Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.81 (STA.2026.872) Art. 286
Entscheid vom 7. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, […] […] vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Burkard, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, […] […]
Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. Februar 2026
in der Strafsache gegen B._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 20. September 2024 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Baden, Strafanzeige gegen seine damalige Partnerin B._____ (fortan: Beschuldigte) und stellte am 4. Oktober 2024 Strafantrag. Er warf der Beschuldigten im Anzeigezeitpunkt vor, diverse Güter am damaligen Wohnort in Q._____ sowie aus einem Hobbyraum in R._____ entwendet zu haben, darunter auch sein auf die Beschuldigte eingelöstes Fahrzeug [...]. Auch die Beschuldigte stellte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte. Am 14. April 2025 kam es zu einer Vergleichsverhandlung und der Beschwerdeführer zog die am 4. Oktober 2024 gestellten Strafanträge gegen die Beschuldigte zurück. Gleichzeitig erklärte er sein ausdrückliches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung der Beschuldigten. Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung und Diebstahls wurde am 22. Juli 2025 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingestellt.
2. 2.1. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom 16. Januar 2026 vor dem Familiengericht Zurzach betreffend Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn will der Beschwerdeführer festgestellt haben, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 25. August 2024 bis 20. September 2024 diverse persönliche Unterlagen von ihm aus dem Hobbyraum in R._____ gestohlen und vor Gericht gegen ihn verwendet hat. Er erstattete am 19. Januar 2026 erneut Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 3. Februar 2026 folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."
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Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. Februar 2026 genehmigt.
3. 3.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 11. Februar 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung zu eröffnen und insbesondere die Vorwürfe des Diebstahls, der unbefugten Datenbeschaffung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des unbefugten Beschaffens von Personendaten und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte abzuklären.
3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. März 2026 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 12. März 2026 an die Obergerichtskasse bezahlt.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 27. März 2026 beantragte die Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.5. Mit Eingabe vom 20. April 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Der Streitgegenstand kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen
- 4 würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2026. Darin wird Bezug auf die Strafanzeige vom 19. Januar 2026 genommen. Die Strafanzeige sowie der Strafantrag vom 19. Januar 2026 beschränken den strafrechtlichen Vorwurf (einzig) auf Diebstahl, begangen zwischen dem 25. August 2024 und 20. September 2024 durch Entwendung von persönlichen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem damals gemeinsamen Hobbykeller (vgl. Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. Januar 2026 inkl. Strafantrag & Privatklage vom 19. Januar 2026 als Beilage). Andere Sachverhalte sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, auch wenn die Beschuldigte mit ihrer Beschwerdeantwort eine neue Version darstellt (frei zugänglicher Ordner mit den Unterlagen in der Wohnung; vgl. dazu ihre Beschwerdeantwort vom 27. März 2026 bzw. E. 2.4 unten).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals beantragt, es sei auch wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unbefugten Beschaffens von Personendaten und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eine Untersuchung zu eröffnen, ist, da er sich hierfür auf einen nicht beanzeigten Sachverhalt bezieht (vgl. Beschwerde Rz. 10), darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht einzutreten. Sodann weitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt neu auch auf eine mögliche Entwendung der Daten aus dem Safe in der Garage oder von seinen Datenträgern aus. Auch wenn es sich um denselben Straftatbestand (Diebstahl) handelt, ist der Sachverhalt nicht derselbe. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher, unter dem erwähnten Vorbehalt, einzutreten.
2. 2.1. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2026 wird in der Begründung festgehalten, dass es Aussage gegen Aussage stehe. Der Beschuldigten könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie die dem Familiengericht Zurzach vorgelegten Dokumente aus dem Hobbyraum zum Nachteil des Beschwerdeführers entwendet habe.
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Zudem hätten die Parteien am 14. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einen Vergleich mit Rückzug des Strafantrags und einer ausdrücklichen Desinteresseerklärung an einer weiteren Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Entwendung von privaten Gütern des Beschwerdeführers geschlossen. Darin seien selbstredend auch die nun geltend gemachten Dokumente oder Ordner inkludiert. Das Verfahren werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.
2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2026 im Wesentlichen geltend, dass die am 16. Januar 2026 beim Familiengericht Zurzach eingereichten Unterlagen kein Thema im früheren Strafverfahren ST.2024.4660 gewesen seien und verweist dazu auf die Liste der entwendeten Güter. Er habe zwar als Laie gesagt, dass er sich vorstellen könne, dass die Beschuldigte im Rahmen des Diebstahls vom August/September 2024 zu diesen Unterlagen gekommen sein könnte. Darauf sei er jedoch nicht zu behaften. Auch ein anderer Ort und Zeitpunkt der Entwendung sei möglich. Naheliegend sei auch, dass die Unterlagen von einer Festplatte von ihm – diese stehe auf der Liste – heruntergeladen worden seien. Die deliktische Herkunft der Unterlagen sei im Rahmen des zu eröffnenden Strafverfahrens abzuklären. Die vorliegend angezeigten Handlungen seien nicht vom Rückzug des Strafantrags sowie der Desinteresseerklärung im Strafverfahren ST.2024.2660 erfasst. Es seien daher sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und es sei ein Strafverfahren zu eröffnen.
2.3. In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 macht die Staatsanwaltschaft Baden u.a. geltend, dass sich ihr verschliesse, warum der Beschwerdeführer nicht auf seinen Aussagen betreffend Erhältlichmachung der Unterlagen behaftet werden könne. Diese deckten sich mit dem Sachverhalt gemäss Privatklage-/Strafantragsformular. Auch in seiner Strafanzeige sei keine Rede davon, dass sich die Beschuldigte die fraglichen Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt auf unrechtmässige Weise beschafft habe. Aus ihrer Sicht sei die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. Februar 2026 zurecht wegen des "erneuten" Diebstahlsvorwurfs erfolgt.
2.4. Die Beschuldigte bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2026 zur Sache im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer ihr den Inhalt der fraglichen Unterlagen selbst zur Kenntnis gebracht habe. Er habe Kopien erstellt und ihr ausgehändigt zwecks Aufbewahrung in einem eigens dafür angelegten Ordner in der damaligen gemeinsamen Wohnung. Der Ordner mit den Unterlagen sei frei zugänglich und mit seiner Einwilligung in ihrem Besitz gewesen. Sie habe die fraglichen Unterlagen somit nicht aus dem Hobbyraum oder sonst woher ohne seine Zustimmung entwendet.
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2.5. Mit Stellungnahme vom 20. April 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem im Strafantrag und in der Strafanzeige genannten Sachverhalt lediglich um Vermutungen gehandelt habe. Es wäre angezeigt gewesen, die Beschuldigte zu befragen, wie sie in den Besitz der Dokumente gelangt sei. Die Stellungnahme der Beschuldigten zeige, dass kein identischer Lebenssachverhalt gegeben sei. Nach ihrer Darstellung stammten die Dokumente nicht aus dem behaupteten Diebstahl im Zeitraum vom 25. August bis 20. September 2024, sondern seien ihr vom Beschwerdeführer selbst übergeben worden. Auch wenn diese Darstellung bestritten werde, ergebe sich daraus bereits, dass unterschiedliche Sachverhaltsversionen im Raum stünden, die einer Klärung bedürften. Es sei daher unzulässig, allein auf die ursprüngliche Vermutung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung abzustellen. Gemäss seinen Angaben seien gewisse Dokumente gar nicht in physischer Form vorgelegen. Daraus folge zwingend, dass hinsichtlich dieser Dokumente eine zusätzliche Tathandlung erfolgt sein müsse, namentlich ein Zugriff auf die externe Festplatte ohne seine Zustimmung. Die Daten seien entweder aus dem Hobbyraum, dem Safe in der Garage oder von seinen Datenträgern entwendet worden. Bei der Darstellung der Beschuldigten handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Er habe der Beschuldigten die Unterlagen zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt. Die Vorbringen der Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Zusammenfassend handle es sich bei der vorliegenden Angelegenheit offensichtlich nicht um denselben Lebenssachverhalt wie im früheren Verfahren ST.2024.4660.
