zwingend zu einer Strafmilderung führen müsse (angefochtene Verfügung, E. 6.5.3). Schliesslich begründete die Vorinstanz unter Bezugnahme auf BGE 145 IV 179 E. 3.4, weshalb sich weitere Spekulationen über die bedingte Ausfällung einer Strafe erübrigten (angefochtene Verfügung, E. 6.5.2).

3. 3.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist

- 5 gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und das Haftverlängerungsgesuch vom 21. November 2025 damit, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz strafbar gemacht habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtene Verfügung, E. 6.3), bestritt der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in der Folge nicht. Da der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen dringenden Tatverdacht auch mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025 nicht bestreitet und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 18. Dezember 2025 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben hat, ist der dringende Tatverdacht zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2).

3.3. Unter dem Titel der Fluchtgefahr äusserte sich die Vorinstanz zunächst zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsgesuch (angefochtene Verfügung, E. 6.4.2). Einerseits entscheide das Sachgericht über die Durchführung des vom Beschuldigten erwähnten Abwesenheitsverfahrens, weshalb im Haftverfahren darüber keine Prognose abzugeben sei. Zum anderen obliege auch der Entscheid über die Ausfällung einer bedingten Strafe dem Sachgericht, weshalb die Möglichkeit einer bedingten Strafe nicht als Argument für die Verneinung der Fluchtgefahr herhalten könne (angefochtene Verfügung, E. 6.4.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; vielmehr begnügt er sich damit, seine diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde zu wiederholen (vgl. insb. Beschwerde, Rz. 21 f. betreffend die Möglichkeit der Ausfällung einer bedingten Strafe bzw. Rz. 24 f. betreffend die Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu ebenso erübrigen wie zur Fluchtgefahr insgesamt. Dies insbesondere daher, weil der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr an sich nicht bestreitet. Damit ist die

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Fluchtgefahr mit der Vorinstanz unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts Uster im Entscheid vom 3. Juli 2025 (E. 2.3.7) und des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2025 (E. 4.3) zu bejahen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6.4.4).

3.4. 3.4.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstweilen bis am 21. Januar 2026 verlängerten Untersuchungshaft.

3.4.2. 3.4.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

3.4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, der unbestrittenen Fluchtgefahr könne mit Ersatzmassnahmen ausreichend Rechnung getragen werden. Mit der Vorinstanz sind denn auch keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um der Fluchtgefahr in geeignetem Ausmass zu begegnen (angefochtene Verfügung, E. 6.4.4). Weder eine Pass- oder Schriftensperre noch eine Meldepflicht gegenüber den Behörden vermögen die konkret bestehende erhebliche Gefahr insbesondere eines Untertauchens im grenznahen Raum zu verhindern. Auch eine elektronische Fussfessel erweist sich in diesem Zusammenhang als ungeeignet, zumal eine Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden kann (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Anderweitige Ersatzmassnahmen, wie etwa ein elektronisch überwachter Hausarrest, setzen darüber hinaus eine stabile Wohnsituation bzw. geordnete Lebensverhältnisse voraus, welche vorliegend nicht nachgewiesen sind.

3.4.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen seit etwas mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft, am 21. Januar 2026 (Ende der mit Verfügungen vom 2. bzw. 30. Dezember 2025 angeordneten Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft) betrüge die Haftdauer nicht ganz sieben Monate. Mit Anklage vom 18. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt hat, ist im Haftprüfungsverfahren insofern nicht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-503%3Ade&number_of_ranks=0#page503

- 7 relevant, als der Entscheid, eine allfällige Strafe bedingt oder unbedingt auszufällen letztlich dem Sachgericht obliegt und die diesbezügliche Möglichkeit im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich ebenso wenig zu berücksichtigen ist, wie die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.4; BGE 143 IV 168 E. 5.1; BGE 143 IV 160 E. 4.2). Gestützt auf die Akten besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen. Auch ist das Sachgericht an die Höhe der beantragten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nicht gebunden, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch eine höhere Strafe drohen könnte. Damit erweist sich die einstweilen bis zum 21. Januar 2026 angeordnete Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Selbst wenn einzig auf die beantragte Freiheitsstrafe von zehn Monaten abgestellt würde, läge bei einer Haftdauer von rund sieben Monaten zumindest am 21. Januar 2026 noch keine Überhaft vor.

3.5. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, (auch) für das Beschwerdeverfahren sei Rechtsanwalt Oskar Gysler als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Beschwerdeantrag Nr. 5), ist auf diesen Antrag mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die bereits bestehende amtliche Verteidigung gilt nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bis auf Widerruf und somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

4.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

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Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 9. Januar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

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