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Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2026 SBK.2026.45

22 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·7,268 mots·~36 min·8

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.45 (STA.2023.3354) Art. 170

Entscheid vom 22. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerdeführer A._____, […] […] vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juli 2024

in der Untersuchungssache betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. †B._____, geb. tt.mm. 1971, klagte seit 1995 über psychische Probleme, wobei bei ihr zunächst depressive Verstimmungen diagnostiziert wurden. Im weiteren Verlauf stand jedoch eine chronische Schizophrenie mit entsprechender Symptomatik im Vordergrund. Über die Jahre kam es aufgrund der psychischen Erkrankung unter anderem auch zu zahlreichen Aufenthalten in psychiatrischen Einrichtungen. Davon abgesehen lebte †B._____ die meiste Zeit ihres Lebens bei ihren Eltern. Ab dem 16. Dezember 2022 befand sich †B._____ erneut in der [Klinik] _____ (fortan: C._____). Dort beschrieb sie das Verhältnis zu den Eltern als angespannt und erklärte, nicht mehr mit den Eltern zusammen wohnen zu wollen. Aufgrund dieses Ersuchens von †B._____ und des Umstands, dass die Eltern mit Jahrgang [...] bzw. [...] in absehbarer Zeit altersbedingt ohnehin nicht mehr in der Lage sein würden, sich um †B._____ zu kümmern, wurde ein von den Eltern losgelöstes Wohnen seitens der Sozialen Dienste Q._____ als dringend angezeigt erachtet. Am 1. April 2023 konnte †B._____ in das betreute Wohnheim der D._____ AG in R._____ eintreten.

1.2. Am Freitag, den 4. August 2023, um ca. 14:45 Uhr fiel im betreuten Wohnheim auf, dass †B._____ verschwunden ist. Am 16. August 2023 ging bei der Kantonspolizei Aargau eine Meldung ein, wonach im Waldgebiet "[...]" in R._____ ein starker Verwesungsgeruch wahrnehmbar sei. Tags darauf fand die Kantonspolizei Aargau in unwegsamem Gelände einen bereits stark verwesten Leichnam, der später durch DNA-Abgleich als †B._____ identifiziert werden konnte.

1.3. Mit Strafanzeige gegen Unbekannt vom 31. August 2023 stellte der Bruder von †B._____ (fortan: Beschwerdeführer) folgende Anträge:

" 1. Der/die Angezeigte sei wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu verurteilen, begangen am 17. August 2023 in R._____ zum Nachteil der B._____. 2. Die Verfahrenskosten seien der/dem Angezeigten aufzuerlegen. 3. Der/die Angezeigte sei zu verurteilen, dem Anzeigenden/Privatkläger eine angemessene Genugtuung zu bezahlen und ihm die entstandenen Parteikosten zu ersetzen."

2. Am 1. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg:

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" 1. Die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls von †B._____ wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) wird eingestellt (Art. 253 StPO sowie Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. Die Beschlagnahme folgender Gegenstände wird aufgehoben (Art. 267 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 2 StPO): a. leere Schachtel Paliperidon Sandoz 9 mg (Beschlagnahmeposition 1) b. kleines Fotoalbum (Beschlagnahmeposition 2) 3. Den Hinterbliebenen werden die vorgenannten Gegenstände auf Verlangen ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht binnen 30 Tagen ab Rechtskraft der Einstellung verlangt, wird ein Verzicht angenommen und es erfolgt die Vernichtung durch die Staatsanwaltschaft. 4. Der von der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau sichergestellte Recorder sowie USB-Stick werden dem Agrola-Shop in R._____ nach Rechtskraft der Einstellung zurückgegeben. 5. Das von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau sichergestellte Spurenmaterial (gemäss Spurenbericht vom 22. Februar 2024) wird - mit Ausnahme der DNA-Träger - den Hinterbliebenen auf Verlangen ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht binnen 30 Tagen ab Rechtskraft der Einstellung verlangt, wird ein Verzicht angenommen und es erfolgt die Vernichtung durch die Kantonspolizei. 6. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 7. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 4. Juli 2024.

3. 3.1. Am 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 11. Juli 2024 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Die Verfügung vom 1. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen. 2. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung erteilen, es seien folgende Beweise abzunehmen: Es sei zum Verlaufsbericht der D._____ AG der dazugehörige Originaldatenträger, inkl. der zugehörigen Hardware zu beschlagnahmen.

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Es sei durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau AG eine Bestimmung der Konzentration der im Rahmen der forensisch-toxikologischen Untersuchung festgestellten Substanzen vorzunehmen. Es sei Herr E._____, Heimleiter, D._____ AG, S-Weg, [...] R._____, als Auskunftsperson einzuvernehmen. Es sei Herr A._____, Bruder des Opfers, S-Strasse, [...], als Privatkläger einzuvernehmen. Es sei Frau Dr. med. F._____, behandelnde Psychiaterin, S-Strasse, [...] Q._____, als Auskunftsperson einzuvernehmen. Es sei Frau G._____, Beiständin des Opfers, Soziale Dienste Gemeinde Q._____, S- Strasse, Postfach, [...] Q._____, als Auskunftsperson einzuvernehmen. Es sei Herr H._____, geb. tt.mm.jjjj, Person, welche das Opfer letztmals lebend gesehen hat, als Auskunftsperson einzuvernehmen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

3.2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 5. August 2024 bei der Obergerichtskasse ein.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."