3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
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Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Als Verfahrenshindernis gilt das Verbot der Doppelverfolgung (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 310 StPO).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor geltend macht, die fraglichen Unterlagen könnten aus dem Hobbyraum entwendet worden sein, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden, wonach dieser Diebstahlsvorwurf bereits abgeurteilt sei. Entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde ist nicht relevant, dass die Ordner mit den persönlichen Unterlagen auf der anlässlich der ersten Strafanzeige im Jahr 2024 abgegebenen Liste nicht als Deliktsgut angegeben sind (vgl. dazu Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. November 2024, S. 3 bzw. Liste im Anhang dazu; vgl. für die im Vergleich erwähnten grünen Listenmarkierungen Beschwerdebeilage 5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2024 gab er explizit an, dass auch Ordner entwendet worden seien (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2024, Frage 14). Dies bestätigte er anlässlich seiner erneuten Anzeige am 19. Januar 2026 (vgl. Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. Januar 2026, S. 2). Für den Lebenssachverhalt wegen Entwendung diverser Güter im Jahr 2024 (ST.2024.4660; vgl. dazu Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. November 2024, S. 3 bzw. Vergleich vom 14. April 2025, Ziff. 2 [Güter aus Hobbyraum und Wohnung]) wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 22. Juli 2025 eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 14. April 2025 schriftlich seine Strafanträge zurückzog und sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erklärte. Für den Lebenssachverhalt aus dem Jahr 2024 liegt somit eine rechtskräftige Einstellungsverfügung vor.
3.3. Der Beschwerdeführer stellt die rechtskräftige Einstellung bezüglich des Strafverfahrens ST.2024.4460 nicht in Frage. Nachdem er sich für seine Strafanzeige vom 19. Januar 2026 ausdrücklich auf den bereits mit Verfügung vom 22. Juli 2025 rechtskräftig eingestellten Sachverhalt bezog, hat die Staatsanwaltschaft Baden zurecht eine Nichtanhandnahme verfügt, weil die Sache mit der rechtskräftigen Einstellungsverfügung als abgeurteilt gilt. Dies gilt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch für die hier streitgegenständlichen Ordner. Der Beschwerdeführer gab bereits im damaligen Verfahren an, dass die Beschuldigte dieselben entwendet haben soll (vgl. E. 3.2). Dennoch erklärte er das Desinteresse an der Weiterführung der Strafverfolgung, worauf er zu behaften ist. Weil sich der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige klar auf den bereits rapportierten
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Vorfall vom Jahr 2024 bezog, bestand entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 20. April 2026 (Rz. 5 f.) auch keine Veranlassung, die Beschuldigte hierzu zu befragen. Dass aufgrund der Stellungnahme der Beschuldigten kein identischer Sachverhalt vorliegen soll, ändert an der Richtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung nichts (vgl. E. 1.1). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch darin, dass die Nichtanhandnahmeverfügung deshalb aufzuheben sei, weil er als juristischer Laie nicht habe erkennen können, dass es einen Unterschied mache, lediglich Entwendung zu behaupten, oder auch den unrechtmässigen Zugriff auf Datenträger (Stellungnahme Rz. 14). Auch dieses Argument verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hat Diebstahl angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafverfolgungsbehörden hätten erkennen können, dass es dem Beschwerdeführer nebst dem Diebstahl auch noch um die unrechtmässige Verwendung von Daten hätte gehen sollen. Noch weniger erschliesst sich, inwiefern auf elektronische Daten hätte geschlossen werden sollen, nachdem der Beschwerdeführer von Ordnern gesprochen hatte.
3.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
4.2. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 1'090.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Gerichtskasse noch Fr. 90.00 zu bezahlen hat.
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Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 7. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli