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Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2026 SBK.2026.90

25 juin 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,274 mots·~11 min·6

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.90 (STA.2025.11960) Art. 272

Entscheid vom 25. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerdeführerin A._____, c/o B._____ vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Februar 2026

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Am 21. November 2025 erstatteten C._____ und D._____, Vertreter der A._____ (Beschwerdeführerin), am Schalter der Kantonspolizei Aargau in Aarau Strafanzeige gegen Mitglieder der E._____ in Zusammenhang mit einer Blockade der Baustelle am Q-Weg in R._____ vom tt.mm.jjjj. Mehrere E._____-Mitglieder seien auf die Baustelle eingedrungen und es sei ein Sachschaden durch Farbpartikel der gezündeten Petarden entstanden.

2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 4. Februar 2026 hinsichtlich des Vorfalls am Q-Weg in R._____ sowie weiterer Vorfälle auf drei anderen Baustellen Folgendes:

" 1. Die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wird sistiert. 2. Die Sistierung erfolgt unbefristet, längstens bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 06.11.2035. 3. Die Privatklägerschaft wird darauf hingewiesen, dass bei Eintritt keine separate Einstellungsverfügung mehr erlassen wird. Wird eine solche gewünscht, ist ein schriftliches Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Aarau- Lenzburg zu richten. 4. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."

Diese Sistierungsverfügung wurde am 6. Februar 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 20. Februar 2026 der Beschwerdeführerin zugestellt.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 2. März 2026 die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 4. Februar 2026 und die Fortführung der Strafuntersuchung.

3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. März 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 11. März 2026 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam dem am 30. März 2026 innert erstreckter Frist nach.

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3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde die uneingeschränkte Aufhebung der Sistierungsverfügung. Dieser Antrag ist so auszulegen, dass damit die Aufhebung nur insoweit verlangt wird, als es um die Baustelle am Q-Weg in R._____ und um Taten geht, bei denen sie Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist und sich als Privatklägerin konstituiert hat. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung (durch Farbpartikel an den Fassaden durch die gezündeten Petarden) sowie den Hausfriedensbruch erscheint die Beschwerdeführerin als Geschädigte und hat sie sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Formular Strafantrag & Privatklage [Straftatendossier]). Sie ist damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und deshalb berechtigt, die Sistierungsverfügung vom 4. Februar 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kantonspolizei Aargau erstattete zu den durchgeführten Ermittlungen betreffend die Baustelle am Q-Weg in R._____ am 8. Januar 2026 einen Rapport wegen Gewalt im öffentlichen Raum mit Delikt (Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung [Straftatendossier]). Diesem sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen:

− Am tt.mm.jjjj fanden auf dem Kantonsgebiet Aargau Blockaden der E._____ auf diversen Baustellen statt, mit dem Ziel, Arbeitnehmer für eine Demonstration in Basel zu mobilisieren. − In den Gemeinden R._____, […] und […] wurden insgesamt vier Anzeigen erstattet. − Auf "TeleM1" erfolgte am tt.mm.jjjj eine entsprechende Berichterstattung. Dem Beitrag sind Aufnahmen der Baustelle am Q-Weg in R._____ zu entnehmen. − Die Baustelle am Q-Weg in R._____ wurde am tt.mm.jjjj durch ca. 40–60 E._____-Mitglieder aus […] Gründen "besucht". Die oben genannten Taten sollen durch einige vermummte Personen begangen worden sein.

Gründe, weshalb auf diese Sachverhaltsfeststellungen nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich.

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Weiter ist davon auszugehen, dass die E._____-Mitglieder mit drei Reisecars anreisten und – bevor sie bei der Baustelle am Q-Weg in R._____ waren – eine Baustelle ca. 100 Meter weiter an der S-Strasse in R._____ "besuchten". Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um die gleiche Täterschaft handelt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau betreffend die Baustelle an der S-Strasse in R._____ vom 26. Januar 2026 bzw. die Geschädigte F._____ AG; Einvernahme von G._____, Frage 2; Einvernahme von H._____, Frage 5 [Straftatendossier]).

3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Sistierungsverfügung damit, dass die Täterschaft unbekannt sei und trotz umfangreichen Ermittlungen nicht habe ermittelt werden können. Sämtliche Beweise seien erhoben worden und hätten zu keinem Ergebnis bei der Täterermittlung geführt. Die Strafuntersuchung werde deshalb sistiert und würde, bei Eingang konkreter Hinweise, wieder aufgenommen.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass unzutreffend sei, dass sämtliche möglichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. So könnte I._____, […] E._____, welcher die E._____-Mitglieder angeführt habe, befragt, die ausgerückten Polizisten einvernommen, via Strassenverkehrsamt der Halter der Busse eruiert und dieser sowie die Lenker befragt, der Schriftverkehr bei der E._____ mittels Editionsbefehl oder Hausdurchsuchung erhältlich gemacht sowie die auf den Videos ersichtlichen, beschuldigten E._____-Mitarbeiter mittels Open Source Intelligence Recherche (OSINT) gesucht und identifiziert werden.

3.1.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass ergänzend zur Sistierungsverfügung festzuhalten sei, dass die auf dem im Online-Archiv von Tele M1 publizierten Videobeitrag (Beschwerdebeilage 6) ersichtlichen vermummten oder mit Kopfbedeckung ausgerüsteten Personen nur sehr schlecht erkennbar seien, weshalb eine interne Verbreitung oder eine Öffentlichkeitsfahndung nicht zielführend sei. Inwiefern ein Amtsbericht der Kantonspolizei Aargau zielführende Angaben zur unbekannten Täterschaft enthalten soll, sei nicht ersichtlich. Wären der Kantonspolizei Aargau die Personalien der Täterschaft (oder weiterer Beteiligten) bekannt, hätte sie diese bereits in den polizeilichen Rapporten aufgeführt. Ebenfalls scheine eine Halterabfrage der beiden Reisecars unerheblich, zumal damit nicht erstellt sei, welche Personen sich im Reisecar befunden haben bzw. wer schliesslich die strafbare Handlungen auf den einzelnen Baustellen verübt habe.