3.4. Mit Entscheid vom 28. August 2024 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde ein.

3.5. Mit Urteil vom 20. Januar 2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gut und hob den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2024 auf und wies die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (7B_1077/2024).

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3.6. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 gewährte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bzw. seiner Parteistellung im vorliegenden Strafverfahren.

3.7. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 begründete der Beschwerdeführer seine Angehörigeneigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.

1.2. Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt als Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gilt, dass wenn die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, stirbt, ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen. Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Sie können zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen

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Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO; zu den strengen Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung der Legitimation vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_971/2024 vom 25. September 2025 E. 1.3.1).

1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert (vgl. Strafanzeige vom 31. August 2023, S. 2). Als Bruder von †B._____ ist der Beschwerdeführer ein Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Indessen ist der Beschwerdeführer nicht Erbe seiner Schwester. Gesetzliche Erben der ohne Nachkommen verstorbenen †B._____ sind deren Eltern (vgl. Art. 458 ZGB). Demgemäss gingen die Verfahrensrechte von †B._____ mangels Erbenstellung nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf den Beschwerdeführer über. Entsprechend ist er insoweit nicht zur Privatklage berechtigt und geht ihm auch die Beschwerdelegitimation ab.

1.3.2. Möglich ist, dass der Beschwerdeführer als Bruder der verstorbenen †B._____ gestützt auf die von ihm mit Eingabe vom 16. Februar 2026 geschilderten Umstände über eine besonders enge Beziehung zu ihr verfügt hat und damit als Angehöriger i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, der im Strafverfahren als Privatkläger adhäsionsweise (eigene) zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen berechtigt ist, anzusehen ist. Mit Strafanzeige vom 31. August 2023 macht er Zivilansprüche geltend (S. 2) und behält sich die Bezifferung der Zivilklage vor (S. 7). Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 hielt er hinsichtlich der Intensität der Geschwisterbeziehung fest, dass er bereits in der Strafanzeige vom 31. August 2023 detailliert die persönlichen Lebensumstände seiner Schwester sowie konkrete Entwicklungen in den Monaten vor ihrem Tod geschildert habe. Die Tiefe und Aktualität dieser Kenntnisse sprächen für eine kontinuierliche und enge persönlichen Verbundenheit. Der Rapport der Kantonspolizei vom 8. März 2024 dokumentiere, dass sich die Verstorbene in einer akuten Belastungssituation nachts telefonisch an ihren Bruder gewandt und ihn um Hilfe ersucht habe. Eine solche Kontaktaufnahme in einer Krisensituation indiziere eine aussergewöhnliche Vertrauens- und Bezugsfunktion. In seiner Eingabe vom 9. April 2024 habe der Beschwerdeführer Beweisanträge, die auf vertieften persönlichen Kenntnissen der Lebensumstände der Verstorbenen beruht hätten und deutlich über blosse Aktenkenntnisse hinausgegangen seien, gestellt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Strafanzeige vom 31. August 2023 nichts entnommen werden, was auf eine besonders nahe Beziehung zwischen ihm und der verstorbenen †B._____ schliessen lässt. Allein der Umstand, dass sie ihn ein paar Tage vor ihrem Verschwinden frühmorgens angerufen und um Hilfe gebeten hat, weil sie

- 7 misshandelt worden sein soll, belegt nicht zwangsläufig eine besonders vertiefte Beziehung, wie sie bei den in Art. 116 Abs. 2 StPO genannten Angehörigen zu vermuten und ansonsten eben glaubhaft zu machen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.1 und 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1 und 2.2). Auch aus der Eingabe vom 9. April 2024 kann nicht auf eine vertiefte persönliche Beziehung geschlossen werden, stammen die darin geschilderten Umstände und Kenntnisse doch ganz offensichtlich aus den Akten. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 16. Februar 2026 an sich somit nichts anderes dar, als das, was der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits im Zeitpunkt ihres, mittlerweile vom Bundesgericht aufgehobenen, Entscheids SBK.2024.222 bekannt war.

Ob der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zur Beschwerde legitimiert ist, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

2. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (Art. 253 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Das Strafverfahren ist ebenfalls einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. die Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 319 StPO).

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3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall bzw. fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) mit der Begründung ein, dass trotz Tätigung aller angezeigten Ermittlungen die Ursache des Todes von †B._____ unklar bleibe. Konkrete Anzeichen für deliktische, kausale Pflichtverletzungen oder direkte deliktische Fremdeinwirkungen lägen nicht vor. Vor diesem Hintergrund lasse sich kein Tatverdacht auf ein – wie auch immer geartetes – Delikt erhärten, der je eine Anklage rechtfertigen würde. Überhaupt bleibe unklar, ob überhaupt ein deliktisches Handeln vorliege, also ein Straftatbestand erfüllt sei. Im Lichte dessen sei die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls von †B._____ wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung durch Unterlassen gemäss Art. 253 und Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen.

3.1.2. Der Beschwerdeführer, der seine Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft einreichte, machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass diverse Personen Garantenpflichten träfen, für deren Verletzung sie sich strafrechtlich zu verantworten hätten. Betreffend den Heimleiter, E._____, bestehe der Verdacht, dass †B._____ nicht mehr adäquat betreut worden sei. Er sei zu befragen, weshalb †B._____ nicht engmaschiger betreut worden sei und gar unbeaufsichtigt das Wohnheim habe verlassen können. Er werde sich erklären müssen, weshalb nicht bereits bei ausgebliebener Rückkehr der Verstorbenen am Freitagabend, 4. August 2023, eine Vermisstmeldung gemacht worden sei und stattdessen erst auf Intervention hin der Beiständin am Montag darauf eine Meldung ergangen sei. Eine umgehende Vermisstmeldung hätte einen gänzlich anderen Verlauf bedeutet und †B._____ wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit heute noch am Leben. Er werde sich ebenfalls erklären müssen, weshalb unbegleitete Ausgänge möglich gewesen seien und weshalb keine engmaschigere Betreuung trotz Hinweisen auf Dekompensation durchgeführt worden sei. Die Empfehlung der C._____ zur Fortsetzung in der ambulanten Behandlung sei falsch und gefährlich gewesen. Offensichtlich habe sich weder die C._____ noch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F._____, mit der Patientengeschichte auseinandergesetzt. Letztere hätte den Tod verhindern können, hätte sie als verantwortliche Ärztin die Abgabe von Temesta bei gleichzeitiger Isolation und Abschottung der Familie in einem zellenartigen Zimmer ohne engmaschige Betreuung nach erfolgtem Studium des Patientendossiers richtig erfasst. Dass †B._____ vor dem Versterben in einem psychischen Ausnahmezustand herumgeirrt sei, sei durch die starke Medikation mittels Temesta erklärbar. Die Bestimmung der Konzentrationen der in der Muskulatur nachgewiesenen Substanzen sei nachzuholen. Es falle zudem auf, dass Dr. med. F._____ die letzte

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Dokumentation vor dem Ableben ihrer Patientin nicht zu den Akten gegeben habe. Hinsichtlich der Beiständin, G._____, welche für die Unterbringung zuständig gewesen sei, sei zu klären, weshalb sie †B._____ nicht engmaschiger betreut und den Kontakt zur Familie nicht gesucht habe, nachdem es offensichtlich gewesen sei, dass sich die Unterbringung als problematisch erweisen werde. Schliesslich habe sich auch H._____, welcher †B._____ letztmals lebend gesehen habe, nicht in der Pflicht gesehen, ihr zu helfen.

3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung.

3.2. Zu prüfen ist vorliegend der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung bzw. der Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, das Strafverfahren fortzusetzen.

3.3. 3.3.1. Vorliegend steht der Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen gemäss Art. 117 StGB i.V.m. Art. 11 StGB zur Diskussion. Gemäss Art. 117 StGB wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3.3.2. Fahrlässig begeht ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt damit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).

3.3.3. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel ("conditio sine qua non") wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen

- 10 geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1).

3.3.4. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.1 f. mit Verweis auf BGE 141 IV 249 E. 1.1).

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3.3.5. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 175 E. 3.2, BGE 130 IV 7 E. 3.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2 und 6B_1287/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1).

3.4. Soweit der Beschwerdeführer H._____ eine Pflichtverletzung vorwirft, ist festzuhalten, dass ihn keine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Hilfe bzw. Polizeibenachrichtigung) traf, da aufgrund seiner Schilderung (vgl. Ordner Reg. 4/act. 302) nicht auf eine unmittelbare Lebensgefahr von †B._____ zu schliessen war (Art. 128 StGB). Im Übrigen wurden die Feststellungen von H._____ (auch zum Zustand der Verstorbenen) bereits im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. November 2023 erfasst (Ordner Reg. 4/act. 302). Daraus geht hervor, dass †B._____ offensichtlich in einem psychisch verwirrten Zustand war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von H._____ als Auskunftsperson weitere Erkenntnisse liefern würde. Eine Strafbarkeit von H._____ liegt nicht vor.

3.5. 3.5.1. Was die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F._____, anbelangt, erblickt der Beschwerdeführer im Wesentlichen in der Verschreibung einer falschen bzw. zu starken Medikation mit Temesta und fehlenden Auseinandersetzung mit der Patientengeschichte eine Sorgfaltswidrigkeit.

3.5.2. Werden die obgenannten (E. 3.3.5) allgemeinen Leitsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ist eine Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med.

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F._____ zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet in den Akten keine Stütze, dass †B._____ vor dem Versterben wegen der starken Medikation mittels Temesta in einem psychischen Ausnahmezustand herumgeirrt sei. Dazu muss chronologisch etwas ausgeholt werden:

Eine erste Konsultation der Verstorbenen bei Dr. med. F._____ ist am 24. August 2021 (vgl. Leistungsblatt von Dr. med. F._____, Ordner Reg. 3/act. 271), die Bestellung der Krankengeschichte am 27. August 2021 (act. 271), eine Bedarfsmeldung für Spitex-Leistungen am 31. August 2021 (act. 352) und ein Erstgespräch am 6. September 2021 dokumentiert (act. 353; die zuvor am 23. August 2013 stattgefundene Konsultation war ausserhalb der seit 2008 dokumentierten Therapie bei Psychiater I._____, vgl. act. 355 ff. sowie act. 337 ff.). Im August 2021 war †B._____ noch bei Dr. med. J._____ in psychiatrischer Behandlung und befand sie sich zuvor wegen Exazerbation der bekannten paranoiden Schizophrenie vom 4. Dezember 2020 bis 14. Januar 2021 (Fürsorgerische Unterbringung [FU]; vgl. Austrittsbericht vom 21. Januar 2021 [in das Wohnheim …], act. 340 ff.) und erneut vom 5. bis 24. August 2021 (vgl. Austrittsbericht der C._____ vom 8. November 2021, act. 349 ff. bzw. act. 345 ff. bzw. Kurzaustrittsbericht vom 23. August 2021, act. 343 f. bzw. Verlaufsbericht vom 5. August 2021, act. 193) in einem stationären Aufenthalt in der C._____. †B._____ stellte sich zuvor am 2. August 2021 auf dem psychiatrischen Notfall vor. Ihr wurde Temesta 1 mg abgegeben (vgl. Wiedervorstellungsbericht vom 2. August 2021, act. 191 f.). Am 5. August 2021 gab sie an, dass die Medikation gemäss Notfallkonsultation am 2. August 2021 (600mg Solian und 1 mg Temesta) nicht helfe. Es seien nun noch Selbstmordgedanken dazugekommen. Ihr ambulanter Therapeut meine, sie solle stationär aufgenommen werden (vgl. Verlaufsbericht vom 5. August 2021, act. 193; vgl. auch act. 349 bzw. 345). Eine neue Wohnform war zu diesem Zeitpunkt bereits Thema (act. 350 bzw. 346). Als Austrittsmedikament war Temesta nicht vermerkt (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 23. August 2021, act. 343). Dr. med. F._____ notierte als ambulante Psychiaterin am 27. August 2021 das Medikament Temesta in der Dosierung 1 mg mit dem Vermerk "Klinik 8/21" (act. 354). Am 7. Dezember 2021 wies Dr. med. F._____ †B._____ erneut notfallmässig der Klinik zur Neueinstellung der Medikamente zu (act. 348). †B._____ war darauf vom 7. Dezember 2021 bis 4. Januar 2022 erneut stationär in der C._____ (vgl. Austrittsbericht vom 4. Januar 2022, act. 311 ff. bzw. Kurzaustrittsbericht vom 4. Januar 2022, act. 314 f.). Gemäss Austrittsbericht vom 4. Januar 2022 wurde Temesta fix neu verordnet (act. 311), allerdings ohne Vermerk in den Austrittsmedikamenten (act. 312). Auch im Rezept vom 19. Juli 2022 wurde Temesta nicht vermerkt (act. 307). Am 21. September (vermutlich 2022) ist von Dr. med. F._____ handschriftlich vermerkt, dass †B._____ "abgehauen" sei (act. 304). Vom 21. September 2022 bis 25. Oktober 2022 (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 25. Oktober 2022, act. 299 f. bzw.

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Wiedervorstellungsbericht vom 21. September 2022, act. 189) sowie vom 16. Dezember 2022 bis 1. April 2023 war †B._____ wieder stationär in der C._____ (vgl. Austrittsbericht vom 14. April 2023, act. 286 f. bzw. Kurzaustrittsbericht vom 3. April 2023, act. 293). Temesta (0-0.5-0.5-0) wurde als Austrittsmedikament vermerkt (act. 287). Der Austritt erfolgte am 1. April 2023 in das Wohnheim D._____ (act. 286, 130, 134 ff., 137). Nach dem erneuten stationären Aufenthalt in der C._____ vom 12. Mai 2023 bis 27. Juni 2023 wurde Temesta in der Dosierung 0.5-0.5-1-0 als Austrittsmedikament vermerkt (vgl. Austrittsbericht vom 3. Juli 2023, act. 280 ff. bzw. Kurzaustrittsbericht vom 29. Juni 2023, act. 284 f. bzw. Wiedervorstellungsbericht vom 12. Mai 2023, act. 187 f.; vgl. auch act. 263). Am 7. Juli 2023 stellte sich †B._____ erneut auf dem psychiatrischen Notfall der C._____ vor. Die geäusserten Ängste und Symptome (im Rahmen eines Residuums) bedurften allerdings keiner stationären Behandlung und †B._____ wurde bei fehlender akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung wieder in das Wohnheim D._____ geschickt (vgl. Wiedervorstellungsbericht vom 7. Juli 2023, act. 185 f.). Die Medikation im D._____ ist dokumentiert. Temesta wurde in einer Tagesdosis von zunächst 1 bzw. (wohl ab 27. Juni 2023) 2 mg verabreicht (act. 201, 203, 205). Auch die zuletzt im D._____ verabreichte Dosis von Temesta (2 mg) lag weit unter der Tageshöchstdosis von 7.5 mg (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG vom 13. Dezember 2023 [IRM-Gutachten], act. 72, 74). Eine verabreichte Dosierung von "weit über der 2 mg-Marke" gestützt auf Tageseinträge (vgl. Beschwerde S. 9) widerspricht den Akten, weshalb sich auch eine Befragung des Beschwerdeführers dazu (vgl. Beschwerde S. 2 und 9) erübrigt. Die letzte Depot-Spritze des Neuroleptikums "Abilify" wurde der Verstorbenen am 7. Juli 2023 gegeben (act. 202) und wäre somit am 4. August 2023 wieder fällig geworden (alle 28 Tage, vgl. act. 261). Am 24. Juli 2023 fand eine ambulante Therapie bei Dr. med. F._____ in der C._____ statt (act. 240; vgl. auch act. 258 und 279). Eine Dokumentation dazu ist nicht aktenkundig.

Selbst wenn gegebenenfalls die Verschreibung von Temesta (erstmals durch das C._____ und in der Folge durch Dr. med. F._____) (mit-)ursächlich für die Selbstmordgedanken der Verstorbenen ab dem 5. August 2021 gewesen sein sollte (vgl. dazu act. 193, 349 bzw. 345), ist das Vorliegen einer Kausalität zum Tod (vgl. Beschwerde S. 7) mehr als fraglich, wurde †B._____ doch am 1. April 2023 ohne Suizidgedanken bzw. akute Selbstund/oder Fremdgefährdung in einem stabilen psychischen Zustand (act. 255, 286 f., 293) und am 27. Juni 2023 zwar mit absprachefähiger Suizidalität bei Eintritt, aber ohne akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung aus der C._____ entlassen (act. 280 f. bzw. 284). Am 12. Mai 2023 wurde eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung ebenfalls verneint (act. 187). Schliesslich wurde auch am 7. Juli 2023 eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung verneint (act. 185 f.). Das IRM-Gutachten führt dazu aus, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für Sorgfaltspflichtsverletzungen

- 14 in Zusammenhang mit den psychiatrischen Behandlungen, insbesondere einem Unterlassen erforderlicher Massnahmen in Bezug auf Selbstgefährdung durch Suizidalität ergäben (act. 77). Ebenfalls ergaben sich bei den forensisch-toxikologischen Untersuchungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine tödliche Intoxikation (act. 69). Wenn Dr. med. J._____ in seiner Fragenbeantwortung anzweifelt, dass die verschriebene Medikation vorschriftsgemäss abgegeben wurde (act. 36 f.), so lassen sich dafür ausweislich der Akten keine Hinweise finden. Im Übrigen zeigt das (durch Dr. med. F._____ nach Bestellung der Krankengeschichte mutmassliche bzw. zu ihren Gunsten anzunehmende) Studium des Patientendossiers, dass †B._____ bereits vor der Einnahme von Temesta verwirrt war und mehrfach weggelaufen ist. Frühere stationäre Aufenthalte in der C._____ wegen Depressionen bzw. später paranoider Schizophrenie bzw. Schizophrenia simplex sind aus dem Jahr 1996 (act. 330), 2010 (act. 330 ff.), 2011 (act. 315), 2012 (act. 323 ff.), 2019 (damals bereits FU; act. 319 ff.) sowie Mai und September 2020 (act. 194 [aus der Klinik [...]] und act. 195) dokumentiert. Bereits im/ab Jahr 2008 war das Verschwinden von zuhause (act. 337 f.) bzw. im/ab Jahr 2010 das Ausziehen von den Eltern ein Thema (act. 330 ff.). In den Akten findet sich somit keine Stütze, dass Dr. med. F._____ bei richtiger Erfassung der Abgabe von Temesta den Tod der Verstorbenen hätte verhindern können (vgl. Beschwerde S. 7). Dass †B._____ in einem psychischen Ausnahmezustand herumgeirrt ist (vgl. dazu Beschwerde S. 5 und 9), ist auch mit ihrer Grunderkrankung einer paranoiden Schizophrenie und dem mutmasslichen Nicht-Einnehmen ihrer antipsychotischen Medikation erklärbar (vgl. IRM-Gutachten act. 81, act. 54a, 238 [letzte dokumentierte Medikamenteneinnahme am 4. August 2023 mittags], Ordner Reg. 4/act. 301 [Medikamente im Zimmer zurückgelassen]). Wie erwähnt wäre die nächste Depot-Spritze des Neuroleptikums "Abilify" am 4. August 2023 und somit genau zum Zeitpunkt ihres Verschwindens wieder fällig geworden.

3.5.3. Nachdem wie erwähnt aus den Akten keine Zustände akuter Eigenund/oder Fremdgefährdung nachvollzogen werden können und diese als einzige, verhältnismässige Gründe für freiheitsbeschränkende Massnahmen angesehen werden können (vgl. dazu IRM-Gutachten, act. 80), kann auch die Empfehlung der C._____ zur Fortsetzung der Therapie in der ambulanten Behandlung bzw. die Fortführung der ambulanten Therapie durch Dr. med. F._____ entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht als falsch und gefährlich angesehen werden. Auch bei ihrem letzten stationären Aufenthalt in der C._____ mit Austritt am 27. Juni 2023 konnte †B._____ auf einer offenen Station geführt werden (vgl. act. 78). †B._____ trat im gegenseitigen Einverständnis wieder in die vorbestehenden Wohnverhältnisse im betreuten Wohnen im D._____ ein. Eine Besserung durch einen Wechsel der Wohneinrichtung wurde als unwahrscheinlich betrachtet (act. 261). Auch anlässlich der Wiedervorstellung der Verstorbenen am

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7. Juli 2023 in der C._____ wurde der Bedarf einer stationären Behandlung verneint und festgestellt, dass sich †B._____ am ehesten aufgrund eines Hospitalismus vorstelle (act. 185).

3.5.4. Zusammenfassend sind keine Hinweise aktenkundig, dass Dr. med. F._____ eine Diagnose stellte bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählte, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt. Damit ist eine Sorgfaltspflichtsverletzung von Dr. med. F._____ unwahrscheinlich und erübrigen sich weitere Ermittlungen diesbezüglich.

3.6. Der Beschwerdeführer macht sodann der Beiständin, G._____, welche für die Unterbringung zuständig war, den Vorwurf, †B._____ nicht engmaschiger betreut zu haben und den Kontakt zur Familie nicht gesucht zu haben. Er will den Grund dafür geklärt haben (vgl. Beschwerde S. 8).

Frau G._____ wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 13. April 2023 als Beiständin eingesetzt, u. a. zur Förderung des gesundheitlichen und sozialen Wohls, Sicherstellung hinreichender medizinischer Betreuung und Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen sowie zur Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation und Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen (act. 174 ff.). Die Beistandschaft erfolgte auf Wunsch von †B._____ hin (act. 153), welche in Zukunft ein eigenständiges Leben unabhängig von ihrer Familie zu führen wünschte (act. 157 f., 173). Es sind diverse Dokumente aktenkundig, die ausweisen, dass die Trennung von ihrer Familie dem Willen von †B._____ entsprach (act. 157 f., 160, 278 f., 290, 292). Bezüglich der Notwendigkeit der Beistandschaft in den Bereichen Wohnen und Gesundheit wurde seitens des Sozialdienstes der Gemeinde Q._____ auf den Arztbericht der C._____ vom 2. Februar 2023 verwiesen (act. 159). Darin wird im Wesentlichen (nur) die Unterstützung im medizinischen Bereich bzw. die fehlende Behandlungseinsicht und Medikamentenabsetzung erwähnt (act. 161). Frau G._____ klärte in der Folge mehrere Wohnmöglichkeiten ab (act. 157, 162 ff.). Ausweislich der Akten wurde eine Institution mit einer niederschwelligen Tagesstruktur (weniger als 50 %) als geeignet erachtet für †B._____. Das Befinden von †B._____ im D._____ wurde am 5. April 2023 als gut ausgewiesen (act. 172). Auch wenn Frau G._____ die Pflegedienstleiterin im D._____ nach dem 12. Mai 2023 ausweislich des Schlussberichts anhielt, †B._____ künftig bei Spaziergängen zu begleiten, bestand fachlicherseits keinerlei Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Beschwerdebeilage 3, S. 2 f.) bzw. wurde der Bedarf einer stationären Behandlung von †B._____ ausweislich der C._____-Akten verneint (vgl. dazu auch die Notizen von Dr. med. F._____ vom 7. und 11. Juli 2023, act. 279).

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Insgesamt sind keine Hinweise aktenkundig, dass Frau G._____ †B._____ nicht genügend engmaschig betreut hat. Deren hinreichende medizinische Betreuung und Wohnsituation sowie Vertretung war ausweislich der Akten sichergestellt. Ausweislich des Schlussberichts von Frau G._____ führte sie am 19. Juli 2023 ein (letztes) persönliches Gespräch mit †B._____ (Beschwerdebeilage 3, S. 2 f.; im Verlaufsbericht des L._____ nicht dokumentiert, vgl. act. 241; vgl. aber der Austausch von Frau G._____ mit Dr. med. F._____, act. 279 und 290). Zudem unternahm †B._____ bereits vor der Unterbringung im D._____ bzw. vor der Einsetzung von Frau G._____ als Beiständin diverse Fluchtversuche in Richtung C._____ bzw. wollte freiwillig dort eintreten (act. 191, 194, 195, 349 ff. bzw. 345 ff.). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Unterbringung im D._____ in Verbindung mit der Trennung von der Familie kausal für mehrere Fluchtversuche in die C._____ war. Selbst in der C._____ befürchtete der Beschwerdeführer, dass †B._____ fliehen könnte (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 2 unten). Eine Sorgfaltspflichtverletzung von Frau G._____ ist unwahrscheinlich und von einer Befragung ihrerseits sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

3.7. 3.7.1. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer eine nicht adäquate Betreuung seitens des Heimes L._____ und macht den Heimleiter, E._____, dafür verantwortlich.

3.7.2. Soweit ein unbeaufsichtigtes Verlassen des Wohnheimes vorgebracht wird, kann erneut darauf verwiesen werden, dass fachlicherseits keinerlei Grund zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von †B._____ bestand bzw. die Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen bei †B._____ nicht gegeben waren (vgl. IRM-Gutachten, act. 79 f.). Dokumentiert ist, dass es für †B._____ ab dem Besuch der Beiständin vom 19. Juli 2023 wieder möglich war, allein Spaziergänge zu unternehmen. Diese waren laut Heimleitung an klare Vereinbarungen mit dem Betreuungsteam gekoppelt und wurden gemäss deren Rückmeldung eingehalten (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 3). Auch die behandelnde Ärztin hielt in ihren Notizen am 7. Juli 2023 anlässlich einer Rücksprache mit dem D._____ fest, dass eine Untersagung des freien Ausgangs (wie von der Beiständin nach dem Vorfall vom 12. Mai 2023 verlangt) in dieser Institution fast nicht umsetzbar sei. Der D._____ sei keine geschlossene Institution und Ziel sei ein langsames Heranführen an mehr Freiheit (act. 279 [Rückseite]; vgl. dazu auch Beschwerde S. 6 inkl. Beschwerdebeilage 2). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7) muss sich E._____ deshalb nicht für die unbegleiteten Ausgänge verantworten.

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3.7.3. Nach dem Dargelegten hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6) auch ein Austausch zwischen dem D._____ und der zuständigen Ärztin bzw. der Beiständin stattgefunden, wenn auch der Besuch von Letzterer am 19. Juli 2023 nicht dokumentiert ist im Verlaufsbericht (vgl. act. 241 sowie Beschwerdebeilage 3). Beim Austritt aus der C._____ am 27. Juni 2023 (act. 280 f. bzw. 284 [bzw. auch am 12. Mai 2023, act. 187 und am 7. Juli 2023, act. 185 f.]) wurde eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung verneint und †B._____ ist am 27. Juni 2026 in einem stabilisierten psychischen Gesundheitszustand in den D._____ wiedereingetreten (vgl. act. 261). Eine drohende Dekompensation bei Rückkehr der Verstorbenen in den D._____ nach ihrer Entlassung aus der C._____ am 27. Juni 2023 bzw. eine ernst zu nehmende latente Gefahr (vgl. Beschwerde S. 5 bzw. 7) war ausweislich der Akten somit nicht gegeben. Entgegen der Annahme in der Beschwerde teilte die C._____ der Heimleitung auch nicht mit, welches Behandlungsprogramm im Heim nötig war. Im Austrittsbericht der C._____ vom 3. Juli 2023 war lediglich erwähnt, welches multimodale psychiatrische Programm (ärztliche, psychologische und pflegerische Gespräche, Psychoedukation sowie ein eng strukturierter Tagesablauf inkl. pflegerische Instruktionen und Begleitung) die medikamentöse Einstellung in der C._____ umfasste, bevor eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands von †B._____ erreicht werden konnte (act. 261; vgl. auch IRM-Gutachten, act. 73, das von Therapieerfolg spricht). Ausweislich der Akten wurden im D._____ – nebst der täglichen Medikamentenabgaben gemäss ärztlicher Verordnung – am 4. und 24. Juli 2023 Zwischen-Evaluationen (act. 240, 244) und am 8. Juli 2023 ein Gespräch über das Thema "ausser Haus sein ohne Vorankündigung" geführt mit Zimmerwechsel als getroffener Massnahme (act. 243; vgl. dazu auch act. 279). Es kann somit nicht gesagt werden, die Pflege habe sich in keiner Weise um †B._____ gekümmert und sie sei weitgehend sich selbst überlassen worden (vgl. Beschwerde S. 6). Dafür, dass †B._____ bereits mehrere Tage vor dem letzten Eintrag (am 4. August 2023, vgl. act. 238) das Wohnhaus letztmals und ohne Rückkehr verlassen habe (vgl. Beschwerde S. 6), gibt es keinerlei Hinweise in den Akten. Aus diesem Grund musste die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dies auch nicht in Frage stellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschlagnahme der Originaldaten zum Verlaufsbericht resp. dessen Datenträger daran etwas zu ändern vermöchte.

