Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.46 (STA.2025.1828) Art. 228
Entscheid vom 27. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Schreiber, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, […]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Januar 2026
im Strafverfahren gegen B._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Am 4. Dezember 2024 zwischen 22:00 Uhr und 22:24 Uhr kam es in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ zu einem Streit zwischen den in Trennung befindlichen Eheleuten A._____ und B._____.
A._____ reichte bei der Kantonspolizei Aargau gegen B._____ am 5. Dezember 2024 Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, sexueller Belästigung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und am 23. Dezember 2024 Strafantrag wegen Diebstahls ein.
2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte das Strafverfahren gegen B._____ mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (recte: 2026) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO ein.
Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. Januar 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3. 3.1. Gegen die ihr am 22. Januar 2026 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ am 31. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Januar 2026 sei dahingehend aufzuheben, als das Verfahren gegen B._____ wegen sexueller Belästigung sowie betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eingestellt worden ist. 2. Gestützt auf den Aufhebungsantrag gemäss Ziffer 1 hiervor sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Fortführung des Strafverfahrens gegen B._____ wegen sexueller Belästigung sowie betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zurückzuweisen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Eventualiter sei die unterzeichnende Anwältin im vorliegenden Verfahren als Rechtsvertreterin beizuordnen."
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Februar 2026 ein-
- 3 verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 11. Februar 2026.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschuldigte ersuchte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2026 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 30. Januar 2026 eine zweite Einstellungsverfügung, in welcher sie einzig Dispositiv-Ziff. 4 der ersten Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2026 (betreffend die Entschädigung der Verteidigerin des Beschuldigten) abänderte. Die zweite Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten bis heute nicht korrekt über ihre Rechtsvertreterin eröffnet, sondern lediglich als Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm von 26. Februar 2026 verurkundet. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bleibt somit die Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2026.
1.2. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Januar 2026 (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die übrigen Tatbestände (Diebstahl
- 4 gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB) wurde die Einstellungsverfügung nicht angefochten und ist damit rechtskräftig.
2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und sexueller Belästigung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte solle ohne Wissen und Einverständnis der Beschwerdeführerin mit deren Kreditkarte eine Bestellung bei Amazon über EUR 500.00 gemacht, ihr jedoch nur EUR 300.00 zurückbezahlt haben. Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin wiederholt unsittlich berührt und ohne ihr Einverständnis geküsst. Objektive Beweise für diese Vorwürfe der Beschwerdeführerin lägen nicht vor. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe bzw. könne erklären, warum die Beschwerdeführerin ihn zu Unrecht beschuldigen könnte. Den Aussagen des Beschuldigten stünden die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber, die sich vom Beschuldigten trennen wolle und ihrerseits in der Auseinandersetzung vom 4. Dezember 2024 gezeigt habe, dass sie durchaus das Ihrige zu deren Verlauf beigetragen habe. Im Hinblick auf das Eheschutzverfahren bzw. ein allenfalls anschliessendes Ehescheidungsverfahren habe sie ein unmittelbares Interesse am Ausgang dieses Strafverfahrens. Stehe dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und fänden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, könne von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Folglich sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde die in der angefochtenen Einstellungsverfügung vorgenommene Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als einseitig. Sie sei entweder nur rudimentär zur Sache befragt worden oder ihre Aussagen hätten nur ebenso rudimentär Eingang in die Würdigung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gefunden. Die Einseitigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit zeige sich schon darin, dass die Stellung der Parteien in den Erwägungen teilweise vertauscht worden sei. Die ihr gegenüber gemachte Unterstellung, sie habe in Anbetracht des Eheschutzverfahrens ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten, gelte gleichermassen auch für den Beschuldigten. Tatsächlich stehe hier Aussage gegen Aussage. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage werde ohne Begründung eingestellt. Ebenso kommentarlos werde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen
- 5 sexueller Belästigung eingestellt. Die durch die Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Vorfälle würden in der Begründung der Einstellungsverfügung mit keinem Wort erwähnt und sie sei dazu auch nicht eingehend befragt worden.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Beschwerdeantwort insbesondere aus, die Beschwerdeführerin weise zu Recht darauf hin, dass Hintergrund für das Strafverfahren der Trennungsprozess zwischen ihr und dem Beschuldigten bilde, der sich bereits über geraume Zeit hinziehe und in dessen Verlauf sich die Parteien gegenseitig strafrechtliche Vorwürfe machten. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung der Einstellungsverfügung zu sehen. Die Protokolle der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2025 (recte: 2024) und 23. Dezember 2026 (recte: 2024) zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin insgesamt rund vier Stunden zu den Vorkommnissen einvernommen worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, ihre Version der Ereignisse zu schildern. Die Beschwerdeführerin sei auch zu den angeblichen sexuellen Belästigungen durch den Beschuldigten eingehend befragt worden. Beim angeblichen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sei bereits der Sachverhalt umstritten und es stehe die Aussage der Beschwerdeführerin gegen jene des Beschuldigten. Die Sachverhalte der angeblichen sexuellen Belästigungen und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage seien nicht durch übereinstimmende Aussagen der Parteien erstellt. In Bezug auf die angeblichen sexuellen Belästigungen räume der Beschuldigte die Handlungen zwar grundsätzlich ein und sage aus, dass es zu (einvernehmlichen) Küssen und manchmal auch zu Umarmungen gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin dies aber nicht gewollt habe, habe sie "stopp" gesagt, worauf er damit aufgehört und dies respektiert habe. Es bestehe somit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, wobei keine der Aussagen eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finde. Die Parteien befänden sich in Trennung und seien sich offenbar u.a. nicht einig über die Regelung der elterlichen Obhut über die gemeinsame Tochter. Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade in Trennungs-/Scheidungsstreitigkeiten die Parteien ein Interesse daran hätten, sich selber in einem besseren Licht darzustellen als die andere Seite. Dies sei, wie die Beschwerdebegründung zeige, auch im vorliegenden Fall nicht anders. Folglich verlange die Beschwerdeführerin von einem urteilenden Gericht bzw. von der Staatsanwaltschaft in dieser Situation nichts anderes, als dass ihr geglaubt und dem Beschuldigten umgekehrt nicht geglaubt werde. Auch der angebliche betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sei umstritten. Bestritten werde insbesondere, dass die Benutzung der Kreditkarte ohne Wissen der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Bestellung gewusst habe, dass der Beschuldigte mit ihrer Kreditkarte bei Amazon eine Bestellung tätigen würde, und den Beschuldigten lediglich aufgefordert habe, ihr den Kaufbetrag zurückzuerstatten, oder ob
- 6 sie tatsächlich erst im Nachhinein bei der Durchsicht des Kontoauszugs am Abend des 4. Dezember 2025 (recte: 2024) davon erfahren habe, gehe aus den Akten nicht schlüssig hervor. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte ihr bereits EUR 300.00 zurückbezahlt. Ob er ihr gesagt habe, dass er auch die verbleibenden EUR 200.00 noch geben werde, werde von ihm behauptet, sei von der Beschwerdeführerin aber nicht bestätigt worden.
2.4. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerdeführerin sei am 5. Dezember 2024 ausführlich zum Vorfall, der sich am Vortag ereignet habe, befragt worden. Wie aus den Akten ersichtlich sei, habe die Beschwerdeführerin das Strafverfahren offensichtlich genutzt, um ihm zu schaden, insbesondere, um das Besuchsrecht bzw. die Beziehung zwischen Vater und Tochter zu beeinträchtigen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe er am 30. November 2024 nicht ohne ihr Wissen bei Amazon etwas mit ihrer Kreditkarte bestellt. Vielmehr seien diese Einkäufe gemeinsam mit derselben Karte bezahlt worden, und er habe das Geld der Beschwerdeführerin zurückgezahlt. Für die behaupteten sexuellen Belästigungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin lägen nebst ihren Aussagen keine Beweise vor. Da eine Anklage zufolge mangelnder Beweise nicht möglich sei, sei das Strafverfahren gegen ihn zu Recht eingestellt worden.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist
- 7 auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO).
4. 4.1. Des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt (Art. 147 Abs. 1 StGB).
Die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten zielt auf Konstellationen ab, in denen die benützten Daten an sich "richtig" sind, der Täter jedoch zu deren Verwendung nicht befugt ist. Dazu gehören jene Fälle, in denen im Rahmen des automatisierten, auf der Verwendung von entsprechenden Karten und/oder Codes beruhenden Zahlungsverkehrs diese (an sich richtigen) Autorisationsinstrumente einerseits durch Unberechtigte eingesetzt werden, andererseits durch diesen Einsatz im Ergebnis ein unzutreffender Datenübermittlungs- oder Datenverarbeitungsvorgang bewirkt wird. Erfasst wird vor allem der Benützer einer Codekarte (Bancomat, Postomat, ebenso Debitkarten im Bereich des bargeldlosen Zahlens an Ladenkassen, also bei den EFTPOS- oder POS-Systemen, sowie Kreditkarten fremder Personen), aber auch der Benützer des E-Bankings, von "Krypto-Wallets", des automatisierten Lastschriftverfahrens und von nur über Codes zugänglichen kostenpflichtigen Datenbanken (ANDREAS DO- NATSCH/DAMIAN K. GRAF/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 19 Ziff. 1.2, S. 271 ff.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 147 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (STEFAN TRECHSEL/FLORIAN JENAL, in:
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Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 147 StGB). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt es, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft (d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit) aufweist. Ersatzbereitschaft ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten, und auch fähig ist, dies zu tun (BGE 118 IV 32 E. 2b a.E.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRIS- TOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 116 ff. zu Art. 138 StGB).
4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Dezember 2024 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Zum Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sagte sie aus, der Beschuldigte habe am 30. November 2024 ohne ihre Erlaubnis ihre Kreditkarte genommen und irgendetwas bei Amazon für EUR 500.00 bestellt. Dies habe sie erst am Abend des 4. Dezember 2024 bemerkt, als sie den Kontoauszug angeschaut habe. Sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen und ihm gesagt, er dürfe nicht einfach ihre Kreditkarte nehmen und ohne ihre Einwilligung Sachen bestellen. Sie habe ihm gesagt, er müsse ihr diese EUR 500.00 zurückzahlen. Er habe ihr aber nur EUR 300.00 zurückgezahlt (Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2024 S. 10).
4.2.2. Der Beschuldigte wurde am 12. Dezember 2024 polizeilich befragt. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gab er an, dass sie die Einkäufe bei Amazon immer mit der gleichen Kreditkarte bezahlen würden. Die Beschwerdeführerin wisse das. Er habe ihr Fr. 300.00 zurückgezahlt und werde ihr die restlichen Fr. 200.00 ebenfalls noch zurückgeben, was er ihr auch gesagt habe. Deshalb finde er es komisch, dass sie jetzt deswegen reklamiere. Er wisse auch nicht, ob das Paket nun schon angekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe es wahrscheinlich genommen. Er habe einen Laptop der Marke HP für die Familie zuhause ("für die Administration") bestellt. Die Beschwerdeführerin habe von der Bestellung gewusst, noch bevor er diese vorgenommen habe. Sie habe einfach gesagt, er solle ihr das Geld dann zurückgeben (Prot. der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2024 S. 14 f.).
4.2.3. In Bezug auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage stehen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene des Beschuldigten gegenüber ("Aussage gegen Aussage"). Dabei erscheinen Letztere nicht bereits für sich allein glaubhafter als Erstere, wodurch eine Anklageerhebung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" von vornherein ausser Betracht fiele. Weitere Beweismittel, aus denen ins-
- 9 besondere Kaufgegenstand und Kaufpreis, die Zahlungsdaten sowie Ort und Zeitpunkt der Zustellung des Kaufgegenstands hervorgingen, wurden von den Strafverfolgungsbehörden bislang nicht erhoben. In Frage kommen namentlich die Kreditkartenabrechnung mit der fraglichen Transaktion, die Bestellbestätigung von Amazon samt Lieferadresse sowie die Zustellbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Zustellung des Pakets. Ungeklärt ist überdies, welche Abmachungen über den Einsatz der Kreditkarte die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte bezüglich des Kaufs getroffen haben. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert. Ebenso wurden keine Abklärungen getroffen zur Frage, ob der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hat, sich unrechtmässig zu bereichern, insbesondere zu seinem Ersatzwillen und seiner Ersatzfähigkeit. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zur Zeit in einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren mit strittiger Obhut über die gemeinsame vierjährige Tochter befinden, kann nichts für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegenden Strafverfahren abgeleitet werden, da sich mutmasslich beide Ehegatten mit Blick auf das Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren in einem möglichst günstigen Licht erscheinen lassen wollen.
Bei der aktuellen Beweislage kann daher nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten wäre. Eine Einstellung des Verfahrens wegen dieses Tatbestands gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.