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3.2. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO).

Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann beinhaltet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen (erfolgsversprechenden und zumutbaren) Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln.

3.3. 3.3.1. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin in ihrer Behauptung, die auf den Videos (vgl. dazu den USB-Stick mit Videoaufnahmen der Baustellenbesetzung [Straftatendossier] sowie Beschwerdebeilagen 3–6) ersichtlichen Personen könnten mittels Nutzung diverser Quellen und Recherchen wie die OSINT identifiziert werden. Die Personen auf den Aufnahmen sind allein schon wegen der Perspektive der Kamera (von oben herab) nur schemenhaft erkennbar. Eine Identifizierung scheint daher ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte eine technische Identifizierung oder Öffentlichkeitsfahndung sicherlich in Auftrag gegeben, wenn eine Erkennung möglich wäre (vgl. ihre Beschwerdeantwort). Abgesehen davon lassen sich den Aufnahmen keine Personen entnehmen, die eine Sachbeschädigung oder dgl. begehen. Ebenfalls nicht zielführend ist die Eruierung der Halter und Lenker der Busse via Strassenverkehrsamt. So ist es unüblich, dass Plätze in Reisecars fix zugeteilt werden und es ist nicht davon auszugehen, dass der Halter der Reisecars weiss, wer wo an besagtem tt.mm.jjjj gesessen hat. Wie die Lenker der Reisecars kann er kaum Angaben zur Täterschaft machen. Damit ist nicht zu erwarten, dass eine Befragung von Lenker und/oder Halter der Reisecars zielführende Ermittlungen nach sich ziehen würde. Dass die Fahrt von der E._____ organisiert gewesen sein dürfte, erscheint offensichtlich, hilft bezüglich der Täterschaft aber genauso wenig wie die Abholstandorte der Mitglieder. Aus diesem Grund ist auch die Erhältlichmachung des Schriftverkehrs mittels Editionsbefehls

- 6 oder Hausdurchsuchung bei der E._____ nicht zu veranlassen. Auch für eine Einvernahme der ausgerückten Polizisten besteht kein Anlass, da sich ihre Feststellungen bereits den Rapporten entnehmen lassen.

Ebenfalls nicht hilfreich im Hinblick auf die Eruierung der Täterschaft sind die Aussagen von J._____, eine Person erkannt zu haben, aber nicht zu wissen, wie sie heisse (Rechtsbelehrung/Beziehung zur/zu den beschuldigten Person/en bzw. Frage 26, Straftatendossier), oder von K._____, der angab, den Vornamen eines Täters zu kennen (Frage 12, Straftatendossier). L._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2025 (Straftatendossier) zwar an, er habe so 4–5 der Leute gekannt, wollte indes nicht sagen, wie sie heissen (Frage 23 f.). Für weitere Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in diesem Zusammenhang darauf angewiesen, dass sich die Bauarbeiter, welche Personen erkannt haben wollen, melden, wenn sie die Person wiedersehen und/oder konkretere Angaben über sie machen können bzw. wollen.

3.3.2. Im Rapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2026 (S. 4) wird eine M._____ als "betroffene Person" aufgeführt und erwähnt, dass es sich bei ihr um eine "Verantwortliche" der E._____ handelt. Mutmasslich handelt es sich dabei um die von K._____, Polier auf der Baustelle am Q-Weg in T._____ (vgl. Frage 7), anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2025 (Straftatendossier) erwähnte [...], welche aggressiv aufgetreten und ihn an der Arbeit gehindert haben soll (vgl. Fragen 9, 10, 19, 33). Bei den Protestierenden/Streikenden handelte sich nicht ausschliesslich um streikende und mitdemonstrierende Bauarbeiter, sondern sollen sich darunter auch ca. fünf E._____-Mitglieder aufgehalten haben, erkennbar an "E._____-Jacken". Die streikenden Bauarbeiter trugen ein Käppi oder einen Schal (vgl. Einvernahme von N._____ vom 27. November 2025, Fragen 5 f. sowie von G._____ vom 20. November 2025, Fragen 1 f. [Straftatendossier]). Die [...] – mutmasslich M._____ – soll auch dabei gewesen sein, als O._____ die Kran-Fernbedienung weggenommen worden sein soll (vgl. Einvernahme von O._____ [betreffend Baustelle S-Strasse, R._____], Frage 2; vgl. dazu auch den Parallelfall SBK.2026.91). M._____ und I._____, […] bei der E._____, welcher beim Aufmarsch am tt.mm.jjjj offenbar federführend bzw. zugegen war, sind bezüglich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs zu befragen. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die Befragung insbesondere von M._____ auch hinsichtlich der zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Sachbeschädigung (durch Farbpartikel an den Fassaden durch die gezündeten Petarden) dienliche Hinweise liefern kann.

3.4. Nach dem Gesagten steht bislang nicht fest, dass keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze mehr bestehen, welche zur Identifizierung der

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Täterschaft führen könnten. Die Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich damit mit Bezug auf den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht als rechtens und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Obsiegen der Beschwerdeführerin und Unterliegen der Staatsanwaltschaft Baden sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 428 StPO).

4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Strafverfahren ST.2025.11960 vom 4. Februar 2026 mit Bezug auf den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Sinne der Erwägungen angewiesen, die zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft angezeigten Untersuchungshandlungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

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