3.7.4. Der Beschwerdeführer macht indes zu Recht geltend, dass nicht ersichtlich sei, weshalb E._____ nicht bereits bei ausgebliebener Rückkehr von †B._____ am Freitagabend, 4. August 2023, eine Vermisstmeldung gemacht habe. Erst mit E-Mail vom Freitagabend um 19:04 Uhr – und somit nach Büroschluss – wurde die Beständin über das Fehlen von †B._____ informiert, wobei die Kenntnisnahme der E-Mail erst am Montagmorgen,

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7. August 2023, erfolgte. E._____ hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Vermisstmeldung bei der Polizei aufgegeben. Erst am Montagmorgen um 10:40 Uhr – nach Anweisung durch die Beiständin (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 3) – wurde die Polizei seitens des L._____ informiert (Ordner Reg. 4/act. 300 f.). Damit stellt sich in der Tat die Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Heimleiters E._____, der bereits am 4. August 2023 um 14:45 Uhr durch das Pflegepersonal darüber informiert wurde, dass †B._____ sich nicht wie gewohnt im Speisesaal aufgehalten habe und weder in Zimmer, Gebäude noch auf dem Areal aufgefunden werden konnte (vgl. act. 238).

Allerdings kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass eine umgehende Vermisstmeldung einen gänzlich anderen Verlauf bedeutet hätte und †B._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Leben wäre (vgl. Beschwerde S. 7). Der Todeszeitpunkt wurde gemäss IRM-Gutachten auf ca. 1 bis 2 Wochen vor Auffindung von †B._____ am 17. August 2023 festgelegt (act. 81), d. h. der Todeszeitpunkt war zwischen dem 4. (am 3. August 2023 bzw. vor dem 4. August 2023 nachmittags war †B._____ noch am Leben) und 10. August 2023. Am 9. August 2023 erfolgte eine Öffentlichkeitsfahndung durch die Medien bzw. die Polizei (Ordner Reg. 4/act. 302). Daraufhin meldete sich noch gleichentags um 17:06 Uhr H._____. Er hat †B._____ mutmasslich gesehen, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, wann dies gewesen ist (vgl. Ordner Reg. 4/act. 302). Es vergingen nach der Vermisstanzeige 10 Tage, bis †B._____ tot aufgefunden werden konnte (Ordner Reg. 4/act. 296, 303, 305 ff.). Gestützt auf die Angaben von H._____ schloss die Polizei in ihrem Bericht vom 20. Februar 2024, dass wahrscheinlich sei, dass †B._____, allenfalls in einem psychischen Ausnahmezustand, im Gebiet um den [...] herumgeirrt sei und dabei den steilen Abhang oberhalb der Fundstelle hinuntergestützt sei. Aus unbekannten Gründen (innere Verletzungen, Lichtverhältnisse, Erschöpfung, etc.) habe sie die Örtlichkeit nicht mehr verlassen können und sei in der Folge verstorben (Verblutung nach innen, Nahrungsentzug, etc.; Ordner Reg. 4/act. 308). Eine eindeutige Todesursache konnte gemäss IRM-Gutachten nicht festgestellt werden (vgl. act. 69 f.).

Selbst unter Annahme einer umgehenden Vermisstmeldung durch E._____ noch am Freitagabend, 4. August 2023 fehlt es am natürlichen Kausalzusammenhang, da der Todeseintritt nicht zwangsläufig aus der verzögerten Meldung resultierte. Gestützt auf die Angaben im IRM-Gutachten besteht die Möglichkeit, dass †B._____ bereits am ersten Tag ihres Verschwindens verstorben war. Dass die Polizei †B._____ bei einer Meldung bereits am Freitagabend, 4. August 2023 noch lebend gefunden hätte, bleibt deshalb blosse Theorie und müsste deshalb, wenn E._____ in diesem Zusammenhang wegen fahrlässiger Tötung angeklagt würde, aller Wahrscheinlichkeit nach wegen des Grundsatzes von "in dubio pro reo" verneint werden. Aus

- 19 demselben Grund müsste auch der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden, da die spät erfolgte Vermisstmeldung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegend nicht geeignet war, den Todeseintritt zu verursachen bzw. zu verhindern. Es lässt sich somit weder eine natürliche noch eine adäquate Kausalität zwischen dem (mutmasslich) pflichtwidrigen Verhalten von E._____ und dem eingetretenen Todesfall feststellen. Es kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden bzw. an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit behauptet werden, dass der Verlauf entscheidend anders gewesen wäre bzw. †B._____ noch am Leben wäre. Die blosse Möglichkeit eines günstigeren Ausgangs genügt nicht, um die Kausalitätskette zu bejahen.

3.8. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist festzustellen, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auszuschliessen (oder höchst unwahrscheinlich) ist und die Ermittlungen deshalb nicht wieder aufzunehmen sind. Unter diesen Umständen erübrigt es sich schliesslich auch, eine Bestimmung der Konzentration der im Rahmen der forensisch-toxikologischen Untersuchung festgestellten Substanzen vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 2 und 9; vgl. dazu auch IRM-Gutachten act. 70 f.). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass der Beschwerdeführer noch Fr. 48.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

SBK.2026.45 — Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2026 SBK.2026.45 — Swissrulings