5. 5.1. Gemäss Art. 198 Abs. 1 al. 2 StGB wird insbesondere bestraft, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt.
Bei der Belästigung durch Tätlichkeit stellt der Täter ohne Einverständnis des Opfers mit diesem körperlichen Kontakt her, der vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus geschlechtlichen Charakter hat, d.h. zumeist bereits eine sexuelle Handlung darstellt oder mindestens unmittelbar vorbereitet. Die Handlung braucht nicht die Intensität einer Tätlichkeit i.S. von Art. 126 StGB aufzuweisen. Vom Tatbestand erfasst sind etwa das Betasten von Brüsten, Bauch und Beinen, der Griff in die Gegend der Geschlechtsteile und an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen, Umarmungen usw. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss also mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.336/2003 vom 21. November 2003 E. 6.1; DONATSCH/GRAF/JEAN-RI- CHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., § 68 Ziff. 1.2, S. 652 f.; STEFAN TRECHSEL/JEN-
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NY BURCKHARDT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 198 StGB).
5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 aus, sie habe Anfang Oktober 2024 das erste Mal zum Beschuldigten gesagt, dass sie gerne hätte, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe, sonst würde sie mit der gemeinsamen Tochter ausziehen. Dies habe er aber bislang nicht akzeptieren wollen. Sie wohnten daher immer noch zusammen in der gemeinsamen Wohnung in R._____. Der Beschuldigte habe auch immer wieder begonnen, sie zu küssen und an intimen Stellen zu berühren. Wenn sie sich gewehrt habe und gesagt habe, er solle das lassen, weil sie das nicht wolle, habe er nicht damit aufgehört. Er sei immer wieder zu ihr gekommen, wenn sie gerade daran gewesen sei, etwas zu erledigen, und habe aus dem Nichts begonnen, sie zu küssen, zu umarmen, zu streicheln und auch zwischen ihren Beinen zu berühren. Er habe sie immer weiter berührt, auch wenn sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Es sei bei Berührungen geblieben und dabei, dass er sie immer wieder ohne ihr Einverständnis geküsst habe (Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2024 S. 4 f.).
5.2.2. Der Beschuldigte stellte sich in der Einvernahme vom 12. Dezember 2024 auf den Standpunkt, die Küsse seien immer einvernehmlich gewesen. Manchmal würden er und die Beschwerdeführerin sich auch umarmen, weil die Situation eine sehr schwierige sei. Wenn die Beschwerdeführerin nicht wolle, sage sie "stopp" und dann höre er damit auf und respektiere das. Zum Vorwurf, er habe die Beschwerdeführerin öfter zwischen den Beinen berührt und anderweitig am Körper anzüglich berührt, obwohl sie bereits "nein" gesagt habe, erklärte er, das stimme nicht. Er habe sogar schon zu ihr gesagt, dass sie in einem anderen Zimmer schlafen könne, wenn sie das wolle. Als die Polizei am 4. Dezember 2024 gekommen sei, habe sie auch gesehen, dass auf dem Boden in der Wohnung noch eine Matratze mit einer Lampe gewesen sei (Prot. der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2024 S. 6).
5.2.3. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der sexuellen Belästigungen stehen sich demnach ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene des Beschuldigten gegenüber ("Aussage gegen Aussage"). Auch hier sind die Aussagen des Beschuldigten nicht schon für sich allein als glaubhafter zu bewerten als jene der Beschwerdeführerin. Weitere Informationen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfällen liegen nicht vor. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin bisher nicht dazu befragt, wann bzw. in welchem Zeitraum und wie oft die von ihr geschilderten sexuellen Belästigun-
- 11 gen stattgefunden haben sollen. Sie wurde bislang auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert.
Bei der aktuellen Beweislage kann demnach noch nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen sexueller Belästigungen i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten wäre. Eine Einstellung des Verfahrens wegen dieses Tatbestands gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO fällt deshalb ebenfalls ausser Betracht.
6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und sexuellen Belästigungen gemäss Art. 198 Abs. 1 al. 2 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO beim aktuellen Stand der Untersuchung nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Januar 2026 deshalb in Bezug auf diese beiden Tatbestände aufzuheben.
7. 7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen.
7.2. Über allfällige Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist (unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO und das Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3) angesichts des offenen Ausgangs des Strafverfahrens im Endentscheid zu befinden.
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Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Januar 2026 betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und sexuelle Belästigungen aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 27. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber